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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.07.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 83/05
Rechtsgebiete: KSchG, EStG, ArbGG, ZPO, SGB XII


Vorschriften:

KSchG § 9
KSchG § 10
EStG § 3 Ziff. 9
ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 115
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO §§ 567 ff.
SGB XII § 90
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 83/05

Entscheidung vom 08.07.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.03.2005, Az.: 9 Ca 63/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.401,08 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eine Kündigungsschutzklage eingereicht und zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen.

In der Güteverhandlung vom 10.02.2005 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C. bewilligt. Sodann haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen:

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund fristgerechter arbeitgeberseitiger Kündigung vom 28.12.2005 aus betrieblichen Gründen mit dem 31.05.2005 seine Beendigung finden wird.

2. Die Beklagte zahlt an den Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG, 3 Ziff. 9 EStG eine Abfindung in Höhe von 12.000,00 €.

3. Damit ist der Rechtsstreit erledigt."

Mit Beschluss vom 23.03.2005 hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - die im Beschluss vom 10.02.2005 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger am 01.06.2005 einen einmaligen Betrag in Höhe von 1.401,08 € zu zahlen hat. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 26.03.2005 zugestellt worden.

Am 04.04.2005 hat er gegen die Änderung der Zahlungsbestimmung sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Kläger macht geltend,

seine Vermögenssituation habe sich nicht geändert. Ihm stehe zwar aus dem gerichtlichen Vergleich vom 10.02.2005 ein Abfindungsanspruch zu, der aber erst am 01.06.2005 fällig werde. Es stehe nicht fest, ob er diese Zahlung tatsächlich erhalte.

Die Berücksichtigung der Abfindung als Vermögen sei im Übrigen nicht zulässig, da er den Abfindungsbetrag für seinen Lebensunterhalt benötige. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, sei der einzusetzende Betrag aus der Abfindung auf 10 % beschränkt.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Am 25.05.2005 zahlte die Beklagte an den Kläger die vereinbarte Abfindung in Höhe von 12.000,00 €.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig; das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat die, aufgrund der bewilligten Prozesskostenhilfe, zu leistenden Zahlungen des Klägers unter Berücksichtigung von § 120 Abs. 4 ZPO zu Recht dahingehend geändert, dass der Kläger nunmehr die von der Landeskasse voraus geleisteten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.401,08 € als einmaligen Betrag zu zahlen hat. Nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine dahingehende Änderung ist beim Kläger durch die von der Beklagten am 25.05.2005 erbrachte Abfindungszahlung in Höhe von 12.000,00 € eingetreten, zumal der Kläger aufgrund dieser Leistung nunmehr in der Lage ist, die in dem Kündigungsprozess angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen.

Soweit der Kläger demgegenüber eingewandt hat, die Abfindungsleistung sei noch nicht erbracht, war diese Situation zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr gegeben. Denn am 25.05.2005 zahlte die Beklagte an den Kläger die Arbeitsvergütung für den Monat Mai 2005 in Höhe von 1.348,78 € brutto und die Abfindung in Höhe von 12.000,00 € brutto; der Kläger erhielt insgesamt einen Betrag von 12.465,80 € netto.

Zu dem für die Bestreitung von Gerichts- und Anwaltskosten einzusetzenden Vermögen gehören auch Abfindungen, die an einen Arbeitnehmer nach einem Kündigungsprozess geleistet worden sind. Es handelt sich hierbei um Bestandteile des eigenen Vermögens, das gemäß § 115 ZPO einzusetzen ist (vgl. Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 23.12.2002 - 9 Ta 1066/02 - und Beschluss vom 13.08.2004 - 10 Ta 170/04 -). Allerdings müssen die Schongrenzen des § 90 SGB XII beachtet werden. Wie bereits das Arbeitsgericht im Beschluss vom 23.03.2005 zutreffend ausgeführt hat, überschreitet die vorliegende Abfindung diese Schongrenzen, welche im vorliegenden Fall bei insgesamt 3.470,00 € (Kläger: 2.600,00 €; Ehefrau: 614,00 €; ein Kind: 256,00 €) liegen, deutlich. Durch die Einhaltung der Schongrenzen wird dem Interesse des Klägers, seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, hinreichend Rechnung getragen.

Die vom Kläger demgegenüber herangezogene Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes Hamm, wonach lediglich 10 % der Abfindung für die Bewältigung von Gerichts- und Anwaltskosten einzusetzen sind, findet in § 115 ZPO keinen hinreichenden gesetzlichen Anhaltspunkt.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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