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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.05.2009
Aktenzeichen: 9 TaBV 10/09
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 98
ArbGG § 98 Abs. 2 Satz 2
ArbGG § 98 Abs. 2 Satz 4
BetrVG § 98
BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.03.2009, Az. 1 BV 16/09, wird zurückgewiesen. Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den zu bestellenden Vorsitzenden einer Einigungsstelle. In entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG wird von einer wiederholenden Darstellung des Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten abgesehen und statt dessen Bezug genommen auf Ziff. I der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.3.2009, Az. 1 BV 16/09 (Bl. 109 ff. d. A.). Nachdem der antragstellende Betriebsrat erstinstanzlich beantragt hat, die Richterin am Arbeitsgericht Mainz, Frau X., zur Vorsitzenden der Einigungsstelle "Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Werkes Z. im " zu bestellen, hat die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) beantragt,

Herrn E., Präsident des LAG Thüringen a.D., wohnhaft E-Straße in E-Stadt, zum Vorsitzenden der bei ihr einzurichtenden Einigungsstelle wegen Neuabschluss einer Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ihres Werkes Z. in ihrem zu bestellen. Das Arbeitsgericht hat durch den genannten Beschluss zum Vorsitzenden der Einigungsstelle den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht F. bestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG sei das Gericht an einen konkreten Vorschlag eines Beteiligten nicht gebunden, da dies zu einem "Wettrennen" hinsichtlich der Einleitung eines entsprechenden Beschlussverfahrens führen würde. Da die Beteiligten wechselseitig Vorbehalte gegen die von der jeweils anderen Seite vorgeschlagene Person geltend gemacht hätten, sei es angemessen, eine dritte Person zu bestellen.

Gegen diesen dem Antragsteller am 16.3.2009 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 27.3.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz mit Datum vom 9.3.2009 (Bl. 119 ff. d.A.) unter gleichzeitiger Begründung Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht vom Vorschlag hinsichtlich der Person des Vorsitzenden abgewichen. Eine Abweichung vom Antrag sei jedenfalls nur dann zulässig, wenn die andere Seite begründete Vorbehalte gegen die Person des Vorsitzenden geltend gemacht habe, woran es fehle. Der Antragsteller beantragt,

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.03.2009, Az.: 1 BV 16/09 abzuändern. 2. Die Richterin am Arbeitsgericht Mainz, Frau X. wird zur Vorsitzenden der Einigungsstelle "Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Werks Z. im " bestellt. Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 15.4.2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 142 ff. d.A.), als rechtlich zutreffend. Ergänzend wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Betriebsrats ist nach § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet und ist damit zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht war befugt, anstelle der von den Beteiligten jeweils vorgeschlagenen Personen eine dritte Person als Einigungsstellenvorsitzenden zu bestellen. Eine Bindung dergestalt, dass das Arbeitsgericht nur die vom Betriebsrat vorgeschlagene Person als Einigungsstellenvorsitzende hätte bestellen dürfen, bestand nicht. Im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG besteht nach ganz überwiegender Auffassung keine Bindung des Gerichts an den Vorschlag eines der Beteiligten (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg, B.v. 26.6.2002 -9 TaBV 3/02- NZA-RR 2002, 523; LAG Berlin, B.v. 12.9.2001 -4 TaBV 1436/01- NZA-RR 2002, 25; Schwab/Weth/Walker, ArbGG, 2. Aufl., § 98 Rz. 51; ErfK/Eisemann, 8. Aufl., § 98 Rz. 2; a.A. etwa GK-ArbGG/Dörner, § 98 Rz. 33: nur wenn der Vorgeschlagene die rechtlichen Voraussetzungen einer Bestellung nicht erfüllt oder gewichtige Gründe gegen die Bestellung festzustellen sind). Im vorliegenden Fall haben beide Seiten den/die jeweiligen Vorschlag/Vorschläge der anderen Seite abgelehnt, ohne dass etwa erkennbar ist, dass eine mangelnde Eignung in fachlicher oder persönlicher Hinsicht eine Ablehnung begründete. Die vom Betriebsrat vorliegend vertretene Auffassung, es bestehe eine Bindung an die im Antrag genannte Person oder jedenfalls ein nur eingeschränktes Auswahlermessen des Gerichts, wenn gegen eine vom Antragsteller vorgeschlagene Person keine beachtlichen Einwände erhoben werden, teilt die Beschwerdekammer nicht. Gegen eine derartige Bindung spricht, dass angesichts der im Verfahren nach § 98 ArbGG bestehenden beiderseitigen Antragsberechtigung die Entscheidung des Gerichts nicht davon abhängen kann, welcher Betriebspartner zuerst einen entsprechenden gerichtlichen Antrag stellt. Voraussetzung eines Bestellungsverfahrens nach § 98 BetrVG ist nach § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, dass sich die Betriebspartner nicht auf die Person des Vorsitzenden einigen können, ohne dass das Gesetz bestimmte Voraussetzungen an die Begründung der Ablehnung einer von der anderen Seite vorgeschlagenen Person normiert. Das arbeitsgerichtliche Bestellungsverfahren soll bei einer solchen Nicht-Einigung gerade die Möglichkeit eröffnen, die Person des Einigungsstellenvorsitzenden von einer unparteiischen Stelle bestellen zu lassen.

Nachdem die Arbeitgeberin vorliegend die Vorschläge des Betriebsrats abgelehnt hat und umgekehrt der Betriebsrat dem von der Arbeitgeberin Vorgeschlagenen nicht zustimmen konnte, bestand bei Bestellung einer Person aus dem Kreis der von den Beteiligten Vorgeschlagenen die Gefahr, dass das nachfolgende Einigungsstellenverfahren hierdurch belastet ist. Es war daher sachgerecht, eine andere Person zu bestellen, die Gewähr dafür bietet, dass das Einigungsstellenverfahren zeitnah und unabhängig durchgeführt werden kann. Der vom Arbeitsgericht zum Einigungsstellenvorsitzenden bestellte Vorsitzende Richter des Landesarbeitsgerichts ist unparteilich, erfahren und fachlich geeignet. Er hat sich zur Übernahme des Vorsitzes bereit erklärt. Eine dienstliche Befassung des zum Vorsitzenden Bestellten mit der vorliegenden Angelegenheit ist nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts ausgeschlossen. Die Beteiligten haben im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch keine Einwände gegen den bestellten Vorsitzenden geltend gemacht. III. Dieser Beschluss ist nach § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG unanfechtbar.

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