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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 31.05.2007
Aktenzeichen: 9 TaBV 14/07
Rechtsgebiete: BetrVG, ERA, ArbGG, TVG


Vorschriften:

BetrVG § 99
BetrVG § 99 Abs. 2
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1
BetrVG § 99 Abs. 3
BetrVG § 99 Abs. 3 Satz 1
BetrVG § 99 Abs. 3 Satz 2
BetrVG § 99 Abs. 4
ERA § 3
ERA § 3 I (1)
ERA § 3 (1)
ERA § 3 (2)
ERA § 3 (3)
ERA § 3 (9)
ERA § 5 Abs. 4
ERA § 5 (6)
ERA § 6
ERA § 7 (1)
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 87 Abs. 1
ArbGG § 87 Abs. 2
TVG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 TaBV 14/07

Entscheidung vom 31.05.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 08.11.2006, Aktenzeichen 4 BVV 99/06 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die zutreffende Eingruppierung eines Arbeitsplatzes "Einrichter an Wickelautomaten" des Arbeitnehmers R. B. nach dem Entgeltrahmen-Abkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz (ERA) vom 6.7.2004 im Rahmen eines ursprünglich als Widerantrag gestellten Antrags der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) auf gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Die Arbeitgeberin unterhält einen Betrieb der Kfz-Zuliefererindustrie mit etwa 300 Mitarbeitern; sie ist tarifgebunden. Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der bei der Arbeitgeberin bestehende Betriebsrat. Während die Arbeitgeberin eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 4 für zutreffend erachtet, vertritt der Betriebsrat die Auffassung, einschlägig sei Entgeltgruppe E 5.

Das Entgeltgefüge nach ERA wird im Betrieb Arbeitgeberin seit dem 1.1.2006 praktiziert. Über die Umstellung der Löhne und Gehälter aus den früheren Lohn- und Gehaltstarifverträgen verhandelten die Beteiligten seit Frühsommer 2005. Kernstück des neuen Entgeltgefüges ist die Einteilung in 11 Entgeltgruppen (§ 5 Abs. 4 ERA), der Verzicht auf die Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten, sowie die Vereinfachung der Entgeltzusammensetzung in Grundgehalt und Leistungsanteil (§§ 4, 7 ff. ERA). Unter dem 15.9.2005 teilte Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, welche zukünftigen Entgeltgruppen sie für welchen Arbeitsplatz vornehmen wolle. Zur Begründung bezog sie sich auf die listenartig zusammengestellten Lohn- und Gehaltseinstufungen nebst Arbeitswertgruppenbestimmungen beziehungsweise Arbeitsbewertungen aus dem vormaligen Tarifsystem. Dieser Einteilung lagen umfangreiche Arbeitsplatzbeschreibungen und -bewertungen zugrunde, welche im Zusammenwirken beider Beteiligten bis zum Jahr 2004 erarbeitet worden waren. Verbunden mit der Mitteilung der zukünftig erwogenen Eingruppierungen nach ERA bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung gemäß § 99 BetrVG, im Falle der Einrichter an Wickelautomaten konkret um Zustimmung zur Entgeltgruppe E. 4 (Übersichtsdarstellungen der betrieblichen Entgeltüberführungen nebst tabellarischer Aufstellungen aller zukünftigen Eingruppierungen: Bl. 40 ff. d. A.). Der Betriebsrat widersprach der vorgeschlagenen Eingruppierung mit Widerspruchschreiben vom 6.10.2005 (vgl. Bl. 7 ff. d. A.). Hierin führte er aus, dass die beabsichtigte Eingruppierung nicht alle auszuführenden Tätigkeiten erfasse und deshalb mit § 5 Abs. 4 ERA unvereinbar sei, weil richtigerweise die Entgeltgruppe E. 5 erfüllt sei. Die anschließend durchgeführten weiteren Verhandlungen vom 20.10., 24.10., 27.10., 4.11. und 30.11.2005 ergaben kein Einvernehmen; auch nicht unter Hinzuziehung der Tarifparteien. Die Arbeitgeberin eröffnete daher am 17.12.2005 den Arbeitnehmern die Eingruppierung, welche dem ursprünglichen Eingruppierungsvorschlag entsprach.

Für die Richtigkeit ihrer Eingruppierung bezieht sich die Arbeitgeberin maßgeblich auf die Bewertung der am Arbeitsplatz zu erfüllenden Tätigkeiten, die der Beschreibung des Arbeitsplatzes aus der analytischen Arbeitsplatzbewertung vom 4.12.1998 folgt. Zur Arbeitsaufgabe "Einrichter von Wickelautomaten für Pkw- und Lkw-Beläge" heißt es dort (Bl. 15 ff. d. A.):

"Beschreibung

Arbeitsgegenstände:

Band unterschiedlicher Materialien in Gitterboxen.

Wicklinge (PKW und/oder Lkw)

Arbeitsunterlagen:

Wickelkarte, mündliche und schriftliche Anweisungen durch Vorarbeiter und Meister, sowie Arbeits- und Prüfanweisungen.

Betriebsmittel:

Pkw- und Lkw-Wickelautomaten mit Abroller und Wiegeeinheiten.

Wickelwerkzeuge, Mess- und Prüfmittel, (Außen- und Innendurchmesserlehren), Kontrollwaage, fahrbare Gitterboxen, Europaletten, diverse Werkzeuge, Schere, Schutzhandschuhe, Schreibtisch, EDV-Bildschirm (AS400).

Arbeitsplatz:

Mehrstellenarbeitsplatz, Büro und in einer beheizten durch Neonröhren beleuchteten circa 420 Quadratsmeter großen Halle. In der Halle befindet sich außerdem Wickelautomaten noch das Vorratslager für Wicklinge, sowie eine Hydraulikpresse und die dazugehörigen Werkzeuge.

Es wird gehend, stehend und kurzfristig in gebückter Haltung gearbeitet.

Arbeitsvorgang und Arbeitsablauf:

Ausführung sämtlicher Rüst- und Einstellarbeiten an Wickelstationen und Wickelautomaten, sowie Transportarbeiten.

Verantwortlich für den Einbau der richtigen Wickelwerkzeuge und die genaue Einstellung der Wickelstationen laut Wickelkarte, sowie Arbeitsanweisungen.

Überprüfen der Wicklinge auf vorgegebenes Einsatzgewicht, volles Ausformen im Innen- und Außendurchmesser, sowie deren maßliche Vorgabe.

Kontrolle und Überwachung der Wickelwerkzeuge und Betriebsmittel.

Beheben von Störungen.

Durchführung kleinerer Reparaturen an Betriebsmitteln.

Veranlassung von nicht selbst auszuführenden Reparaturarbeiten an Wickelautomaten oder Werkzeugen.

Rückmeldung der Fertigungsaufträge (BDE) mittels EDV-Terminal.

Für die Güte der Rüst- und Einstellarbeiten ist der Einrichter verantwortlich.

Betreuung durch Vorarbeiter und Meister im Hinblick auf die Güte der Arbeit."

Die Tätigkeit wurde ursprünglich der Arbeitswertgruppe 07, der Lohngruppe 28 sowie der Punkte-Bewertung mit 17,5 zugewiesen (Bl. 16 d. A.):

"Können:

a. Kenntnisse, Ausbildung, Erfahrung:

Eine Anlernzeit von circa vier Monaten ist erforderlich für die Beherrschung der verschiedenen Arbeitsverrichtungen.

b. Geschicklichkeit, Handfertigkeit, Körpergewandtheit:

Geschicklichkeit und Handfertigkeit wird bei Eignung nach entsprechender Übung im circa zwei Monaten erreicht.

Verantwortung:

a. Verantwortung für die eigene Arbeit:

Erhöhte Verantwortung für die Betriebsmittel, die Qualität der Rüstarbeiten, sowie des Produktes.

[...]

c. Verantwortung für die Sicherheit anderer:

Beim Einrichten der Betriebsmittel nach gültiger UVV.

Belastung:

a. Belastung der Sinne und Nerven:

Erhöhte Aufmerksamkeit bei den verschiedenen Arbeitsverrichtungen, dem Arbeitsablauf und der Arbeitsgüte.

b. Zusätzlicher Denkprozess:

Anforderungen durch eigenes Nachdenken und Überlegen hinsichtlich der einzelnen Arbeitsfortschritte.

c. Belastung der Muskeln:

Körperliche Belastung durch den Transport, dem Einbau und Befestigen der Werkzeuge, teilweise in gebückter Haltung.

Umgebungseinflüsse:

a. Schmutz: unvermeidbarer beim Hantieren mit den Wicklingen, Werkzeugen und dem Band.

f. Gase, Dämpfe: Geruchsbelästigung durch Band und Wicklinge

g. Lärm: Lärmbelästigung durch Wickelautomaten.

m. Unfallgefahr: geringe bei den Rüstarbeiten."

Die Arbeitgeberin leitete daraufhin ihre zukünftige Entgeltgruppenbewertung nach ERA aus § 5 Abs. 4 und 6 ERA in Verbindung mit dem tariflichen Niveaubeispiel 08.01.01.15 her. § 5 Abs. 4 ERA bestimmt die Stufen der Entgeltgruppen unter anderem wie folgt:

"E. 3:

Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung überwiegend festgelegt sind.

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch ein systematisches Anlernen von mehr als 6 Monaten erworben werden.

E. 4:

Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung teilweise festgelegt ist.

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine mindestens 2-jährige fachspezifischer Ausbildung erworben werden.

E. 5:

Sachbearbeitende Aufgaben und / oder Facharbeiten, deren Erledigung weitgehend festgelegt sind.

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens 3-jährige fachspezifischer Berufsausbildung erworben werden."

Das nach § 5 Abs. 6 ERA gebildete Niveaubeispiel 08.01.01.15 "Rüsten und Bedienen von Bearbeitungsmaschinen" enthält folgende Umschreibung:

"Arbeitsaufgabe:

Rüsten und Bedienen von Bearbeitungsmaschinen

Arbeitsbeschreibung:

Vorbereiten und Rüsten von Maschinen in Serienfertigung:

Maschinen (zum Beispiel konventionell oder CNC-gesteuerte Zerspannungsmaschine) nach Plan rüsten und Messeinrichtungen einstellen. Werkzeugwechsel durchführen.

Teile und Materialien bereitstellen, Werkzeuge vorbereiten. Schnittwerte und Werkzeuge nach Tabellen, Zeichnung beziehungsweise Einstellplan einstellen. Probeteil fertigen, gegebenenfalls abnehmen lassen und Einstelldaten sowie Schnittwerte korrigieren.

Bearbeiten und Prüfen von Werkstücken:

Werkstück in Maschine einlegen, einspannen und ausrichten. Maschinenablauf überwachen, gegebenenfalls unterbrechen. Einstelldaten beziehungsweise Einspannung korrigieren.

Teile auf Maßhaltigkeit, Beschaffenheit und Vollständigkeit prüfen.

Nacharbeit und Ausschuss dokumentieren.

Beseitigen von Störungen:

Ablaufstörungen an Maschinen (z.B. Werkzeugbruch, Kühlmittelstörungen) beheben beziehungsweise beheben lassen. Störungsursachen feststellen. Werkzeuge neu justieren. Maßnahmen zur Prozessoptimierung anregen. Störungsbeschreibungen weitergeben.

Durchführen von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten:

Wartungs-/Reinigungsarbeiten nach Plänen durchführen. Instandsetzungs- und Wartungsintervalle überwachen. Im vorgegebenen Rahmen kleinere Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten ausführen (z.B. Austausch von Schaltern, Tastern).

Ausbildung und Erfahrung:

Es ist eine 2-jährige fachspezifischer Ausbildung erforderlich.

Das Rüsten von Maschinen, das Bearbeiten und Prüfen von Werkstücken sowie die Korrektur von Einstelldaten, das Testen der Werkzeuge und die Feststellung von Störungsursachen erfordern eine 1-jährige Erfahrung."

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht:

Die begehrte Eingruppierung nach E. 4 sei unzutreffend. Zwar sei die beschriebene Tätigkeit in einzelnen Punkten mit dem tariflichen Niveaubeispiel 08.01.01.15 vergleichbar (insbesondere bei Rüst- und Reparaturaufgaben), jedoch sei der Arbeitsablauf im Ganzen nicht zutreffend erfasst. Das tarifliche Niveaubeispiel lasse nämlich keinen Raum für die vom Einrichter mit zu erbringenden, erweiterten Aufgaben, namentlich in Gestalt der Vielzahl von 24 Maschinen, der Abstimmungsnotwendigkeiten mit anderen Bereichen sowie der nur sporadisch vorgegebenen Tätigkeitsbeschreibungen, was insgesamt eine 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung notwendig mache. Richtigerweise gehöre die Tätigkeit daher in die E. 5. Die Stellenbewertung von 1998 müsse insofern als nicht mehr auf dem neuesten Stand angesehen werden. Ferner sei die ganzheitliche Betrachtungsweise des neuen Tarifvertrags zu beachten (§ 3 ERA). Die Einrichter an Wickelautomaten seien hierbei ins System der Endbearbeitung eingereiht, wo vielfältige Einzelaufgaben zu erfüllen seien und neuerdings ein flächendeckendes, systematisches Einarbeitungs- und Qualifizierungssystem verfolgt werde, nach dem jeder Mitarbeiter an jedem Arbeitsplatz eingesetzt werden können solle. Die entsprechende Qualifikationsmatrix stelle die einzelnen Mitarbeiter zu den einzelnen Arbeitsfeldern ins Verhältnis und weise mit Kennziffern aus, ob sie bereits geschult seien oder eine entsprechende Notwendigkeit nicht bestünde. Im Übrigen müsse gesehen werden, dass gerade die Einrichter vielzählige, parallel ablaufende Koordinationsarbeiten zu leisten hätten (Rüsten, Einrichten, Bedienen mehrer Maschinen und Wickelstationen - und zwar gleichzeitig). Des weiteren müsse beachtet werden, dass es eigentlich keine genauen Rüstpläne und Vorgaben für Gewicht, Druck und Verlegungsart bei den Wicklingen gebe, so dass der jeweilige Einrichter die Regulierungen individuell einschätzen und vornehmen müsse. Eine weitgehend festgelegte Tätigkeit scheide deshalb auf jeden Fall aus. Außerdem müsse der Einrichter zudem noch Rücksprache mit den vorgelagerten Abteilungen Tränkerei und Presserei halten und dem Prinzip der kontinuierlichen Verbesserung (KVP) gerecht werden, welches ebenfalls erhebliche Eigeninitiative verlange. Ferner sei er für Produkte, Messmittel und Pläne verantwortlich, und zwar auch gegenüber der Qualitätssicherung. All dies lasse die Notwendigkeit einer fachspezifischen Berufsausbildung unzweifelhaft erscheinen.

Nachdem der Betriebsrat zunächst mit seinem ursprünglichen erstinstanzlichen Antrag die Unterlassung der Eingruppierung des Mitarbeiters B. in die Entgeltgruppe E 4 begehrt hat, soweit nicht seine Zustimmung hierzu nachträglich eingeholt oder vom Arbeitsgericht ersetzt worden sei und gleichzeitig beantragt hatte, der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung Zwangsgeld anzudrohen, beantragte die Arbeitgeberin ihrerseits mit Widerantrag gem. Schriftsatz vom 2.7.2006, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Mitarbeiters in die Entgeltgruppe E 4 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz zu ersetzen.

Der Betriebsrat hat im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht vom 8.11.2006 seinen Antrag in der Sache für erledigt erklärt.

Zuletzt hat daher erstinstanzlich nur noch die Arbeitgeberin beantragt,

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Mitarbeiters R. B. in die Entgeltgruppe E 4 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz zu ersetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich vorgetragen:

Die Eingruppierung nach E. 4 sei zutreffend. Dies folge bereits aus der übereinstimmenden Arbeitsplatzbeschreibung der Beteiligten vom 4.12.1998, da diese passgenau dem tariflichen Niveaubeispiel 08.01.01.15 entspreche. Was an dieser Beschreibung zwischenzeitlich überholt sein solle, erschließe sich ihr nicht. Entgegen der Mutmaßung des Betriebsrats bedürfe es auch keiner mindestens 3-jährigen fachspezifischen Berufsausbildung, sondern genüge die 4-monatige Einarbeitung, von der man seither übereinstimmend zwischen den Beteiligten ausgegangen sei. Allein weil sie zukünftig die Produktqualität sicherstellen wolle, lasse sie sich darauf ein, zukünftig nur noch Mitarbeiter als Einrichter zu beschäftigten, die bereits eine 2-jährige fachspezifische Ausbildung durchlaufen hätten (als Teilezurichter, Maschinen- oder Anlagenführer). Soweit der Betriebsrat auf die vermeintlich überschießende Selbstständigkeit der Aufgaben gegenüber dem tariflichen Niveaubeispiel hinweise, müsse er sich entgegenhalten lassen, dass gerade die Einrichter keine freie oder irgendwie gestalterische Aufgabe besäßen, weil sie zu allen Aufgabenbereichen Vorlagen und Probestücke vor sich hätten, anhand derer ihr Arbeitsvorgang bestimmbar und nachvollziehbar sei. Was der Antragsteller sodann mit der Einbindung in den Bereich der Endbearbeitung meine, erschließe sich nicht, da die Wickelei gar nicht in den Meisterbereich III (Endbearbeitung) gehöre, sondern in den Meisterbereich II (Umformung). Es bestehe auch keine Abstimmungsnotwendigkeit mit den vorgelagerten Abteilungen, weil schon beispielsweise die Presserei gar nicht vorgelagert sei, sondern im Produktionsablauf hinter der Wickelei angesiedelt sei.

Das Arbeitsgericht Trier hat mit Beschluss vom 8.11.2006, Aktenzeichen: 4 BV 36/06, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Mitarbeiters R. B. in die Entgeltgruppe 4 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) für die Elektro- und Metallindustrie Rheinland-Pfalz ersetzt und das Verfahren im Übrigen, d.h. hinsichtlich des ursprünglich vom Betriebsrat verfolgten Antrags eingestellt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst Folgendes ausgeführt, wobei hinsichtlich der Einzelheiten der erstinstanzlichen Beschlussbegründung auf die Gründe zu II des genannten Beschlusses (Bl. 77 ff. d.A.) verwiesen wird:

Aufgrund bestehenden sachlichen Zusammenhangs mit dem ursprünglichen Unterlassungsantrags des Betriebsrats sei der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin als Widerantrag und auch im Übrigen zulässig, habe aber in der Sache keinen Erfolg, da zwar der Betriebsrat form- und fristgerecht seine Zustimmung verweigert habe, die Eingruppierung in Entgeltgruppe E 4 aber den tariflichen Regelungen entspräche. Die bloße Erfüllung eines Niveau-Beispiels nach Anhang C zum Entgeltrahmenabkommen reiche zwar zur Rechtfertigung einer Eingruppierung nicht aus, die Arbeitsaufgaben des "Einrichters Wickelautomaten" unterfielen aber auch den allgemeinen Eingruppierungsmerkmalen der Entgeltgruppe E 4. Das Niveau-Beispiel des Anhang C ERA 08.01.01.15 sei nahezu vollständig erfüllt; die Tätigkeit ließe sich auch keinem anderen Niveau-Beispiel zuordnen. Auch ein Rückbezug auf die tariflichen Merkmale der Entgeltgruppe E 4 nach § 5 Abs. 4 in Verbindung mit den allgemeinen Eingruppierungsgrundsätzen nach § 3 ERA rechtfertige kein anderes Ergebnis. Auch die vom Betriebsrat über die Arbeitsplatzbewertung mit Datum vom 4.2.1998 hinaus geltend gemachten Arbeitsinhalte und -anforderungen (erwarteter Arbeitsplatzwechsel, Betreuung von insgesamt 24 Wickelautomaten, teilweise Fehlen von exakten Rüst- oder Messplänen, erhebliche Abstimmungsarbeiten mit vorgelagerten Abteilungen, qualitätssichernde Arbeit und Einbindung in die KVP-Maßnahmen) führten nicht zur Erfüllung der Merkmale der Entgeltgruppe E 5.

Gegen diesen ihm am 1.3.2007 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat mit einem am 13.3.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese am 26.3.2007 begründet. Mit der Beschwerde verfolgt der Betriebsrat sein erstinstanzliches Begehren der Zurückweisung des Zustimmungsersetzungsantrags der Arbeitgeberin weiter. Mit seiner Beschwerdebegründung gem. Schriftsatz vom 26.3.2007, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 122 ff. d.A.), wiederholt der Betriebsrat zunächst sein erstinstanzliches Vorbringen hinsichtlich der über die Arbeitsplatzbewertung hinausgehenden Arbeitsinhalte und Anforderungen. Das Niveaubeispiel 08.01.01.15 des Anhangs C ERA komme der Tätigkeit des betroffenen Arbeitnehmers zwar nahe, schöpfe diese aber nicht aus. Die Bewertung des Arbeitsgerichts bliebe damit auf dem Niveau einer Einzelbetrachtung stehen. Das genannte Niveaubeispiel repräsentiere nicht die Aufgabe eines Einrichters, sondern die Tätigkeit eines Maschinenbedieners mit erweitertem Arbeitsinhalt. Demgegenüber sei die Zuständigkeit der Einrichter für insgesamt 24 Wickelautomaten und die Erwartung der Arbeitgeberin auch anderweitigen Arbeitseinsatzes zu berücksichtigen. Der Stelleninhaber müsse wegen der Notwendigkeit, technische Störungen soweit wie möglich zu beheben entsprechendes Fachwissen bereithalten und benötige Kenntnisse über das Zusammenspiel von Werkzeug- und Materialverhalten. Auch die Verschiedenartigkeit der Anlagen erfordere übertragbares Fachwissen. Es seien nicht lediglich Tätigkeiten und deren Verrichtung abzuarbeiten, sondern dem Stelleninhaber sei die Arbeitsaufgabe übertragen, die Umsetzung der Auftragslisten sicher zu stellen, was die Planung eigener Vorgehensweisen und Abläufe bedinge. Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit eines erweiterten und übertragbaren Qualifikationsinventars beim Stelleninhaber, sei eine Eingruppierung in E 5 gerechtfertigt.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 8.11.2006, Aktenzeichen 4 BV 36/06 abzuändern und den Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 7.5.2007 (Bl. 143 f. d.A.) als rechtlich und in seinen tatsächlichen Feststellungen zutreffend. Die Stellenbeschreibung sei ungeachtet ihres Datums "4.12.1998" noch aktuell, da sie noch im Jahre 2004 vor dem Zeitpunkt der ERA-Einführung überprüft worden sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der Anhörungstermine Bezug genommen.

II.

A. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft. Sie wurde auch entsprechend §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung die verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung des Arbeitnehmers R. B. zu Recht ersetzt.

B. Der Antrag der Arbeitgeberin war zulässig. Ihre Antragsbefugnis ergibt sich aus § 99 Abs. 4 BetrVG, nachdem der Betriebsrat die beantragte Zustimmung zur Eingruppierung gem. §§ 99 Abs. 2, 3 BetrVG, § 3 (3) des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA-ETV) verweigert hatte. Einer Beteiligung des von der Eingruppierung betroffenen Arbeitnehmers bedurfte es nicht, da Gegenstand des Beschlussverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats und dessen Zustimmungsverweigerungsrecht, nicht aber ein mögliches Individualrecht des Arbeitnehmers ist (vgl. etwa GK-ArbGG/Dörner, § 83 ArbGG, Rz. 81 mwN. auch zur Rechtsprechung des BAG). Der Antrag konnte auch zulässigerweise als (Haupt-) Widerantrag geltend gemacht werden, da der Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung bereits ordnungsgemäß verweigert hatte. Die nach § 3 (9) ERA-ETV vor Durchführung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erforderliche Befassung der betrieblichen Eingruppierungskommission (§ 3 Abs. 4 ERA-ETV) ist nebst Hinzuziehung der Tarifvertragsparteien (§ 3 (8) ERA-ETV) ergebnislos erfolgt.

C. Der Antrag der Arbeitgeberin ist auch begründet. Die Zustimmung des Betriebsrats gilt vorliegend allerdings nicht bereits in Anwendung des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Der hier einzig in Betracht kommende Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (Verstoß gegen Tarifvertrag) unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Eingruppierung liegt aber nicht vor.

1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Zustimmung des Betriebsrats nicht bereits nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt, da eine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats in Form seines Schreibens vom 6.10.2005 vorlag. Die Zustimmungsverweigerung wurde schriftlich erklärt. Das genannte Schreiben war nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts vom Vorsitzenden des Betriebsrats unterzeichnet. Die Zustimmungsverweigerung wurde auch innerhalb der nach § 3 (3) ERA-ETV verlängerten Frist erklärt.

Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats ist auch ausreichend begründet. Zur Erfüllung der Begründungspflicht nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die vom Betriebsrat für die Verweigerung seiner Zustimmung vorgetragene Begründung es als möglich erscheinen lässt, dass ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG geltend gemacht wird. Die Begründung darf sich allerdings nicht in einer bloß formelhaften, pauschalen Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut erschöpfen (BAG 26.1.1988 -1 AZR 531/86- EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 58; 16.7.1985 -1 ABR 35/83- EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 40). Vorliegend hat der Betriebsrat in seiner Zustimmungsverweigerung nicht nur die Verkennung des tariflich summarischen Bewertungsansatzes gerügt, sondern auch, dass die Arbeitgeberin die Vielzahl der Arbeitsaufgaben wie auch die notwendige Ausbildungsstufe verkannt habe und geltend gemacht, dass eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 5 gerechtfertigt sei. Hierbei handelt es sich zumindest teilweise um eine hinreichend individualisierte Widerspruchsbegründung, die sich nicht bloß in inhaltsleeren stets gleich lautenden Pauschalschreiben erschöpfte, sondern unter Bezugnahme auf den Einzelfall erkennen ließ, welcher Tarif- oder Gesetzesverstoß sachlich gerügt wurde.

2. Mit sorgfältiger und ausführlicher Begründung, die sich die Beschwerdekammer zunächst ausdrücklich zu Eigen macht, hat das Arbeitsgericht aber zutreffend erkannt, dass der vom Betriebsrat geltend gemachte Zustimmungsverweigerungsgrund einer unzutreffenden Eingruppierung, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, nicht vorliegt.

a) Zutreffend ist das Arbeitsgericht zunächst von den Grundsätzen ausgegangen, die nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Auslegung von Tarifverträgen gelten (vgl. etwa BAG 22.9.2005 -6 AZR 579/04- EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 42). Danach ist der normative Teil eines Tarifvertrages nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den vertraglichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ein Wille, für den es im Wortlaut keinen Anhaltspunkt gibt, ist für die Auslegung bedeutungslos. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann.

Insbesondere hat das Arbeitsgericht nicht verkannt, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG 15.6.1994 -4 AZR 327/93- EzBAT §§ 22, 23 BAT B 1 VergGr IVb Nr 7) , nach der dann, wenn eine tarifliche Vergütungsgruppe sowohl allgemeine Oberbegriffe, als auch konkrete Tätigkeitsbeispiele enthält, bei Erfüllung eines Tätigkeitsbeispiels die Prüfung der Oberbegriffe entbehrlich ist, auf die hier in Frage stehenden tariflichen Regelungen nach der ausdrücklichen Regelung des § 5 (6) ERA nicht übertragbar ist. Danach dienen die Niveau-Beispiele (nur) als zusätzliche Informations-, Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Bewertung der Tätigkeiten. Maßgeblich bleiben aber für die Eingruppierung die Merkmale der jeweiligen Entgeltgruppe. Die Niveau-Beispiele erheben nach der ausdrücklichen tariflichen Regelung nicht den Anspruch, die Eingruppierung für die Unternehmen abschließend zu klären. Sie dienen vielmehr als Anwendungshilfe, um die Auslegung der abstrakten Eingruppierungsmerkmale plastischer zu machen, bieten aber so verwertbare Anhaltspunkte für die Auslegung auch der abstrakten Oberbegriffe im Einzelfall.

b) Nach der Systematik des tariflichen Entgeltgruppenkatalogs differenzieren die abstrakten Tätigkeitsdefinitionen nach verschiedenen Kriterien:

Zunächst differenziert der Entgeltgruppenkatalog nach Tätigkeiten (E1 - E4), Aufgaben/Facharbeiten (E5-E7), Aufgabengebiet (E8, E9) sowie Aufgabenbereich (E10, E11). Aus dieser Abstufung ergibt sich, dass die Differenzierung der Entgeltgruppen zunächst an die unterschiedlich ausgestaltete Komplexität der Arbeitsplatzanforderungen anknüpft (vgl. Hinweise zum Entgelt-Rahmenabkommen für Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland,der IG Metall, Bezirk Frankfurt, September 2004, S. 16 ff.):

Während eine Tätigkeit in der Regel soweit vorher bestimmt ist, dass die einzelnen zu verrichtenden Tätigkeiten konkret beschrieben werden können, ist der Begriff der Aufgabe weiter. Sie kann sich aus mehreren unterschiedlichen Tätigkeiten zusammensetzen, deren einzelner Inhalt nicht im Vorhinein bestimm- und beschreibbar ist, sondern sich erst aus dem Vollzug der Arbeitsaufgabe ergibt. Untermauert wird dies durch einen Vergleich des der Entgeltgruppe E 4 zugeordneten Niveau-Beispiels 08.01.01.15 (Rüsten und Bedienen von Bearbeitungsmaschinen) mit dem Beispiel 08.03.03.05 (Programmieren, Einrichten und Bedienen von CNC-Bearbeitungsmaschinen(1)), welches der Entgeltgruppe E 5 unterfällt. Die zuletzt genannte Aufgabe erfordert die Ermittlung der Arbeitsschritte zur Bearbeitung der Werkstücke und die Festlegung des Bearbeitungsablaufs zur Umsetzung in die Programmiersprache der Maschine. Hier wird also eine Arbeitsaufgabe vorgegeben (Drehen oder Fräsen eines bestimmten Teils), deren Erledigung vom Arbeitsplatzinhaber die Ermittlung und Ausführung unterschiedlicher, nicht im Vorhinein feststehender, sondern vom Inhalt der gestellten Aufgabe abhängiger Tätigkeiten erfordert. Das Niveau-Beispiel 08.01.01.15 geht demgegenüber von bereits feststehenden und beschreibbaren Arbeitsschritten aus.

Noch weitergehend setzt sich ein Aufgabengebiet aus mehreren Aufgaben zusammen, die sachlich zusammenhängen. Ein Aufgabenbereich umfasst verschiedene Arbeitsaufgaben, die sich sachlich nicht zusammenfassen lassen. Dem entspricht es, dass nach dem Tarifwortlaut Tätigkeiten verrichtet, Aufgaben erledigt werden.

Des Weiteren erfolgt -soweit vorliegend von Interesse- die Differenzierung nach dem Maß der bestehenden Festlegungen hinsichtlich von Ablauf und Ausführung der Tätigkeiten bzw. der Erledigung von Aufgaben. Im Bereich der Entgeltgruppen E 1 - E 4 ist das Maß bestehender Vorgaben mit höherer Entgeltgruppe abnehmend, d.h. die höhere Entgeltgruppe setzt jeweils gegenüber der nächst niedrigeren Entgeltgruppe einen größeren Entscheidungsspielraum des Beschäftigten voraus.

Schließlich ist maßgeblich das Maß der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, wobei der Tarifwortlaut auf Dauer und Inhalt einer in der Regel erforderlichen Anlernzeit, fachspezifischen Ausbildung oder fachspezifischen Berufsausbildung abstellt.

c) In Anwendung dieser Merkmale der einzelnen Vergütungsgruppe ist die Eingruppierung des Arbeitnehmers B. nicht zu beanstanden. Hierbei kann dahinstehen, ob die analytische Arbeitsplatzbewertung mit Datum 4.12.1998 die übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe im Sinne des § 3 I (1) ERA vollständig erfasst. Denn selbst wenn die Tätigkeitsdarstellung des Betriebsrats in den Schriftsätzen des vorliegenden Beschlussverfahrens zugrunde gelegt wird, rechtfertigt dies keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 5.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgehalten, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nach Maßgabe der analytischen Tätigkeitsbeschreibung vom 4.12.1998 nahezu vollständig dem Niveau-Beispiel 08.01.01.15 entspricht und sich auch keinem anderen Niveau-Beispiel zuordnen lässt. Diese Ausführungen macht sich das Beschwerdegericht zu Eigen. Der Betriebsrat greift in seinem Sachvortrag sowohl erst- als auch zweitinstanzlich diese Tätigkeitsbeschreibung zunächst auf, vertritt aber die Auffassung, dass diese die übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten nicht vollständig und aktuell wiedergibt. Auch die vom Betriebsrat in Ergänzung der Tätigkeitsbeschreibung dargelegten Aspekte der Tätigkeit eines Einrichters am Wickelautomaten rechtfertigen aber keine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 5.

d) Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 5 wäre nur dann anzunehmen, wenn der Beschäftigte sachbearbeitende Aufgaben und/oder Facharbeiten erledigt, deren Erledigung weitgehend festgelegt sind und Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich wären, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung erworben werden.

Dem Sachvortrag des Betriebsrats lassen sich weder Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Beschäftigten, dessen Eingruppierung Gegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens ist, nicht nur die Verrichtung von Tätigkeiten, sondern die Erledigung von Arbeitsaufgaben oder gar Facharbeiten obliegt und die Erledigung Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel in einer mindestens 3-jährigen fachspezifischen und abgeschlossenen Berufsausbildung erworben werden.

Wie ausgeführt, kann sich eine Aufgabe aus mehreren unterschiedlichen Tätigkeiten zusammensetzen, deren einzelner Inhalt nicht im Vorhinein bestimm- und beschreibbar ist, sondern sich erst aus dem Vollzug der Arbeitsaufgabe ergibt. Dies beinhaltet eine eigene Gedankenleistung dahingehend, welche Tätigkeiten zur Erledigung der Aufgabe zu verrichten sind und die Festlegung der Reihenfolge der Tätigkeiten.

Die vom Betriebsrat dargestellten Inhalte der auszuübenden Tätigkeit ergeben sich aber nicht erst aus dem Vollzug einer Arbeitsaufgabe, sondern stehen inhaltlich fest und sind im Vorhinein bestimm- und beschreibbar. Soweit der Betriebsrat mit der Beschwerde geltend macht, die zur Erledigung übertragene Aufgabe bestehe in der Sicherstellung der Umsetzung der Auftragslisten und hierbei seien eigene Vorgehensweisen und Abläufe zu planen, festzulegen und auch umzusetzen, ist dies angesichts der von ihm selbst geschilderten Arbeitsinhalte des Beschäftigten nicht nachvollziehbar. Die Auftragslisten geben vor, welche Teile zu fertigen sind. Der Produktionsablauf, die zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Maße etc. stehen fest. Ebenso sind die einzelnen zur Auftragserledigung vorzunehmenden Arbeitsschritte (z.B. Einstellen der Maschine, Bereitstellung des erforderlichen Materials, Kontrolle der gefertigten Teile) und die hierzu zur Anwendung zu bringenden Verfahren und Methoden bereits bekannt und feststehend. Unerheblich ist, dass hinsichtlich von Reihenfolge und Ausführung der dargestellten Tätigkeiten nach dem Sachvortrag des Betriebsrats ein eigener Entscheidungsspielraum des Mitarbeiters besteht. Entgeltgruppe E 4 ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Ablauf und die Ausführung von Tätigkeiten nur teilweise festgelegt sind.

Inwieweit die Tätigkeiten, so wie sie sich nach der analytischen Stellenbeschreibung und den Ergänzungen nach den Behauptungen des Betriebsrats im vorliegenden Verfahren darstellen sollen, den nach Entgeltgruppe E 5 erforderlichen subjektiven Qualifikationsgrad bedingen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Betriebsrat zeigt nicht auf, welche Inhalte einer in Entgeltgruppe E 5 in der Regel vorausgesetzten 3-jährigen fachspezifischen Berufsausbildung zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein sollen und um welche fachspezifische Berufsausbildung in welchem Ausbildungsberuf es sich hierbei überhaupt handeln soll.

e) Soweit die Beschwerde geltend macht, das Arbeitsgericht habe den Grundsatz der ganzheitlichen Betrachtung nach § 3 (1) ERA nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt, ist dies nicht zutreffend.

Nach § 3 (1) Satz 3 ERA hat im Rahmen der Eingruppierung eine ganzheitliche Betrachtung der Arbeitsaufgabe zu erfolgen, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst. Dies beinhaltet zunächst eine Abkehr vom bisher geltenden Eingruppierungsgrundsatz, dass sich die Eingruppierung nach der Tätigkeit bemisst, die überwiegend ausgeführt wird. Nunmehr sind alle Tätigkeiten zu berücksichtigen, wobei es maßgeblich auch darauf ankommt, welcher Qualifikationsgrad zur Ausführung der gesamten Tätigkeit benötigt wird, ohne dass es auf den zeitlichen Anteil der Einzeltätigkeiten ankommt.

Dies ändert aber nichts daran, dass eine Tätigkeit/Aufgabe/Arbeitsbereich nicht allein aufgrund ihres quantitativen Anfalls eine höhere Eingruppierung rechtfertigt, sondern die inhaltlichen tariflichen Vorgaben durch die Tätigkeiten erfüllt sein müssen. Bei unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit mehrerer Tätigkeiten kommt es nach § 3 (2) ERA darauf an, welche Entgeltgruppe der gesamten Tätigkeit des Beschäftigten das Gepräge gibt.

f) Deshalb greift auch der Hinweis der Beschwerde auf die Vielzahl der Wickelautomaten und der in Betracht kommenden Wickelprodukte und die damit einhergehende Notwendigkeit der Koordination des Rüstens/Einrichtens und Bedienens nicht durch:

Die Vielzahl der im Einsatz befindlichen Wickelautomaten mag zu einer Leistungsverdichtung führen, ändert aber an den inhaltlichen Anforderungen der Tätigkeit nichts. Die Quantität der zu verrichtenden Tätigkeiten ist ausweislich des den Entgeltgruppenkatalog regelnden Tarifwortlauts kein relevantes Kriterium für die Eingruppierung in die Entgeltgruppen. Die tariflichen Bestimmungen tragen derartigen quantitativen Beanspruchungen vielmehr durch ein anderes Instrumentarium Rechnung: Zum einen sieht § 7 (1) ERA neben dem Grundentgelt weitere Entgeltkomponenten vor, die an die persönliche Leistungserbringung anknüpfen. Zum anderen können nach § 6 ERA für die Entgeltgruppen E 4 bis E 11 Zusatzstufen auf Verlangen einer Betriebspartei durch Betriebsvereinbarung gebildet werden, die der Bewertung spezieller betrieblicher Anforderungen Rechnung tragen.

Die aufgrund des Einsatzes einer Vielzahl von Wickelautomaten erforderliche Koordination des Rüstens/Einrichtens und Bedienens betrifft den Ablauf der Tätigkeiten, d.h. die Frage, in welcher Reihenfolge die Tätigkeiten zu verrichten sind. Eine derartige Notwendigkeit eigener und ggfs. im Einzelfall erforderlicher Entscheidungen über die sinnvolle Abfolge von Arbeiten steht in Einklang mit der nach Entgeltgruppe E 4 normierten Anforderung, dass es sich um Tätigkeiten handelt, deren Ablauf und Ausführung (nur) teilweise vorgegeben ist. Entgeltgruppe E 4 hebt sich von den Entgeltgruppen E 1 - E 3 gerade auch dadurch ab, dass nur in einem geringeren Maß Ablauf und Ausführung von Tätigkeiten festgelegt sind. Wenn Entgeltgruppe E 3 eine überwiegende Festlegung vorsieht, was zumindest nach allgemeinem Sprachgebrauch das Bestehen von Festlegungen von über 50 % bedeutet, und demgegenüber in Entgeltgruppe E 4 nur von teilweisen Festlegungen die Rede ist, wird deutlich, dass Entgeltgruppe E 4 ein relativ hohes Maß an eigenverantwortlich und vorgabenfrei zu treffenden Entscheidungen hinsichtlich Ablauf und Ausführung von Tätigkeiten erfordert.

g) Soweit der Betriebsrat geltend macht, die Beschäftigten mit der Aufgabe "Einrichter Wickelautomat" sollten aufgrund einer systematischen Qualifizierungsplanung und tatsächlicher Qualifizierung auch in anderen Bereichen eingearbeitet werden, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Eingruppierung nach § 3 (1) ERA unter Berücksichtigung aller übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten richtet, d.h. nach den Tätigkeiten, die als arbeitsvertraglich (ggfs. durch Ausübung des Direktionsrechts konkretisiert) geschuldet auszuführen sind. Ein erst zukünftiger, erweiterter oder andersartiger Arbeitseinsatz ist deshalb für die Eingruppierung so lange unerheblich, bis eine entsprechende Arbeitsaufgabe im Sinne des § 3 (1) ERA tatsächlich als auszuführende Tätigkeit übertragen wird. Dies verdeutlicht auch § 3 (3) ERA wonach dann, wenn den Beschäftigten eine andere Arbeitsaufgabe nicht nur vertretungsweise übertragen wird, die Eingruppierung zu überprüfen und ggf. neu vorzunehmen ist.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch darauf verweist, die Beschäftigten übernähmen auch weitere Aufgabenstellungen aus dem Bereich der Endbearbeitung und dies keinesfalls nur marginal und zufällig, bleibt auch in der Beschwerde unklar, worin diese Aufgabenstellungen im Einzelnen bestehen sollen. Hierauf hatte bereits das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss hingewiesen. Nach dem Sachvortrag der Beschwerde einzig konkreter Sachvortrag hierzu ist die Behauptung, die Beschäftigten seien sowohl für das Einrichten, als auch das Bedienen der Kammerpressen mit und ohne WA vorgesehen und auch dementsprechend qualifiziert worden. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um einen ggf. erst beabsichtigten zukünftigen, eingruppierungsrechtlich daher gegenwärtig unbeachtlichen Einsatz handelt, ist nicht ersichtlich, dass das Einrichten und die Bedienung von Kammerpressen die tariflichen Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe E 4 und des diese konkretisierenden Niveau-Beispiels 08.01.01.15 des Anhangs C zu den Entgeltrahmenabkommen mit der Folge einer Eingruppierung in Entgeltgruppe E 5 übersteigt.

h) Die Beschwerdekammer folgt dem Arbeitsgericht auch hinsichtlich der Bewertung des vom Betriebsrat behaupteten Fehlens von exakten Rüst- oder Meßplänen verbunden mit der Behauptung, ein schablonenhaftes Vorgehen bei der Parametrisierung würde den Qualitätsanforderungen des Produkts nicht Rechnung tragen können.

Zunächst ist erneut darauf hinzuweisen, dass Entgeltgruppe E 4 gerade keine weitgehenden oder auch nur überwiegenden, sondern lediglich teilweise Festlegungen hinsichtlich der Ausführung der zu verrichtenden Tätigkeiten beinhaltet und damit einen relativ weiten eigenen Entscheidungsspielraum bei der Ausführung der Tätigkeiten voraussetzt. Dem entspricht es, dass auch das genannte Niveau-Beispiel beinhaltet, dass zum Vorbereiten und Rüsten auch die Korrektur von Einstelldaten und Schnittwerten sowie die Justierung von Werkzeugen gehört. Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass u.a. die Korrektur von Einstelldaten und das Justieren der Werkzeuge eine einjährige Berufserfahrung erfordert.

i) Ebenso wenig kommt dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit des Einrichters für die Güte der Einricht- und Einstellarbeiten und damit auch für die Güte des Produkts entscheidende Bedeutung für eine höhere Eingruppierung zu. Die Verantwortlichkeit für die Güte der zu verrichtenden Tätigkeiten ist eine Selbstverständlichkeit. Auch die Notwendigkeit während aller Maschinenprozesse parallel laufend qualitätssichernde Aufgaben auszuführen, hebt die Tätigkeit nicht aus der Entgeltgruppe E 4 heraus: Das Niveau-Beispiel 08.01.01.15 beinhaltet ebenfalls die Überprüfung von Teilen auf Maßhaltigkeit, Beschaffenheit und Vollständigkeit und darüber hinausgehend auch die Pflicht zur Anregung von Maßnahmen der Prozessoptimierung. Der Beschäftigte muss im Übrigen nicht erst die Tätigkeiten ermitteln, die er im Rahmen der Qualitätssicherung und Kontrolle zu verrichten hat, sondern greift auf bestehende Meßapparaturen und -verfahren und vorgegebene Soll- bzw. Vergleichswerte zurück.

III.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1 Satz 2, /2 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Auslegung der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen tariflichen Bestimmungen des ERA zugelassen.

Ende der Entscheidung

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