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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: 9 TaBV 19/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG, BGB


Vorschriften:

ArbGG §§ 87 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 91
BetrVG § 23
BetrVG § 23 Abs. 1
BetrVG § 23 Abs. 1 Satz 1
BetrVG § 84 Abs. 1
BetrVG § 84 Abs. 1 Satz 2
BetrVG § 103
BetrVG § 103 Abs. 2
BetrVG § 103 Abs. 2 Satz 1
BGB § 626
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 TaBV 19/05

Entscheidung vom 06.07.2005

Tenor:

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.01.2005, Az.: 8 BV 4015/03 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Vorsitzenden des Betriebsrates sowie hilfsweise um den Ausschluss der Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat.

Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Sachverhaltes sowie des erstinstanzlichen Beteiligtenvorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.01.2005 (dort S. 3 bis 17 = Bl. 276 bis 290 d.A.) Bezug genommen.

Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Die Arbeitgeberin) hat beantragt,

die vom Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Der Betriebsrat) verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 3) (im Folgenden: Die Betriebsratsvorsitzende) zu ersetzen,

hilfsweise,

die Betriebsratsvorsitzende aus dem Betriebsrat auszuschließen.

Der Betriebsrat und die Betriebsratsvorsitzende haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat entsprechend seinen Beweisbeschlüssen vom 28.09.2004 (Bl. 243 f. d.A.) und 04.01.2005 (Bl. 259 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X, W, U und V; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 04.01.2005 (Bl. 259 ff. d.A.) verwiesen.

Sodann hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.01.2005 (Bl. 274 ff. d.A.) die Anträge zurückgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat zur Begründung dieser Entscheidung unter anderem ausgeführt, der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu der außerordentlichen Kündigung der Betriebsratsvorsitzenden sei unbegründet, da die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung nach § 103 Abs. 2 BetrVG nicht erfüllt seien. Die beabsichtigte fristlose Kündigung sei nämlich nach § 626 BGB nicht gerechtfertigt. Dies folge bereits daraus, dass die Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB von der Arbeitgeberin nicht eingehalten worden sei. Demnach sei die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates innerhalb von zwei Wochen nach der Zustimmungsverweigerung beim Arbeitsgericht zu beantragen. Im vorliegenden Fall sei der Zustimmungsersetzungsantrag vom 18.12.2003 beim Arbeitsgericht eingegangen, während der Geschäftsführer der Arbeitgeberin, Herr T bereits am 28.11.2003 von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt gehabt habe. An diesem Tag hätten dem Geschäftsführer nämlich das Beschwerdeschreiben vom 18.11.2003 als auch das Distanzierungsschreiben vom 28.11.2003 vorgelegen. Mithin sei ihm also an diesem Tag bekannt gewesen, dass ein Teil der Mitarbeiter das Beschwerdeschreiben vor der Unterschriftsleistung nicht gesehen habe und der Meinung sei, dass der Betriebsrat die Unterschriften für einen beleidigenden Brief an die Geschäftsleitung missbraucht habe; hierauf werde aber die beabsichtigte Kündigung gestützt.

Die Kündigungserklärungsfrist sei auch nicht durch Ermittlungsmaßnahmen, welche der Arbeitgeberin nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinen durften, gehemmt gewesen. Insbesondere habe es nicht der Durchführung der Abteilungsversammlung vom 08.12.2003 bedurft, um den Kündigungssachverhalt weiter aufzuklären.

Darüber hinaus seien auch die nach § 626 Abs. 1 BGB notwendigen Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung nicht erfüllt. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe nämlich nicht ergeben, dass die Betriebsratsvorsitzende ihr Amt missbraucht habe, um dem Geschäftsführer Herrn T zu schaden, indem sie den Geschäftsführer Herrn S über das Vorliegen von Mitarbeiterbeschwerden, die geeignet seien, die Verhandlungsposition des Geschäftsführers Herr T zu schwächen, getäuscht habe. Die Beweisaufnahme habe nämlich ergeben, dass sich die Mitarbeiter X und W tatsächlich über die Punkte "Unfreundlichkeit des Geschäftsführers Herr T", "Verbesserungsvorschläge", "fehlende Arbeitsvorbereitung", "Umbau und Änderungen an den Formen" und "Urlaubsgewährung" hätten beschweren wollen. Des Weiteren stehe nach der Beweisaufnahme fest, dass der Zeuge X den Anstoß für die Beschwerde gegeben habe und damit die Entscheidung über die Verfassung eines Beschwerdeschreibens an sich und den Zeitpunkt der Beschwerde bestimmt habe. Auch die Beschwerdepunkte, die geeignet seien, die Führungskräfte und den Mitarbeiter R zu beleidigen, seien tatsächlich von Mitarbeitern der Arbeitgeberin gegenüber der Betriebsratsvorsitzenden zum Zwecke der Beschwerde vorgetragen worden. Die vernommenen Zeugen hätten nämlich bestätigt, dass den unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber der Vorwurf der Unfreundlichkeit erhoben werde und man an den Betriebsrat auch herangetragen habe, dass man nicht unterscheiden könne, ob Herr R für die Arbeitgeberin oder für die Firma R tätig sei. Lediglich das Vorbringen des Beschwerdepunktes "man wird niemals gelobt" aus dem Mitarbeiterkreis der Arbeitgeberin sei nicht erwiesen. Hierbei handele es sich aber weder um eine ehrenrührige Tatsache noch sei erkennbar, dass diese Aussage absichtlich unwahr sei; insoweit sei eine Schädigungsabsicht mithin nicht anzunehmen.

Mithin sei der Vorwurf der Arbeitgeberin, die Betriebsratsvorsitzende habe das Beschwerdeschreiben initiiert und diesem eigenmächtig den Geschäftsführer, die Vorgesetzten und Herrn R beleidigende Punkte hinzugefügt, nicht bestätigt worden; ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 BetrVG liege nicht vor. Es verbleibe allerdings der zu Recht erhobene Vorwurf, die Betriebsratsvorsitzende habe zu Unrecht bei der Geschäftsführung den Eindruck erweckt, dass alle Mitarbeiter alle Vorwürfe mittragen würden. Dieser Vorwurf sei aber nicht geeignet, die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats in Frage zu stellen, so dass eine Aufklärung des Umstandes, ob der Betriebsratsvorsitzenden bei Übergabe des Beschwerdeschreibens bekannt gewesen sei, dass Unterschriften gesammelt worden seien bevor das Beschwerdeschreiben vorgelegen habe, entbehrlich gewesen sei. Zumindest sei aber eine Schädigungsabsicht der Betriebsratsvorsitzenden im Umgang mit den Beschwerden nicht zu erkennen.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Amtsenthebung der Betriebsratsvorsitzenden sei unbegründet; insoweit gelte das zu § 626 Abs. 1 BGB ausgeführte entsprechend.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 18 ff. des Beschlusses vom 04.01.2005 (Bl. 291 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Arbeitgeberin, welcher der Beschluss des Arbeitsgerichts am 02.03.2005 zugestellt worden ist, hat am 18.03.2005 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 28.04.2005 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Arbeitgeberin macht geltend,

das Verhalten der Betriebsratsvorsitzenden ergebe einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang, dass

- das Beschwerdeschreiben vom 18.11.2003 neben einzelnen eventuell berechtigten Beschwerdepunkten unzutreffende und ehrenrührige Tatsachen und Behauptungen enthalte (dazu im Einzelnen Schriftsatz vom 21.04.2004 S. 11 bis 16),

- das Schreiben vom 18.11.2003 der bzw. den von 68 Mitarbeitern unterschriebenen Unterschriftenliste(n) nicht beigefügt gewesen sei, diese 68 Mitarbeiter also weder den Inhalt des Beschwerdeschreibens (einer Urkunde im Rechtsverkehr) gekannt noch selbiges unterschrieben hätten,

- der Betriebsratsvorsitzenden hätte bewusst sein müssen, dass die unterzeichnenden Mitarbeiter bei Kenntnis seines Inhalts ein solches Beschwerdeschreiben nicht unterschrieben hätten, wie die zahlreichen Distanzierungserklärungen beweisen würden,

- die Betriebsratsvorsitzende sich selbst an der Sammlung von Unterschriften für ihr den Arbeitnehmern nicht vorgelegtes Beschwerdeschreiben beteiligt habe,

- dieses Schreiben von der Betriebsratsvorsitzenden verfasst und dem Geschäftsführer T sowie dem Hauptgesellschafter St zugeleitet worden sei,

- in Kenntnis der Tatsache, dass Gespräche über eine Verlängerung des Geschäftsführervertrages von Herrn T mit Herrn St angestanden hätten

- und damit die Betriebsratsvorsitzende letztlich diese Personen unter Ausnutzung ihrer Funktion über Urheberschaft, Inhalt und Zustandekommen einer Mitarbeiterbeschwerde getäuscht habe,

- sowie die gutgläubig unterzeichnenden Mitarbeiter über den Inhalt "ihrer" Beschwerde getäuscht und damit ein betriebsverfassungsrechtliches Instrument für persönliche Ziele zweckentfremdet habe, wodurch der Betriebsfrieden erheblich gestört worden sei.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes habe die Arbeitgeberin die Erklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Durch die schriftlichen und mündlichen Distanzierungserklärungen verschiedener Arbeitnehmer habe die Arbeitgeberin zwar davon Kenntnis gehabt, dass der Betriebsrat die Unterschriften für einen beleidigenden Brief an die Geschäftsleitung missbraucht habe, jedoch sei nicht bekannt gewesen, wer aus dem Betriebsrat für diesen Vorgang die Verantwortung trage. Hiervon habe die Arbeitgeberin erst in der Abteilungsversammlung vom 08.12.2003 Kenntnis erlangt, als die Betriebsratsvorsitzende erklärt habe, es habe sich nicht um eine Aktion des Betriebsrates gehandelt. Erst während dieser Abteilungsversammlung habe die Betriebsratsvorsitzende auch ihre Mitwirkung beim Sammeln der Unterschriften eingeräumt.

Soweit das Arbeitsgericht davon ausgehe, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht erfüllt seien, berücksichtige es nicht hinreichend die Widersprüchlichkeiten im Sachvortrag des Betriebsrates und der Betriebsratsvorsitzenden (vgl. zu den Einzelheiten S. 13 ff. der Berufungsbegründung vom 27.04.2005 = Bl. 331 ff.). Zusammengefasst sei von folgendem Sachverhalt auszugehen: Herr X habe die Betriebsratsvorsitzende Anfang November 2003 aufgesucht und drei Beschwerdepunkte vorgetragen. Die Betriebsratsvorsitzende habe daraufhin eine Unterschriftensammlung empfohlen und zugesagt, einen Textentwurf anzufertigen. Herr X sei aufgefordert worden bereits Unterschriften zu sammeln; die Betriebsratsvorsitzende habe ihm zu diesem Zweck Blankoblätter gegeben. Die Betriebsratsvorsitzende, Herr X und zwei weitere Mitarbeiter hätten insgesamt 68 Unterschriften zu den drei von Herrn X genannten Punkten gesammelt. Die Betriebsratsvorsitzende habe die Listen täglich abends in das Betriebsbüro eingeschlossen. Die Mitarbeiter, welche die Unterschriften gesammelt hätten, hätten den Text einer Beschwerde nicht zu Gesicht bekommen. Auch keiner der unterzeichnenden Mitarbeiter habe den Text einer Beschwerde zu sehen bekommen. Die Betriebsratsvorsitzende habe eine Beschwerde mit 28 Beschwerdepunkten geschrieben, die zum Teil persönliche Beleidigungen und den Vorwurf strafrechtlichen Verhaltens für einzelne Mitarbeiter enthalten hätten. Die Geschäftsführer und Betriebsleiter sowie Meister der Arbeitgeberin seien persönlich angegriffen und es sei behauptet worden, die Mitarbeiter hätten gefordert, diese Beschwerde dem Hauptgesellschafter, Herrn S zuzuleiten. Die Betriebsratsvorsitzende habe sich die von den Mitarbeitern gesammelten Unterschriften zugeeignet, diese mit einem eigenen Text versehen und diesen Text als Mitarbeiterbeschwerde sich selbst vorgelegt. Danach habe sie ihn dem Betriebsrat und am 25.11.2003 der Geschäftsleitung zugestellt. Erst nachdem das Schreiben der Geschäftführung zugestellt gewesen sei, sei der Text innerhalb der Abteilung plötzlich bekannt gemacht und an verschiedenen Stellen ausgelegt worden. Durch das Verhalten der Betriebsratsvorsitzenden seien 68 Mitarbeiter der Abteilung und die Geschäftsleitung getäuscht worden; die beleidigenden und ehrenrührigen Behauptungen des Schreibens stammten allein von der Betriebsratsvorsitzenden. Da sie hierdurch den Betriebsfrieden erheblich gestört habe und Mitarbeiter sowie Geschäftsleitung in ehrenrühriger Weise attackiert habe, sei eine außerordentliche fristlose Kündigung, mindestens aber die Amtsenthebung gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 27.04.2005 (Bl. 319 ff. d.A.) und 24.06.2005 (Bl. 424 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.01.2005 mit dem Aktenzeichen 8 BV 4015/03 abzuändern und

1. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 3) zu ersetzen,

2. hilfsweise die Beteiligte zu 3) aus dem Betriebsrat auszuschließen.

Der Betriebsrat und die Betriebsratsvorsitzende beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Betriebsrat und die Betriebsratsvorsitzende führen aus, die von der Arbeitgeberin vorgetragenen Umstände, aus denen sich ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB bzw. eine schwere Amtspflichtverletzung im Sinne von § 23 BetrVG ergeben solle, seien zum einen falsch, zum anderen unerheblich. So sei es zunächst einmal unerheblich, ob das Beschwerdeschreiben unzutreffende Tatsachen und Behauptungen enthalte, zumal die Beschwerdeinhalte nicht Verfahrensgegenstand seien. Sämtliche Punkte, denen in Randbereichen eine "Ehrenrührigkeit" zugesprochen werden könne, seien von Mitarbeitern in Form einer Beschwerde geäußert worden; dies habe die Beweisaufnahme ergeben. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeschreiben keine Unterschriftenliste beigefügt gewesen sei, könne nicht gefolgert werden, dass kein Mitarbeiter das Beschwerdeschreiben gelesen bzw. unterschrieben habe. Die Behauptung der Arbeitgeberin, dass die Unterzeichner des Beschwerdeschreibens in Kenntnis des Inhalts nicht unterzeichnet hätten, werde bestritten und sei unsubstantiiert. Der überwiegende Teil der Unterzeichner des Beschwerdeschreibens hätte sich nicht distanziert. Die Behauptung, die Betriebsratsvorsitzende habe sich selbst an der Unterschriftensammlung beteiligt, werde bestritten. Gleiches gelte für die Behauptungen, die Betriebsratsvorsitzende habe das Beschwerdeschreiben verfasst, sie habe Kenntnis von Gesprächen über eine Vertragsverlängerung des Geschäftsführers T gehabt, sie habe hinsichtlich Urheberschaft, Inhalt und Zustandekommen des Beschwerdeschreibens getäuscht sowie sie habe Mitarbeiter getäuscht und hierdurch den Betriebsfrieden erheblich gestört. Der Beschwerdepunkt "man wird niemals gelobt" beziehe sich erkennbar auf das persönliche Verhältnis zwischen Mitarbeitern und Vorgesetzten; es sei nicht ersichtlich, inwieweit die von der Arbeitgeberin dargelegte Zahlung von Prämien als ein "Lob" in diesem Zusammenhang verstanden werden könne.

Die Arbeitgeberin habe die Frist aus § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt, da der Geschäftsführer T bereits am 26.11.2003 gegen 08.30 Uhr im sogenannten Kontrollbereich eine Befragung der Mitarbeiter bezüglich der Beschwerde durchgeführt und hierbei die angebliche Beteiligung der Betriebsratsvorsitzenden in Erfahrung gebracht habe. Für die Arbeitgeberin hätten die angeblichen Verstöße der Betriebsratsvorsitzenden spätestens am 28.11.2003 - höchstwahrscheinlich bereits am 26.11.2003 - festgestanden.

Aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass sich mehrere Mitarbeiter über diverse Punkte beschwert hätten; einzig der Punkt "man wird niemals gelobt" sei durch die Beweisaufnahme nicht explizit bestätigt worden. Die Betriebsratsvorsitzende habe zu keinem Zeitpunkt Mitarbeiter veranlasst, "Blankounterschriften" zu leisten. Sie habe gegenüber dem Zeugen X erklärt, dieser solche sich zunächst vergewissern, welche Mitarbeiter genau sich über was genau beschweren wollten. Sodann habe sie diesem Zeugen auf dessen Bitte drei zusammengeheftete leere Blätter übergeben um weitere Beschwerdepunkte und Unterschriften zu sammeln. Am 11.11.2003 habe sie dem Zeugen X den Rohentwurf der Beschwerdepunkte übergeben und diese Übergabe auf dem Exemplar in ihren Unterlagen vermerkt.

Hinsichtlich des Vorwurfs "eigenmächtiges Verfassen einer Mitarbeiterbeschwerde" habe die Arbeitgeberin den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß gemäß § 103 BetrVG angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz des Betriebsrats und der Betriebsratsvorsitzenden vom 27.05.2005 (Bl. 389 ff. d.A.) verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 87 ff. ArbGG zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, da weder die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung nach §§ 103 BetrVG, 626 BGB noch für einen Ausschluss aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllt sind.

A.

Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Mitgliedes des Betriebsrates kann das Arbeitsgericht gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt ist. Allerdings begründen Pflichtverletzungen, die ein Mitglied des Betriebsrats im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit begeht, die außerordentliche Kündigung und damit auch die Ersetzung der Zustimmung gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG nur dann, wenn das Betriebsratsmitglied auch gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schwer verstoßen hat, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BAG, Beschl. v. 22.08.1974 - 2 ABR 17/74 = NJW 1975, 181 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist ein schwerer Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten nicht gegeben. Die Arbeitgeberin behauptet im Wesentlichen, dass die Betriebsratsvorsitzende im Zusammenhang mit einer Mitarbeiterbeschwerde pflichtwidrig gehandelt hat. Diese Pflichtwidrigkeiten stehen aber alle in einem engen Zusammenhang mit einer von zumindest zwei Arbeitnehmern zunächst mündlich erhobenen Beschwerde, welche die Betriebsratsvorsitzende schriftlich niedergelegt und an die Arbeitgeberin weitergeleitet hat. Die Betriebsratsvorsitzende handelte mithin im Zusammenhang mit der betriebsverfassungsrechtlichen Regelung in § 84 Abs. 1 BetrVG. Hiernach hat jeder Arbeitnehmer das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerechtfertigt behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

Soweit die Betriebsratsvorsitzende - entsprechend dem Vortrag der Arbeitgeberin - bei der Unterstützung der Beschwerde, welche von den Mitarbeitern X und V zunächst mündlich vorgebracht worden war, pflichtwidrig handelte, kann es sich in erster Linie nur um Amtspflichtverletzungen gehandelt haben. Dass mit jeder Amtspflichtverletzung auch ein Vertrauensverlust auf Seiten des Arbeitgebers verbunden ist, rechtfertigt es nicht, regelmäßig auch von einem schweren Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auszugehen. Wesentlich ist im vorliegenden Fall, dass die Betriebsratsvorsitzende die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen nur im Zusammenhang mit der Amtsausübung hätte begehen können und mithin von einem schweren Verstoß allenfalls im Amtspflicht- und nicht im Arbeitsverhältnisbereich die Rede sein kann.

Dass tatsächlich mündliche Beschwerden bei der Betriebsratsvorsitzenden eingegangen sind ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen X, der bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung bestätigte, dass er sich mündlich bei der Betriebsratsvorsitzenden unter anderem über das schlechte Arbeitsklima und mangelhafte Arbeitsabläufe beschwert habe. Auch der Zeuge V hat bekundet, er habe sich über verschiedene Punkte beschwert; so darüber, dass der Geschäftsführer T unfreundlich sei und nichts richtig geplant werde, die Arbeitsabläufe eine Katastrophe seien und dringend eine Arbeitsvorbereitung notwendig sei.

Selbst wenn entgegen den obigen Ausführungen von der Arbeitgeberin eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung geltend gemacht würde, wäre eine Zustimmungsersetzung nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ausgeschlossen, da - entsprechend den nachfolgend unter Buchstabe B. dargestellten rechtlichen Erwägungen - ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nicht gegeben wäre.

B.

Die Betriebsratsvorsitzende ist auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aus dem Betriebsrat auszuschließen. Nach dieser gesetzlichen Regelung kann unter anderen der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten verlangen. Eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten im Sinne von § 23 Abs. 1 BetrVG liegt nur vor, wenn die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist (vgl. BAG, Beschl. vom 21.02.1978 - 1 ABR 54/76 = AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972). Danach kann eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten nur angenommen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint (vgl. BAG, Beschl. v. 22.06.1993 - 1 ABR 62/92 = AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1972).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze kann vorliegend nicht von einer groben Verletzung der gesetzlichen Pflichten durch die Betriebsratsvorsitzende ausgegangen werden.

Dies hat bereits das Arbeitsgericht auf S. 21 bis 25 seines Beschlusses vom 04.01.2005 (Bl. 294 bis 298 d.A.) zutreffend ausgeführt. Die Beschwerdekammer macht sich diese rechtlichen Erwägungen zu Eigen und sieht von einer erneuten Darstellung unter entsprechender Anwendung von § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung vorgebrachten Einwendungen sind nicht gerechtfertigt. Insbesondere die von ihr als "entscheidende Umstände" zusammengefassten Punkte (vgl. S. 7 f. der Berufungsbegründung = Bl. 325 f. d.A.) rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Hierzu im Einzelnen:

1.

Soweit die Arbeitgeberin rügt, das Beschwerdeschreiben vom 18.11.2003 enthalte auch unzutreffende und ehrenrührige Tatsachen und Behauptungen, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass die vorliegende Beschwerde im Wesentlichen von Arbeitnehmern veranlasst und von der Betriebsratsvorsitzenden lediglich weitergeleitet worden ist. Insgesamt 68 Mitarbeiter, die in der sogenannten Q-Halle tätig sind, haben mit ihrer Unterschrift bekundet, dass sie sich beschweren möchten. 57 dieser Mitarbeiter haben sich von der anschließend durch die Betriebsratsvorsitzende niedergeschriebenen Beschwerde nicht distanziert, so dass davon auszugehen ist, dass die Betriebsratsvorsitzende im vorliegenden Zusammenhang als Formulierungshelferin und Botin aufgetreten ist. Sie hat mithin nicht für den Inhalt der Arbeitnehmerbeschwerden einzustehen.

2.

Der Hinweis der Arbeitgeberin, dass die 68 Mitarbeiter den Inhalt des Beschwerdeschreibens weder kannten noch dieses Schreiben unterschrieben haben, ist zwar zutreffend, jedoch folgt allein hieraus noch kein Pflichtverstoß der Betriebsratsvorsitzenden. Der von der Arbeitgeberin dargestellte Sachverhalt beruht nämlich im Wesentlichen darauf, dass die Arbeitnehmer Blankounterschriften in eine Unterschriftenliste eingefügt haben, ohne sich vorher zu vergewissern, welchen konkreten Inhalt die unterzeichnete Beschwerde hat.

3.

Das der Betriebsratsvorsitzenden - wie die Arbeitgeberin meint - bewusst sein musste, dass die unterzeichnenden Mitarbeiter bei Kenntnis des Inhalts des Beschwerdeschreibens dieses nicht unterschrieben hätten, wie die zahlreichen Distanzierungserklärungen beweisen würden, ist nicht nachvollziehbar. Immerhin haben von 68 Mitarbeitern, die eine Unterschrift geleistet hatten, lediglich 11 Arbeitnehmer Distanzierungserklärungen nachträglich abgegeben. Mithin ist nicht ersichtlich, dass 57 Mitarbeiter sich vom Inhalt des Beschwerdeschreibens distanzieren wollten. Umstände, denen die Betriebsratsvorsitzende zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Beschwerde einen entsprechenden Distanzierungswillen der Mitarbeiter der Q-Halle entnehmen konnten, sind nicht ersichtlich.

4.

Soweit die Arbeitgeberin einwendet, die Betriebsratsvorsitzende habe sich selbst an der Sammlung von Unterschriften für das Beschwerdeschreiben beteiligt, hebt sie offensichtlich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 21.04.2004, S. 7 (= Bl. 138 d.A.) ab, wonach die Betriebsratsvorsitzende selbst verschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aktiv angesprochen und gefragt haben soll, ob diese nicht auf der Unterschriftenliste unterzeichnen wollten. Unterstellt die Betriebsratsvorsitzende hätte sich so verhalten, könnte hieraus kein grober Pflichtverstoß abgeleitet werden. Denn der Anstoß für die schriftliche Beschwerde erfolgte durch die mündlichen Beschwerden der Mitarbeiter X und V. Dies ergibt sich aus der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung während deren insbesondere der Zeuge X bekundete, er habe "die Sache ins Rollen gebracht". Wenn mithin nach Vorliegen von mündlichen Beschwerden die Betriebsratsvorsitzende andere Mitarbeiter auf diese Beschwerdepunkte ansprach und um Teilnahme an der Unterschriftenaktion bat, liegt hierin ein Verhalten, das als Unterstützung der mündlichen Beschwerdeführer und mithin noch im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gesehen werden kann. Selbst wenn man aber das Aktivwerden der Betriebsratsvorsitzenden als Überschreitung der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten aus § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auffassen würde, wäre unter Berücksichtigung des dargestellten Sachzusammenhanges kein Pflichtverstoß gegeben, der als grob zu bezeichnen wäre.

5.

Dass das Beschwerdeschreiben von der Betriebsratsvorsitzenden - wie dies die Arbeitgeberin darstellt - verfasst wurde kann letztlich nur so verstanden werden, dass die mündlich vorgebrachten Beschwerden von der Betriebsratsvorsitzenden formuliert und niedergeschrieben worden sind. Dies erfolgte aber in Übereinstimmung mit der in § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Unterstützungsmöglichkeit. Denn Arbeitnehmer sind oft nicht willens und in der Lage eine Beschwerde schriftlich zu formulieren, was den Gesetzgeber letztlich veranlasste, die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes in diesem Zusammenhang zuzulassen.

Soweit die Betriebsratsvorsitzende das Beschwerdeschreiben nicht nur dem Geschäftsführer T sondern auch dem Hauptgesellschafter St zuleitete, ist dies angesichts der Doppelfunktion des Hauptgesellschafters St nicht zu beanstanden. Denn er ist auch Geschäftsführer der Arbeitgeberin und mithin eine "zuständige Stelle des Betriebes" (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), bei der sich ein Arbeitnehmer beschweren kann. Die innerbetriebliche Kompetenzverteilung zwischen den Geschäftsführern musste von der Betriebsratsvorsitzenden vorliegend nicht berücksichtigt werden, da ihr nicht bekannt sein konnte, welcher der Geschäftsführer für die Bearbeitung der Beschwerde zuständig war. Dies insbesondere deshalb, weil Inhalt der Beschwerde auch das Verhalten des Geschäftsführers T war. Es konnte aus Sicht der Betriebsratsvorsitzenden keinen Sinn machen, wenn derjenige Geschäftsführer über die Beschwerde entscheiden sollte, der teilweise Gegenstand der Beschwerde war.

6.

Dass die Zuleitung der Beschwerde durch die Betriebsratsvorsitzende in Kenntnis des Umstandes erfolgte, dass Gespräche über eine Verlängerung des Geschäftsführervertrages von Herrn T mit Herrn St anstanden, bildet keine Pflichtwidrigkeit. Aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass Anfang November 2003 mündliche Beschwerden zumindest durch die Zeugen X und V bei der Betriebsratsvorsitzenden eingegangen sind. Auf die Entstehung dieser Beschwerden hatte die Betriebsratsvorsitzende - zumindest gibt es keinerlei Anhaltspunkte hierfür - keinen Einfluss. Mithin bestand in der Zeit nach Anfang November 2003 hinreichend Anlass, die Mitarbeiterbeschwerden schriftlich festzuhalten und ohne zeitliche Verzögerung an die Geschäftsführer weiterzuleiten. Dies geschah am 25./27.11.2003, so dass insoweit eine sachgerechte Bearbeitung der Beschwerde durch die Betriebsratsvorsitzende erfolgte und ein bewusstes und gezieltes Herstellen eines Zusammenhangs der Beschwerde mit dem Zeitpunkt des Gespräches zwischen Geschäftsführer und Hauptgesellschafter nicht zu erkennen ist.

7.

Eine Täuschung der Arbeitgeberin über Urheberschaft, Inhalt und Zustandekommen des Beschwerdeschreibens erfolgte durch die Betriebsratsvorsitzende nicht. Der Inhalt des Beschwerdeschreibens war durch die Unterschriften gedeckt, welche die Mitarbeiter blanko abgegeben hatten. Der Inhalt des Beschwerdeschreibens wurde den Geschäftsführern durch Übergabe bekannt gemacht und soweit die Arbeitgeberin den Eindruck hatte, dass das Beschwerdeschreiben von 68 Mitarbeitern unterzeichnet ist, war dieser Eindruck zutreffend. Denn insgesamt 68 Arbeitnehmer hatten, ohne das Beschwerdeschreiben zu lesen, Blankounterschriften geleistet.

8.

Eine Täuschung der Mitarbeiter, die sich in die Unterschriftenliste eingetragen hatten, erfolgte nicht, da diesen bewusst sein musste, dass sie blanko, also ohne Kenntnis des konkreten Beschwerdeinhalts, eine Beschwerde unterzeichnen.

Der Betriebsratsvorsitzenden kann mithin letztlich nur vorgehalten werden, dass sie die mündlich vorgebrachten Beschwerdepunkte üppig ausformulierte und in zahlreiche Unterpunkte untergliederte; des Weiteren dass sie letztlich die Rüge des fehlenden Lobes, ohne dass ein konkreter Anlass ersichtlich ist, hinzugefügt hat. Schließlich hätte sie sich - ohne Einschaltung von Mittelsmännern - vergewissern müssen, ob den 68 Mitarbeitern der Q-Halle der Inhalt des Beschwerdebriefes vor Absendung bekannt gemacht worden ist. Dieser Sachverhalt reicht aber keinesfalls aus, um die Feststellung zu treffen, dass die weitere Amtsausübung der Betriebsratsvorsitzenden für die Arbeitgeberin untragbar wäre. Der Betriebsfriede bei der Arbeitgeberin wäre letztlich in ähnlicher Weise gestört gewesen, wenn die Betriebsratsvorsitzende, ohne eigenständige Formulierungen, einfach die mündlichen Beschwerden der Herren X und V schriftlich an die Arbeitgeberin weitergegeben hätte. Ein eventueller Vertrauensverlust der Arbeitnehmer in den von ihnen gewählten Betriebsrat kann sich unter Umständen bei der nächsten Betriebsratswahl niederschlagen, bildet aber im vorliegenden Zusammenhang keine grobe Pflichtverletzung, auf die sich die Arbeitgeberin zur Wahrung ihrer Interessen berufen könnte.

Soweit die Arbeitgeberin weitere Einzelheiten zu dem aus ihrer Sicht vorliegenden Fehlverhalten der Betriebsratsvorsitzenden vorgetragen hat, rechtfertigen diese - einzeln oder zusammen genommen - nicht die Feststellung, dass die weitere Amtsausübung der Betriebsratsvorsitzenden untragbar erscheint. Soweit eine Beweisaufnahme das Vorbringen der Arbeitgeberin hinsichtlich dieser Punkte bestätigen würde, läge jedenfalls keine Pflichtverletzung vor, die offensichtlich schwerwiegend ist und eine Amtsenthebung rechtfertigt.

Nach alledem war die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben; für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von § 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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