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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: 9 TaBV 37/07
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, GVG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 38
ArbGG § 48 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 80 Abs. 3
GVG § 17 a Abs. 5
ZPO § 256
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 14.02.2007 - Az.: 4 BV 275/06 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der Vorsitzende des bei der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Arbeitgeberin) bestehenden Betriebsrats. Seit dem Jahre 2002 ist der Antragsteller von seiner beruflichen Tätigkeit i. S. d. § 38 BetrVG freigestellt. Vor seiner Freistellung arbeitete er zuletzt im Drei-Schicht-Turnus in der Produktion. Im Betrieb der Arbeitgeberin existiert die Betriebsvereinbarung Nr. 10 vom 15.07.1988, die für Angestellte eine gleitende Arbeitszeit mit einer Kernarbeitszeit Montag - Donnerstag von 9:00 Uhr - 15:15 Uhr und freitags 9:00 Uhr - 14:15 Uhr vorsieht. Die Gleitzone beträgt morgens von 7:00 Uhr - 9:00 Uhr und nachmittags im Zeitraum Montag - Donnerstag 15:15 Uhr - 17:45 Uhr und freitags 14:15 Uhr - 17:45 Uhr. Für die Mitarbeiter der Produktion und die von der Produktion abhängigen Abteilungen ist ein Drei-Schicht-Betrieb vorgesehen: Frühschicht von 6:00 Uhr - 14:00 Uhr; Spätschicht von 14:00 Uhr - 22:00 Uhr und Nachtschicht von 22:00 Uhr - 6:00 Uhr.

Bis einschließlich August 2006 akzeptierte die Arbeitgeberin alle vom Antragsteller erfassten Zeiten als Tätigkeitszeiten, und zwar auch solche, die jenseits eines Korridors zwischen 7:00 Uhr und 17:45 Uhr lagen. Ab September 2006 ließ die Arbeitgeberin einzelne Anwesenheitszeiten außerhalb des genannten Korridors für den Antragsteller sperren. Mit seinem am 10.11.2006 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Antrag im Beschlussverfahren begehrte der Antragsteller die Feststellung, dass er als Betriebsratsvorsitzender berechtigt sei, die Lage seiner Betriebsratstätigkeit innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit nach freiem Ermessen zu bestimmen und insbesondere berechtigt ist, diese Betriebsratstätigkeit auch vor 7:00 Uhr bzw. nach 17:45 Uhr eines jeden Arbeitstages zu erbringen. Für den Fall des Obsiegens mit dem genannten Antrag beantragte er weiterhin die von der Arbeitgeberin in den Monaten September und Oktober 2006 auf dem Arbeitszeitkonto des Antragstellers unberücksichtigt gebliebenen oder als Sperrzeiten ausgewiesene Zeiten als Arbeitszeit auszuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 14.02.2007, Az.: 4 BV 275/06.

Mit dem genannten Beschluss hat das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag zurückgewiesen und die auf Ausweisung nicht anerkannter oder gesperrter Zeiten als Arbeitszeit gerichteten Anträge in das Urteilsverfahren verwiesen; dort ist über diese Anträge bislang noch nicht entschieden.

Soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst Folgendes ausgeführt, wobei hinsichtlich der Einzelheiten der erstinstanzlichen Beschlussbegründung auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen wird:

Der Antrag sei im Beschlussverfahren zulässig, da es um die Klärung von Statusrechten des Antragstellers ginge, so dass dieser auch als Einzelmitglied des Betriebsrats antragsbefugt sei. Der Antrag sei auch hinreichend bestimmt und habe der Klärung eines streitigen Rechtsverhältnisses, nämlich der Befugnisse als freigestellter Betriebsrat gedient. Der Antrag habe allerdings in der Sache keinen Erfolg, da ein völlig freies Ermessen hinsichtlich der Bestimmung der Tätigkeitszeiten als freigestellter Betriebsratsvorsitzender nicht bestünde. Zwar bestehe keine Bindung des Antragstellers an die Arbeitszeiten im Schichtbetrieb, die vor seiner Freistellung bestanden hätten, da dies einer zweckgerechten Amtsführung abträglich sei. Stattdessen gelten aber die innerbetrieblich für typisch zu erachtenden Arbeitszeitvorgaben, wobei die Zeitenbindung leitender Angestellter zweckmäßig sei. Der Antragsteller sei aber an die Zwecke seiner amtsgerechten Aufgabenerfüllung gebunden, diese könnten nur sinnvoll ausgeübt werden so lange der leitende Unternehmensstab wie auch das Gros der Beschäftigten anwesend seien. Wenngleich keine abschließend präzisen Zeitvorgaben für den Antragsteller auszumachen seien, sei ihm jedoch andererseits eine vollkommen beliebige Zeiteinteilung verwehrt. Auch habe er gesetzliche wie tarifliche Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit zu beachten.

Gegen diesen, ihm am 08.05.2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 29.05.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er macht geltend, es sei ihm nicht darum gegangen, zu kommen und zu gehen, wann es ihm beliebe. Sein Anliegen sei stets gewesen, die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß und zum Wohle aller Beschäftigten auszuüben. Seit dem Jahr 2002 sei er stets berechtigt gewesen, seine Arbeitszeit für die Betriebsratstätigkeit - innerhalb der durch den Drei-Schicht-Betrieb vorgegebenen Arbeitszeit - selbständig in der Zeit von montags 6:00 Uhr - samstags 6:00 Uhr einzuteilen und zu verrichten. Maßgebend sei im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, welche der beiden bestehenden Arbeitszeitregelungen einschlägig seien. Dies aber sei der durch den Drei-Schicht-Betrieb vorgegebene Zeitrahmen. Bei einer Bindung an die Gleitarbeitszeit der Angestellten wäre es nicht möglich, auf die Belange der in Nachtschicht tätigen Kollegen einzugehen. Eine solche Kontaktaufnahme könne insbesondere auch notwendig werden, wenn - etwa bei Versetzungen - fristgebundene Beschlussfassungen des Betriebsrates erforderlich seien. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass es neben dem Antragsteller lediglich ein Betriebsratsmitglied gebe, welches regelmäßig alle 3 Wochen in Nachtschicht tätig sei und ein weiteres Betriebsratsmitglied, welches nur ab und zu in der Nachtschicht eingeteilt sei. Eine Verpflichtung zum Tätigwerden lediglich im Zeitrahmen von 7:00 Uhr - 17.45 Uhr stelle eine unangemessene Störung der Betriebsratstätigkeit dar. Eine Erfüllung der insbesondere auch im Zuge der Einführung des einheitlichen Entgeltrahmenabkommens bestehenden Aufgaben innerhalb des sehr kurz bemessenen Gleitzeitarbeitsrahmens sei nicht möglich. In Betracht käme daher nur eine Bindung an die betriebsübliche Arbeitszeit. Die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens sei auch durch einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats gedeckt; unschädlich sei, dass er als Antragsteller an diesem Beschluss mitgewirkt habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Arbeitgeberin eine Anwesenheit außerhalb der Gleitzeit zum Teil selbst verlange, so etwa dann, wenn die Betriebsärztin zugegen sei oder anlässlich einer Unterweisung der Staplerfahrer.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 29.05.2007 (Bl. 103 ff.) und den weiteren Schriftsatz vom 23.07.2007 (Bl. 155 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 14.02.2007 - Az.: 4 BV 275/06 - im Hinblick auf die Ziffer 1 des Tenors abzuändern und festzustellen, dass der Antragsteller als Betriebsratsvorsitzender berechtigt ist, die Lage seiner Betriebsratstätigkeit innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit nach freiem Ermessen zu bestimmen und insbesondere berechtigt ist, diese Betriebsratstätigkeit auch vor 7:00 Uhr bzw. nach 17:45 Uhr eines jeden Arbeitstages zu erbringen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin verteidigt den angefochtenen Beschluss als im Ergebnis rechtlich zutreffend. Sie vertritt die Auffassung, dass der Antrag allerdings bereits deshalb unzulässig sei, weil ein wirksamer Beschluss des Betriebsrates über die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens nicht vorliege. Die Unwirksamkeit des Beschlusses des Betriebsrats folge daraus, dass der Antragsteller an der Beschlussfassung mitgewirkt habe. Der Beschluss decke im Übrigen auch nicht den gestellten Feststellungsantrag. Zutreffend habe das Arbeitsgericht auch erkannt, dass bestimmte Bindungen in zeitlicher Hinsicht des Antragstellers bestünden. Zu berücksichtigen sei, dass nur ca. 10 Prozent der im Unternehmen tätigen Mitarbeiter in Nachtschicht eingesetzt seien, wobei es keinen einzigen Mitarbeiter gäbe, der ausschließlich in der Nachtschicht tätig sei. Nicht erkennbar sei, welche dringlichen, keinen Aufschub duldenden Probleme jeweils in der Nachtschicht aufträten. Im Übrigen entspräche es einer Vereinbarung mit dem Antragsteller, dass dieser bei Terminen der Betriebsärztin in der Nachtschicht arbeite. Dies passiere 14 mal im Jahr, so dass ausreichende Gelegenheit bestehe, sich der speziellen Probleme der Nachtschicht anzunehmen.

Wegen der Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 09.07.2007 verwiesen.

Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Beschwerde wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

1.

Der Antrag des Antragstellers ist zulässig. Es kann dahinstehen, ob der Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats als Gremium zu Grunde liegt. Grundsätzlich ist zwar zur Einleitung eines Beschlussverfahrens, in welchem der Betriebsrat Rechte geltend macht, ein ordnungsgemäßer Beschluss des Gremiums erforderlich (vgl. BAG, Beschl. v. 19.01.2005 - 7 ABR 24/04 n. v.; Juris). Fehlt es daran, ist der Betriebsrat nicht wirksam gerichtlich vertreten und der für den Betriebsrat gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einen Antrag, mit welchem der Betriebsrat als Gremium Rechte geltend macht, sondern um einen Antrag des Betriebsratsvorsitzenden, mit dem dieser in seiner Funktion als freigestelltes Betriebsratsmitglied eine Klärung der ihm in dieser Funktion zustehenden, eigenen Rechte klären möchte.

2.

Für das Beschwerdeverfahren ohne Belang ist auch die Frage, ob für den streitgegenständlichen Feststellungsantrag das Beschlussverfahren die richtige Verfahrensart ist (anderer Ansicht etwa Richardi/Thüsing, BetrVG, 9. Aufl., § 38, Rz. 68; ArbG Nienburg, Urt. v. 20.10.1999 - 1 Ca 242/99 -, LAGE § 38 BetrVG 1972 Nr. 10). Gemäß §§ 80 Abs. 3, 48 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 17 a Abs. 5 GVG ist in der Beschwerdeinstanz vom Landesarbeitsgericht nicht mehr zu überprüfen, ob das Verfahren in der richtigen Verfahrensart geführt wird (GK ArbGG/Dörner, § 88, Rz. 4).

Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, da es um die Klärung eigener Rechte in seiner Funktion als Betriebsratsmitglied und um Fragen ordnungsgemäßer Amtsführung geht. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht ebenfalls, da zwischen den Beteiligten ein fortdauernder Streit darüber besteht, zu welchen Zeiten der Antragsteller seine Betriebsratstätigkeit zu erbringen hat. Die Beschwerdekammer hält den Feststellungsantrag in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung für ausreichend bestimmt.

3.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht jedoch die vom Antragsteller begehrte Feststellung nicht getroffen.

a)

Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied hat die Verpflichtung, sich während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereit zu halten (BAG Beschl. v. 13.06.2007, 7 ABR 62/06, n. v.; BAG Beschl. v. 28.08.1991 - 7 ABR 46/90 -, EZA § 40 BetrVG 1972 Nr. 66). Dies beinhaltet zunächst nur eine Aussage über die Dauer der erforderlichen Anwesenheitszeit im Betrieb, nicht aber über deren zeitliche Lage. Welche Maßstäbe hierfür gelten wird unterschiedlich beurteilt: Zum Teil (GK-BetrVG/Weber, 8. Aufl., § 38, Rz. 77) wird die Auffassung vertreten, dass das Betriebsratsmitglied die Lage der Betriebsratsarbeit nicht einseitig festlegen könne, auch wenn dies zweckmäßig sei. Es bedürfe vielmehr zur Abänderung der Lage der Arbeitszeit einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Zum anderen wird die Ansicht vertreten, es bestehe nur eine Bindung an die betriebsübliche Arbeitszeit (so etwa FESTL, § 38, Rz. 77; Richardi/Thüsing, BetrVG, 9. Aufl., § 38, Rz. 49; DKK-Wedde, 9. Aufl., § 38, Rz. 62; ArbG Nienburg, Urt. v. 20.10.1999 - 1 Ca 242/99, LAGE § 38 BetrVG 1972 Nr. 10; LAG Düsseldorf, Urt. v. 26.05.1993 - 18 Sa 303/93 -, LAGE § 38 Nr. 6) bzw. könne das freigestellte Betriebsratsmitglied die Betriebsratstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Vorgaben so einteilen, wie es seiner Ansicht nach für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben erforderlich sei (Erfurter Kommentar/Eisemann, 7. Aufl., § 38, Rz.: 10).

b)

Die Beschwerdekammer hält eine Bindung des freigestellten Betriebsratsmitglieds an die betriebsübliche Arbeitszeit im Grundsatz für rechtlich zutreffend. Hierdurch wird sichergestellt, dass das Betriebsratsmitglied sich in einem Zeitraum für Betriebsratsaufgaben bereit hält und diese ggf. wahrnimmt, in welchem es sowohl für die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber bzw. seine Vertreter ansprechbar ist. Diesen Zwecken dient die Freistellung nach § 38 BetrVG. Je nach Lage der individuellen Arbeitszeit vor Beginn der Freistellung, etwa bei einer Tätigkeit in Wechselschicht oder ausschließlich in Nachtschicht würden einer ordnungsgemäßen Erledigung der Betriebsratsaufgaben in diesem Sinne entgegenstehen. Die Ansprechbarkeit für Arbeitgeber und Belegschaft setzt voraus, dass das Betriebsratsmitglied grundsätzlich zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten im Betrieb anwesend ist.

Im vorliegenden Fall existieren im Betrieb der Arbeitgeberin allerdings mehrere Arbeitszeitmodelle, insbesondere ein Gleitzeitmodell für die Angestellten und ein kontinuierliches Drei-Schicht-System für den Bereich der Produktion. Dies führt dazu, dass im Betrieb Mitarbeiter nicht nur innerhalb der für die Angestellten geltenden Gleitzeit anwesend sind, sondern vielmehr auch Arbeitnehmer außerhalb des für die Angestellten geltenden zeitlichen Rahmens im Betrieb tätig sind. Nach Auffassung der Kammer ist bei einer derartigen betrieblichen Arbeitszeitgestaltung das freigestellte Betriebsratsmitglied nicht nur berechtigt, sondern zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einzelfall sogar verpflichtet, sich nicht nur zu den Zeiten im Betrieb aufzuhalten, in denen die Verwaltung oder die Tagschicht arbeitet, sondern bei Vorliegen betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben sich z. B. auch während der Nachtschicht im Betrieb aufzuhalten. Gerade für die Betriebsratsmitglieder muss die Möglichkeit bestehen, ihre Zeiteinteilung an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in erster Linie an diesen und weniger an starren betrieblichen Arbeitszeiten auszurichten. Auch solche Zeiten, in denen im Betrieb oder in einzelnen Betriebsabteilungen gearbeitet wird, sind daher noch als betriebsübliche Arbeitszeiten anzusehen, in denen das freigestellte Betriebsratsmitglied grundsätzlich seinen Aufgaben nachgehen kann (ArbG Nienburg, a. a. O.; LAG Düsseldorf, a. a. O.).

4.

Gleichwohl kann die vom Antragsteller begehrte Feststellung auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens nicht getroffen werden, da zwar wie ausgeführt im vorliegenden Fall ein weiter zeitlicher Rahmen besteht, in welchem die Erbringung von Betriebsratstätigkeit bzw. das Sich-Bereithalten für derartige Betriebsratstätigkeit möglich ist, aber innerhalb dieses zeitlichen Rahmens kein freies, ungebundenes Ermessen des Antragstellers hinsichtlich der zeitlichen Lage seiner Betriebsanwesenheitszeiten besteht. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass neben Begrenzungen in Form gesetzlicher und tariflicher Arbeitszeitvorschriften auch Bindungen des Ermessens unter Berücksichtigung von Aufgaben und Funktion als Betriebsratsmitglied bestehen. Das freigestellte Betriebsratsmitglied hat bei Bestehen eines weiten zeitlichen Rahmens seine Zeiteinteilung nicht nach freiem Ermessen, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen einzuteilen. Im Rahmen dieses Ermessens sind die mit dem Amt verbundenen Aufgaben, die Belange der Belegschaft und des Betriebes mit einzubeziehen. So würde etwa eine Zeiteinteilung dergestalt, dass sich das Betriebsratsmitglied ausschließlich zu Zeiten der Nachtschicht im Betrieb aufhält, zwar freiem, nicht aber pflichtgemäßem Ermessen entsprechen, da das Betriebsratsmitglied dann für einen Großteil der Arbeitnehmer ebenso wenig ansprechbar wäre wie für den Arbeitgeber oder seine Vertreter. Pflichtgemäßem Ermessen wird es dabei entsprechen, wenn ein Großteil der Tätigkeit des Betriebsratsmitglied zu einer Zeit verrichtet wird, in der der wesentliche Teil der Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber im Betrieb anwesend sind.

Ob eine vom freigestellten Betriebsratsmitglied vorgenommene Zeiteinteilung pflichtgemäßem Ermessen entspricht, wird sich dabei regelmäßig nur unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall entscheiden lassen.

III.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien gem. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnten, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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