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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: 9 TaBV 5/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG, TV Nr. 112 a, MTV-DP AG, ETV-DP AG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG §§ 87 ff.
BetrVG § 87 Abs. 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3
BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 3
TV Nr. 112 a § 2 Abs. 2
TV Nr. 112 a § 3 Abs. 2
TV Nr. 112 a § 3 Abs. 2 Satz 2
TV Nr. 112 a § 3 Abs. 2 Satz 3
MTV-DP AG § 22 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1
MTV-DP AG § 22 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2
ETV-DP AG § 14
ETV-DP AG § 29 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 TaBV 5/06

Entscheidung vom 03.05.2006

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.01.2006 - Az. 2 BV 69/05 abgeändert und alle Anträge des Betriebsrates werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Unterlassungsbegehrens um die Mitbestimmungsbedürftigkeit der Beschäftigung von Teilzeitmitarbeitern auf der Grundlage eines Tarifvertrages.

Antragsteller und Beteiligter zu 1. ist ein Betriebsrat, (im folgenden: der Betriebsrat), dem 17 Mitglieder angehören und der bei der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. (im folgenden: die Arbeitgeberin) in deren Niederlassung "X." errichtet ist.

Zu der Niederlassung gehört auch der Zustellstützpunkt W., bei dem Anfang des Jahres 2005 eine Neubemessung durchgeführt wurde.

Neubemessungen haben den Zweck, eine Veränderung des Personalbedarfes innerhalb eines Zustellstützpunktes oder einer größeren Organisationseinheit festzustellen. In Zustellstützpunkten wie auch in größeren Organisationseinheiten sind immer mehrere Zusteller tätig. Bei einer Veränderung der für die Zustelltätigkeit maßgeblichen Verhältnisse, wie z. B. bei einer Erhöhung der Anzahl der zu versorgenden Haushalte soll durch die Neubemessung der veränderte Personalbedarf ermittelt werden. Hierzu wird innerhalb des Zustellstützpunktes oder der grösseren Organisationseinheit zunächst die Gesamtarbeitszeit ermittelt; hierbei handelt es sich um jene Arbeitsstunden, die zur Bewältigung der Zustelltätigkeiten im Bemessungszeitpunkt innerhalb der Arbeitseinheit notwendig sind. Von der Gesamtarbeitszeit wird sodann die Summe der regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit aller im Zustellstützpunkt oder in der größeren Organisationseinheit eingesetzten Zusteller abgezogen, sodass sich anschließend der jeweilige Personalmehr- oder -minderbedarf in der Differenz der Arbeitsstunden widerspiegelt.

Bei der Neubemessung in dem Zustellstützpunkt W. ergab sich ein Personalmehrbedarf von fünf Wochenarbeitsstunden. In diesem Zustellbezirk ist Herr V. als Zusteller mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Arbeitsstunden eingesetzt; Herr V. erklärte sich bereit, eine wöchentliche Überstunde zu übernehmen. Herr U., der als Teilzeitmitarbeiter in der Briefeingangsverteilung beschäftigt ist, stellte einen Antrag auf Übernahme der verbleibenden vier Wochenstunden (vgl. Bl. 29 d. A.). Anschließend übertrug die Arbeitgeberin diese Wochenstunden als zusätzliche Leistung nach den Regelungen des dritten Teiles des Tarifvertrages Nr. 112 a auf Herrn U., ohne dass vorher die Zustimmung des Betriebsrates eingeholt worden war.

Der Betriebsrat hat darauf hin das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Mainz eingeleitet. Von einer wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Beteiligtenvorbringens wird in analoger Anwendung von § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.01.2006 (dort S. 3 bis 5 = Bl. 94 - 96 d. A.) Bezug genommen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. der Arbeitsgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, Beschäftigte der Eingangsverteilung zusätzlich zu deren Tätigkeit mit Zustelltätigkeiten zu betrauen, ohne dass für diese Zustelltätigkeiten ein mit dem Betriebsrat mitbestimmter Dienstplan vorliegt,

2. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, eine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit anzuordnen, zu vereinbaren, zu dulden oder entgegenzunehmen, solange der Betriebsrat seine Zustimmung hierzu nicht erteilt hat oder die fehlende Zustellung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist, es sei denn, es liegen Notstandsfälle im Sinne der Rechtsprechung vor, hilfsweise, es zu unterlassen, eine Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit (Überstunden) gemäß dem Tarifvertrag Nr. 112 a zu vereinbaren, soweit diese Vereinbarungen mit Beschäftigten abgeschlossen werden, die nicht Vollzeit bei der Beteiligten zu 1) arbeiten oder der Vertrag unterhalb der Dauer von einem Jahr und bis zur nächsten Bemessung abgeschlossen wird, solange der Betriebsrat seine Zustimmung hierzu noch nicht erteilt hat oder die fehlende Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist, es sei denn, es liegen Notstandsfälle im Sinne der Rechtsprechung vor,

3. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziff. 1) und 2) wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 Euro angedroht,

4. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Betriebsrat umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten über die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Neubemessung beim ZSP W. vorgenommenen neuen Arbeitsplätze.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 19.01.2006 (Bl. 92 ff. d. A.) der Arbeitgeberin aufgegeben, es zu unterlassen, eine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit gemäß dem Tarifvertrag 112 a zu vereinbaren, soweit diese Vereinbarungen mit Beschäftigten abgeschlossen werden, die nicht in Vollzeit bei der Beteiligten zu 1. arbeiten, solange der Betriebsrat seine Zustimmung hierzu nicht erteilt hat, oder die fehlende Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist, es sei denn, es liegen Notstandsfälle vor. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen.

Zur Begründung des stattgebenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht u. a. ausgeführt, die Arbeitgeberin habe mit der Vereinbarung über zusätzliche Leistungen mit dem Arbeitnehmer U. das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG verletzt. Bei der Übertragung der zusätzlichen Leistungen auf Herrn U. habe es sich um einen kollektiven Tatbestand gehandelt, da die Arbeitgeberin die Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen habe verändern wollen und hierbei Regelungsfragen aufgetreten seien, welche die kollektiven Interessen der Arbeitnehmer betroffen hätten. Die Regelung mit dem Arbeitnehmer U. sei nicht etwa deshalb getroffen worden, weil dessen individuelle Wünsche hätten berücksichtigt werden sollen, sondern es sei die Frage zu beantworten gewesen, wie der aus betrieblichen Gründen aufgetretene Anfall von Mehrarbeit bewältigt werden solle.

Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG sei nicht durch die tarifliche Regelung im dritten Teil des Tarifvertrages 112 a ausgeschlossen worden. Denn nach dieser Tarifregelung sei die Übertragung von zusätzlichen Leistungen auf Teilzeitkräfte nicht vorgesehen. Aus § 3 Abs. 2 Satz 2 des 3. Teiles des Tarifvertrages 112 a ergebe sich, dass eine zusätzliche Leistung im Tarifsinne nur vorliege, wenn eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden überschritten werde. Hieraus folge, dass zusätzliche Leistungen durch Teilzeitmitarbeiter nicht erbracht werden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 5 ff. des Beschlusses vom 19.01.2006 (Bl. 96 ff. d. A.) verwiesen.

Die Arbeitgeberin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Mainz am 06.02.2006 zugestellt worden ist, hat am 20.02.2006 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 13.03.2006 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Arbeitgeberin führt aus,

das von dem Betriebsrat mit dem Unterlassungsanspruch geltend gemachte Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG sei nicht gegeben, da die Übertragung von zusätzlichen Leistungen auf den Arbeitnehmer U. keinen kollektiven Bezug gehabt habe. Die Arbeitgeberin sei bei dieser Maßnahme ausschließlich auf die persönlichen Wünsche von Herrn V. und Herrn U. eingegangen. Nachdem Herr V. seine Wochenarbeitszeit nicht um mehr als eine Stunde habe verlängern wollen, habe die Arbeitgeberin dem Antrag des Herrn U. entsprochen, der vier Wochenstunden habe übernehmen wollen.

Darüber hinaus sei das Mitbestimmungsrecht durch die tarifliche Regelung im Tarifvertrag Nr. 112 a ausgeschlossen. Dieser Tarifvertrag enthalte nämlich hinsichtlich der Übernahme von zusätzlichen Leistungen eine abschließende Regelung der Angelegenheit. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes jede auch nur einigermaßen vollständige, aus sich heraus anwendbare Regelung in einem Tarifvertrag das Mitbestimmungsrecht ausschließe. Im Tarifvertrag Nr. 112 a werde den Arbeitnehmern freigestellt, zusätzliche Leistungen in einem nach Zeit und Umfang vorgegebenen Rahmen zu erbringen. Die für das Mitbestimmungsrecht entscheidenden Fragen, ob und in welchem Umfang zusätzliche Leistungen von welchen Arbeitnehmern erbracht würden, seien mithin tarifvertraglich geregelt.

Außerdem sei der dritte Teil des Tarifvertrages Nr. 112 a nicht nur auf Vollzeit-, sondern auch auf Teilzeitbeschäftigte anwendbar. Soweit in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertrages der Begriff "regelmäßige durchschnittliche Wochenarbeitszeit" verwendet werde, ergebe sich aus § 22 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 und 2 des Manteltarifvertrages für die A:, dass dieser Begriff sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitarbeit umfasse. Voraussetzung für die Übertragung von zusätzlichen Leistungen sei danach lediglich nur noch die rechnerische Überschreitung eines Personalbedarfs von 38,5 Stunden im Sinne der Gesamtarbeitszeit einer Organisationseinheit. Außerdem gebe es keine sachliche Rechtfertigung, unabhängig vom eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages, Teilzeitkräfte von seiner Anwendung auszuschließen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 09.03.2006 (Bl. 123 ff. d. A.) und 03.05.2006 (Bl. 159 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.01.2006, AZ: 2 BV 69/05, die Anträge zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Betriebsrat macht geltend, der kollektive Bezug des Einsatzes von Teilzeitbeschäftigten nach dem Tarifvertrag 112 a sei gegeben, da bei der Übertragung von zusätzlichen Leistungen auf den Mitarbeiter U. eine betrieblich bedingte bzw. den betrieblichen Ablauf betreffende Änderung des Arbeitseinsatzes erfolgt sei. Wäre der Arbeitnehmer U. mit der Übertragung von zusätzlichen Leistungen nicht einverstanden gewesen, hätten wiederum andere Arbeitnehmer ggfls. mit dieser Mehrarbeit betraut werden müssen oder Zustellbezirke hätten vollständig neu geschnitten werden müssen.

Im vorliegenden Fall ergebe sich auch kein Vorrang eines Tarifvertrages, sodass das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziff 3 BetrVG nicht ausgeschlossen sei.

Der Tarifvertrag 112 a sei nur auf Vollzeitkräfte anwendbar, was bereits § 2 Abs. 2 der Tarifregelung zu entnehmen sei. Hiernach könnten Vereinbarungen über zusätzliche Leistungen nur mit Vollzeitkräften mit einer Höchstarbeitszeit von werktäglich acht Stunden getroffen werden. Der in § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages verwendete Begriff der Gesamtarbeitszeit müsse auf den einzelnen Arbeitnehmer bezogen werden. Nur so mache die Regelung Sinn, wonach die zusätzliche Leistung erst mit Überschreitung des Personalbedarfs ab einer Höhe von 38,5 Stunden möglich sei. Die Tarifparteien hätten nicht beabsichtigt, Teilzeitbeschäftigte, also Mitarbeiter, die bspw. lediglich 12 Stunden und weniger wöchentlich arbeiten würden, bei einer Wochenarbeitszeitverlängerung auch noch dadurch zu benachteiligen, dass mit diesen dann zusätzliche Leistungen gegen Arbeitsvergütung aus der geringsten Entgeltgruppe des Tarifvertrages vereinbart werden könnten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz des Betriebsrats vom 19.04.2006 (Bl. 141 ff. d. A.) verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach §§ 87 ff. ArbGG zulässig und darüber hinaus in der Sache begründet.

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Vereinbarung einer Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit gemäß dem Tarifvertrag 112 a, soweit diese Vereinbarung mit Beschäftigten abgeschlossen wird, die nicht in Vollzeit bei der Arbeitgeberin arbeiten, solange der Betriebsrat seine Zustimmung hierzu nicht erteilt hat. Der Betriebsrat stützt das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG letztlich ausschließlich auf die Auffassung, Teilzeitbeschäftigte seien vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages 112 a nicht erfasst, sodass allein schon deshalb die Arbeitgeberin eine Überstundenanordnung oder -vereinbarung gegenüber solchen Mitarbeitern, ohne Zustimmung des Betriebsrates unterlassen müsse. In diesem Zusammenhang ist aber ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht gegeben. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht ist mithin soweit nicht gegeben, als eine tarifliche Regelung vorliegt. Hinsichtlich der Frage, welcher Arbeitnehmer mit zusätzlichen Leistungen i. S. des Tarifvertrages befasst werden dürfen, enthält der Tarifvertrag eine abschließende Regelung, sodass kein Raum für Mitbestimmung insoweit mehr gegeben ist.

Der dritte Teil des Tarifvertrages Nr. 112 a lautet:

"§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer im Geltungsbereich des MTV-DP AG/ETV-DP AG, die ganz oder teilweise Zustelltätigkeiten verrichten.

§ 2

Übernahme zusätzlicher Leistungen

(1) Im Rahmen des gemäß § 22 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 MTV-DP AG für die Zustellung geltenden Ausgleichszeitraums von 12 Monaten zur Ermittlung der gesetzlich festgelegten Höchstarbeitszeit von werktäglich acht Stunden (48 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt) können Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis zusätzliche Leistungen übernehmen.

(2) Die Teilnahme ist für jeweils ein Jahr festzulegen, mindestens jedoch bis zur Realisierung einer Neubemessung.

§ 3

Zusätzliches Entgelt

(1) Für jede rechnerische Stunde zusätzlicher Leistung wird ein zusätzliches Entgelt gezahlt, das sich für alle Teilnehmer auf der Grundlage der Stundenentgelttabelle gemäß Anlage 3 ETV-DP AG für die Entgeltgruppe 3 ergibt. Im Umfang der zusätzlichen Leistung findet § 14 ETV-DP AG keine Anwendung.

(2) Die Gesamtarbeitszeit (GAZ) ist nach den geltenden Regelungen zu ermitteln. Für die Berechnung der zusätzlichen Leistung ist von dieser GAZ die regelmäßige durchschnittliche Wochenarbeitszeit abzusetzen. Die zusätzliche Leistung wird mit der Überschreitung des Personalbedarfs ab einer Höhe von 38,5 Stunden möglich.

(3) Das zusätzliche Entgelt wird monatlich wie folgt ermittelt:

Zusätzliches Entgelt = Zusatzleistung in Stunden x Arbeitstage/Kalendermonat x Stundenentgelt

Arbeitstage/Woche

(4) Vertreter, die nicht unter Abs. 1 fallen, erhalten Freizeitausgleich auf Basis vorstehender Regelungern.

§ 4

Anrechnungsbestimmungen

(1) Das zusätzliche Entgelt nach § 3 wird bei der Bemessung sonstiger tarifvertraglicher Leistungen nicht berücksichtigt.

(2) Das zusätzliche Entgelt nach § 3 ist nicht versorgungsfähig.

§ 5

Auszahlung

Die Auszahlung des zusätzlichen Entgelts richtet sich nach § 29 Abs. 6 ETV-DP AG.

§ 6

Inkrafttreten, Laufzeit

(1) Dieser Teil tritt mit Wirkung vom 01. September 2003 in Kraft.

(2) Dieser Teil hat eine Laufzeit bis 31. Dezember 2006.

(3) Im Falle der Kündigung der tarifvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von derzeit 38,5 Stunden (§ 22 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 MTV-DP AG) gilt diese auch für diesen Teil des Tarifvertrages.

(4) Die Nachwirkung ist ausgeschlossen."

Bereits aus dem Wortlaut des § 1 ist zu entnehmen, dass der Tarifvertrag für "Arbeitnehmer" gelten soll, ohne dass zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten unterschieden wird.

Soweit das Arbeitsgericht die Auffassung vertritt, aus § 3 Abs. 2 Satz 3 des Tarifvertrages Nr. 112 a ergebe sich, dass zusätzliche Leistungen nur von Arbeitnehmern erbracht werden könnten, die ursprünglich mindestens 38,5 Stunden in der Woche, also in Vollzeit tätig seien, folgt dem die Berufungskammer nicht. Der Gesamtzusammenhang des § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages Nr. 112 a ergibt, dass die in Satz 3 erwähnte Grenze von 38,5 Wochenstunden lediglich eine Größe ist, die im Rahmen der Berechnung des Personalbedarfes zu berücksichtigen ist. Soweit hiernach von einer zusätzlichen Leistung nur dann auszugehen ist, wenn eine Überschreitung des Personalbedarfes ab einer Höhe von 38,5 Stunden vorliegt, ist davon auszugehen, dass die Tarifparteien hier, bezogen auf einzelne Zustellstützpunkte oder sonstige Organisationseinheiten für die Neubemessungen durchgeführt werden können, nach Vorliegen eines Personalmehrbedarfes erst dann zusätzliche Leistungen anerkennen wollten, wenn der Personalmehrbedarf von 38,5 Wochenstunden überschritten ist. Hierdurch sollte gewährleistet sein, dass nicht jede Überstunde letztlich als zusätzliche Leistung im Tarifsinne mit den Vergütungsvorteilen für die Arbeitgeberin und entsprechenden Nachteilen für die Arbeitnehmer belegt sein sollte. Vielmehr sollte dieser Effekt erst bei einer Überschreitung des Personalmehrbedarfes über 38,5 Stunden hinaus eingreifen.

Mithin ist zwar auch nicht der Auffassung der Arbeitgeberin zu folgen, wonach schon bei dem bloßen Vorliegen einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden in einem Zustellstützpunkt oder einer größeren Organisationseinheit zusätzliche Leistungen möglich sein sollen, zumal diese Interpretation nicht mit den beiden Sätzen, die § 3 Abs. 2 Satz 3 des Tarifvertrages Nr. 112 a vorausgehen systematisch zu vereinbaren ist. In diesen Sätzen geht es um die Errechnung des Personalmehrbedarfes für die genannten Organisationseinheiten. Wenn anschließend dann eine Überschreitung des Personalbedarfes von 38,5 Stunden für die Anerkennung von zusätzlichen Leistungen tariflich festgelegt ist, dann kann es sich systematisch nur um jenen Personalbedarf handeln, welcher auf der Grundlage der beiden vorausgehenden Sätze der Tarifregelung ermittelt worden ist.

Soweit der Betriebsrat die in § 3 Abs. 2 Satz 3 des Tarifvertrages Nr. 112 a erwähnten 38,5 Wochenstunden auf einen einzelnen Arbeitnehmer bezogen wissen will, ergibt sich hierfür kein hinreichender Anhaltspunkt aus dem Wortlaut der Tarifregelung. Hier ist ausschließlich von der Überschreitung des Personalbedarfes die Rede und nicht von der Überschreitung der persönlichen Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer.

Nach alledem ist, insbesondere aufgrund des Wortlautes unter § 1 der Tarifregelung, davon auszugehen, dass der Tarifvertrag auch Teilzeitmitarbeiter erfasst.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes war daher entsprechend abzuändern.

Die Rechtsbeschwerde wurde unter Beachtung von § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i. V. m. §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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