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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: 9 TaBV 58/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG §§ 87 ff.
BetrVG § 23 Abs. 3
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 TaBV 58/05

Entscheidung vom 25.01.2006

Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.07.2005, Az.: 4 BV 17/05 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten über 40 Stunden hinaus. Wegen des unstreitigen Sachverhaltes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.07.2005 (Seite 2 ff. = Bl. 31 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Der Betriebsrat) hat beantragt,

1. der Antragsgegnerin (im Folgenden: Die Arbeitgeberin) aufzugeben, es zu unterlassen, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten um acht Stunden wöchentlich zu erhöhen, wenn dadurch eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird,

hilfsweise

der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten X. in Höhe von 34,75 Stunden um mehr als 5,25 Stunden, des W. in Höhe von 35 Stunden um mehr als fünf Stunden sowie der V. in Höhe von 35,40 Stunden um mehr als 4,6 Stunden wöchentlich zu erhöhen,

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 27.07.2005 (Bl. 30 ff. d. A.) die Anträge als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates sei nicht verletzt, da die Beklagte im Einklang mit der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeitregelung" vom 02.03.2004 die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten teilweise über 40 Stunden in der Woche hinaus erhöht habe. Eine Obergrenze der wöchentlichen Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte sei in der Betriebsvereinbarung nämlich nicht festgeschrieben worden. Für Teilzeitbeschäftigte sei eine Höchstarbeitszeit pro Woche nicht vorgesehen. Angesichts des klaren Wortlautes sei die vom Betriebsrat vertretene Auffassung, dass auch Teilzeitbeschäftigte nicht über die Höchstarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte von 40 Stunden wöchentlich hinaus tätig sein dürften, der Betriebsvereinbarung nicht zu entnehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 3 des Beschlusses vom 27.07.2005 (= Bl. 32 d. A.) verwiesen.

Der Betriebsrat, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 12.10.2005 zugestellt worden ist, hat am 04.11.2005 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 30.11.2005 sein Rechtsmittel begründet.

Der Betriebsrat macht geltend, richtig sei zwar, dass sich aus dem Wortlaut in § 2 der Betriebsvereinbarung vom 02.03.2004 nicht ergebe, dass die Höchstgrenze von jetzt 40 Wochenstunden auch für Teilzeitbeschäftigte gelte. Im Zweifel müsse aber einer Auslegung der Vorzug gegeben werden, die zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt. Die Betriebsparteien seien bei der Abfassung der Betriebsvereinbarung davon ausgegangen, dass die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden als Höchstarbeitszeit anzusehen sei. Auch im Einigungsstellenverfahren sei über dieses Thema gesprochen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Betriebsrates vom 30.11.2005 (Bl. 46 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Betriebsrat beantragt,

1. unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.07.2005 - 4 BV 17/05 - der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten um 8 Stunden wöchentlich zu erhöhen, wenn dadurch eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird,

hilfsweise,

der Arbeitgeberin aufzugeben es zu unterlassen, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten X. in Höhe von 34,75 Stunden um mehr als 5,25 Stunden, des W. in Höhe von 35 Stunden um mehr als 5 Stunden sowie V. in Höhe von 35,40 Stunden um mehr als 4,6 Stunden wöchentlich zu erhöhen,

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Arbeitgeberein ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, anzudrohen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin führt aus, in der Betriebsvereinbarung vom 02.03.2004 sei hinsichtlich der Arbeitszeit fein säuberlich zwischen Arbeitnehmern mit tariflicher Wochenarbeitszeit und solchen in Teilzeit unterschieden worden. Bei Teilzeitbeschäftigten sei ausdrücklich auf die Kappungsgrenze von 40 Wochenstunden verzichtet worden, um dem Arbeitgeber eine gewisse Flexibilität einzuräumen. Die Betriebsparteien seien bei Abfassung der Betriebsvereinbarung nicht davon ausgegangen, dass die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden für alle Mitarbeiter gelten solle. Keinesfalls sei über dieses Thema im Einigungsstellenverfahren gesprochen worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 16.12.2005 (Bl. 61 ff. d. A.) verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach §§ 87 ff. ArbGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Dem Betriebsrat steht kein Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG zu, so dass auch die in diesem Zusammenhang beantragte Androhung eines Ordnungsgeldes nicht zu erfolgen hatte.

Gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG kann der Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Gemäß § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend.

Im vorliegenden Fall hat aber die Arbeitgeberin nicht gegen die Betriebsvereinbarung "Arbeitszeitregelung" vom 02.03.2004 verstoßen. Die insoweit streitige Regelung unter Ziff. 2.1 der Betriebsvereinbarung lautet:

"Die geplante regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann bei Arbeitskräften mit tariflicher Arbeitszeit bis auf 40 Stunden erhöht werden, sofern im Quartal im Durchschnitt die tarifliche Arbeitszeit erreicht wird. Bei Teilzeitbeschäftigten kann von der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitszeit um 8 Stunden wöchentlich abgewichen werden, sofern im Quartal im Durchschnitt die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit erreicht wird."

Aus dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Regelung folgt, dass bei Teilzeitbeschäftigten die Arbeitszeit wöchentlich um 8 Stunden erhöht werden kann, ohne Rücksicht darauf, ob hierbei über 40 Stunden wöchentlich hinaus gearbeitet wird. Denn eine entsprechende Einschränkung enthält nach dem Wortlaut lediglich Satz 1 der Ziffer 2.1 der Betriebsvereinbarung. Die Behauptung des Betriebsrates, die Betriebsparteien hätten bei Vereinbarung der streitgegenständlichen Regelung eine Gleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten hinsichtlich der 40-Stundenwoche als Obergrenze gewollt, findet keinerlei Anklang im Wortlaut. Auch dass im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens "über dieses Thema gesprochen" worden sei, hat sich nicht im Wortlaut niedergeschlagen. Angesichts der Eindeutigkeit des Wortlautes und der im Übrigen festzustellenden Ausführlichkeit der Arbeitszeitregelung in der Betriebsvereinbarung, ist eine Auslegung nicht geboten. Diese wäre nur zulässig, wenn ein mehrdeutiger Wortlaut festgestellt werden könnte. Dies ist aber nicht der Fall.

Nach alledem war die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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