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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: 9 TaBV 58/07
Rechtsgebiete: BetrVG, ERA-ETV, ArbGG, IndElAusbVO


Vorschriften:

BetrVG § 99 Abs. 2
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1
BetrVG § 99 Abs. 3
BetrVG § 99 Abs. 3 Satz 1
BetrVG § 99 Abs. 3 Satz 2
BetrVG § 99 Abs. 4
ERA-ETV § 3
ERA-ETV § 3 Abs. 3
ERA-ETV § 3 Abs. 9
ERA-ETV § 5
ERA-ETV § 5 Abs. 1
ERA-ETV § 5 Abs. 6
ERA-ETV § 5 Abs. 4
ERA-ETV § 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 87 Abs. 1
ArbGG § 87 Abs. 2
ArbGG § 92 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 92 Abs. 2 Nr. 1
IndElAusbVO § 10
IndElAusbVO § 10 Abs. 1
IndElAusbVO § 10 Abs. 1 Nr. 14
IndElAusbVO § 10 Abs. 1 Nr. 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 16. Mai 2007, Az.: 4 BV 431/06 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die zutreffende Eingruppierung des Arbeitnehmers C. N. nach dem Entgeltrahmen-Abkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz (ERA) vom 6.7.2004 im Rahmen eines ursprünglich als Widerantrag gestellten Antrags der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) auf gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Die Arbeitgeberin unterhält einen Betrieb der Kfz-Zuliefererindustrie mit etwa 300 Mitarbeitern; sie ist tarifgebunden. Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der bei der Arbeitgeberin bestehende Betriebsrat. Während die Arbeitgeberin eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 5 für zutreffend erachtet, vertritt der Betriebsrat die Auffassung, einschlägig sei Entgeltgruppe E 7.

Das Entgeltgefüge nach ERA wird im Betrieb der Arbeitgeberin seit dem 1.1.2006 praktiziert. Der Mitarbeiter N. wurde von der Arbeitgeberin nach Absolvierung seiner Ausbildung zum Energie-Elektroniker, Fachrichtung Betriebstechnik, abgeschlossen am 19.1.2006, ab diesem Datum als Energieelektroniker übernommen. Mit Schreiben vom 26.1.2006 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung in die Vergütungsgruppe E 5. Mit Schreiben vom 2.2.2006 (Bl. 7 f.d.A.) verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das genannte Schreiben Bezug genommen.

Die Arbeitgeberin stützt die beabsichtigte Eingruppierung im Wesentlichen auf die geltende Arbeitsplatzbeschreibung für die Arbeitsaufgabe eines Energie-Elektronikers. Diese wurde am 15.4.1999 im Rahmen der analytischen Arbeitsplatzbewertung erstellt und von Arbeitgeberin und Betriebsrat gegengezeichnet.

In dieser Beschreibung heißt es (Bl. 22 d.A.):

"Arbeitsgegenstände:

Allgemeine elektrische Steuerungen, SPS-Hardware, Beleuchtung und Installation allgemein, Leitungsdraht verschiedener Durchmesser, Leitungsschienen, Isolierrohr, Feuchtraumleitungen, Pumpen- und Kompressoranlage, Außenanlagen (z.B. Beth-Anlage), Schleifmaschinen, Hydraulikpressen, Transformatoren-Raum und Niederspannungsverteilungen sowie sämtliche Produktionsmaschinen innerhalb der Fertigung.

Arbeitsunterlagen:

Zeichnungen, Prinzipskizzen, Schaltbilder, Baupläne, Tabellen, Arbeitsauftrag, VDE-Vorschriften, Wartungsvorschriften (vorbeugende Instandhaltung), Anweisung durch Meister.

Betriebsmittel:

Osziloskop, Prüftafel, EDV-Werkzeug, SPS-Programmiergerät, Werkbank, Messinstrumente, Elektroinstallationswerkzeugs, Leitern und Gerüste.

Arbeitsplatz:

An der Werkbank in einer hellen, bei Bedarf geheizten Reparaturwerkstatt. Mehrstellenarbeitsplatz, wechselnd auf dem Fußboden, in geringer Höhe, auf Leitern und Gerüsten, in Ecken und Winkeln einer geschlossenen Fabrikhalle für mechanische Fertigung. Weiterhin an den Standorten der genannten Anlagen und Aggregaten. Arbeitsverrichtung im Sitzen, Stehen und Gehen.

Arbeitsvorgang und Arbeitsablauf:

Selbständige Durchführung von Reparaturen und Arbeiten laut Auftrag und der vorbeugenden Instandhaltung nach Auftragserteilung unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften.

Durchführen von Neubauarbeiten und Versuchseinheiten deren Aufbau mit Absprache des Projektleiters und Vorgesetzten.

Selbstständige Durchführung von eigenen Verbesserungsvorschlägen mit vorheriger Absprache des Vorgesetzten.

Selbständige Durchführung von Reinigungen an Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen bei Reparaturarbeiten und vorbeugender Instandhaltung.

Fachliches Weisungsrecht gegenüber Azubis und Hilfestellung beim Einrichten von Maschinen, Anlagen und Verrichtungen unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften.

Rufbereitschaft in der Bereitschaftszeit und zusätzliche Willensbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit.

Führen von Gabelstaplern unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften."

Der Arbeitsplatz war nach dem vormaligem Lohngefüge der Arbeitswertgruppe (AWG) 08, Lohngruppe (LG) 32 mit 19,5 Punkten zugewiesen, und zwar mit (u.a.) folgender Bewertungsbegründung (Bl. 23 d.A.):

"Können:

a. Kenntnisse, Ausbildung, Erfahrung:

Die Tätigkeit erfordert eine abgeschlossene Lehrausbildung als Energie-Elektroniker/ Elektroinstallateur oder artverwandte und zusätzliche Erfahrung von Reparaturarbeiten an div. Bearbeitungsmaschinen.

b. Geschicklichkeit, Handfertigkeit, Körpergewandtheit:

Größere Geschicklichkeit und Körpergewandtheit beim Ein- und Ausbau der verschiedenen Teile, vielfach an schwer zugänglichen Stellen.

Verantwortung:

a. Verantwortung für die eigene Arbeit:

Höhere Verantwortung für das betriebssichere Arbeiten der reparierten Betriebseinrichtungen in Verbindung mit dem zuständigen Vorarbeiter und Meister.

b. Verantwortung für die Arbeit anderer:

keine

c. Verantwortung für die Sicherheit anderer:

Verantwortung beim Anlernen von Azubis.

Belastung:

a. Belastung der Sinne und Nerven:

Höhere Aufmerksamkeit, besonders beim Einbau der neuen Teile, sowie bei der genauen und einwandfreien Herstellung von Ersatzteilen ist erforderlich.

b. Zusätzlicher Denkprozess:

Belastung durch selbstständiges Überlegen und Nachdenken beim Ein- und Ausbau von Teilen an zum Teil schwer zugänglichen Stellen.

[...]"

Die Tätigkeiten der Energie-Elektroniker beziehen sich auf den Maschinenpark der Bet. 2. Zu diesem zählen u.a.: Mischer, Mixer, Tränkanlage, Wickelautomaten, Pressen, Härteröfen, Schleifmaschinen und Bohrmaschinen. Hierfür existieren zwischenzeitlich eingerichtete und programmierte Steuerungsprogramme nach S. S7. Weitere Tätigkeiten fallen in der Haus- und Betriebstechnik, der Energieversorgung und der elektronischen Steuerung am Heizungssystem, Kompressoren, am Beleuchtungssystem und an der Kühlwasserversorgung an.

Der Berufsausbildung des Mitarbeiters N. lag u.a. ein "Ausbildungsplan" als Anlage zum Berufsausbildungsvertrag zugrunde. Daraus geht u.a. hervor, dass die Energieelektroniker im Zusammenbau und Verdrahten von elektrischen Bauteilen angeleitet werden, Grundschaltungen der Hausinstallation nach VDE 0100 erlernen, elektrische Größen an Maschinen und Anlagen prüfen, die Inbetriebnahme und Kontrolle von Maschinen und Anlagen vornehmen sollen, den Aufbau und die Verbreitung von Speicherprogrammierbaren Steuerungen (SPS) nachvollziehen, ferner nicht elektrische Größen zu messen haben, Automatisierungseinrichtungen prüfen müssen, Steuerprogramme und Schaltanlagen in Betrieb nehmen, in Wartungsarbeiten von Maschinen und Anlagen eingeführt werden, zur Fehlersuche und Instandsetzung befähigt werden und schließlich speziell Steuerungstechniken nach S. S7 erlernen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Ausbildungsplan gem. Bl. 51 f. d.A. Bezug genommen. Die Berufsausbildung u.a. der Energieelektroniker ist geregelt in der "Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElAusbVO)", BGBl. I 2003, 1144.

Im Betrieb der Arbeitgeberin erhalten die Energie-Elektroniker schriftliche Reparaturzettel mit Angaben zur Problemlage oder entsprechende mündliche Aufträge aus der Fertigung oder vom Handwerksmeister. Ihnen obliegt dann die weitere Analyse vorhandener Fehler oder Störungen (ggf. SPS-unterstützt bei S5-Steuerungen - soweit vorhanden - oder S7-Steuerungen bzw. sog. VIPA-Steuerungen). Die technisierte Fehlererkennung erleichtert den Identifikationsaufwand derart, dass Fehlerteile angezeigt und nur noch ausgewechselt werden müssen. Soweit derartige Erleichterungen nicht bestehen, sind Reparatur- und Austauschumfänge an Teilen und Maschinen selbsttätig zu bestimmen. Komplexe Programmierarbeiten im Bereich Elektrik oder Elektronik werden von der Arbeitgeberin extern vergeben, namentlich im Bereich der Tränkanlage oder an Härteöfen. Soweit veränderte Schaltungen installiert werden, zählt zur Arbeitsaufgabe der Energie-Elektroniker auch die ergänzende Einfügung der Änderungen in die Schaltpläne bzw. deren entsprechende Dokumentation in Papierform oder durch elektronische Medien. Bis auf eine sog. Keller-Entstaubungsanlage sind für die Maschinen Schaltpläne vorhanden Für Altgeräte, die noch in Benutzung stehen, gilt, dass sie im Regelfall im mechanische Aufbau komplexer sind als in der Elektronik. Im Übrigen sind bestehende Pläne teils umfangreich und im Laufe der Zeit sukzessive verändert worden, so etwa im Fall der hochkomplex aufgebauten Tränkanlage. Schließlich sind auch die aus der Abteilung Technische-Produktions-Dienste (TPD) für die Betriebselektrik erstellten Schaltpläne von den Energie-Elektronikern umzusetzen

Im Arbeitsbereich der Instandhaltung werden insgesamt 8 Energieelektroniker, davon 6 in Wechselschicht und 2 weitere einschließlich des Vorarbeiters in Tagschicht eingesetzt. Auch in die innerbetriebliche sog. KVP-Maßnahmen (kontinuierliche Verbesserung) sind die Energie-Elektroniker einbezogen.

Nach Ansicht der Arbeitgeberin deckt sich der beschriebene Arbeitsplatzinhalt mit den zu Entgeltgruppe E 5 normierten tariflichen Anforderungen sowie dem nach § 5 Abs. 6 ERA gebildeten tariflichen Niveaubeispiel 05.03.06.05.

§§ 3 und 5 ERA sehen (u.a.) Folgendes vor:

"§ 3 Allgemein Eingruppierungsgrundsätze und Methoden der Arbeitsbewertung

I. Eingruppierungsgrundsätze

(1) Grundlage der Eingruppierung der Beschäftigten ist die übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe. Die Arbeitsaufgabe kann eine Einzelaufgabe beinhalten oder einen Aufgabenbereich umfassen. Es erfolgt eine ganzheitliche Betrachtung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst.

[...]

II. Methoden der Arbeitsbewertung

(1) die in § 5 ausgewiesenen Entgeltgruppen sind Grundlage für eine summarische Arbeitsbewertung.

§ 5

(1) Die Beschäftigten werden gemäß § 3 I in die nachfolgenden unter Ziffer (4) beschriebenen Entgeltgruppen eingruppiert.

[...]

(4) Es gilt der folgende Entgeltgruppenkatalog:

[...]

E 5

Sachbearbeitende Aufgaben und / oder Facharbeiten, deren Erledigung weit gehend festgelegt sind.

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel eine abgeschlossene mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung erworben werden.

E 6

Schwierige sachbearbeitende Aufgaben und / oder schwierige Facharbeiten, deren Erledigung überwiegend festgelegt sind.

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung erworben werden.

E 7

Umfassende sachbearbeitende Aufgaben und / oder besonders schwierige und hochwertige Facharbeiten, deren Erledigung teilweise festgelegt sind.

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mindestens 2-jährige Fachausbildung oder zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch langjährige Berufserfahrung erworben werden.

[...]

(6) Den unter Ziff. (4) genannten Entgeltgruppen sind tarifliche Niveaubeispiel zugeordnet. Sie dienen als zusätzliche Informations-, Orientierung- und Entscheidungshilfe bei der Bewertung und Zuordnung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe(n) zu dem Entgeltgruppen. Maßgeblich für die Eingruppierung sind aber die Merkmale der jeweiligen Entgeltgruppe."

Das tarifliche Niveaubeispiel 05.03.06.05 lautet wie folgt:

"Instandhalten von elektrischen Anlagen

Arbeitsbeschreibung:

1. Durchführen von Reparaturarbeiten

Gängige Reparatur- und Überholungsarbeiten aufgrund von Störungsmeldungen mit Angabe möglicher Fehler- und Störursachen durchführen.

Teilebedarf feststellen, Teile besorgen beziehungsweise Teilebeschaffung veranlassen.

Mitarbeit bei der Durchführung umfangreicher Reparaturen, Umbauten und neu an Fertigungen unter fachlicher Anleitung.

2. Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten

Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten nach vorliegenden Wartungsplänen oder auf Anordnung des Vorgesetzten; gegebenenfalls Austausch von Teilen nach eigener Einschätzung.

Umfang und Zeitpunkt der Auftragsdurchführung abstimmen.

Ausbildung und Erfahrung:

Es ist eine abgeschlossene 3 1/2-jährige elektrotechnische Berufsausbildung erforderlich."

Der Betriebsrat hält die Einstufung der Bet. 2 für verfehlt. Nach seiner Einschätzung sollte der Arbeitsplatz mindestens mit E 7, besser noch mit E 8 bemessen sein.

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht:

Der Mitarbeiter habe neben den vorgenannten Inhalten auch die Versorgung der Trafostationen sicherzustellen. Die verfügbaren Schalt- oder Aufbaupläne seien oftmals unvollständig. Auch Spezialwerkzeuge müssten von den Energie-Elektronikern verwendet werden. Hinzukomme, dass bei elektrischen oder elektronischen Störungen eine Allzuständigkeit bestehe; alle Mitarbeiter der Instandhaltung seien nämlich uneingeschränkt heranzuziehen und verantwortlich. Eine Aufgabenteilungen oder Spezialisierungen gäbe es insofern nicht, ausgenommen allein die sog. 20.000 V-Anlage, welche zwei Personen vorbehalten sei. Die anfallende Reparatur- und Montagearbeiten umfassten auch Änderungen in der SPS-Steuerung (inklusive Dokumentation) sowie die Herstellung von vergleichbaren Vorrichtungen / Einrichtungen, sofern die genauen Ersatzteile gerade fehlten. Des Weiteren seien sämtliche Reparaturen von den einzelnen Mitarbeitern auch selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen, was sich namentlich in den Nachtschichten ergebe, weil ja keine Vorgesetzten anwesend seien. Durch den Meister zugeteilt würden allenfalls bedarfsnahe, spezifische Projektarbeiten, wie etwa ein Neubau von Schaltschränken. Schon die Vielzahl der Ersatzteile, die in etwa 2.500 Variationen für Schalter, Ventile, Motoren, Regler u.s.w. vorhanden seien, veranschauliche die Gesamtschwierigkeit der geforderten Arbeiten. Hinzu käme die Weite des Einsatz- und Zuständigkeitsspektrums, welches sämtliche elektronischen Anlagen, Haus- und Betriebstechniken (etc. pp.) umfasse, und zwar in Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit. Eben dies sei allein mit den Entgeltgruppen E 7, besser noch nach E 8 (als Aufgabengebiet) zu erfassen.

Nachdem der Betriebsrat zunächst mit seinem ursprünglichen erstinstanzlichen Antrag die Unterlassung der Eingruppierung des Mitarbeiters in die Entgeltgruppe E 5 begehrt hat, soweit nicht seine Zustimmung hierzu nachträglich eingeholt oder vom Arbeitsgericht ersetzt worden sei und gleichzeitig beantragt hatte, der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung Zwangsgeld anzudrohen, beantragte die Arbeitgeberin ihrerseits mit Widerantrag gem. Schriftsatz vom 26.3.2007 die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Mitarbeiters in die Entgeltgruppe E 5 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz zu ersetzen. Der Betriebsrat hat im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht vom 16.5.2007 erklärt, seine Anträge nicht weiter aufrechtzuerhalten. Das Arbeitsgericht hat das Verfahren insoweit (teilweise) eingestellt.

Zuletzt hat daher erstinstanzlich nur noch die Arbeitgeberin beantragt,

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Mitarbeiters N. in die Entgeltgruppe E 5 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz zu ersetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen:

Die Eingruppierung nach E 5 sei aufgrund der Fachausbildung des Mitarbeiters geboten, im Übrigen allerdings auch hinreichend und allein angemessen. Wegen der ersichtlich fehlenden Berufserfahrung könne ein gerade erst ausgelernter Facharbeiter keine höhere Entgeltgruppe verlangen. Im Übrigen lasse sich aber auch für die Tätigkeitsinhalte der Energie-Elektroniker im Ganzen nichts anderes herleiten. Soweit der Betriebsrat hierzu behaupte, die einzelnen Energie-Elektroniker seien auch für die Trafo-Stationen zuständig, stimme das nicht. Auch sei die behauptete Allzuständigkeit jedes Elektronikers in der Instandhaltung unzutreffend. Tatsächlich bestehe nämlich eine klare Arbeitsteilung, so dass nicht etwa jeder x-beliebige Energie-Elektroniker jede denkbare Reparatur oder Montagearbeit ausführen könne oder solle. Gerade bei den sensiblen Änderungen in der SPS-Steuerung, einschließlich nachfolgender Dokumentationen, sei dies undenkbar. Die genaue Arbeitsteilung sehe stattdessen so aus, dass es Schwerpunkte gebe, nach denen der eine Mitarbeiter in der Haustechnik, der andere in der Durchführung von Reparaturen oder im Schaltschrankbau und wieder andere in der Ausführung von Zeichnungen oder Eingaben von Schaltpläne im PC eingeteilt würden. Die einzelnen Mitarbeiter unterschieden sich insofern auch voneinander, selbst wenn sämtliche Tätigkeiten an sich durch die Schwerpunkte der Berufsausbildung als abgedeckt zu gelten hätten. Die feste tagtägliche Aufgabenzuweisung orientiere sich zugleich auch am Schwierigkeitsgrad und an der Zuständigkeit der verschiedenen Mitarbeiter. Bei akuten Fehlerbehebungen seien dann auch standardisierte Abläufe keinesfalls änderbar, weil sie auf den letzten Stand der Technik abgestimmt seien. Die Arbeitsteilung bestehe auch hierarchisch dergestalt, dass die einfachen Aufgaben dem Energie-Elektroniker allein, die höherwertige unter Beiziehung des Vorarbeiters der Elektroabteilung und die Programmierung allein den Automatisierungstechnikern, ggf. unter Beteiligung der Elektromeister oder Ingenieure oblägen. Alle größere Reparaturen oder Umbauaktionen dürften ferner nicht ohne den zuständigen Projektingenieur oder den Leiter der Technik vorgenommen werden. Im besonderen Arbeitsbereich der Tränkanlage müsse alsdann beachtet werden, dass diese Anlage mit spezifischen Programmdaten bestückt sei, welche nur mit besonderen Karten zugänglich würden, wozu wiederum eine hervorgehobene Zugangsberechtigung bestehen müsse. Bei allen anderen Maschinen erfolgten die Wartungsvorgänge nach standardisierten Vorgaben, wie sie beispielsweise aus dem Formblatt zur Kammerpresse 10 (Bl. 53 d.A.) ersichtlich seien. Wenn der Ast. meine, die Energie-Elektroniker seien für die Beschaffung und Bevorratung von Ersatzteilen zuständig, gehe das vollends fehl. Stattdessen sei anhand des Tätigkeitsgefüges ohne Weiteres auf eine Eingruppierung nach E 5 zu schließen. Denn schon der Vorarbeiter, für den sich nach der bestehenden Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 54 f. d.A.) ein merklich höherwertiger Arbeitsinhalt ergebe, gehöre in die Entgeltgruppe E 6, woran sich dann auch die nachfolgenden Arbeitsplätze anschlössen.

Das Arbeitsgericht Trier hat mit Beschluss vom 16.5.2007, Aktenzeichen 4 BV 431/06, die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Eingruppierung des Herrn C. N. in die Entgeltgruppe E 5 des § 5 Abs. 4 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz ersetzt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst Folgendes ausgeführt, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf die Gründe zu II des genannten Beschlusses (Bl. 14 ff. d.A.) verwiesen wird:

Aufgrund bestehenden sachlichen Zusammenhangs mit dem ursprünglichen Unterlassungsantrags des Betriebsrats sei der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin als Widerantrag und auch im Übrigen zulässig, habe aber in der Sache keinen Erfolg, da zwar der Betriebsrat form- und fristgerecht seine Zustimmung verweigert habe, die Eingruppierung in Entgeltgruppe E 5 aber den tariflichen Regelungen entspräche.

Nach der tariflichen Systematik sei davon auszugehen, dass die auf Facharbeiten und eine regelmäßig erforderliche mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung abstellenden Entgeltgruppen liegen tariflich zwischen E 5 und E 7.

Die Facharbeiten nach E 5 kennzeichneten durch ein übliches, d.h. einem dem gewöhnlichen Ausbildungsgang entsprechenden Anforderungsprofil, ferner durch weitgehend vorgegebene Erledigungen, d.h. solchen die zwischen 66% und 100% vorbezeichnet seien, sowie durch eine Übernahme die bereits im Anschluss an die Ausbildung im Lehrberuf und ohne weitere Berufserfahrung möglich ist.

Facharbeiten nach E 6 seien dagegen als schwierig gekennzeichnet, d.h. als der Sache nach von einem Anforderungsprofil und Arbeitsinhalt begleitet, das zumindest teilweise erkennbar über den Ausbildungsgegenstand hinausreicht. Ferner dürfen Vorgaben nur "überwiegend" bestehen, d.h. (in Abgrenzung zu E 5 und E 7) nur in einem Rahmen von 33% bis 66%. Darüber hinaus dürfe es erst nach einer regelmäßig mehrjährige Berufserfahrung überhaupt möglich sein, die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten in Angriff zu nehmen, wobei die arithmetische Mehrzahl von Jahren erst ab 2 in Betracht komme und bei einem unteren Erfahrungswert aus Gründen der betrieblichen Umstände prinzipiell 2-3 Jahre als tariflich gemeint anzusetzen seien. Da aus dieser Erfahrung eine Weiterqualifikation folgen müsse, bestehe zugleich das Erfordernis, dass sich diese Berufserfahrung durchgehend auch auf Inhalte bezieht, welche auf den konkret geforderten Facharbeitsinhalten aufbauen, sie also erweitern oder vertiefen.

Die Facharbeiten nach E 7 müssten schließlich als besonders schwierig gelten können, d.h. deutlich mehr als die mit der Ausbildung zum Lehrberuf verbundenen Schwierigkeiten aufweisen, sei es indem die Arbeitsinhalte durchgehend über dem Niveau des Ausbildungsgegenstands liegen oder an besonders risikoträchtigen, empfindlichen oder wertvollen Produkten bzw. Gegenständen vorzunehmen seien. Ferner dürfen inhaltliche Vorgaben hierzu nur teilweise gegeben sein, was in arithmetischer Abgrenzung zur E 5 und E 6 auf ein Quantum von 0% bis 33% hindeute. Hinzu komme dann neben der abgeschlossenen Berufsausbildung eine regelmäßig mindestens 2 Jahre dauernde, weitere Fachausbildung oder die entsprechend kenntnisreich und fertigkeitsträchtig ausfallende, langjährige Berufserfahrung, deren Dauer schon aus sprachlichen Gründen im untersten Maß mit 3-5 Jahren angesetzt werden könne.

Ausgehend hiervon sei die Eingruppierung des aus der Ausbildung ins Arbeitsverhältnis übernommenen Mitarbeiters C. N. nach E 5 nicht zu beanstanden. Es habe sich weder ergeben, dass sein Aufgabenprofil von Anfang an über dem mit der Ausbildung vermittelten fachlichen Stand eines Facharbeiters gelegen habe, noch lasse sich erkennen, dass die Tätigkeitsinhalte weniger als weitgehend vorgegeben sein sollten. Ferner habe der Mitarbeiter zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zustimmungsersuchens am 26.1.2006 noch über keine Berufserfahrung verfügen können, wie sie regelmäßig nur in mehrjähriger, d.h. mindestens 2 oder 2-3 jähriger Facharbeiter-Erfahrung zu erwarten gewesen wäre.

Diese Bewertung bestätige sich unter Heranziehung des tariflichen Niveaubeispiels 05.03.06.05 (Instandhalten von elektrischen Anlagen). Dieses sei als Ausformulierung einfacher Facharbeiten im Bereich der Elektrotechnik aufzufassen. Sowohl die Stellenbeschreibung, als auch die Einlassungen der Beteiligten ließen die Reparatur und Wartungsarbeiten in Entsprechung zum Niveaubeispiel erscheinen.

Gegen diesen ihm am 8.10.2007zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat mit einem am 15.10.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese am 12.11.2007 begründet. Mit der Beschwerde verfolgt der Betriebsrat sein erstinstanzliches Begehren der Zurückweisung des Zustimmungsersetzungsantrags der Arbeitgeberin weiter. Mit seiner Beschwerdebegründung gem. Schriftsatz vom 12.11.2007, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 128 ff ff. d.A.), wiederholt der Betriebsrat zunächst sein erstinstanzliches Vorbringen hinsichtlich der über die Arbeitsplatzbewertung hinausgehenden Arbeitsinhalte und Anforderungen. Der einzugruppierende Mitarbeiter habe an diversen Lehrgängen der Fa. S. zur Erlangung von Kenntnissen der von S. verwendeten Steuerungssoftware /Steuerungselektronik teilgenommen. Auch in der betrieblichen Praxis müssten entsprechende Programmierarbeiten in nicht nur unerheblichem Umfang durch die Energielektroniker vorgenommen werden. Der Mitarbeiter N. sei unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt des letzten erstinstanzlichen Anhörungstermins bereits 1 1/2 jährigen Berufstätigkeit nicht als Berufsanfänger zu betrachten und habe auch zum damaligen Zeitpunkt schon Lehrgänge der Fa. S. besucht. Eine Aufgabenteilung/Spezialisierung der verschiedenen Enegieelektroniker gäbe es nicht. Das tarifliche Merkmal der "mehrjährigen Berufserfahrung" werde schon dadurch erfüllt, dass Mitarbeiter im Falle der Übernahme nach einer entsprechenden Ausbildung die betrieblichen Gegebenheiten, die Maschinen und Steuerungen vollumfänglich kennen würden. Dies sei einer mehrjährigen Berufserfahrung gleichzusetzen. All das, was nach der Fachausbildung noch an Fachwissen erlernt werden müsse, mache die zu erledigenden Aufgaben "Schwierig" im Sinne der Entgeltgruppe E 6. Da unterschiedliche Steuerungssysteme zur Anwendung kämen und auf unterschiedlichen Programmierebenen an unterschiedlichen Maschinen programmiert werden müsse, werde ein umfangreiches Spezialwissen abverlangt. Nach Besuch eines ersten Lehrganges bei der Fa. S. im Zeitraum von 3-6 Monaten nach Einstellung sei die aktuelle Aufgabe/das aktuelle Fachwissen des Energieelektronikers schon als schwieriger zu bewerten als dasjenige, was er in der Ausbildung erlernt hätte. Der Besuch weiterer Lehrgänge bei der Fa. S. nach weiteren 6-12 Monaten werde die aktuelle Aufgabe schwieriger und umfangreicher, was einer Eingruppierung in Entgeltgruppe E 7 rechtfertige. Es sei auch nicht zutreffend, das schon während der betrieblichen Ausbildung an SPS-Steuerungen gearbeitet worden sei.

Die Energieelektroniker erledigten ihre Arbeiten auch selbständig. Eine Hinzuziehung eines Meisters zur Unterstützung sei in der Nachtschicht nicht möglich.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 16.5.2007, Aktenzeichen 4 BV 431/06 abzuändern und den Antrag auf Zustimmungsersetzung zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 11.12.2007 (Bl. 151 f. d.A.), auf den Bezug genommen wird, als rechtlich und in seinen tatsächlichen Feststellungen zutreffend.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der Anhörungstermine Bezug genommen.

II. A. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft. Die Beschwerde wurde auch entsprechend §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung die verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung des Arbeitnehmers R. B. zu Recht ersetzt.

B. Der Antrag der Arbeitgeberin war zulässig. Ihre Antragsbefugnis ergibt sich aus § 99 Abs. 4 BetrVG, nachdem der Betriebsrat die beantragte Zustimmung zur Eingruppierung gem. §§ 99 Abs. 2, 3 BetrVG, § 3 (3) des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA-ETV) verweigert hatte. Einer Beteiligung des von der Eingruppierung betroffenen Arbeitnehmers bedurfte es nicht, da Gegenstand des Beschlussverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats und dessen Zustimmungsverweigerungsrecht, nicht aber ein mögliches Individualrecht des Arbeitnehmers ist (vgl. etwa GK-ArbGG/Dörner, § 83 ArbGG, Rz. 81 mwN. auch zur Rechtsprechung des BAG). Der Antrag konnte auch zulässigerweise als (Haupt-) Widerantrag geltend gemacht werden, da der Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung bereits ordnungsgemäß verweigert hatte. Die nach § 3 (9) ERA-ETV vor Durchführung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erforderliche Befassung der betrieblichen Eingruppierungskommission (§ 3 Abs. 4 ERA-ETV) ist nebst Hinzuziehung der Tarifvertragsparteien (§ 3 (8) ERA-ETV) ergebnislos erfolgt.

C. Der Antrag der Arbeitgeberin ist auch begründet. Die Zustimmung des Betriebsrats gilt vorliegend allerdings nicht bereits in Anwendung des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Der hier einzig in Betracht kommende Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (Verstoß gegen Tarifvertrag) unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Eingruppierung liegt aber nicht vor.

1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Zustimmung des Betriebsrats nicht bereits nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt, da eine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats in Form seines Schreibens vom 6.10.2005 vorlag. Die Zustimmungsverweigerung wurde schriftlich erklärt. Das genannte Schreiben war nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts vom Vorsitzenden des Betriebsrats unterzeichnet. Die Zustimmungsverweigerung wurde auch innerhalb der nach § 3 (3) ERA-ETV maßgeblichen Frist erklärt.

Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats ist auch ausreichend begründet. Zur Erfüllung der Begründungspflicht nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die vom Betriebsrat für die Verweigerung seiner Zustimmung vorgetragene Begründung es als möglich erscheinen lässt, dass ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG geltend gemacht wird. Die Begründung darf sich allerdings nicht in einer bloß formelhaften, pauschalen Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut erschöpfen (BAG 26.1.1988 -1 AZR 531/86- EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 58; 16.7.1985 -1 ABR 35/83- EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 40). Vorliegend hat der Betriebsrat in seiner Zustimmungsverweigerung nicht nur die Verkennung des tariflich summarischen Bewertungsansatzes gerügt, sondern auch, dass die Arbeitgeberin die Vielzahl der Arbeitsaufgaben wie auch die notwendige Ausbildungsstufe verkannt habe und geltend gemacht, dass eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 7 gerechtfertigt sei. Hierbei handelt es sich zumindest teilweise um eine hinreichend individualisierte Widerspruchsbegründung, die sich nicht bloß in inhaltsleeren stets gleich lautenden Pauschalschreiben erschöpfte, sondern unter Bezugnahme auf den Einzelfall erkennen ließ, welcher Tarif- oder Gesetzesverstoß sachlich gerügt wurde.

2. Mit zutreffender Begründung, die sich die Beschwerdekammer zunächst ausdrücklich zu Eigen macht, hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der vom Betriebsrat geltend gemachte Zustimmungsverweigerungsgrund einer unzutreffenden Eingruppierung, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, nicht vorliegt.

a) Zutreffend ist das Arbeitsgericht zunächst von den Grundsätzen ausgegangen, die nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Auslegung von Tarifverträgen gelten (vgl. etwa BAG 22.9.2005 -6 AZR 579/04- EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 42). Danach ist der normative Teil eines Tarifvertrages nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den vertraglichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ein Wille, für den es im Wortlaut keinen Anhaltspunkt gibt, ist für die Auslegung bedeutungslos. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann.

Insbesondere hat das Arbeitsgericht nicht verkannt, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG 15.6.1994 -4 AZR 327/93- EzBAT §§ 22, 23 BAT B 1 VergGr IVb Nr 7) , nach der dann, wenn eine tarifliche Vergütungsgruppe sowohl allgemeine Oberbegriffe, als auch konkrete Tätigkeitsbeispiele enthält, bei Erfüllung eines Tätigkeitsbeispiels die Prüfung der Oberbegriffe entbehrlich ist, auf die hier in Frage stehenden tariflichen Regelungen nach der ausdrücklichen Regelung des § 5 (6) ERA nicht übertragbar ist. Danach dienen die Niveau-Beispiele (nur) als zusätzliche Informations-, Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Bewertung der Tätigkeiten. Maßgeblich bleiben aber für die Eingruppierung die Merkmale der jeweiligen Entgeltgruppe. Die Niveau-Beispiele erheben nach der ausdrücklichen tariflichen Regelung nicht den Anspruch, die Eingruppierung für die Unternehmen abschließend zu klären. Sie dienen vielmehr als Anwendungshilfe, um die Auslegung der abstrakten Eingruppierungsmerkmale plastischer zu machen, bieten aber so verwertbare Anhaltspunkte für die Auslegung auch der abstrakten Oberbegriffe im Einzelfall.

b) Die Beschwerdekammer teilt die Begründung des Arbeitsgerichts, wie sie sich aus Ziff. II 2 c) ee) der Gründe des angefochtenen Beschlusses ergibt (S. 19 ff. = Bl. 86 ff. d.A.), nimmt hierauf Bezug und sieht von einer wiederholenden Darstellung ab.

3. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sind folgende Ergänzungen veranlasst:

a) Zunächst ist davon auszugehen, dass nach der tariflichen Systematik die Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe voraussetzt, dass die abstrakten Eingruppierungsmerkmale der jeweiligen Entgeltgruppe positiv erfüllt sind. Eine Eingruppierung in die nächst höhere Entgeltgruppe kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil in einzelnen eingruppierungsrelevanten Merkmalen die betriebliche Tätigkeit ihren Anforderungen nach die niedrigere Entgeltgruppe übersteigt. Plastisch ausgedrückt unterfällt eine Tätigkeit nicht deshalb der Entgeltgruppe E 6, weil z.B. die betriebliche Tätigkeit neben der mindestens 3-jährigen fachspezifischen Berufsausbildung auch noch Berufserfahrung voraussetzt, sondern erst dann, wenn die Tätigkeit positiv sämtliche Merkmale der Entgeltgruppe E 6 erfüllt. Dies ergibt sich aus § 5 Abs.1 ERA, wird nochmals betont durch § 5 Abs. 6 ERA und ergibt sich zudem auch daraus, dass die Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppen E 4 bis E 11 nach § 6 ERA die Möglichkeit der Schaffung von Zusatzstufen vorgesehen haben, um speziellen betrieblichen Anforderungen Rechnung zu tragen. Solange solche Zusatzstufen nicht existieren, führt dies dazu, dass auch Tätigkeiten, die die nächst höhere Vergütungsgruppe nur "knapp verfehlen" der niedrigeren Entgeltgruppe unterfallen.

b) Die Entgeltgruppen E 5, E 6 und E 7 gehen hinsichtlich der erforderlichen beruflichen Qualifikation von einer mindestens 3 jährigen fachspezifischen Berufsausbildung aus, differenzieren dann aber danach, ob sich die Facharbeiten als "normale" (E 5), "schwierige" (E 6) oder "besonders schwierige" (E 7) darstellen, wobei Entgeltgruppe E 6 darauf abstellt, dass die Erledigung der dort genannten schwierigen Facharbeiten neben der eigentlichen Berufsausbildung Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen, die durch eine mehrjährige Berufserfahrung erworben werden. Die Beschwerdekammer teilt deshalb die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass ausgehend von der tariflichen Systematik "schwierige" Facharbeiten im Sinne der Entgeltgruppe E 6 nur vorliegen, wenn die Arbeitsinhalte ein Anforderungsprofil bedingen, welches zumindest teilweise und erkennbar das nach Durchlaufen der regulären Berufsausbildung erreichte Ausbildungsniveau übersteigt.

Die rechtliche Überprüfung setzt damit zunächst die Bestimmung dessen voraus, was als in allen genannten Vergütungsgruppen infolge der Berufsausbildung regelmäßig erworbener Qualifikationsstandard vorausgesetzt wird. Unerheblich ist demgegenüber, ob der jeweilige Stelleninhaber diesen Standard auch erreicht hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Tarifvertragsparteien auf Kenntnisse und Fertigkeiten abstellen, wie sie regelmäßig durch eine fachspezifische Ausbildung erworben werden. Zur Bestimmung dieses Qualifikationsstandards kann nach Auffassung der Kammer auf die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungsverordnungen zurückgegriffen werden. Im Falle des hier in der Eingruppierung streitigen Mitarbeiters handelt es sich um die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElAusbVO), BGBl. I 2003, 1144, dort Teil 3, "Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker/Elektronikerin für Betriebstechnik". Das maßgebliche Ausbildungsberufsziel ist dabei in § 10 IndElAusbVO definiert, ergänzt durch den Ausbildungsrahmenplan (§ 11 IndElAusbVO) als Anlage 3.

c) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass Tätigkeitsinhalte der auszuübenden Tätigkeit jedenfalls die Inhalte sind, die sich aus der Stellenbeschreibung 15.4.1999 ergeben; streitig ist, ob diese Stellenbeschreibung die auszuübenden Tätigkeiten vollständig abbildet. Selbst wenn die Beschwerdekammer aber die weitergehenden Behauptungen des Betriebsrats zugrunde legt, gelangt sie nicht zu Feststellung, dass die auszuübende Tätigkeit schwierige Facharbeiten beinhaltet, deren ordnungsgemäße Erledigung eine mehrjährige Berufserfahrung voraussetzt.

Diese Tätigkeitsinhalte entsprechen den normalen Qualifikationen, sowie sie sich aus § 10 IndElAusbVO ergeben:

Die Stellenbeschreibung nennt zunächst die "selbständige Durchführung von Reparaturen und Arbeiten lt. Auftrag und der vorbeugenden Instandhaltung nach Auftragserteilung unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften". Nach § 10 Abs. 1 Nr. 15 IndElAusbVO gehören zum Ausbildungsberufsbild die Instandhaltung von Anlagen und Systemen, was durch Ziff. 15 der Anlage 3 näher wie folgt umschrieben wird:

"15 Instandhalten von Anlagen und Systemen (Absatz 1 Nr. 15 des § 10)

a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen

b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren

c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instanhaltung austauschen

d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen

e) Diagnosesysteme nutzen, Funktionen von Baugruppen prüfen, defekte Baugruppen austauschen

f) dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand halten

g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand halten

h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen

i) Kommunikationsanlagen warten und instand setzen

k) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen

l) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren"

Diese Einzeltätigkeiten der Stellenbeschreibung sind also durch die Inhalte der Ausbildung gedeckt.

Ferner nennt die Stellenbeschreibung die "Durchführung von Neubauarbeiten und Versuchseinheiten deren Aufbau mit Absprache des Projektleiters und Vorgesetzten.

§ 10 Abs. 1 IndElAusbVO führt in Ziff. 12 die "technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung" an, was in Ziff. 12 des Ausbildungsrahmenplans näher wie folgt umrissen wird:

"12 Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (Absatz 1 Nr. 12 des § 10)

a) Kundenanforderungen analysieren

b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen

c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen feststellen, Komponenten und Leitungen auswählen

d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen

e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen

f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen

g) die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunterlagen anpassen".

Dieser Teil der Ausbildung beinhaltet also verstärkt die Entwicklung von Lösungsmöglichkeiten und die Projektierung, betrifft also Inhalte, die zur Durchführung von Neubauarbeiten und Versuchseinheiten gefordert sind.

Die weiter in der Stellenbeschreibung genannte selbständige "Durchführung von Verbesserungsvorschlägen mit vorheriger Absprache des Vorgesetzten" erfordert Kenntnisse, wie sie inhaltlich durch § 10 Abs. 1 Ziff. 6 (Planen und Organisieren der Arbeit), Ziff. 10 (Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen, Ziff. 12 (Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung), Ziff. 13 (Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen) Ziff. 14 (Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen) dargestellt sind und durch den Ausbildungsrahmenplan näher konkretisiert wurden.

Die in der Stellenbeschreibung genannte "selbständige Durchführung von Reinigungen an Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen bei Reparaturen und vorbeugender Instandhaltung" ist ausbildungsmäßig durch § 10 Ziff. 15 IndElAusbVO und die näheren Erläuterungen hierzu in Ziff. 15 der Anlage 3 erfasst.

Die weiteren Inhalte der Stellenbeschreibung (Fachliches Weisungsrecht gegenüber Azubis etc, Ruf- und Willensbereitschaft, Führen von Gabelstaplern) sind im vorliegenden Kontext für die Eingruppierung irrelevant, da sie entweder nicht die erforderliche Qualifikation betreffen (Ruf-, Willensbereitschaft), nicht Kenntnisse verlangen die über die ausbildungsadäquaten Kenntnisse hinausgehen (Azubis) oder von untergeordneter, mit der Ausbildung inhaltlich nicht in Zusammenhang stehende Arbeitsinhalte (Gabelstapler) betreffen.

Somit ist festzuhalten, dass nach Maßgabe der Stellenbeschreibung die geforderten Facharbeiten mit den Kenntnissen und Fertigkeiten, die durch die reguläre Berufsausbildung vermittelt werden, zu erledigen sind.

d) Zu prüfen war daher, ob die vom Betriebsrat aufgezeigten weiteren Gesichtspunkte dazu führen, dass das Niveau des durch die Berufsausbildung vermittelten Ausbildungsstandes überschritten wird und die Überschreitung dergestalt ist, dass die Erfüllung der Aufgaben regelmäßig eine mehrjährige Berufserfahrung voraussetzt.

Soweit der Betriebsrat konkrete Tatsachen aufzeigt, verweist er zum einen insbesondere darauf, dass sämtliche anfallenden Fehler und Störungen an elektronischen und elektrischen Anlage zu analysieren seien, hierbei regelmäßig ein PC in Bezug auf speicherprogrammierbare Steuerungen (SPS) verschiedener Generationen und Auslegungen zur Anwendung komme und die selbständige Behebung von Störungen auch einen Eingriff bzw. eine Änderung in der SPS-Steuerung inkl. Dokumentation bedinge.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 14 IndElAusbVO, näher ausgestaltet durch Ziff. 14 der Anlage 3 (Ausbildungsrahmenplan) das "Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen" zentraler Ausbildungsinhalt ist und hierzu auch die Analyse, Erstellung und Änderung von Steuerungsprogrammen ebenso gehört, wie die Prüfung von Funktionsabläufen und die Anpassung von Programmabläufen. Ausweislich von Ziff. 15 des Ausbildungsrahmenplans unterfällt dem Ausbildungskomplex "Instandhalten von Anlagen und Systemen" u.a. auch die Nutzung von Diagnosesystemen.

Der Verweis des Betriebsrats auf Improvisierungen bei fehlendem Ersatzteil durch die Vornahme von Sonderabläufen betrifft wiederum die Analyse/Programmierung von Steuerungsabläufen und deren (vorübergehende) Änderung, vgl. Ziff. 14 c) der Anlage 3. Die Behauptung, der Stelleninhaber stelle Ersatzteile her, ist zum einen inhaltsleer, zum anderen handelt es sich hierbei auch nach dem Vortrag des Betriebsrats allenfalls um gelegentliche, nicht tätigkeitsprägende Situationen, zumal nach Darstellung des Betriebsrats ein äußerst umfangreiches Ersatzteillager vorgehalten wird.

Ebenfalls als von der normalen Ausbildung umfasst, stellt sich der vom Betriebsrat geltend gemachte Einbau von Neuteilen, wie z.B. der Neubau von Schaltschränken bzw. Steuerungen dar. Die Beschwerdekammer verweist diesbezüglich auf den umfangreichen Katalog der Ausbildungsinhalte nach Ziff. 13 des Ausbildungsrahmenplans, der auch die Inhalte, die für die vom Betriebsrat weiter angeführte Umsetzung und Inbetriebnahme seitens der Abteilung TPD erstellten Schaltpläne erforderlich sind, umfasst.

Die Durchführung von Wartungs- und Inspektionsarbeiten nach Wartungsplänen bzw. nach Bedarf ist ausweislich von § 10 Abs. 1 Nr. 15 IndElAusbVO, Ziff. 15 ausbildungsadäquat.

e) Der in der Beschwerde vertiefte Hinweis des Betriebsrats darauf, dass die Enegieelektroniker Programmierarbeiten an den SPS-Steuerungen vornähmen und in diesem Zusammenhang Kurse bei der Fa. S. absolviert hätten bzw. zukünftig noch absolvieren, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, die auszuübenden Tätigkeiten seien durch den regulären Qualifikationsstand nach Abschluss der entsprechenden Ausbildung nicht mehr abgedeckt. Dass entsprechende Programmierarbeiten an Steuerungen nach den Ausbildungsbestimmungen nicht nur unwesentlicher Ausbildungsinhalt sind, wurde bereits dargelegt. (§ 10 Abs. 1 Nr. 14 IndELAusbVO). Da es sich hierbei um programmierbare Steuerungen handelt, die einer ständigen Weiterentwicklung unterliegen, ist die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Kenntnisse und stetigen Weiterbildung nahe liegend. Hierbei geht es aber ausweislich der vom Betriebsrat vorgelegten Kursbeschreibungen der Fa. S. nicht um das Erlernen einer völlig neuen Technik, sondern um die Einführung in die speziellen Anforderungen der Steuerungstechnik dieses Herstellers. Es handelt sich um insgesamt 6 Kurse, wobei diese jeweils die Dauer einer Arbeitswoche nicht überschreiten.

Insgesamt lässt sich auch unter Berücksichtigung des über den Inhalt der Stellenbeschreibung hinausgehenden Sachvortrags des Betriebsrats nicht erkennen, dass die Arbeitsinhalte ein Anforderungsprofil bedingen, welches zumindest teilweise und erkennbar das nach Durchlaufen der regulären Berufsausbildung erreichte Ausbildungsniveau übersteigt.

f) Auch ist nicht erkennbar und anhand konkreter Tatsachen dargelegt, dass die dem Arbeitnehmer N. übertragene Arbeitsaufgabe zusätzlich zu den Ausbildungskenntnissen und - fertigkeiten weitergehend solche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, wie sie in der Regel durch eine mehrjährige Berufserfahrung erworben werden.

Berufserfahrung ist dabei dem Sprachsinn nach die in einer beruflichen Tätigkeit erworbene Erfahrung, nicht aber die in einem Ausbildungsverhältnis erworbene. Der Betriebsrat zeigt insoweit nicht auf, welche konkreten, in der Regel nur über einen mehrjährigen Zeitraum erwerbbare Erfahrungen und dadurch bedingte Kenntnisse und Fertigkeiten für den Stelleninhaber notwendig sein sollen, um die übertragene Arbeitsaufgabe erledigen zu können. Soweit der Betriebsrat der Ansicht ist, einer mehrjährigen Berufserfahrung im Sinne der Entgeltgruppen stehe es gleich, dass die Mitarbeiter im Falle der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung als Facharbeiter den Betrieb, die Maschinen und Steuerungen etc. vollumfänglich kennen, teilt die Beschwerdekammer diese Ansicht nicht. Zum einen beinhaltet auch dies keine Aussage über den für eine derartige Kenntniserlangung erforderlichen Zeitrahmen. Zum anderen besagt dies nichts über den Umfang erforderlicher Kenntnisse und Fertigkeiten.

III. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1 Satz 2, /2 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Auslegung der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen tariflichen Bestimmungen des ERA zugelassen.

Ende der Entscheidung

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