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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: 9 TaBV 64/07
Rechtsgebiete: BetrVG, ERA, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 99 Abs. 2
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1
BetrVG § 99 Abs. 3
BetrVG § 99 Abs. 3 Satz 1
BetrVG § 99 Abs. 3 Satz 2
BetrVG § 99 Abs. 4
ERA § 3
ERA § 3 Abs. 3
ERA § 3 Abs. 4
ERA § 3 Abs. 9
ERA § 5
ERA § 5 Abs. 4
ERA § 5 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 87 Abs. 1
ArbGG § 87 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 16.05.2007, Az.: 4 BV 435/06, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die zutreffende Eingruppierung des Arbeitnehmers H. M. als Sachbearbeiter im Versand nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz (ERA) vom 06.07.2004 im Rahmen eines ursprünglich als Widerantrag gestellten Antrags der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) auf gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Die Arbeitgeberin unterhält einen Betrieb der Kfz-Zulieferindustrie mit etwa 300 Mitarbeitern. Sie ist tarifgebunden. Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der bei der Arbeitgeberin bestehende Betriebsrat. Während die Arbeitgeberin eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 6 für zutreffend erachtet, vertritt der Betriebsrat die Auffassung, einschlägig sei Entgeltgruppe E 7. Das Entgeltgefüge nach ERA wird im Betrieb der Arbeitgeberin seit dem 01.01.2006 praktiziert. Mit Schreiben vom 07.09.2005, beim Betriebsrat eingegangen am 15.09.2005, beantragte die Arbeitgeberin dessen Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung des Mitarbeiters M. in die Entgeltgruppe E 6. Der Betriebsrat widersprach dieser Eingruppierung mit Schreiben vom 06.10.2005 unter Hinweis auf die höherwertigen umfassenden sachbearbeitenden Aufgaben des Mitarbeiters. Die betriebliche Eingruppierungskommission tagte auch nach Hinzuziehung von Vertretern der Tarifvertragsparteien vergeblich. Die Arbeitgeberin stützt die beabsichtigte Eingruppierung im Wesentlichen auf die geltende Arbeitsplatzbeschreibung für die Arbeitsaufgabe eines Sachbearbeiters im Versand, die zuletzt am 23.10.2006 unter Gegenzeichnung des Stelleninhabers aktualisiert wurde (Bl. 20 ff. d. A.). In dieser heißt es u. a.: ""1. Stellenbezeichnung: Sachbearbeiter Versand

[...] 3. Stellenbezeichnung des Vorgesetzten: Gruppenleiter/in Versand 4. Stellenbezeichnung der unterstellten Funktionen: - 5. Stellvertretung

5.1 Stelleninhaber wird vertreten durch: Gruppenleiter/in Versand

5.2 Stelleninhaber vertritt: Gruppenleiter/in Versand 6. Zielsetzung der Stelle: Versandabwicklung 7. Einzelaufgaben der Stelle

7.1 Fachaufgaben: Erstellen von Dokumenten von Ausgangsfrachten

7.2 Sonderaufgaben

7.2.1 Organisationsaufgaben:

- Disposition der Speditionen

- Verwaltung der Lagerbestände

- Rechnungsprüfung von Frachtrechnungen

- Packmittelkontenverwaltung

- Einholen und Auswerten von Angeboten für den nationalen und internationalen Transport

[...] 9. Schriftliche Informationen der Stelle

[...]

9.2 Ausgehende: Intrastat-Meldung monatlich 10. Zusammenarbeit mit anderen Stellen: Bereich Stempelei und Kommissionierung, Vertrieb, Produktionsplanung und -Steuerung

[...]

12. Anforderungen an den Stelleninhaber: kaufmännische Ausbildung, selbständiges Arbeiten" Der Arbeitsplatz war nach vormaligem Lohngefüge der Entgeltstufe K 4 zugewiesen. In gleicher Stufe wurden auch die Stelleninhaber im gehobenen Verwaltungsbereich, d.h. in der Sachbearbeitung Personal, Finanz- und Rechnungswesen wie auch die Sekretärin der Geschäftsleitung vergütet, die nunmehr nach E 6 bemessen sind, worüber unter den Beteiligten kein Streit entstand. Die Einzelaufgabe: Disposition der Speditionen umfasst den gesamten sachbearbeitenden Vorgang, der von der Annahme der Kommissionsscheine aus der Packerei, über die Planung von Lieferterminen, die Kontaktaufnahme und Bestellung von Speditionen bis zur Sicherstellung der terminsgerechten Ablieferung reicht. Hauslieferant ist X.. Im Übrigen werden regelmäßig Standardlieferungen benötigt, die zumeinst ins EU-Ausland und nur selten darüber hinaus reichen. Die einzelnen Arbeitsschritte sind standardisiert und verlaufen EDV-unterstützt. Zur Verwaltung der Lagerbestände zählt auch die Buchung gestempelter Mengen im Fertigwarenlager. Mit der Rechnungsprüfung von Frachtrechnungen verbindet sich die Prüfung der Kommissionsscheine und Rechnungen auf Richtigkeit wie die Erstellung eigener Rechnungen, Lieferscheine und Speditionsaufträge. Bei der Packmittelkontenverwaltung ist auch auf die Gitterboxen zu achten. Ferner hat das Einholen und Auswerten von Angeboten für den nationalen und internationalen Transport auch die Abstimmung mit den Hauslieferanten, die Auswahl von Eilspeditionen nebst Terminabstimmungen sowie Preisanfragen nebst Zoll- und Ausfuhrbestimmungsvorgaben einschließlich Frachtdokumenten zum Gegenstand. Der gesamte Bereich Versand ist mit zwei Personen besetzt, nämlich einer Leitungskraft und einem Sachbearbeiter. Die Arbeitgeberin beruft sich für ihre Eingruppierung nach E 5 ERA beruft sich auf dessen § 5 Abs. 4. Nach ihrer Ansicht deckt sich nämlich der beschriebene Arbeitsplatzinhalt maßgeblich mit dem in § 5 Abs. 4 ERA zur Entgeltgruppe E 5 niedergelegten Inhalt sowie dem gemäß § 5 Abs. 6 ERA hierzu gebildeten tariflichen Niveaubeispiel 07.05.01.10, Abwickeln von Versandaufträgen (2). §§ 3 und 5 ERA gehen dabei (u.a.) von folgenden Tatbestandsvoraussetzungen aus: "§ 3 Allgemein Eingruppierungsgrundsätze und Methoden der Arbeitsbewertung

I. Eingruppierungsgrundsätze

(1) Grundlage der Eingruppierung der Beschäftigten ist die übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe. Die Arbeitsaufgabe kann eine Einzelaufgabe beinhalten oder einen Aufgabenbereich umfassen. Es erfolgt eine ganzheitliche Betrachtung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst.

[...] II. Methoden der Arbeitsbewertung

(1) die in § 5 ausgewiesenen Entgeltgruppen sind Grundlage für eine summarische Arbeitsbewertung. § 5

(1) Die Beschäftigten werden gemäß § 3 I in die nachfolgenden unter Ziffer (4) beschriebenen Entgeltgruppen eingruppiert. [...] (4) Es gilt der folgende Entgeltgruppenkatalog:

[...] E 6

Schwierige sachbearbeitende Aufgaben und / oder schwierige Facharbeiten, deren Erledigung überwiegend festgelegt sind. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung erworben werden. E 7

Umfassende sachbearbeitende Aufgaben und / oder besonders schwierige und hochwertige Facharbeiten, deren Erledigung teilweise festgelegt sind.

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mindestens 2-jährige Fachausbildung oder zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch langjährige Berufserfahrung erworben werden.

[...] (6) Den unter Ziff. (4) genannten Entgeltgruppen sind tarifliche Niveaubeispiel zugeordnet. Sie dienen als zusätzliche Informations-, Orientierung- und Entscheidungshilfe bei der Bewertung und Zuordnung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe(n) zu dem Entgeltgruppen. Maßgeblich für die Eingruppierung sind aber die Merkmale der jeweiligen Entgeltgruppe." Das tarifliche Niveaubeispiel 07.05.01.10 lautet wie folgt: a)"Arbeitsaufgabe: Abwicklung von Versandaufträgen (2) Arbeitsbeschreibung:

Disponieren von Versandaufträgen

Festlegen von Versandart, Verpackungsart, Versandumfang im Rahmen der gegebenen Richtlinien. Einholung und Auswertung von Angeboten für den nationalen und internationalen Transport von Aufträgen im vorgegebenen Rahmen. Avisieren der Sendungen bei Speditionen, Disponieren von Frachtraum im vorgegebenen Rahmen. Überwachen der termin- und sachgerechten Auftragsabwicklung; bei Abweichungen geeignete Maßnahmen einleiten. Abwicklung von Versandaufträgen für bestimmte Länder oder Ländergruppen Erstellen/ Bereitstellen aller für den Versand benötigter Unterlagen wie Versandanzeigen, Frachtbriefe, Speditionsaufträge, Stückaufkleber, Papiere, Zollinhaltserklärungen, Ursprungszeugnisse, Warenverkehrs-Bescheinigungen, etc. Abwicklung der üblichen Zollformalitäten im Rahmen der vorgegebenen organisatorischen Abläufe unter Beachtung der betriebs-, länder- und kundenspezifischen Vorschriften. Ausfertigung der Papiere gemäß Akkreditivbedingungen (z.B. Collilisten, Ursprungszeugnisse, Zertifikate) in deutsch und gängigen Fremdsprachen. Erledigung der in Verbindung mit Akkreditiven geforderten Mitteilungen. Versenden von Papieren zur Beglaubigung an IHK/ Konsulat. Ausstellen von Wechseln und Receipts vorbereiten. Überwachen der Eingänge von Luft- und Seefrachtdokumenten. Verteilen der internen und externen Unterlagen (Rechnungen, Collilisten, Bestellschreiben, Kundenkorrespondenz, Akkreditive). Ausbildung und Erfahrung:

Das Disponieren, Vergeben und Abwickeln von Versand Aufträgen erfordern ein 3-jährige Berufsausbildung (z.B. als Speditions- oder Industriekauffrau/-mann)." Der Betriebsrat hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 7 sei angemessen, weil die Arbeiten nicht nur Routinevorgänge beträfen und nicht überwiegend festgelegt seien. Zudem seien teilweise auch Aufgabeninhalte gefordert, welche das Niveaubeispiel 07.05.01.20 (Leiten des Versandes, E 8) verlange. Dies gelte z. B. hinsichtlich der Einhaltung von Akkreditivvorgaben (nach Kundenkarteien, Länderlisten oder Auftragswertgrenzen) und der maßgeblichen Zollformalitäten. Ebenfalls sei auch die Vertretung für die Leitungskraft im Versand zu berücksichtigen. Nachdem der Betriebsrat zunächst mit seinem ursprünglichen erstinstanzlichen Antrag die Unterlassung der Eingruppierung des Mitarbeiters in die Entgeltgruppe E 6 begehrt hat, soweit nicht seine Zustimmung hierzu nachträglich eingeholt oder vom Arbeitsgericht ersetzt worden sei und gleichzeitig beantragt hatte, der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung Zwangsgeld anzudrohen, beantragte die Arbeitgeberin ihrerseits mit Widerantrag gemäß Schriftsatz vom 26.02.2007 die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Mitarbeiters M. in die Entgeltgruppe E 6 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz zu ersetzen. Der Betriebsrat hat im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht am 10.10.2007 erklärt, die angekündigten Anträge zurückzunehmen. Das Arbeitsgericht hat das Verfahren insoweit teilweise eingestellt. Zuletzt hat daher erstinstanzlich nur noch die Arbeitgeberin beantragt,

die Zustimmung des Antragstellers zur Eingruppierung des Herrn H. M. in die Entgeltgruppe E 6 gem. § 5 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz wird ersetzt. Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe E 6 sei aufgrund des nur knapp erfüllten tariflichen Niveaubeispiels 07.05.01.10 schon großzügig. Nach der Stellenbeschreibung sei nämlich eine mehrjährige Berufserfahrung nicht zwingend erforderlich. Das Arbeitsgericht Trier hat mit Beschluss vom 10.10.2007, Az.: 4 BV 435/06, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Herrn H. M. in die Entgeltgruppe E 6 gemäß § 5 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz ersetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst Folgendes ausgeführt, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf die Gründe zu II. des genannten Beschlusses (Bl. 75 ff. d. A.) verwiesen wird: Der Mitarbeiter nehme keine umfassenden sachbearbeitenden Aufgaben im Sinne der Entgeltgruppe E 7 wahr. Während sich die schlichte Sachbearbeitung (E 5) sich auf Inhalte beziehe, die allein und abschließend mit dem ausbildungsgemäßen Kenntnisstand zu erfüllen seien, seien schwierige Sachbearbeitungen (E 6) demgegenüber bereits qualitativ gesteigert und beinhalteten ein Tätigkeitsspektrum, welches in häufiger Folge Zweifelsfälle aufwerfe, die nicht allein mit ausbildungsgerechtem Fachwissen, sondern erst mit zusätzlichen Kenntnissen und typischer, einschlägiger Berufserfahrung zu bewältigen seien. Umfassende Sachbearbeitungen (E 7) beschrieben hingegen eine qualitativ und quantitativ herausragende Arbeitsaufgabe, die sowohl ständige Zweifelsfälle aufwerfe als auch das nahezu vollständige Spektrum der im Aufgabenfeld denkbaren Gegenstände beinhalte. Da dem Mitarbeiter eine Leitungskraft vorgesetzt gewesen sei, könne schon nicht von einer umfassenden Sachbearbeitung ausgegangen werden. Ferner sei auch im Hinblick auf die Regelhaftigkeit der Abläufe nach Zielgebieten, Frachtunternehmen und ausfuhrrechtlichen Rahmenbestimmungen in Bezug auf den Stelleninhaber nicht von einer Ausschöpfung des quantitativ denkbaren Aufgabenrahmens auszugehen. Ferner sei auch von einer überwiegenden Festlegung der Erledigung der schwierigen sachbearbeitenden Aufgaben auszugehen. Dies ergebe sich daraus, dass es einen festen Belieferungskreis von Abnehmern im Wesentlichen im EU-Ausland gegeben habe und mit X. ein Hauslieferant zur Verfügung gestanden habe. Ferner erfolge die Betreuung von Dokumenten auch EDV-unterstützt. Hieraus ergebe sich ein regelhafter Arbeitsablauf selbst unter Berücksichtigung gewisser Umstellungen durch kurzfristige Lieferaufträge, unvorhersehbare Speditionsausfälle und ähnlichem. Von einer überwiegenden Festlegung sei auszugehen, wenn Tätigkeits- und Ablauffolgen in typischen und nachvollziehbaren Bahnen beschreibbar seien. Auch sei nicht vom Erfordernis einer regelmäßig zusätzlichen mindestens zweijährigen Fachausbildung oder einer langjährigen Berufserfahrung auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass zumindest nach einer abgeschlossenen adäquaten Berufsausbildung und anschließender zwei- bis dreijähriger Berufspraxis als Versandmitarbeiter nicht sämtliche mit dem Stellenprofil verbundenen Einzelinhalte bewältigt werden könnten, bestünden nicht. Die demnach zutreffende Eingruppierung in Entgeltgruppe E 6 werde auch unter Berücksichtigung des tariflichen Niveaubeispiels 07.05.01.10. bestätigt. Gegen diesen ihm am 28.11.2007 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat mit einem am 1012.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese am 12.12.2007 begründet. Mit der Beschwerde verfolgt der Betriebsrat sein erstinstanzliches Begehren der Zurückweisung des Zustimmungsersetzungsantrags der Arbeitgeberin weiter. Mit seiner Beschwerdebegründung gemäß Schriftsatz vom 12.12.2007, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 104 ff. d. A.) macht der Betriebsrat im Wesentlichen geltend, die Arbeitsplatzbeschreibung entspreche nicht den aktuellen Gegebenheiten im Betrieb. Die Stellenbeschreibung weise einige wichtige Fachaufgaben nicht auf, so aus dem Bereich der Abwicklung von Versandaktivitäten die Einholung und Auswertung von Angeboten für den nationalen, internationalen Transport die Disposition von Sonderaufträgen, die Rechnungsprüfung von Frachtrechnungen, Abwicklung bei Differenzen bis zur vollständigen Klärung mit dem Rechnungsaussteller. Aus dem Bereich der Abwicklung von Zollformalitäten sei auf die Beachtung der länder- und kundenspezifischen Vorschriften hinzuweisen. Hierbei handele es sich um Aufgaben des Niveaubeispiels 07.05.01.20 (Leiten des Versands). Zu berücksichtigen sei auch, dass die Fachaufgaben des Versands nur von zwei Personen zu tätigen seien, wobei Herr M. zum einen die Gruppenleiterin des Versandes nicht nur bei deren Abwesenheit vertrete, sondern bei hohem Arbeitsaufkommen auch Aufgaben übernehme, welche üblicherweise von der Gruppenleiterin erledigt würden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass auch spezielle Lieferungen in nicht EU-Länder abzuwickeln seien. Solche Aufträge kämen nicht nur selten, sondern ständig vor. Da es sich bei der Aufgabe "Sachbearbeiter Versand" um eine Tätigkeit an mehreren Schnittstellen zwischen Vertrieb, Produktion und Lagerverwaltung handele, sei auch von einer umfassenden sachbearbeitenden Aufgabe auszugehen. Eine überwiegende Festlegung der Erledigung sei nicht erkennbar. Vielmehr ändere sich die tägliche Arbeitsorganisation, was auf die ständige Abstimmung zwischen Vertrieb, Produktion, Produktionsplanung und Lagerverwaltung zurückzuführen sei. Die Aufgaben seien von einem gelernten Kaufmann nur nach langjähriger Berufserfahrung zu bewältigen. Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 10.10.2007, Az.: 4 BV 435/06 abzuändern und den Antrag auf Zustimmungsersetzung zur beabsichtigten Eingruppierung zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung vom 14.01.2008 (Bl. 126 f. d. A.) als rechtlich zutreffend. Die Stellenbeschreibung sei zutreffend und inhaltlich vollständig. Dem Stelleninhaber seien keine Mitarbeiter unterstellt. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 entspreche auch dem innerbetrieblichen Lohngefüge im Bereich des Versands. Auch im Übrigen wird ergänzend zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. A. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft. Die Beschwerde wurde auch entsprechend §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung die verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung des Arbeitnehmers M. zu Recht ersetzt. B. Der Antrag der Arbeitgeberin war zulässig. Ihre Antragsbefugnis ergibt sich aus § 99 Abs. 4 BetrVG, nachdem der Betriebsrat die beantragte Zustimmung zur Eingruppierung gem. § 99 Abs. 2, 3 BetrVG, § 3 Abs. 3 des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA-ETV) verweigert hatte. Eine Beteiligung des von der Eingruppierung betroffenen Arbeitnehmers bedurfte es nicht, da Gegenstand des Beschlussverfahrens die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats und dessen Zustimmungsverweigerungsrecht, nicht aber ein mögliches Individualrecht des Arbeitnehmers ist (vgl. etwa GK-ArbGG/Dörner, § 83 ArbGG, Rz. 81 m. w. N. auch zur Rechtsprechung des BAG). Der Antrag konnte auch zulässiger Weise als (Haupt-)Widerantrag geltend gemacht werden, da der Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung bereits ordnungsgemäß verweigert hatte. Die nach § 3 (9) ERA-ETV vor Durchführung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erforderliche Befassung der betrieblichen Eingruppierungskommission (§ 3 Abs. 4 ERA-ETV) ist nebst Hinzuziehung der Tarifvertragsparteien (§ 3 Abs. 8 ERA-ETV) ergebnislos erfolgt. C. Der Antrag der Arbeitgeberin ist auch begründet. Die Zustimmung des Betriebsrats gilt vorliegend allerdings nicht bereits in Anwendung des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Der einzig in Betracht kommende Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (Verstoß gegen Tarifvertrag) unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Eingruppierung liegt aber nicht vor. 1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Zustimmung des Betriebsrats nicht bereits nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt, da eine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats in Form seines Schreibens vom 6.10.2005 vorlag. Die Zustimmungsverweigerung wurde schriftlich erklärt. Das genannte Schreiben war nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts vom Vorsitzenden des Betriebsrats unterzeichnet. Die Zustimmungsverweigerung wurde auch innerhalb der nach § 3 (3) ERA-ETV maßgeblichen Frist erklärt. Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats ist auch ausreichend begründet. Zur Erfüllung der Begründungspflicht nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die vom Betriebsrat für die Verweigerung seiner Zustimmung vorgetragene Begründung es als möglich erscheinen lässt, dass ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG geltend gemacht wird. Die Begründung darf sich allerdings nicht in einer bloß formelhaften, pauschalen Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut erschöpfen (BAG 26.1.1988 -1 AZR 531/86- EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 58; 16.7.1985 -1 ABR 35/83- EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 40). Vorliegend hat der Betriebsrat in seiner Zustimmungsverweigerung nicht nur die Verkennung des tariflich summarischen Bewertungsansatzes gerügt, sondern auch, dass die Arbeitgeberin die Vielzahl der Arbeitsaufgaben wie auch die notwendige Ausbildungsstufe verkannt habe und geltend gemacht, dass eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 7 gerechtfertigt sei. Hierbei handelt es sich zumindest teilweise um eine hinreichend individualisierte Widerspruchsbegründung, die sich nicht bloß in inhaltsleeren stets gleich lautenden Pauschalschreiben erschöpfte, sondern unter Bezugnahme auf den Einzelfall erkennen ließ, welcher Tarif- oder Gesetzesverstoß sachlich gerügt wurde. 2. Mit zutreffender Begründung, die sich die Beschwerdekammer zunächst ausdrücklich zu Eigen macht, hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der vom Betriebsrat geltend gemachte Zustimmungsverweigerungsgrund einer unzutreffenden Eingruppierung, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, nicht vorliegt. a) Zutreffend ist das Arbeitsgericht zunächst von den Grundsätzen ausgegangen, die nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Auslegung von Tarifverträgen gelten (vgl. etwa BAG 22.9.2005 -6 AZR 579/04- EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 42). Danach ist der normative Teil eines Tarifvertrages nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den vertraglichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ein Wille, für den es im Wortlaut keinen Anhaltspunkt gibt, ist für die Auslegung bedeutungslos. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Insbesondere hat das Arbeitsgericht nicht verkannt, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG 15.6.1994 -4 AZR 327/93- EzBAT §§ 22, 23 BAT B 1 VergGr IVb Nr 7) , nach der dann, wenn eine tarifliche Vergütungsgruppe sowohl allgemeine Oberbegriffe, als auch konkrete Tätigkeitsbeispiele enthält, bei Erfüllung eines Tätigkeitsbeispiels die Prüfung der Oberbegriffe entbehrlich ist, auf die hier in Frage stehenden tariflichen Regelungen nach der ausdrücklichen Regelung des § 5 (6) ERA nicht übertragbar ist. Danach dienen die Niveau-Beispiele (nur) als zusätzliche Informations-, Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Bewertung der Tätigkeiten. Maßgeblich bleiben aber für die Eingruppierung die Merkmale der jeweiligen Entgeltgruppe. Die Niveau-Beispiele erheben nach der ausdrücklichen tariflichen Regelung nicht den Anspruch, die Eingruppierung für die Unternehmen abschließend zu klären. Sie dienen vielmehr als Anwendungshilfe, um die Auslegung der abstrakten Eingruppierungsmerkmale plastischer zu machen, bieten aber so verwertbare Anhaltspunkte für die Auslegung auch der abstrakten Oberbegriffe im Einzelfall. b) Die Beschwerdekammer teilt die Begründung des Arbeitsgerichts, wie sie sich aus Ziff. II 2 c) ee) der Gründe des angefochtenen Beschlusses ergibt (S. 19 ff. = Bl. 86 ff. d.A.), nimmt hierauf Bezug und sieht von einer wiederholenden Darstellung ab. 3. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sind folgende Ergänzungen veranlasst: a) Die Entgeltgruppen E 5, E 6 und E 7 gehen zunächst hinsichtlich der erforderlichen beruflichen Qualifikation von einer mindestens dreijährigen fachspezifischen Berufsausbildung aus. Entgeltgruppe E 6 verlangt darüber hinaus den Erwerb weiterer Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen einer mehrjährigen Berufserfahrung. Noch weitergehend verlangt Entgeltgruppe E 7 eine weitere zweijährige Fachausbildung oder zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch eine langjährige Berufserfahrung erworben werden. Die rechtliche Überprüfung setzt damit zunächst die Bestimmung dessen voraus, was als in allen Vergütungsgruppen infolge der Berufsausbildung regelmäßig erworbener Qualifikationsstandard vorausgesetzt wird. Unerheblich ist demgegenüber, ob der jeweilige Stelleninhaber diesen Standard auch erreicht hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Tarifvertragsparteien auf Kenntnisse und Fertigkeiten abstellen, wie sie regelmäßig durch eine fachspezifische Ausbildung erworben werden. Zur Bestimmung dieses Qualifikationsstandards kann auf die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungsverordnungen zurückgegriffen werden (LAG R.-P. 31.01.2008 - 9 TaBV 58/07). Im Falle der von dem Mitarbeiter M. auszuübenden Funktion kommt vorliegend eine Berufsausbildung als Speditionskaufmann in Betracht, wie dies die Tarifvertragsparteien im Niveaubeispiel 07.05.01.10 (Abwicklung von Versandaufträgen (2)) beispielhaft verdeutlicht haben. Die Ausbildung hierzu ist geregelt in der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung" (Bundesgesetzblatt I/2004, S. 1902 ff.). b) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Tätigkeitsinhalte der auszuübenden Tätigkeit jedenfalls die Inhalte sind, die sich aus der Stellenbeschreibung vom 23.10.2006 ergeben. Streitig ist, ob diese Stellenbeschreibung die auszuübenden Tätigkeiten vollständig abbildet. Selbst wenn die Beschwerdekammer die weitergehenden Behauptungen des Betriebsrats zugrunde legt, gelangt sie nicht zu der Feststellung, dass die vom Mitarbeiter M. wahrzunehmenden Aufgaben neben den durch eine fachspezifische Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten weitere Qualifikationen erfordern, wie sie durch eine weitere zweijährige Fachausbildung oder aber durch langjährige Berufserfahrung erworben werden. Die Beschwerde nennt insoweit unter dem Stichwort Abwicklung von Versandaktivitäten zunächst die Einholung und Auswertung von Angeboten für den nationalen und internationalen Transport, die Disposition von Sonderaufträgen sowie die Rechnungsprüfung von Frachtrechnungen, Abwicklung von Differenzen bis zur vollständigen Klärung mit dem Rechnungsaussteller. Hierbei handelt es sich um Arbeitsinhalte, die bereits Teil des genannten Ausbildungsberufsbildes des Kaufmanns für Spedition und Logistikdienstleistungen sind. Ausweislich der laufenden Nummer 4 des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum genannten Beruf "Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik" gehören zu den im Rahmen der Ausbildung zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse u. a. das Einholen, der Vergleich und die Bewertung von Angeboten, die Abstimmung und Überwachung der zeitlichen und technischen Abläufe der Speditionsdienstleistungen sowie die Kontrolle und Bearbeitung von Eingangsrechnungen und die Erstellung von Ausgangsrechnungen. Auch der von der Beschwerde weiter herangezogene Gesichtspunkt "Abwicklung von Zollformalitäten" belegt nicht die Erforderlichkeit von Kenntnissen und Fertigkeiten die über die bereits im Rahmen einer entsprechenden Berufsausbildung zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten hinausgehen. Laufende Nummer 5.4 des Ausbildungsrahmenplanes "Internationale Spedition" nennt insoweit als zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse die Berücksichtigung von Vorschriften im grenzüberschreitenden Verkehr, die Darstellung der Einsatzmöglichkeiten von Speditionsdokumenten, die Berücksichtigung von Zoll- und außenwirtschaftlichen Vorschriften und die Beachtung der Bestimmungen von Akkreditiven bei der Auftragsabwicklung. Soweit der Betriebsrat ferner anführt, bei den erwähnten Aufgaben handele es sich um Fachaufgaben des Niveaubeispiels 07.05.01.20 (Leiten des Versands, E 8) ist - wie bereits ausgeführt - zunächst darauf hinzuweisen, dass die Niveaubeispiele keine verbindliche eingruppierungsrechtliche Relevanz haben. Zum anderen verkennt der Betriebsrat, dass das Niveaubeispiel "Leiten des Versandes" neben fachspezifischen Aufgaben des Versandes Führungsaufgaben beinhaltet, wie z. B. Koordinierung und Steuern des Personaleinsatzes und die Führung von Mitarbeitern. Beides trifft in Bezug auf den Mitarbeiter M. nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass es zu den Aufgaben des Mitarbeiters M. gehört, beispielsweise Mitarbeitergespräche zu führen oder Mitarbeiter zu schulen oder neue Mitarbeiter auszuwählen. Die Eingruppierung der Mitarbeiterin, die im Betrieb der Arbeitgeberin die Funktion der Leiterin des Versands ausübt, ist darüber hinaus für die zutreffende Eingruppierung des Herrn M. bereits deshalb nicht aussagekräftig, weil nach § 3 Abs. 4 ERA Beschäftigte mit Tätigkeiten, Aufgaben, Aufgabengebieten und Aufgabenbereichen, die dauerhaft mit einer Führungsfunktion unterstellter Mitarbeiter mit gleicher abgeforderter Erfahrung bzw. Qualifikation verbunden sind, in der Regel eine Entgeltgruppe höher eingruppiert sind als die überwiegend eingruppierten unterstellten Mitarbeiter. Insgesamt lässt sich damit nicht feststellen, dass die vom Mitarbeiter M. wahrzunehmende Aufgabe gegenüber solchen Aufgaben im Sinne der Entgeltgruppe E 6 noch gesteigerte zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten bedingt. III. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Grundsätzliche Fragen der Auslegung der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen tariflichen Bestimmungen des ERA stellten sich nicht.

Ende der Entscheidung

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