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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Urteil verkündet am 20.06.2001
Aktenzeichen: 2 Sa 140/2000
Rechtsgebiete: BUrlG, MTV SR, BGB, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BUrlG § 3
BUrlG § 7
BUrlG § 11
BUrlG § 7 Abs. 4
BUrlG § 13 Abs. 1 Satz 1
MTV SR § 13 Abs. 10
MTV SR § 13 Abs. 9 Satz 1
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 97
ZPO § 92 Abs. 1 S. 1 Alternative 2
ArbGG § 72 II Nr. 1
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 72 a Abs. 1
§ 13 Abs. 10 MTV SR führt nicht zu einer Kürzung des Umfangs des abzugeltenden Resturlaubs auf den gesetzlich nach § 3 BUrlG garantierten Mindesturlaub im Fall des Ausscheidens infolge Erreichens der Altersgrenze nach zuvor beendeter Arbeitsunfähigkeit.
LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND Im Namen des Volkes ! URTEIL

- 2 Sa 140/2000 -

Verkündet am 20. Juni 2001

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2001

durch den Richter am Arbeitsgericht Hossfeld als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Zähringer und Weber als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 07.08.2000 - Aktenzeichen 6d Ca 40/00 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.002,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 18.03.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.

3. Der Streitwert wird auf 3.602,30 DM festgesetzt.

2. Von den Kosten der Berufung tragen die Berufungsklägerin und Beklagte 4/5, die Berufungsbeklagte und Klägerin 1/5.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten sich vorliegend über das Bestehen eines Anspruches der Berufungsbeklagten und Klägerin auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für das Jahr 1999.

Die am --1934 geborene Klägerin war in der Zeit vom 29.05.1979 bis 30.09.1999 als Sekretärin bei der Berufungsklägerin beschäftigt. Sie schied aus dem Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der Altersgrenze aus. Ihr monatlicher Bruttoverdienst lag zuletzt bei 6.004,00 DM. Sie hatte einen tariflichen Urlaubsanspruch von 34 Tagen pro Jahr. Zwischen den Parteien ist die Anwendbarkeit des Haustarifvertrages, nämlich des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des -- gültig ab dem 01.01.1999 maßgeblich gewesen. Dort ist unter anderem in § 13 Abs. 10 folgendes geregelt:

Satz 1 Kann der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit und anschließender Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ganz oder teilweise nicht mehr genommen oder gewährt werden, so ist er abzugelten.

Satz 2 Gleiches gilt im Falle des Erreichens der Altersgrenze und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht gewährt werden konnte. Die Klägerin wandte sich an Anstalt -- mit Schreiben vom 29.06.1999 (Bl. 4 d.A.):

"Nach unserem Telefonat und in Absprache mit Herrn K. bezüglich meines gesamten Urlaubs habe ich mich entschieden, meinen Urlaub für 1999 insgesamt vor meinem Ausscheiden am 30. September in Anspruch zu nehmen. Die Neubesetzung des Sekretariats des Programmchefs kann somit ab 16. August erfolgen....."

Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat in erster Instanz vorgetragen, dass ihr ein Anspruch auf Abgeltung von 13 nicht genommenen Urlaubstagen aus dem Jahr 1999 zustehe. Hierbei gehe sie von folgender Formel aus: 6.004,-- DM X 3 Monate : 13 Wochen : 5 Arbeitstage = 277,10 DM pro Tag X 13 Urlaubstage = 3.602,30 DM brutto.

Ihr Anspruch setze sich wie folgt zusammen:

5 Jahresurlaubsanspruch 34 Urlaubstage

Montag, 16.8.1999 minus 1 Urlaubstag

Mittwoch, 25.8.99 bis Dienstag 14.9.99 minus 15 Urlaubstage

Donnerstag, 30.9.1999 minus 1 Urlaubstag

= Rest 17 Urlaubstage

Abrechnung für Dezember 99 (Bl. 16 d. A.)

minus 4 Urlaubstage Abgeltung

= Rest 13 Urlaubstage

Die Klägerin gibt an, dass sie in der Zeit vom 17. bis 24.08.1999 entsprechend einem Schreiben der Krankenkasse vom 07.03.2000 (Bl. 9 d.A.) wie auch einem Attest von Dr. vom 26.12.1999 (Bl. 7 d.A.) an sechs Tagen arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Ferner sei sie ausweislich der gleichen Unterlagen dann auch einmal in der Zeit vom 15. bis einschließlich 29.09. an 11 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt gewesen.

Mit Schreiben vom 18.12.1999 (Bl. 19 d.A.) habe die Klägerin angefragt, wie sich die vier Urlaubstage zusammensetzten, die ihr jetzt abgegolten worden seien, da aus ihrer Sicht mehr Urlaubstage offen stünden.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.602,30 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 17.03.2000 zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin hat in erster Instanz vorgetragen, dass ein durchsetzbarer Urlaubsabgeltungsanspruch von der Klägerin nicht mehr gegeben sei. So sei vom Grundsatz her für das Jahr 1999 festzuhalten, dass die Klägerin einen Urlaubsanspruch von 34 Urlaubstagen erworben habe. In der Zeit vom 16.08. bis 30.09.1999 habe man ihr auf ihren Antrag hin den Urlaub auch bewilligt, so dass sie 34 Urlaubstage auch erhalten habe. Diese Situation habe sich dadurch verändert, dass sie innerhalb des Urlaubes krank gewesen sei, so dass sie tatsächlich nur 16 von den 34 Urlaubstagen habe nehmen können und ein Rest von 18 Urlaubstagen bliebe. Hinsichtlich der Urlaubsabgeltung sei allerdings die Regelung des Manteltarifvertrages -- zu beachten. Die dortigen Bestimmungen des § 13 Abs. 10 in seinen Sätzen 1 und 2 seien hier nicht einschlägig, so dass allgemeine Regeln des BUrlG zum Tragen kommen müssten. Ein Resturlaub nach Beginn der Altersgrenze sei in keinem der beiden Sätze jedoch geregelt.

Wende man nun das BUrlG an, so müsse man über § 3 BUrlG dazu kommen, dass bei 24 Werktagen pro Jahr der Klägerin bei 5-Tage-Woche ein Anspruch von 20 Urlaubstagen zustehe, was einem Urlaubsanspruch von 4 Wochen entspreche. Die Klägerin habe von den 34 beantragten Urlaubstagen jedoch nur 16 nehmen können, so dass nach den Grundsätzen des BUrlG gerade mal 4 Urlaubstage Rest verblieben seien, die dann auch in der Abrechnung für den Monat Dezember 1999 (vgl. Bl. 16 d.A.) abgegolten worden seien.

Das klagestattgebende Urteil der ersten Instanz vom 07.08.2000 stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte:

1. Zunächst wird klargestellt, dass § 13 Abs. 10 des Manteltarifvertrages der klagenden Rundfunkanstalt vom 29.06.1990, zuletzt geändert am 23.09.1999 in Satz 1, nicht zum Tragen komme, da kein Rentenbezug im Sinne von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zu verzeichnen sei. Satz 2 sei ebenfalls nicht anwendbar, da zwar auch bei Erreichen der Altersgrenze oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses und vorheriger Arbeitsunfähigkeit ein Abgeltungsanspruch bestehe, aber nur dann, wenn eine dienstliche Unmöglichkeit der Urlaubsnahme zu verzeichnen sei. Hier sei man sich jedoch darüber einig, dass dienstliche Gründe nicht vorhanden gewesen seien, die die Klägerin behindert hätten ihren Urlaub zu nehmen.

2. Allerdings habe die Klägerin einen Anspruch auf Abgeltung von 13 Urlaubstagen nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Eine ausdrückliche Regelung zur Reduzierung des tariflichen Umfanges des Urlaubsanspruches auf die gesetzliche Anzahl von Urlaubstagen sei in § 13 Abs. 10 Manteltarifvertrag -- nicht enthalten. Die Klägerin sei vor dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses für einen Tag, nämlich den 30.09.1999 wieder arbeitsfähig gewesen.

Die Motivation für eine Neuregelung im Manteltarifvertrag, wonach Fälle ausgeschlossen werden sollten, in denen vor Verrentung lange Arbeitsunfähigkeitszeiten dann zu Urlaubsabgeltungsansprüchen führen, greife hier nicht ein, da die Klägerin zuerst wieder arbeitsfähig geworden ist, bevor sie dann einen Tag später in Altersrente gegangen sei.

Die Berufungsklägerin und Beklagte in erster Instanz trägt in zweiter Instanz vor, dass § 13 Abs. 10 Satz 2 Manteltarifvertrag -- im Gegensatz zur Darstellung des erstinstanzlichen Urteils keine Tatbestandsverweisung, sondern lediglich eine Rechtsfolgeverweisung bezogen auf die in Satz 1 genannte Rechtsfolge beinhalte. Dies ergebe sich aus der sprachlichen Fassung "gleiches gilt im Falle ....". Das Tatbestandsmerkmal "Arbeitsunfähigkeit" aus Satz 1 müsse also nicht hinzukommen. Selbst wenn aber die Auffassung zuträfe, dass die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen müssten, so käme man trotzdem zu einem anderen Ergebnis, wenn "anschließender Gewährung von ...." nicht zwingend bedeute, dass ein nahtloser Übergang gegeben sein müsse. Diese Formulierung weise vielmehr darauf hin, dass auch ein Fall wie der vorliegende, in welchem ein Tag Gesundheit dazwischentrete, gemeint sei. Auch hier könne man von anschließender Gewährung noch reden.

§ 13 Abs. 10 Manteltarifvertrag -- enthalte aus Sicht der Berufungsklägerin und Beklagten eine abschließende Regelung der Urlaubsabgeltung. Man habe die Abgeltung von Resturlaub nur in den in Satz 1 und Satz 2 geregelten Fällen des § 13 Abs. 10 gewähren wollen. Hier sei jedoch weder der Eintritt in die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, noch aber das Vorliegen von dienstlichen Gründen, die die Urlaubsnahme hätten verhindern können, zu verzeichnen. Die Klägerin habe unstreitig Urlaub beantragt mit Schreiben vom 29.06.1999 und auch im beantragten Umfang bewilligt erhalten.

§ 13 Abs. 10 Manteltarifvertrag -- schränke die allgemeine Urlaubsabgeltung, wie sie in § 7 Abs. 4 BUrlG enthalten sei in zulässigem Maße ein. Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.10.1990, Aktenzeichen 8 AZR 490/89, in AP Nr. 56 zu § 7 BUrlG, Stichwort Abgeltung, sei nicht zutreffend, da der dortige Tarifvertrag das Zusammentreffen von Befristung und Urlaubsabgeltung nicht geregelt habe, was zu einem Rückgriff auf § 7 Abs. 4 dort geführt habe. Hier sei jedoch der Manteltarifvertrag -- zu beachten, nach dem das Zusammentreffen von Altersgrenze und Urlaubsabgeltung ausgeregelt sei.

Die Berufungsklägerin und Beklagte in erster Instanz beantragt,

das Landesarbeitsgericht Saarland möge das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 07.08.2000 - Aktenzeichen 6d Ca 40/00 - abändern und die Klage abweisen.

Die Berufungsbeklagte und Klägerin erster Instanz beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Berufungsbeklagte und Klägerin erster Instanz ist der Ansicht, das Urteil erster Instanz sei zutreffend.

So sei § 13 Abs. 10 Manteltarifvertrag -- nicht einschlägig für den Fall, da weder Satz 1 noch Satz 2 tatbestandlich den Fall richtig beschrieben. Es komme deshalb zu einem Rückgriff auf § 7 Abs. 4 BUrlG, wobei lediglich Streit darüber bestehen könne, ob sich die Anzahl der Urlaubstage nach dem Tarifvertrag oder nach dem gesetzlichen Mindesturlaub zu richten hätte.

Aus Sicht der Berufungsbeklagten und Klägerin erster Instanz könne eine wirksame Reduzierung auf den gesetzlichen Mindesturlaub in dieser Bestimmung des § 13 Abs. 10 Manteltarifvertrag -- nicht enthalten sein. § 7 Abs. 4 BUrlG enthalte eine Grundregelung für jegliche Art von Urlaubsabgeltung. Die Abgeltung selbst richte sich nach dem BUrlG, der Umfang nach dem Tarifvertrag.

Der Tarifvertrag enthalte gerade keine ausdrückliche Regelung, die eine Reduzierung des Urlaubsanspruches auf den gesetzlichen Mindestumfang enthalte, weshalb der Rückgriff auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.10.1990 durchaus Sinn mache.

Die Intention der Tarifbestimmung spräche ebenfalls nicht gegen die im Urteil erster Instanz enthaltene Auslegung. Ziel der Tarifbestimmung sei es, zur Verhinderung von Urlaubsabgeltung bei Langzeitarbeitsunfähigkeit und anschließender Rente durchzusetzen. Hier habe es sich jedoch um eine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit innerhalb des Urlaubes und anschließender Rente gehandelt, wobei sogar noch ein Tag der Arbeitsfähigkeit dazwischen getreten sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze in erster und zweiter Instanz, sowie auf das erstinstanzliche Urteil und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist zum ganz überwiegenden Teil unbegründet, da der Klägerin und Berufungsbeklagten ein Anspruch gegen die Beklagte und Berufungsklägerin auf Abgeltung von 13 nicht genommenen Urlaubstagen gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in Verbindung mit § 13 Abs. 4 Manteltarifvertrag -- vom 29.06.1990, zuletzt geändert am 23.09.1999, in Höhe von 3.002,00 DM brutto zusteht.

1. § 13 Abs. 10 Manteltarifvertrag -- bildet keine Anspruchsgrundlage.

a) Satz 1 ist erkennbar nicht anwendbar, da hier vorausgesetzt ist, dass der Arbeitnehmer nach vorausgegangener Arbeitsunfähigkeit als Folge von Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit den Urlaub nicht mehr nehmen kann.

b) Auch Satz 2 ist nicht einschlägig. Zunächst ist festzuhalten, dass mit der Darstellung der Berufungsklägerin und Beklagten von einer Rechtsfolgeverweisung auszugehen ist. Aus der Formulierung "gleiches gilt im Falle..." geht eindeutig hervor, dass sich Satz 2 auf die Abgeltung von Urlaub bezieht, wenn ein Arbeitnehmer die Altersgrenze erreicht oder das Arbeitsverhältnis beendet wird, ohne dass das Tatbestandsmerkmal der Arbeitsunfähigkeit aus Satz 1 hinzutreten muss. Weitere Voraussetzung der Urlaubsabgeltung nach Satz 2 ist dann auch das Merkmal, welches unter anderem in § 7 Abs. 4 BUrlG enthalten ist, dass nämlich aus dienstlichen Gründen der Urlaub nicht gewährt werden kann. Dies schließt aus, dass ein Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung erhält, der aus persönlichen Gründen gehindert ist, seinen Urlaub zu nehmen, den hypothetischen Fall hinzugedacht, das Arbeitsverhältnis liefe noch weiter.

c) Auf den vorliegenden Fall passt Satz 2 jedoch nicht, denn die Klägerin war nicht aus dienstlichen Gründen gehindert, ihren Urlaub zu nehmen. Sie hat nämlich mit Schreiben vom 29.06.1999 (vgl. Bl. 4 d.A.) Urlaub für die Zeit vom 16.08. bis 30.09.1999 beantragt. Wie sich aus dem Vermerk auf diesem Schreiben entnehmen lässt, ist ihr dieser Urlaub auch bewilligt worden. Allerdings hat die Klägerin innerhalb ihres bewilligten Urlaubszeitraumes zwei getrennte Zeiträume (erster Zeitraum 6 Arbeitstage, zweiter Zeitraum 11 Arbeitstage) mit Arbeitsunfähigkeiten verbracht, so dass der Urlaub nicht restlos verbraucht werden konnte.

2. Die Urlaubsabgeltung richtet sich demnach nach § 7 Abs. 4 BUrlG.

a) § 13 Abs. 10 Manteltarifvertrag -- führt nicht zu einer Reduzierung des Urlaubsabgeltungsanspruches auf den Mindesturlaub nach § 3 BUrlG.

§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG garantiert, dass weder tarifliche Regelungen, noch einzelvertragliche Regelungen in die Garantie des gesetzlichen Mindesturlaubs von derzeit 24 Werktagen zu Lasten des Arbeitnehmers eingreifen können. Allerdings kann von den Bestimmungen des § 7 BUrlG grundsätzlich durch Tarifvertrag abgewichen werden (vgl. Leinemann/Link, Kommentar zum BUrlRecht, München 1995 Rn. 204 zu § 7 BUrlG).

Wenn die Tarifvertragsparteien keine eigenständige Regelung getroffen haben oder aber eine Abgeltungsregelung aufgestellt haben, die jedoch eine bestimmte Fallkonstellation nicht aufgegriffen hat, kann auch auf die Bestimmungen des BUrlG zurückgegriffen werden (vgl. Leinemann/Link a.a.O., Rn. 7 zu § 13 BUrlG, BAG vom 18.10.1990, Aktenzeichen 8 AZR 490/98 in NZA 1991, Seite 466 ff. unter Gründe 3 a).

b) Überträgt man diese Überlegung auf den vorliegenden Fall, dann ist entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin und Beklagten der allgemeine Rechtssatz, der in der Bundesarbeitsgerichtsentscheidung enthalten ist, wonach § 7 Abs. 4 BUrlG in Ermangelung einer konkreten tarifvertraglichen Regelung für die Frage der Abgeltung zum Tragen kommt, auch auf die Situation des § 13 Abs. 10 Manteltarifvertrag -- im konkreten Fall der Klägerin anzuwenden.

Die Tarifvertragsparteien haben nämlich in § 13 Abs. 10 Manteltarifvertrag -- lediglich in den Sätzen 1 und 2 Voraussetzungen aufgestellt, bei deren Vorliegen eine Abgeltung von restlichen Urlaubsansprüchen folgen soll. Es fehlt aber gänzlich an einer Aussage im Tarifvertrag, die konkret Bezug nimmt auf die Frage, wie sich die Höhe des nach den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 abzugeltenden Urlaubes berechnen soll. Mit keinem Wort geht § 13 Abs. 10 darauf ein, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch, wie er sich in § 13 Abs. 4 Manteltarifvertrag -- der Höhe nach ablesen lässt insoweit verlieren soll, als er die Mindesthöhe, welche § 3 BUrlG garantiert, übersteigt. Hätten die Tarifvertragsparteien eine solche Reduzierung tatsächlich gewollt, dann hätten sie § 13 Abs. 10 etwa um einen folgenden Satz 3 ergänzen können:

"Satz 3 Liegen die Voraussetzungen für die Abgeltung von Urlaub nach den Sätzen 1 und 2 dieser Bestimmung nicht vor, wohl aber diejenigen einer Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG, dann reduziert sich der abzugeltende Urlaubsanspruch auf die Höhe des gesetzlich garantierten Urlaubs nach den Bestimmungen des BUrlG."

Die Parteien wollten erkennbar bei Abschluss des Tarifvertrages nur konkrete Fälle im Tarifvertrag regeln, in denen Streit über das Bestehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen bestehen kann. Wenn jedoch die in den Sätzen 1 und 2 des Tarifvertrages genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, bedeutet dies noch lange nicht, dass § 7 Abs. 4 BUrlG damit außer Kraft gesetzt werden soll. Dass auch die Beklagte der Auffassung ist, dass es dennoch, d. h. trotz Nichteingreifens der Sätze 1 und 2 einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Klägerin gibt, lässt sich aus der Abrechnung für Dezember 1999 ablesen. Dort hat die Beklagte der Klägerin für vier Tage Urlaubsabgeltung gewährt. Es kann also keine Rede davon sein, dass § 13 Abs. 10 Manteltarifvertrag -- eine abschließende Regelung dahingehend enthält, dass Urlaubsansprüche in tariflicher Höhe nur dann abzugelten seien, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt sind. Vielmehr konkretisiert § 13 Abs. 10 einige Fälle, in welchen eine Urlaubsabgeltung erfolgen soll. Hierbei geht der Tarifvertrag - was die Richtigkeit der grundsätzlichen Entscheidung der ersten Instanz sogar noch stützt - in seinem Satz 1 über die Regelungen des BUrlG sogar noch zugunsten des Arbeitnehmers hinaus. Hier wird Urlaubsabgeltung uneingeschränkt auch in den Fällen gewährt, in denen ureigene persönliche Gründe die Urlaubsnahme verhindern, nämlich der Eintritt in Erwerbs- und Berufsunfähigkeit.

3. Der Klägerin und Berufungsbeklagten steht ein Anspruch auf Abgeltung von 13 noch offenen Urlaubstagen gegen die Beklagte und Berufungsklägerin zu.

Nach § 13 Abs. 4 Manteltarifvertrag -- hat die Klägerin nach Vollendung ihres 41. Lebensjahres einen Jahresurlaubsanspruch von 34 Arbeitstagen. Das vorzeitige Ausscheiden der Klägerin mit Ablauf des 30.09.1999 wegen Vollendung ihres 65. Lebensjahres ist nach § 13 Abs. 9 Satz 1 Manteltarifvertrag -- für die Höhe des Urlaubsanspruches unschädlich, da sie bereits mehr als sechs Monate im laufenden Kalenderjahr zurückgelegt hat. Damit hat sie nach dem Tarifvertrag ihren vollen Jahresurlaubsanspruch erworben.

Dementsprechend ergibt sich der Urlaubsanspruch der Klägerin und Berufungsbeklagten aus folgender Berechnung:

29 Jahresurlaubsanspruch

34 Urlaubstage

Mo. 16.8.1999 ./. 1 Urlaubstag

Mi. 25.8. - Di 14.9.1999 ./. 15 Urlaubstage

Do. 30.9.1999 ./. 1 Urlaubstag

= 17 Urlaubstage Rest

Abrechnung für 12/99 ./. 4 Urlaubstage

= 13 Urlaubstage Rest

4. Unter Berücksichtigung von § 11 BUrlG ist allerdings die Berechnung der Urlaubsabgeltung der Klägerin und Berufungsbeklagten dahingehend zu korrigieren, dass bei gleichbleibender Gehaltshöhe in der Berechnungsformel entweder bezogen auf die letzten 13 Wochen eine Multiplikation des Gehaltes mit 3 und anschließende Division durch 78 oder aber gleich eine Division durch 26 Werktage des Einzelmonatsgehaltes vorzunehmen ist. Eine Division unter Zugrundelegung von 5 Arbeitstagen pro Woche durch die 5 trägt der Tatsache nicht Rechnung, dass der freie sechste Tag in der Woche ebenfalls bei einer auf fünf Tage ausgerichteten Arbeitswoche mit vergütet wird durch das Monatsgehalt. Demnach steht der Klägerin betragsmäßig eine Urlaubsabgeltung in folgender Höhe zu:

6.004,00 DM dividiert durch 26 Werktage = 230,92 DM

230,92 DM brutto mal 13 Urlaubstage = 3.002,00 DM brutto.

5. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Verzinsung unter dem Gesichtspunkt der Prozesszinsen nach § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 30.04.2000 gültigen Fassung in Höhe von 4 % ab dem 18. März 2000 zu. Hierbei ist nach § 187 Abs. 1 BGB die Verzinsung ab dem Tag, der auf die Zustellung der Klage folgte zu berechnen. Die Zustellung der Klage ist am 17.03.2000 bewirkt worden (vgl. Bl. 20 d.A.). Die Verzinsung ist zu Recht auf den Bruttobetrag zugesprochen worden. Insoweit kann auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Beschluss des Großen Senates vom 07.03.2001 - Aktenzeichen GS 1/00 verwiesen werden.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 i.V.m. § 92 Abs. 1 S. 1 Alternative 2 ZPO.

III. Die Zulassung der Revision war nicht geboten. Zum einen handelt es sich nach § 72 II Nr. 1 ArbGG nicht um eine Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung. Zum anderen ist beim vorliegenden Fall eine Auslegungsfrage eines räumlich auf den Geltungsbereich des Gerichtsbezirkes des Landesarbeitsgerichts Saarland begrenzten Tarifvertrag bzw. einer seiner Normen Streitgegenstand. Eine übergreifende Bedeutung kann dem Rechtstreit deshalb nicht beigemessen werden. Insbesondere sind keine allgemeingültigen Rechtssätze vom erkennenden aufgestellt worden. Es sind vielmehr bereits gefundene Auslegungen des Bundesarbeitsgerichtes aus einer Entscheidung vom 18.10.1990, Aktenzeichen 8 AZR 490/89, in AP Nr. 56 zu § 7 BUrlG, Entscheidungsstichwort: Abgeltung, übertragen und angewendet worden.

Ende der Entscheidung

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