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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Urteil verkündet am 18.07.2001
Aktenzeichen: 2 Sa 16/01
Rechtsgebiete: MuSchG, BGB, KSchG, BAT, ZPO, BeschFG, ArbGG, SGB VI


Vorschriften:

MuSchG § 6
BGB § 620
BGB § 626 Abs. 2
KSchG § 4
KSchG § 7
BAT § 1
BAT § 2
ZPO § 256
ZPO § 91 Abs. 1
BeschFG § 1 Abs. 5
ArbGG § 92 a Satz 1
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
SGB VI § 102 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
1. Eine mehrfache Befristung ist auch dann zulässig, wenn ein und derselbe Arbeitnehmer vertreten wird, wobei jedoch jeweils der Grund für die Vertretung wechselt.

2. Die Prognose, dass der zu vertretende Arbeitnehmer seine Arbeit - wenn auch vielleicht in verändertem Umfang - wieder aufnehmen werde, wird nicht durch eine befristete Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ausgeschlossen. 3. Eine Überprüfung der Wirksamkeit früherer Befristungen ist zeitlich begrenzt durch § 1 Abs. 5 BeschFG.


LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND Im Namen des Volkes ! URTEIL

- 2 Sa 16/01 -

Verkündet am 18. Juli 2001

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2001

durch den Richter am Arbeitsgericht Hossfeld als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Dr. Bungart und Breuer als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 23.11.2000, 6a Ca 126/00, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

(1) Die Klage wird abgewiesen.

(2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

(3) Der Streitwert wird auf 6.000,-- DM festgesetzt.

2. Die unselbständige Anschlussberufung der Klägerin und Berufungsbeklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin und Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten sich vorliegend über die Wirksamkeit mehrfacher Befristungen des Arbeitsverhältnisses der Klägerin sowie über die Verpflichtung, die Klägerin und Berufungsbeklagte weiter zu beschäftigen.

Die am --1952 geborene Klägerin war bis zum 20.3.1996 in der Ausbildung zur Krankenpflegehelferin. Diese Ausbildung hat sie bei der Beklagten und Berufungsklägerin in der Klinik X abgeleistet (vgl. Zeugnis und Urkunde, Bl. 6/7 d. A.).

Ihren ersten Arbeitsvertrag nach der Ausbildung erhielt die Klägerin am 9.5.1996 (vgl. Bl. 8/9 d. A.). Das Arbeitsverhältnis ist befristet eingegangen worden für die Zeit vom 1.4.1996 bis 30.9.1996. Hierbei ist als Befristungsgrund angegeben worden einmal die Vertretung im Rahmen der Ableistung des Wehrdienstes des Herrn W sowie andererseits die Vertretung für den langzeiterkrankten Herrn K. Als Vergütung war der Klägerin die Gruppe Kr II zugebilligt worden.

Am 12.5.1996 bewarb sich die Klägerin als Krankenpflegehelferin in der Neurologischen Klinik im Landeskrankenhaus Homburg (vgl. Bl. 10 d. A.). Ihre Bewertung vom 18.9.1996 (vgl. Bl. 11 d. A.) weist sie als eine Mitarbeiterin mit über dem Durchschnitt liegenden Leistungen aus. Am 1.10.1996 wurde ihr ein entsprechendes Arbeitszeugnis erteilt (vgl. Bl. 12 d. A.).

Der zweite Arbeitsvertrag vom 4.10.1996 (vgl. Bl. 14/15 d. A.) ist ebenfalls ein befristeter Arbeitsvertrag, beginnend ab dem 1.10.1996 mit dem angegebenen Befristungsgrund 'für die Dauer der Langzeiterkrankung von Frau B befristet'. In § 2 ist die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages vereinbart worden.

Der dritte Arbeitsvertrag vom 30.1.1997 (vgl. Bl. 17/18 d. A.) ist erneut befristet, beginnend ab dem 29.12.1996, wobei in § 1 als Befristungsgrund angegeben wurde 'für die Dauer des Mutterschutzes von Frau B gemäß § 6 MuSchG'.

Am 24.2.1997 ist der Klägerin eine Mitteilung gemacht worden hinsichtlich des Endes ihres Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des 28.3.1997 mit Blick auf die Wiederaufnahme der Arbeit durch Frau B am 29.3.1997 (vgl. Bl. 18 d. A.).

Der vierte Arbeitsvertrag vom 6.3.1997 (vgl. Bl. 21/22 d. A.) ist ebenfalls ein befristeter Arbeitsvertrag, beginnend ab dem 29.3.1997. Hierbei ist in § 1 als Befristungsgrund angegeben worden 'für die Dauer der Langzeiterkrankung von Frau B'. Unter dem 10.3.1997 hat die Klägerin eine Mitteilung erhalten, dass sie nach Vergütungsgruppe Kr III/3 der Anlage 1 b zum BAT in Zukunft vergütet werde.

Der fünfte Arbeitsvertrag vom 13.3.1998 (vgl. Bl. 24/25 d. A.) enthält erneut eine Befristung, beginnend ab dem 1.4.1998, wobei wieder als Befristungsgrund in § 1 die Langzeiterkrankung von Frau B angegeben worden ist.

Der sechste Arbeitsvertrag vom 30.8.1999 (vgl. Bl. 27/28 d. A.) enthält eine Befristung vom 1.9.1999 bis 31.12.1999. Als Befristungsgrund ist nunmehr angegeben 'für die Zeit bis 31.12.1999 im Rahmen der Rente auf Zeit von Frau B'.

Der siebte Arbeitsvertrag vom 19.11.1999 (vgl. Bl. 30/31 d. A.) enthält eine Befristung vom 1.1.2000 bis 31.7.2000. Als Befristungsgrund ist in § 1 angeführt 'für die Dauer der Rente auf Zeit von Frau B, längstens bis 31.7.2000'.

Am 13.6.2000 hat die Klägerin einen Antrag auf Weiterbeschäftigung über den 31.7.2000 hinaus gestellt (vgl. Bl. 32 d. A.). Dieser Antrag ist mit Zeugniserteilung unter dem Datum 3.7.2000 (vgl. Bl. 33 d. A.) von der Beklagtenseite beantwortet worden. Hierin ist ein Beschäftigungszeitraum vom 1.10.1996 bis 31.7.2000 aufgeführt.

Im Jahr 2000 hat Frau B nunmehr eine Rente auf Dauer bewilligt bekommen. Sie war ca. 6 - 7 Jahre zuvor gestürzt gewesen, wobei ein Schultergelenk nekrotisch geworden war mit der Folge, dass sie nur noch einen Arm beweglich hatte.

Im Rahmen der bisher von der Klägerin ausgeführten Tätigkeit des klinikinternen Transportdienstes kam es für die Zeit nach dem 31.7.2000 zur Einstellung einer examinierten Krankenschwester.

Die Klägerin und jetzige Berufungsbeklagte hat in erster Instanz vorgetragen, dass sie der Ansicht sei, auf Dauer beschäftigt werden zu müssen. Dies ergebe sich aus verschiedenen Gesichtspunkten.

1. Zum einen gebiete die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers die Weiterbeschäftigung nach so häufiger Verlängerung über einen so langen Zeitraum hinweg.

2. Aus der Protokollnotiz Nr. 4 zur Sonderregelung 2y BAT ergebe sich ein Anspruch dahingehend, dass Angestellte, die unter Nr. 1 der Sonderregelung 2y fielen, wie die Klägerin, bei Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt Berücksichtigung finden müssten. Dies habe die Beklagtenseite nicht getan.

3. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hätte bei Festlegung des neuen Anforderungsprofiles, wonach nur noch examinierte Krankenschwestern in Betracht zu ziehen seien für die Vornahme des internen Transportdienstes, die Qualifikation willkürlich nach oben geschraubt ohne erkennbaren sachlichen Grund.

4. Darüber hinaus ist die Klägerin der Ansicht gewesen, dass die Befristungsabreden unwirksam seien. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der befristeten Arbeitsverträge sei erkennbar und voraussehbar gewesen, dass die Vertretene, nämlich Frau B, nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde, weil sie aufgrund des Unfalls ein Schultergelenk nur noch voll funktionsfähig habe und damit nur noch einen Arm bewegen könne. Dies habe zur Folge, dass sie den Inhalt ihrer bisherigen Arbeit als Krankenpflegehelferin faktisch gar nicht mehr ausüben könne. Die Pflegedienstleiterin und Oberschwester G habe mehrfach darauf hingewiesen, dass Frau B nicht mehr zurückkehre. Darüber hinaus habe es erkennbare Anhaltspunkte gegeben, dass die auf Zeit bewilligte Rente von Frau B letztlich auf Dauer bewilligt werden würde.

In erster Instanz hat die Klägerin und jetzige Berufungsbeklagte beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht bis zum 31.7.2000 befristet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über diesen Zeitraum hinaus fortbesteht.

Die Beklagte und jetzige Berufungsklägerin hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte und jetzige Berufungsklägerin hat in erster Instanz vorgetragen, dass ein Übernahmeanspruch der Klägerin nicht bestehe.

1. Die Sonderregelung 2y zum BAT gewähre der Klägerin aus Sicht der Beklagten keinen solchen Anspruch, da nur der Fall geregelt sei, dass eine dauerhafte Besetzung von Arbeitsplätzen vorgenommen werde, wohingegen hier lediglich ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer examinierten Krankenschwester im Anschluss an die befristete Beschäftigung der Klägerin erfolgt sei. Einen Vertrauensschutz könne die Klägerin ohnehin nicht herleiten, da erst vier Jahre der Tätigkeit ins Land gegangen seien. Von einer Pflicht zur Wiedereinstellung könne aus Sicht der Beklagten keine Rede sein.

2. Eine Willkür bei der Festlegung des Anforderungsprofils, wonach nunmehr eine examinierte Krankenschwester für den internen Kliniktransport eingesetzt werden solle, könne ebenfalls nicht verzeichnet werden.

Es bestehe die Notwendigkeit der Betreuung von intensiv pflegebedürftigen Patienten von der Notaufnahme bis in die Station Innere Medizin. Dies schließe Tätigkeiten wie Reanimation, Korrektur von Infusionen, Überwachung von Infusomaten und Perfusoren sowie die Überwachung laufender Monitorings mit ein. Eine Krankenpflegehelferin dürfe allerdings nicht alleine arbeiten, wie bereits der Begriff Helferin sage. Im Verhältnis zu 1.700 bis 1.800 Krankenpflegekräften im Landeskrankenhaus würden dort auch nur noch 35 Krankenpflegehelfer und -helferinnen beschäftigt. Ziel sei es jedoch, den Erhalt der Klinik als eine Klinik für Maximalversorgung durchzusetzen. Man habe in diesem Zusammenhang auch die Klägerin darauf angesprochen, sich weiterzubilden. Die Klägerin habe dieses Angebot jedoch nicht wahrgenommen.

3. Die Befristung sei im Übrigen wirksam, da im Zeitpunkt des Abschlusses nicht absehbar gewesen sei, dass Frau B nicht mehr in den Dienst kommen werde.

Die Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit dürfe nämlich nur dann bewilligt werden, wenn die Wiedergenesung zu erwarten stehe.

Das klagestattgebende Urteil erster Instanz vom 23.11.2000 (vgl. Bl. 70 - 82 d. A.) liegt zunächst einmal den Antrag dahingehend aus, dass eine Wiedereinstellungspflicht der Beklagten festzustellen sei. Im Weiteren wird ausgeführt, dass eine Unternehmerfreiheit bei der Festlegung des Anforderungsprofils für eine Stelle grundsätzlich bestehe, dass die Beklagtenseite jedoch die Pflicht zur Schaffung einer Übergangsregelung für langjährig beschäftigtes Personal nicht beachtet habe. Dies würde im Ergebnis zu einem Leerlaufenlassen der Sonderregelung 2y BAT führen. Es sei keineswegs ausreichend aus Sicht des erstinstanzlichen Gerichtes, dass der Klägerin Gelegenheit zur Fortbildung gegeben worden sei, da eine Vollzeitbeschäftigung der Klägerin dazu auch keine Zeit ließe.

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei im Übrigen unwirksam.

1. Es fehle am sachlichen Grund der Vertretung, da absehbar gewesen sei, dass die Vertretene, hier Frau B, nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde. Die Rückkehrprognose sei aber gerade ein zwingender Bestandteil für das Vorliegen eines sachlichen Grundes. Am 4.10.1996, bei Abschluss des zweiten Vertrages mit der Begründung 'Vertretung für die Langzeiterkrankung von Frau B', habe diese bereits zwei Jahre im Krankenstand verbracht gehabt. Auch müsse das Wissen der Pflegedienstleiterin Frau G, dass Frau B wegen eines nekrotischen Schultergelenks nur noch einen Arm bewegen könne, der Beklagten zugerechnet werden. Die Pflegedienstleiterin sei nämlich anzeigepflichtig im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB.

2. Vor dem 1.9.1999 (Befristung wegen Zeitrente im 6. Arbeitsvertrag) sei deshalb bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Auf das Vorliegen eines sachlichen Grundes bei der letzten Befristung komme es deshalb nicht mehr entscheidend an.

3. Im Übrigen sei bei Zubilligung der Zeitrente mit der Rückkehr nicht mehr ernsthaft zu rechnen gewesen des auf Zeit verrenteten Mitarbeiters.

Das Urteil ist der Beklagten am 8.1.2001 zugestellt worden (vgl. Bl. 83 d. A.). Die Berufung ist unter dem 5.2.2001 bei Gericht eingegangen (vgl. Bl. 86 d. A.). Nach Berufungsbegründungsfristverlängerung bis 5.4.2001 (vgl. Bl. 92 d. A.) ist die Berufungsbegründung am 3.4.2001 bei Gericht eingegangen (vgl. Bl. 94 d. A.).

Die Berufungsklägerin und Beklagte in erster Instanz ist der Überzeugung, das Urteil erster Instanz sei aus mehreren Gesichtspunkten rechtlich nicht zu halten.

I. Bereits die Antragsauslegung sei angreifbar, da eine Wiedereinstellung von Klägerseite weder beantragt worden sei, noch sei es sachgerecht, einen solchen Antrag zu stellen, da das Arbeitsverhältnis nach Auffassung des Gerichts mangels sachlichen Grundes der Befristung im Ergebnis fortbestehe.

II. Die Berufungsklägerin ist der Ansicht, die nunmehr im Termin vom 18.7.2001 von Klägerseite eingelegte Anschlussberufung mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 31.7.2000 hinaus in der Form weiterzubeschäftigen, dass die Beklagte verpflichtet werde, die Klägerin wieder einzustellen, sei unzulässig, da sie in jedem Fall zu unsubstantiiert vorgetragen worden sei.

III. In seiner rechtlichen Bewertung sei das erstinstanzliche Urteil aber auch aus anderen Gesichtspunkten greifbar.

1. Was den sogenannten 'Schleppnetzantrag' anbelange, so ihm nur ganz ausnahmsweise einmal stattzugeben. Im vorliegenden Fall sei aber ein solcher Antrag unzulässig, da es ja um eine Befristungsfrage gehe und nicht um die Furcht des bereits gekündigten Arbeitnehmers vor weiteren Kündigungstatbeständen.

2. Die Befristung sei im Übrigen wirksam, da die Zeitrentenproblematik als sachlicher Grund zwar vom Gericht gesehen worden sei, was im Ergebnis dazu führen müsste, dass der letzte Vertrag wirksam sei, es aber ausschlaggebend gerade auch nur auf die letzte Befristung ankomme. Dies ergebe sich auch aus dem Gesichtspunkt, dass sogar die nachträgliche Befristung eines zuvor unbefristet geschlossenen Arbeitsvertrages zulässig sei.

§ 1 Abs. 5 BeschFG fordere den Arbeitnehmer grundsätzlich auf, innerhalb von drei Wochen klären zu lassen, ob die Befristung wirksam sei oder nicht. Wenn er dies jedoch nicht innerhalb von drei Wochen klären lasse, so müsse von der Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses und dem Vorliegen eines sachlichen Grundes ausgegangen werden.

Unklar sei auch, wieso für die Frage der Wirksamkeit einer Befristung das angebliche Wissen der Pflegedienstleiterin der Beklagten zuzurechnen sei. Dies gelte insbesondere deshalb, weil bestritten werde, dass die Pflegedienstleiterin gewusst haben soll, dass Frau B überhaupt nicht mehr in den Dienst zurückkehren würde.

3. Einen Einstellungsanspruch könne die Klägerin aus der Sonderregelung 2y BAT nicht herleiten, da gemäß Art. 33 Abs. 2 GG die Qualifikation maßgeblich sei. Die Festlegung des Anforderungs- und Leistungsprofils sei ausschließlich Sache des Arbeitgebers. Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Vermeidung angeblicher Härtefälle kenne das Regelwerk des BAT nicht, was ansonsten auch dazu führen würde, dass nicht so qualifizierte Arbeitnehmer auf Positionen für höhere Ansprüche einzusetzen wären. Letztlich habe aber die Klägerin die Möglichkeit selbst vertan trotz entsprechender Angebote, sich weiter zu qualifizieren, damit sie dem nunmehr gesetzten Anforderungsprofil hätte entsprechen können.

Die Berufungsklägerin und Beklagte erster Instanz beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 23.11.2000, Az. 6a Ca 126/00, die Klage kostenpflichtig zurückzuweisen;

2. die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Berufungsbeklagte und Klägerin erster Instanz beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen;

2. im Wege der Anschlussberufung die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 31.7.2000 hinaus in der Form weiter zu beschäftigen, dass die Beklagte verpflichtet wird, die Klägerin wieder einzustellen.

Die Berufungsbeklagte und Klägerin der ersten Instanz ist der Ansicht, dass das Urteil der ersten Instanz im Ergebnis zutreffend sei.

1. Hinsichtlich des sogenannten 'Schleppnetz'-Antrags sei dieser aus ihrer Sicht nicht nur im Kündigungsschutzverfahren zulässig. Die Erklärung, jemanden nicht weiterbeschäftigen zu wollen, könne durchaus als Kündigung aufgefasst werden.

2. Die Befristung sei unwirksam, wovon auch das Gericht ausgehe, insbesondere auch hinsichtlich der letzten Befristung.

Es gäbe keinen sachlichen Grund, der in der Krankheitsvertretung zu sehen sei, da für die Beklagte von Beginn an klar gewesen sei, spätestens jedoch ab der Gewährung der Zeitrente, dass Frau B nie wieder die Arbeit aufnehmen werde. Dies sei auch der Grund, warum die letzte Befristung unwirksam sei, da der sachliche Grund sicherlich vor jeder Vertragsveränderung zu prüfen gewesen sei. Zudem verhalte sich die Beklagtenseite widersprüchlich, in dem sie einerseits Krankenpflegehelfer und -helferinnen ausbilde, andererseits eine Unternehmerentscheidung treffe, nur noch Krankenschwestern, die examiniert seien, beschäftigen zu wollen.

3. Ein Einstellungsanspruch der Klägerin sei auch deshalb gegeben, da es nicht angehen könne, das Anforderungsprofil so lange hochzuschrauben, bis es auf vorhandenes Personal nicht mehr passe.

4. Die Anschlussberufung sei aus der Sicht der Berufungsbeklagten durchaus zulässig, da insoweit auf die Begründung im Schriftsatz vom 8.6.2001 (vgl. Bl. 106 ff. d. A.) Bezug genommen werden könne.

Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Daneben ist im Verfahren 6a Ga 6/00 seitens des Arbeitsgerichts Saarbrücken die tatsächliche Weiterbeschäftigung der Klägerin ab Januar 2001 verfügt worden.

Entscheidungsgründe:

I) Zulässigkeit

1. Die Berufung ist zulässig.

2. Auch die Anschlussberufung der Berufungsbeklagten und Klägerin in 1. Instanz ist als unselbständige Anschlussberufung zulässig, da sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden kann (vgl. Gummer in Zöller, ZPO-Kommentar, 22. Aufl. Köln 2001, Rn 12,13 zu § 522a ZPO). Es ist zwar dann eine nur mündlich gegebene Begründung für die Anschlussberufung nicht ausreichend, wobei allerdings bereits das BAG in seinem Urteil vom 5. Dezember 1957 - 2 AZR 550/55 - in NJW 1958 S.357,358 - unter Ziff. 2b seiner Begründung klargestellt hat, dass keine zweckwidrige Überspannung hinsichtlich der Anforderungen an eine schriftlich zu gebende Begründung einer solchermaßen eingelegten Anschlussberufung erfolgen dürfe. Die Bezugnahme auf die Begründung der im Schriftsatz vom 08. Juni 2000 bereits erfolgten Begründung des damals noch von der Berufungsbeklagten als Hilfsantrag verfolgten Antrages, der nun Antrag der unselbständigen Anschlussberufung geworden ist, reicht zur Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Begründungseinreichung der unselbständigen Anschlussberufung aus, da substanziell und auch vom Ziel her kein neuer Inhalt vorhanden ist. Der Hilfsantrag wie auch der Antrag der unselbständigen Anschlussberufung sind wortgleich.

II) Begründetheit

Die Berufung ist unbegründet, da das Arbeitsverhältnis als Folge des Auslaufens der wirksamen Befristung des Arbeitsverhältnisses auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 19.11.1999 (Bl. 30/31 d. A.) mit Ablauf des 31.7.2000 ausgelaufen ist und der Klägerin und Berufungsbeklagten ein Wiedereinstellungsanspruch nicht zuzubilligen ist.

1. Der zweite Halbsatz des in 1. Instanz gestellten Antrages der Klägerin und Berufungsbeklagten beinhaltet einen sogenannten "Schleppnetz-"Antrag, der jedoch im Rahmen des erstinstanzlichen Urteils der Klägerin deshalb hätte nicht zugesprochen werden dürfen, weil er im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits unzulässig ist.

Dieser Antrag dient im Sinne eines allgemeinen Feststellungsantrages im Sinne des § 256 ZPO dazu, einen Arbeitnehmer, der von einem Kündigungstatbestand betroffen ist, davor zu schützen, die nach § 4 KSchG einzuhaltende Drei-Wochen-Frist für die Geltendmachung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung nicht zu versäumen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Arbeitgeberseite im Verlauf des Prozesses gegen die erste Kündigung, weitere Kündigungstatbestände nachschieben wird. In einem solchen Fall kann entsprechendes Feststellungsinteresse bejaht werden.

Im vorliegenden Fall fehlt allerdings das Feststellungsinteresse deshalb, weil hier die Wirksamkeit einer Befristungsabrede in einem Arbeitsvertrag auf dem Prüfstand steht, oder dass von Arbeitgeberseite aus zusätzlich ein Kündigungstatbestand gesetzt worden ist. Es ist zwar nach § 1 Abs. 5 BeschFG auch hier eine Drei-Wochen-Frist einzuhalten für die Überprüfung des Vorliegens eines sachlichen Grundes für die Befristung. Dies führt aber nicht dazu, dass der betroffene Arbeitnehmer befürchten müsste, sollte der Arbeitgeber mehrfach mitteilen, dass er das Arbeitsverhältnis über das vereinbarte Fristende hinaus nicht fortsetzen will, dass er mit seiner Klage abgewiesen werden würde, weil er sich zeitlich nur gegen die erste Mitteilung der Nichtverlängerung im Rahmen der Drei-Wochen-Frist gewandt hat, jedoch weitere Nichtverlängerungsmitteilungen nicht angegriffen hat.

Im konkreten Fall kann den Überlegungen der Klägervertretung nicht Folge geleistet werden, wonach man in der Mitteilung, das Arbeitsverhältnis über ein Fristende hinaus nicht fortsetzen zu wollen, eine Kündigungserklärung erblicken könne. Es ist anerkannt, dass bei wirksamer Befristung es lediglich des Auslaufens der Frist bedarf. Hierbei hat es sich allerdings eingebürgert, dass die Mehrzahl der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuvor aus Gründen der Fairness eine Nichtverlängerungsanzeige zukommen lässt. Sollte der Arbeitgeber in einer solchen Mitteilung - die hier im Übrigen wohl nur in der Erstellung eines Zeugnis zu sehen ist - nicht zusätzlich das Wort Kündigung verwenden, besteht kein Anlass von einer Kündigungserklärung auszugehen. Es kann im Einzelfall zweckmäßig sein, wenn Zweifel bestehen, vorsorglich einen Kündigungsschutzantrag zu stellen. Gerade im vorliegenden Fall hat jedoch das beklagte Land überhaupt keine Erklärung abgegeben, sondern im Anschluss an den Antrag der Klägerin vom 13. 6 2000 (Bl. 32 d. A.) lediglich mit einer Zeugniserteilung unter dem Datum 3.7.2000 (Bl. 32 d. A.) reagiert. In diesem Verhalten kann nur schlüssig eine Nichtverlängerungsanzeige gesehen werden, jedenfalls keine Kündigungserklärung.

2. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist das vorliegende Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 19.11.1999 für die Zeit vom 1.1.2000 bis 31.7.2000 (Bl. 30/31 d. A.) im Sinne des § 620 BGB mit sachlichem Grund wirksam befristet, da es für die Dauer der Rente auf Zeit von Frau B längstens bis zum 31.7.2000 eingegangen worden ist.

a) Bei mehreren hintereinander geschalteten Befristungen ist grundsätzlich auf die Wirksamkeit der letzten Befristung abzustellen, es sei denn, es käme für die Beurteilung der Wirksamkeit auf die Frage einer vorherigen Befristung an (vgl. BAG vom 22.3.2000, Az. 7 AZR 581/98 in BB 2000, S. 1574 f).

Hier liegen zwar im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis der Klägerin und Berufungsbeklagten bei der Beklagten und Berufungsklägerin beginnend mit dem ersten Vertrag vom 9.5.1996 (Bl. 8/9 d. A.) ab dem 1.4.1996 immerhin sieben befristete Arbeitsverträge vor (9.5.1996 - Bl. 8/9 d. A., 1.10.1996 - Bl. 14/15 d. A., 30.1.1997 - Bl. 17/18 d. A., 6.3.1997 -Bl. 21/22 d. A., 13.3.1998 - Bl. 24/25 d. A., 30.8.1999 - Bl. 27/28 d. A., 19.11.1999 - Bl. 30/31 d. A.). Es ist jedoch für die vorliegende Entscheidung von der Wirksamkeit der sechs Befristungen, welche der letzten Befristung mit Arbeitsvertrag vom 19.11.1999 vorausgegangen sind, auszugehen, da die Klägerin das Vorliegen sachlicher Gründe für die vorausgehenden Befristungen nicht innerhalb der von § 1 Abs. 5 BeschFG vorgegebenen Drei-Wochen-Frist, gerechnet ab dem Fristablauf des jeweiligen Arbeitsvertrages, hat überprüfen lassen. Dies führt nach der oben angegebenen BAG-Entscheidung dazu, dass nach § 7 KSchG wegen Versäumung der Drei-Wochen-Frist des § 1 Abs. 5 BeschFG das Vorliegen eines sachlichen Grundes und damit der Wirksamkeit der vorausgehenden Befristungsabreden fingiert wird.

b) Die letzte Befristung im Arbeitsvertrag vom 19.11.1999 (Bl. 30/31 d. A.) beinhaltet einen anerkennenswerten sachlichen Grund im Sinne des § 620 BGB, so dass von der Wirksamkeit der Befristung ausgegangen werden kann mit der Folge des Auslaufens des Arbeitsverhältnisses der Klägerin und Berufungsbeklagten zum Ablauf des 31.7.2000.

aa) Zunächst ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Gewährung einer Rente auf Zeit durchaus einen sachlichen Grund darstellen kann um zur Vertretung des Arbeitnehmers, welcher die Rente auf Zeit erhält, einen weiteren Arbeitnehmer einstellen zu können (vgl. LAG Hamm vom 04.05.1995 - 17 Sa 1606/94 in ZTR 1995 S.375; BAG vom 03.03.1999 - 7 AZR 608/97 in juris-Datenbank). Eine Zeitrente ist nämlich nach § 102 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000 nur dann zu gewähren, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann. Hierbei wird nach Satz 3 dieser Bestimmung von einer Rente auf Zeit bis zu drei Jahren gesprochen, welche nach Satz 4 bis maximal sechs Jahre verlängert werden kann. Es ist also bei der Rente auf Zeit durchaus von der Voraussetzung ihrer Gewährung her betrachtet der endliche Charakter der Vertretung gewährleistet, weil grundsätzlich damit gerechnet werden darf, dass der zu vertretende Arbeitnehmer nach Ablauf der Zeit, für die ihm die Rente bewilligt worden ist, seine Arbeit wieder aufnehmen kann.

bb) Überträgt man diese Überlegung auf den vorliegenden Fall, so kann man der Beklagtenseite vielleicht den Vorhalt machen, dass sie - objektiv gesehen - wohl den Eindruck hätte haben können, dass die von der Klägerin und Berufungsbeklagten vertretene Frau B vielleicht ihre Arbeit nicht mehr wird verrichten können, da sie nur noch einen Arm in voller Beweglichkeit besitzt nach dem Unfall. Dies führt aber nicht daran vorbei, dass die Berufungsklägerin objektiv - und nur darauf kommt es für eine rechtliche Beurteilung an - zunächst darauf vertrauen durfte, dass die Behörde, welche die Vorprüfung für die Zeit der Rentenentscheidung getroffen hat, die Bestimmung des § 102 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung ordnungsgemäß angewandt hat. Dies bedeutet, dass die eine EU-Rente auf Zeit bewilligende Stelle wohl zunächst auch davon ausgegangen ist, Frau B würde in einer absehbarer Zeit - längstens in sechs Jahren - ihrer Erwerbsfähigkeit wiedererlange. Die Tatsache, dass innerhalb der Klinik der Unfallhergang und seine Folgen für Frau B bekannt waren, schließt eine entsprechende Rehabilitation nicht vollends aus. Dem Grundgedanken, dass ein Vertretungsfall nur dann vorliegen kann, wenn damit zu rechnen ist, der Vertretene werde im Endergebnis nach einer gewissen Zeitspanne wieder zur Arbeit erscheinen, hat die Beklagtenseite durch Abschluss des Arbeitsvertrages vom 19.11.1999 (Bl. 30/31 d. A.) wie auch zuvor im Arbeitsvertrag vom 30.8.1999 (Bl. 27/28 d. A.) Rechnung getragen.

cc) Insofern ist auch die Klarstellung der Senatsrechtsprechung durch das BAG in seinem Urteil vom 06. Dezember 2000 - 7 AZR 262/99 - (NZA 2001 Heft 13 S. 721, 722) von Bedeutung, wonach zwar daran festgehalten wird, dass zum sachlichen Grund auch die Prognose der Endlichkeit eines Vertretungsfalles zähle, es aber nicht darauf ankomme, ob der zu Vertretende in vollem Umfang seine Arbeit später einmal wieder würde aufnehmen können. Gerade dies spricht für die Wirksamkeit der zuletzt durchgeführten Befristungsregelung, weil mit Blick auf den wohl hinlänglich auch bei der Beklagten bekannten Unfall von Frau B sich ganz sicher die Frage hat aufdrängen müssen, in welchem Umfang sie ihre Arbeit wieder aufnehmen werde. Dem Einwand der Berufungsbeklagten und Klägerin, die angebliche Kenntnis der Pflegedienstleiterin davon, dass Frau B gar nicht mehr kommen werde, ist in der vorgetragenen Form nicht geeignet, eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast auszulösen. Dieser Vortrag ist weder exakt vom Wortlaut her noch vom Datum her präzisiert worden, sodass er sich einer Beweisaufnahme schon entzieht mit Blick auf das ansonsten durch das Gericht erfolgende Erforschen der genauen Umstände, die eigentlich die Klägerin und Berufungsbeklagte hätte vortragen müssen. Abgesehen davon, dass die Beklagte und Berufungsklägerin sich grundsätzlich an die Entscheidung der EU-Rentenbewilligung auf Zeit halten durfte. Selbst wenn Frau B klar erklärt haben sollte, dass sie unter keinen Umständen mehr kommen werde, hätte sie bei Nicht-Verlängerung der EU-Rente auf Zeit oder Umwandlung in eine Rente auf Dauer wohl oder übel ihre Arbeit bei der Beklagten in den Universitätskliniken wieder aufnehmen müssen, wenn sie nicht ihrer Entgeltansprüche würde verlustig gehen wollen.

3. Einen Einstellungsanspruch nach den Sonderregelungen 2y zu den §§ 1,2 BAT unter Beachtung der Protokollnotiz Nr. 4 kann die Klägerin und Berufungsbeklagten für sich nicht reklamieren.

a) Die angesprochenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut :

§ 1 BAT - allgemeiner Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer

a) des Bundes mit Ausnahme des Bundeseisenbahnvermögens

b) der Länder und der Stadtgemeinde Bremen

c) der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören,

die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte)

(2) Mit Arbeitnehmern in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Tätigkeit kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass sie als Angestellte nach diesem Tarifvertrag beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit in der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b) aufgeführt ist.

§ 2 BAT - Sonderregelungen

Für Angestellte

a) in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen

b) ....

....

y) als Zeitangestellte, als Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und als Aushilfsangestellte

....

gilt dieser Tarifvertrag mit den Sonderregelungen der Anlage 2. Die Sonderregelungen sind Bestandteile des Tarifvertrages.

Anlage 2y

Nr.1 zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte,

a) deren Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Zeitangestellte),

b) die für eine Aufgabe von begrenzter Dauer eingestellt sind und bei denen das Arbeitsverhältnis durch Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder durch Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Angestellte mit Aufgaben von begrenzter Dauer)

c) die zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe eingestellt werden (Aushilfsangestellte).

Protokollnotiz :

1. ...

2. ...

3. ...

4. Angestellte, die unter Nr.1 dieser Sonderregelungen fallen, sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

5. ...

6. ...

b) Nach dieser Protokollnotiz hätte die Klägerin und Berufungsbeklagte - wenn überhaupt - nur dann einen Anspruch bei sachlicher und persönlicher Eignung im Rahmen der Besetzung einer Stelle bevorzugt berücksichtigt zu werden, wenn es sich um die Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes handeln würde. Nach dem bisher unstreitigen Vortrag der Beklagten und Berufungsklägerin ist die Einstellung der examinierten Krankenschwester als Ersatz für die Klägerin und Berufungsbeklagte, welche nur Krankenpflegehelferin ist, nur befristet erfolgt. Ob hieraus eine Daueranstellung wird, ist nicht abzusehen.

c) Dass die Beklagte das Qualifikationsprofil in der Weise angehoben hat, dass statt Krankenpflegehelferin nunmehr examinierte Krankenschwester gefordert wird, mag zwar aus Sicht der Klägerin und Berufungsbeklagten menschlich deshalb zu beanstanden sein, da in ihr aufgrund der vier Jahre währenden Beschäftigung und mehrfacher Verlängerung der Befristungen die Hoffnung geweckt worden war, es werde sich im Endergebnis um eine dauerhafte Beschäftigung handeln. Allerdings ist der Beklagten und Berufungsklägerin zuzubilligen, das es sich selbstverständlich um eine organisatorische Unternehmerentscheidung handelt, mit welcher Art von Personal man einen Betrieb bzw. eine Klinik führen will.

d) Es kann auch nicht von Willkür in der Heraufsetzung von Anforderungen gesprochen werden, da es fachlich durchaus verständlich ist, wenn die Beklagte vorträgt, sie wolle das Landeskrankenhaus in seiner Stellung als Krankenhaus mit Maximalversorgungsanspruch erhalten und auf Dauer ausbauen. Insoweit lässt sich aus der Sicht der Verantwortung für die Patienten einerseits und aus der Tatsache, dass ein Krankenpflegehelfer bzw. eine Krankenpflegehelferin einige Maßnahmen, die die körperliche Integrität der Patienten betreffen, nicht alleine vornehmen dürfen, auch unter dem Gesichtspunkt des Kostendrucks nachvollziehen, wenn nach und nach auf höher qualifiziertes Pflegepersonal umgestellt wird. Das Argument, die Klägerin habe mit Blick auf ihre vollzeitige Beschäftigung trotz entsprechender Angebote keine Möglichkeit gehabt, sich zur Krankenschwester weiter qualifizieren zu können, ist keineswegs schlagend. Es fehlt in diesem Zusammenhang an jeglichem Vortrag der Klägerin und Berufungsbeklagten, ihr wäre ein entsprechender Antrag, sich weiterbilden zu dürfen, aus betrieblichen Gründen abgelehnt worden. Die Klägerin trägt nur vor, dass aus ihrer Sicht der vollschichtige Einsatzplan eine solche Qualifizierung nicht zugelassen habe. Dieser Vortrag reicht nicht, um eine Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers annehmen zu können.

4. Der jetzt im Rahmen der Berufung von der Klägerin und Berufungsbeklagten gestellte Antrag in Verfolgung ihrer unselbständigen Anschlussberufung gerichtet darauf, die Beklagte und Berufungsklägerin zu verpflichten, die Klägerin wieder einzustellen, ist nachdem zuvor dargestellten Ergebnis ebenfalls unbegründet. Die Frage der bevorzugten Berücksichtigung bei Einstellungen auf Dauerarbeitsplätzen ist im Rahmen der vorigen Ausführungen zur Berufung bereits inzidenter zu prüfen gewesen.

III) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO

IV) Die Revision wird nicht zugelassen.

Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG zu, insbesondere deshalb nicht, weil zum einen die Bedeutung des Rechtsstreites auf den Zuständigkeitsbereich des LAG Saarland begrenzt bleibt und weil zum anderen lediglich bereits aufgestellte Grundsätze aus Entscheidungen des BAG vom 03.03.1999 - 7 AZR 608/97 -, vom 22.03.2000 - 7 AZR 581/98 - und BAG vom 6.12.2000 - 7 AZR 262/99 - angewandt wurden, um zum Ergebnis zu gelangen.

Ende der Entscheidung

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