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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Urteil verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: 2 Sa 18/2000
Rechtsgebiete: TVG, MTV, BetrVG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

TVG § 4
MTV § 13 Abs. 4
BetrVG § 38
BetrVG § 87 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ArbGG § 72 II Nr. 1
1. § 13 Abs. 4 MTV saarl. Einzelhandel enthält keine abschließende Umrechnungsregelung für den Urlaubsanspruchsumfang bei nach Kalenderwochen wechselndem Arbeitsaufkommen.

2. § 13 Abs. 4 MTV saarl. Einzelhandel gewährt auch bei wechselndem Einsatz an 4 bzw. 5 Arbeitstagen pro Woche im Rahmen der im Einzelhandel üblichen Öffnungszeiten an 6 Werktagen für vollzeitig beschäftigte Arbeitnehmer in seiner höchsten geregelten Altersstufe maximal 6 Wochen Urlaub pro Kalenderjahr.


LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND Im Namen des Volkes ! URTEIL

- 2 Sa 18/2000 -

Verkündet am 28. März 2001

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2001

durch den Richter am Arbeitsgericht Hossfeld als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Frisch und Koch als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 19.11.2000 - Aktenzeichen 3(4B) Ca 1893/98 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang des tariflichen Urlaubsanspruches für Vollzeitarbeitnehmer bezogen auf das Kalenderjahr 1998 bei schwankender Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage im Bereich des saarländischen Einzelhandels.

Der Kläger und Berufungskläger ist am --1950 geboren. Er ist seit 1971 bei der Beklagten und Berufungsbeklagten, einem Unternehmen des saarländischen Einzelhandels, beschäftigt. Er hat dort die Funktion des Betriebsratsvorsitzenden inne und ist freigestellt i.S.d. § 38 BetrVG. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifbestimmungen des saarländischen Einzelhandels, namentlich der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im saarländischen Einzelhandel vom 19.09.1996, gültig ab dem 01.11.1996 und ab dem gleichen Datum auch für allgemeinverbindlich erklärt, Anwendung. In dem dortigen § 13 Abs. 4 ist zum Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geregelt:

Der Urlaub beträgt:

Nach dem vollendeten 18. Lebensjahr 32 Werktage oder 27 Arbeitstage

nach dem vollendeten 25. Lebensjahr 34 Werktage oder 29 Arbeitstage

nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Werktage oder 30 Arbeitstage.

In § 7 Abs. 1 des Manteltarifvertrages ist die wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen auf 37,5 Stunden festgeschrieben.

Für die Arbeitszeitverteilung auf die Werktage einer Woche des vollzeitig beschäftigten Klägers sind die jeweiligen Betriebsvereinbarungen zwischen dem bei der Beklagten und Berufungsbeklagten gebildeten Betriebsrat und ihr zur Jahresarbeitszeit maßgeblich. Insoweit kann auf die Betriebsvereinbarung für das Jahr 1995 vom 05.01.1995 (Bl. 13/14 d.A.), für das Jahr 1996 vom 17.04.1996 (vgl. Bl. 15/16 d.A.) sowie für das Jahr 1997 vom 20.08.1997 (vgl. Bl. 19-24 d.A.) Bezug genommen werden. Der Kläger unterfällt dem dort genannten Arbeitszeitmodell 3, danach ist die Arbeitszeit im Zweischichtsystem Früh- und Spätschicht geregelt für den Zeitraum Januar bis November

2-Schicht-System (Früh-/Spätschicht) von Januar - November

Woche Mo Di Mi Do Fr Sa

1

F

2

F

3

F

4

F F

Kläger arbeitet in Woche 1 bis 3 an 5 Tagen pro Woche

und in Woche 4 an 4 Tagen pro Woche.

Der Kläger arbeitet somit in einem roulierenden System, welches sich nach Ablauf von vier Wochen wiederholt, dergestalt, dass in den ersten drei Wochen an fünf Tagen in der Woche Arbeitsleistung zu erbringen ist und in der vierten Woche nur an vier Tagen. Insoweit werden auf das Jahr bezogen, bis auf die letzten vier Wochen, 48 Wochen lang die Arbeitstage des Klägers nach diesem roulierenden Plan vorgenommen. In der Konsequenz bedeutet dies, dass er in den 48 Wochen in jeder vierten Woche statt einem freien Rolltag zwei freie Tage hat. Anders ausgedrückt, der Kläger erhält 12 zusätzliche freie Tage.

Für den Dezember eines Jahres gilt dann

2-Schicht-System (Früh-/Spätschicht) im Dezember

Woche Mo Di Mi Do Fr Sa

1

F

2

F

3

F

4

F

Kläger arbeitet in Woche 1 bis 4 an 5 Tagen pro Woche.

Dies bedeutet, dass der Kläger in den letzten vier Wochen des Jahres in allen vier Wochen jeweils fünf Arbeitstage zu erbringen hat.

Das Arbeitszeitmodell 1 dieser Betriebsvereinbarung (vgl. Bl. 22 d.A.) sieht vor, dass für die Monate Januar bis November regelmäßig nur an vier Tagen in der Woche Arbeitsleistung abgefordert wird, wohingegen im Dezember an fünf Tagen pro Woche gearbeitet werden soll.

Hinsichtlich der Urlaubsregelung hat die Beklagte und Berufungsbeklagte für das Kalenderjahr 1998 in einem Schreiben vom 09. Dezember 1997 (vgl. Bl. 8 - 10 d.A.) nachfolgende Festlegungen getroffen:

Mit dem Gesamtbetriebsrat wurde darin Einigkeit erzielt, dass der Urlaubsanspruch für vollbeschäftigte Mitarbeiter, die nicht in einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche beschäftigt werden - entsprechend der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts - nach folgender Formel berechnet wird:

Auf dem Bruchstrich Urlaubsanspruch in Werktagen mal Arbeitstage pro Jahr, unter dem Bruchstrich 313 Werktage pro Jahr.

Die Anzahl der Arbeitstage pro Jahr wird je Arbeitszeitmodell errechnet, in dem von den 313 Werktagen pro Jahr die durchschnittliche Anzahl der Freizeittage subtrahiert wird.

Hinsichtlich des Zustandekommens der 313 Werktage besteht zwischen den Parteien Einigkeit dahingehend, dass dies Ergebnis nachfolgender Berechnung ist:

52 Wochen mal 6 Werktage = 312 Werktage plus 1 Überhangtag. Dies ergibt sich aus einer Kontrollrechnung, dass 52 Wochen mit 7 Kalendertagen multipliziert 364 Kalendertage ergeben, das Jahr mit Ausnahme eines Schaltjahres jedoch 365 Kalendertage hat, so dass noch ein Überhangtag entsteht.

Konkret hat die Beklagte und Berufungsbeklagte dem Kläger und Berufungskläger als über 30-jährigem Arbeitnehmer für das Jahr 1998 einen Urlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen gewährt nach folgender Formel:

36 Werktage Urlaub/Jahr x 249 Arbeitstage/Jahr

= 28,638 ArbTage Urlaub

313 Werktage/Jahr

Nach § 13 Abs. 6 S. 2 des Manteltarifvertrages des saarländischen Einzelhandels ist eine Aufrundung auf 29,0 Arbeitstage erfolgt.

Einigkeit besteht auch hier zwischen den Parteien bezüglich der rechnerischen Ermittlungen der 249 Arbeitstage, wonach diese sich nach folgender Überlegung zusammensetzen:

52 Wochen x 5 Arbeitstage = 260 Arbeitstage + 1 Überhangtag

= 261 Arbeitstage

./.(52 Wochen ./. 4 Wochen im Dez.) = 48 Wochen : 4

= 12 Arbeitstage

= 249 Arbeitstage

Der Abzug der 12 Arbeitstag ergibt sich daraus, dass der Kläger in jeder vierten Woche in der Zeit von Januar bis November einen zusätzlichen freien Tag erwirbt, so dass er an insgesamt 12 Tagen im Jahr zusätzlich seine Arbeitsleistung nicht zu erbringen hat.

Der Kläger hat in der ersten Instanz seine Rechtsansicht vorgetragen wonach er einen Schadensersatzanspruch habe aus seiner Sicht auf Gewährung eines zusätzlichen Urlaubstages über die 29 Tage aus dem Jahr 1998 hinausgehend. Dieser Urlaubstag sei, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist, entsprechend einer Bescheinigung der Beklagten vom 27.05.1999 (vgl. Bl. 81 d.A.) 198,98 DM brutto wert bei Zugrundelegung von 7,5 Stunden pro Arbeitstag.

Der Kläger ist der Ansicht, für die Anwendung einer Umrechnungsformel, wie sie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14.01.1992 - Aktenzeichen 9 AZR 148/91 - u.a. veröffentlicht in NZA 1992 Seite 759 - aufgestellt habe, gebe der Manteltarifvertrag des saarländischen Einzelhandels keinen Raum. In § 13 Abs. 3 und Abs. 4 des Manteltarifvertrages von 1996 sei abschließend eine Umrechnung von Werktagen in Arbeitstagen enthalten, wohingegen der damals 1992 zur Prüfung anstehende Tarifvertrag des nordrhein-westfälischen Einzelhandels der von Seiten des Bundesarbeitsgericht überprüft worden sei, lediglich eine Angabe in Werktagen beinhaltet habe ohne eine Umrechnung in Arbeitstage vorgenommen zu haben.

Es sei im Übrigen bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine zu Ungunsten der Arbeitnehmer von der tariflichen Festlegung abweichende Betriebsvereinbarung zulässig sei. Hier sperre aus Sicht des Klägers und Berufungsklägers § 77 Abs. 3 i.V.m. § 87 Abs. 1 BetrVG eine solche Regelung, da nach § 4 TVG eine Ausnahmegenehmigung der tarifschließenden Parteien nicht vorhanden sei. Hier könne aus Sicht des Klägers nur auf die abschließenden Regelungen in den §§ 13 wie auch dem § 3 Abs. 2 für Teilzeitkräfte im Manteltarifvertrag des saarländischen Einzelhandels verwiesen werden.

Wenn man die Umrechnungsformel anwenden sollte, so wie die Beklagte dies tue, dann müsse berücksichtigt werden, dass die zwölf zusätzlichen Freizeittage keineswegs als Abzugsposten von der Arbeitstagesanzahl im Jahr zu werten seien, denn diese seien Gegenleistung für Mehrarbeit und Spätöffnungsarbeiten die der Kläger erbracht habe, so dass eine Vorleistung des Klägers anzunehmen sei. Richtigerweise sollte die Berechnung in Arbeitstagen erfolgen nach der Formel:

30 Arbeitstage Urlaub/Jahr x 260 Arbeitstage/Jahr

= 30 ArbTage Urlaub

260 Arbeitstage/Jahr.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger im Wege des Schadensersatzes für das Kalenderjahr 1998 einen zusätzlichen Urlaubstag zu gewähren;

2. die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, dass sie der Meinung sei für einen Schadensersatzanspruch keinen Raum zu sehen. Man müsse die Tarifgeschichte des Abschlusses des Manteltarifvertrages des saarländischen Einzelhandels zu Hilfe nehmen um hier zu einer aussagekräftigen Auslegung des Tarifvertrages zu kommen. Ihrer Überzeugung nach sei erstmals 1998, als es um den Abschluss eines Tarifvertrages für die Jahre 1990 und folgende gegangen sei, der Wunsch aufgekommen, eine Umrechnung des in Werktagen angegebenen Urlaubsanspruches in eine Zahl die den Arbeitstagen entspreche aufzunehmen. Dies ergebe sich schon aus einem Kurzprotokoll vom 01.03.1989 der Arbeitgeberseite betreffend die Verhandlungen mit der Einzelgewerkschaft HBV und der DAG. Ferner beziehe man sich auf ein Schreiben des Landesverbandes des saarländischen Einzelhandels vom 11.12.1997 (vgl. Bl. 60/60 Rs. d.A.). Gleichzeitig habe man bei dieser Umrechnung die Reduzierung der Anzahl der Urlaubstage bei Angabe in Arbeitstagen aufnehmen wollen. Hiermit sollte das Umrechnungsproblem der Fünf-Tage-Woche mit unterschiedlicher Verteilung auf die Wochentage inklusive Samstag gelöst werden.

Dies führe aus Sicht der Beklagten auch zum Erkennen einer Regelungslücke, da die Modelle der Vollzeitarbeit an weniger als an fünf Tagen in der Woche zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorhanden gewesen seien. Die tarifschließenden Parteien hätten also keine Veranlassung gehabt, über diese Modelle eine Regelung abzuschließen. Vielmehr sei für die tarifschließenden Parteien die fünf Arbeitstage umfassende Woche mit unterschiedlicher Verteilung von fünf Arbeitstagen auf die sechs Werktage der Woche die Regel gewesen.

Bei Anwendung der Umrechnungsformel des Bundesarbeitsgerichts von Werktagen in Arbeitstagen müsse der Abzug der zwölf zusätzlichen freien Tage erfolgen, denn bei der Einsatzplanung und der sich daraus ergebenden Anzahl zusätzlicher Freizeittage sei letztlich der erhöhte Arbeitseinsatz an bestimmten Arbeitstagen von vorneherein einkalkuliert gewesen, so dass diese Freizeittage zur Reduzierung von Arbeitstagen über das Jahr hinweg führen sollten.

Eine Kontrollüberlegung zum Arbeitszeitmodell 1 in welchem in der Zeit von Januar bis November eines Jahres an nur vier Tagen pro Woche Arbeitsleistung abgefordert werden, ergebe das der Standpunkt des Klägers, wonach 30 Arbeitstage festgeschrieben sei, zu einem mit dem Tarifvertrag nicht in Einklang führenden Urlaubsanspruches beitragen würde. Wenn man die vier Tage pro Woche mit der Mindestgarantie von sechs Wochen Urlaub im Kalenderjahr multipliziert, so hätte ein Mitarbeiter aus dem Arbeitszeitmodell 1 einen Urlaubsanspruch von 7,5 Wochen, dies entspreche den von ihm abgeforderten 30 Arbeitstagen, würde aber umgekehrt zu einem Urlaubsanspruch von 44 Werktagen führen, der im Tarifvertrag nicht enthalten sei.

Das Arbeitsgericht Saarbrücken hat entsprechend Beweisbeschluss vom 20. April 1999 (vgl. Bl. 62 d.A.) durch Einholung einer Tarifauskunft Beweis erhoben. Der Landesverband des saarländischen Einzelhandels hat unter dem 10.05.1999 (vgl. Bl. 63/64 d.A.) klargelegt, dass die Tarifvertragsbasis die Fünf-Tage-Woche sei. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass im Jahr 1989/1990 ein viertägiger Einsatz pro Woche noch nicht Verhandlungsgegenstand bei den Tarifvertragsverhandlungen gewesen sei. Es habe damals nur bei gleichzeitiger Reduzierung der Zahl eine Umrechnung der Werktagsangabe in Arbeitstage in den Tarifvertrag aufgenommen werden sollen. Der Landesverband empfiehlt daher, bei den nunmehr anstehenden Beurteilungen neuer Arbeitszeitmodelle entweder die Umrechnungsformel des Bundesarbeitsgerichts aus der Entscheidung vom 14.01.1992 zur Anwendung zu bringen, oder aber der Einfachheit halber entsprechend der tariflichen Angabe die Anzahl der Urlaubstage nach Werktagen zu bemessen.

Die Einzelgewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen hat in ihrer Tarifauskunft vom 11.06.1999 (vgl. Bl. 66/67 d.A.) ausgeführt, dass Veranlassung für die Tarifumrechnung in den Verhandlungen 1989/1990 von Werktagsangabe in Arbeitstagsangabe ein Schreiben der Abteilung Sozialwesen des Kaufhofs vom 24.11.1989 (vgl. Bl. 68-70 d.A.) gewesen sei, in welchem bereits damals der Wechseleinsatz von Vier-Tage- und Fünf-Tage-Woche zum Ausdruck gekommen sei. Sollte man hier in dem jetzigen Tarifvertragswerk eine Regelungslücke für Arbeitszeitmodelle erkennen, so müsse diese Lücke in Tarifvertragsverhandlungen geschlossen werden. Einigkeit hätte jedoch damals bestanden, dass auch bei neuen Arbeitszeitmodellen keine Überschreitung der Garantie von sechs Wochen Urlaub gewollt war.

Die Deutsche Angestellten Gewerkschaft hat am 06.07.1999 (vgl. Bl. 82 d.A.) mitgeteilt, dass sich keine Person mehr im Dienst befindet, die an den Tarifvertragsverhandlungen vor zehn Jahren beteiligt gewesen sei, und dass auch Aufzeichnungen über diese Tarifvertragsverhandlungen im Hause nicht mehr vorhanden seien. Sie verleiht aber ihrer Meinung Ausdruck, dass eine Mindesturlaubstageanzahl von 30 Urlaubstagen zu gewähren sei.

Das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 19.11.1999 (Bl. 92 ff.) stützt sich auf folgende wesentliche Gesichtspunkte:

Zunächst hält das Arbeitsgericht Saarbrücken § 13 Abs. 4 des saarländischen Manteltarifvertrages im Einzelhandel nicht für eine abschließende Regelung, insbesondere enthalte diese Bestimmung keine abschließende Rechnungsformel. Die Tarifauskunft habe gezeigt, dass der Tarifvertrag lediglich garantieren sollte, dass ein Urlaubsanspruch von sechs Wochen dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werde. Die Fünf-Tage-Woche sei die grundsätzliche Basis der tariflichen Umrechnung.

Die Umrechnungsformel des Bundesarbeitsgericht aus seiner Entscheidung vom 14.01.1992 sei deshalb auch im vorliegenden Fall geboten, in dem eine andere Verteilung der Arbeitszeit gegeben sei. Der Kläger arbeitet zwar vollzeitig, aber nicht regelmäßig in einer Fünf-Tage-Woche. Hierbei müsse die tatsächliche Arbeitstageanzahl an welcher Arbeitsleistung erbracht worden sei als Faktor eingesetzt werden, da ansonsten dem Grundsatz der Berechenbarkeit des Urlaubsumfanges im Vorhinein zuwider gehandelt würde. Wollte man der Auffassung des Klägers folgen, so ergäben sich die Freizeitansprüche erst im Nachhinein nach erfolgter Arbeitsleistung und würden so auf den Urlaubsanspruch Einfluss nehmen. Das Arbeitsgericht berechnet den Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 1998 wie folgt:

36 Werktage mal 248 Arbeitstage = 28,61 Urlaubstage 312 Werktage

Dieser Anspruch wird nach § 13 Abs. 6 S. 2 Manteltarifvertrag des saarländischen Einzelhandels aufgerundet auf 29,0 Urlaubstage.

Das Urteil des Arbeitsgerichtes Saarbrücken vom 19.11.1999 ist dem Kläger am 11. Januar 2000 zugestellt worden (vgl. Bl. 99 d.A.). Die Berufung ist am 07.02.2000 beim erkennenden Gericht eingegangen (Bl. 102 d.A.) die Berufungsbegründung ist am 03.03.2000 beim Landesarbeitsgericht Saarland eingegangen (Bl. 106 d.A.).

Der Kläger und Berufungskläger trägt in der Berufungsinstanz seine Ansicht vor, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken aus mehreren Gründen fehlerhaft sei. Zunächst sehe er nach wie vor keinen Grund für die Anwendung der Umrechnungsregel, da im Tarifvertrag des saarländischen Einzelhandels in § 13 Abs. 4 eine Sonderregelung enthalten sei, die dem Arbeitnehmer die Wahl zwischen Arbeitstagen oder Werktagen bei Urlaubsnahme eröffnet. Dies ergebe sich aus der bereits im Tarifvertrag selbst festgeschriebenen Umrechnung. Der Tarifvertrag enthalte an keiner Stelle einen Hinweis darauf, dass lediglich bei einer Fünf-Tage-Woche umgerechnet werden müsste. Nach dem Bundesarbeitsgericht sei jedoch nur dort Raum für eine Anwendung einer Umrechnungsformel zu sehen, wo eine Umrechnung nicht schon vorgegeben sei.

Aber selbst wenn man mit dem Arbeitsgericht Saarbrücken die Anwendbarkeit der Umrechnungsformel bejahen würde, so werde die Entscheidung dem Doppelcharakter der Freizeittage nicht gerecht. Die zusätzlichen Freizeittage seien wie ein beweglicher Feiertag zu werten. Sie seien Gegenleistung für den Verzicht auf Verkürzung der täglichen Arbeitszeit.

Es werde darüber hinaus nicht berücksichtigt, dass auch Arbeitnehmer die im Arbeitszeitmodell 3 bei der Berufungsbeklagten arbeiteten unter Zugrundelegung der in § 7 Abs. 1 des saarländischen Manteltarifvertrages im Einzelhandel festgelegten 37,5 Stunden-Woche im gesamten Kalenderjahr noch 16 Stunden und 20 Minuten zuviel leisten müssten (vgl. Schaubild Bl. 118 d.A.).

Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass im Arbeitszeitmodell 3 der Arbeitnehmer in einer Fünf-Tage-Woche mit einem beweglichen freien Werktag arbeite, so dass sich die nachfolgende Urlaubsberechnungsformel ergebe:

36 Werktage Urlaub X 249 Arbeitstage = 29,87 Arbeitstage Urlaub

301 Werktage

Nach § 13 Abs. 6 S. 2 des Manteltarifvertrages des saarländischen Einzelhandels runde sich dieser Urlaubsanspruch dann auf 30 Urlaubstage auf. Wenn man nämlich die 12 Freizeittage herausrechne, so müsse man auch bei den Werktagen entsprechendes tun.

Der Berufungskläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 19.11.1999, zugestellt am 11.01.2000, Aktenzeichen 3(4B) Ca 1893/98, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Kalenderjahr 1998 im Wege des Schadensersatzes einen zusätzlichen Urlaubstag zu gewähren.

Die Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufungsbeklagte trägt vor, dass sie der Ansicht sei, das Arbeitsgericht Saarbrücken habe zu Recht die Umrechnungsformel angewandt, da in § 13 Abs. 4 eine abschließende Regelung nicht enthalten sei. Ansonsten wäre bei einem Arbeitsverhältnis wonach der Arbeitnehmer nur einen Arbeitstag in der Woche schulde, ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen zu gewähren, anders ausgedrückt der Arbeitnehmer hätte 30 Wochen Urlaub.

Es sollte vielmehr bei der Umrechnungsaufnahme in den Tarifvertrag nur die Umrechnung von der 6-tägigen Öffnungszeit im Einzelhandel auf die Fünf-Tage-Woche erleichtert werden durch Darstellung im Tarifwortlaut.

Ferner habe eine Gleichstellung von Teilzeit- und Vollzeitkräften gewährleistet werden sollen. Dies gehe aber nur bei Anwendung der Umrechnungsformel, da sonst die sechs Wochen Urlaubsgarantie nicht gewährleistet werden könne.

Dass die Tarifvertragsparteien bei Aufnahme der Umrechnungsformel von einer Fünf-Tage-Woche ausgegangen seien, ergebe sich einfach aus einer Kontrollüberlegung:

36 Werktage Urlaub X 5 Arbeitstage pro Woche = 30 Arbeitstage Urlaub 6 Werktage pro Woche

Rechnet man dies auf das Jahr hoch, so ergibt sich die Formel wie folgt 33

36 Werktage Urlaub X 260 Arbeitstage pro Jahr = 30 Arbeitstage Urlaub

312 Werktage pro Jahr

Ausgehend von dieser Formel und der Hochrechnung auf das Jahr erkläre sich, dass bei den Tarifvertragsverhandlungen von der Fünf-Tage-Woche ausgegangen sei.

Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 28. März 2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung ist unbegründet, da dem Kläger und Berufungskläger über die seitens der Beklagten und Berufungsbeklagten für das Jahr 1998 festgelegten 29 Arbeitstage Urlaub kein weiterer Urlaubsanspruch nach § 13 Abs. 4 des MTV für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des saarländischen Einzelhandels zugestanden hat.

1. Grundlage der Überlegungen bildet zunächst einmal die Bestimmung des § 13 Abs. 4 Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im saarländischen Einzelhandel vom 19.09.1996, gültig ab dem 01.11.1996, der auch mit Wirkung vom 01.11.1996 für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Nach dieser Regel beträgt der Urlaub für Arbeitnehmer nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Werktage oder 30 Arbeitstage. Es ist dabei ferner zu berücksichtigen, dass nach § 7 Abs. 1 des gleichen Manteltarifvertrages die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 37,5 Stunden beträgt.

Konsequenterweise ergibt sich deshalb für einen Vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nach Vollendung des 30. Lebensjahres ein Urlaubanspruch von 6 Wochen, d.h. 36 Werktage dividiert durch 6 Werktage pro Woche = 6 Wochen. Rechnet man dies auf eine Fünf-Tage-Woche um in Arbeitstage, so ermittelt sich ebenfalls ein Urlaubsanspruch von 6 Wochen nach der Berechnung 30 Arbeitstage durch 5 Arbeitstage pro Woche = 6 Wochen.

2. Zu Recht hat das erstinstanzliche Urteil ausgeführt, dass die Bestimmungen des § 13 Abs. 4 des Manteltarifvertrag für den saarländischen Einzelhandel nicht als abschließende Umrechnungsregelung aufzufassen ist. Dies ergibt sich schon aus den Tarifauskünften, die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingeholt worden sind bei den tarifschließenden Organisationen. Nach der Auskunft des Landesverbandes des saarländischen Einzelhandels vom 10. Mai 1999 (vgl. Bl. 63/64 d.A.) sollte Ziel der Aufnahme der Umrechnung von Werktage in Arbeitstage sein, dass der Arbeitnehmer bei einer Fünf-Tage-Woche innerhalb der sechswerktägigen Öffnungszeit im saarländischen Einzelhandel Gewissheit erlangt über die Anzahl seiner Urlaubstage, ohne dass die leidige Zweifelsfrage zu klären sei, wie man Werktage in Arbeitstage bei der Urlaubsanzahlbestimmung umzurechnen habe. Auf die Tarifauskunft der Einzelgewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen vom 11.06.1999 (vgl. Bl. 66/67) führt in ihrer Auswertung keineswegs zu einem erheblich anderen Ergebnis. Zwar führt die Einzelgewerkschaft aus, dass auch zum damaligen Zeitpunkt 1989/1990 seitens des Kaufhofs bereits Arbeitszeitmodelle anstanden, die einen Wechsel bei Vollzeitbeschäftigung von Vier-Tage- und Fünf-Tage-Woche vorgesehen haben. Gleichzeitig weist aber auch diese Auskunft wörtlich darauf hin, dass Garantie nur die sechs Wochen Urlaub sein sollten. Die HBV führt in diesem Auskunftsschreiben dazu nämlich aus:

"Letztendlich ist es für uns selbstverständlich, dass der Urlaubsanspruch auch in diesen Fällen nicht über sechs Wochen hinausgehen kann, da mit der Umrechnung von Werktagen auf Arbeitstage eine Verlängerung des Urlaubsanspruches natürlich nicht gewollt ist."

Dass die Parteien zum damaligen Zeitpunkt bei Abschluss des Tarifvertrages, welcher dann in dem jetzt zur Überprüfung anstehenden Tarifvertrag von 1996 fortgeschrieben worden ist von einer Fünf-Tage-Woche als Regel-Woche ausgegangen sind, ergibt sich auch aus einer weiteren Überlegung, weil in § 3 Abs. 4 des Manteltarifvertrages bei Teilzeitarbeit folgende Regelung getroffen worden ist:

"Die wöchentliche Arbeitszeit soll mindestens 22 Stunden und am Tag mindestens vier Stunden betragen. Sie ist auf höchstens fünf Tage pro Woche zu verteilen, soweit im Betrieb die Fünf-Tage-Woche vereinbart ist."

Darüber hinaus ist mit der Berufungsbeklagten und deren Berechnung wie sie in ihren Schriftsätzen zum Ausdruck gekommen ist, festzuhalten, dass die Umrechnung wie sie in § 13 Abs. 4 des Manteltarifvertrages enthalten ist offenbar eindeutig von einer fünf Arbeitstage umfassenden Woche innerhalb eines sechs Werktage umfassenden Öffnungszeitraumes im Einzelhandel ausgegangen sein muss.

Dies ergibt sich aus nachfolgender Betrachtung:

36 Werktage Urlaub X 5 Arbeitstage pro Woche = 30 Arbeitstage Urlaub

6 Werktage pro Woche

Auf das Kalenderjahr hochgerechnet ergibt dies:

36 Werktage Urlaub X 261 Arbeitstage pro Jahr = 30 Tage Urlaub /Jahr

313 Werktage pro Jahr

3. Es bleibt damit Raum für Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Januar 1992, Aktenzeichen 9 AZR 148/91, veröffentlicht unter anderem in NZA 1992, Seite 759 ff. aufgestellte Umrechnungsformel von Werktagen in Arbeitstage, da eine Regelungslücke im Tarifvertrag enthalten ist, die entgegen der Rechtsansicht der Berufungsklägerseite gerade keine klare Aussage zu den Fällen enthält, in denen trotz vollzeitiger Beschäftigung mit 37,5 Wochen-Stunden die Arbeitszeit wechselnd auf vier oder fünf Werktage pro Woche verteilt ist. Hiernach sind die Urlaubstage in Werktagen zu multiplizieren mit der Anzahl der Arbeitstage pro Jahr und dann zu dividieren durch die anfallenden Werktage im Jahr. Genau dies hat die Beklagte und Berufungsbeklagte in ihrem Schreiben vom 09. Dezember 1997 (vgl. Bl. 8-10 d.A.) für ihren Betrieb angekündigt, dass man mit dem Gesamtbetriebsrat Einigkeit erzielt habe entsprechend dieser Formel vorzugehen wenn vollbeschäftigte Mitarbeiter nicht in einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche beschäftigt würden. Dabei ergibt sich folgendes Rechnungsmodell konkret auf den Kläger bezogen:

36 Werktage Urlaub/Jahr X 249 Arbeitstage/Jahr

= 28,638 AT Urlaub / Jahr

313 Werktage/Jahr

Dieser Urlaubsanspruch wird nach § 13 Abs. 6 S. 2 des Manteltarifvertrag des saarländischen Einzelhandels auf 29 Arbeitstage Urlaub pro Jahr aufgerundet. Die 249 Arbeitstage ermitteln sich aus folgender Überlegung: Der Kläger ist im Arbeitszeitmodell 3 so eingesetzt, dass er in jeder vierten Woche einen zusätzlichen freien Tag neben dem einen Rolltag erwirbt, dies erwirbt der Kläger in der Zeit von Januar bis November, so dass in den 48 Wochen insgesamt 12 mal ein Freizeittag entsteht. Andererseits enthält ein Jahr 52 Wochen zu fünf Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche gleich 260 Arbeitstage zuzüglich einem Überhangtag, insgesamt also 261 Arbeitstage. Von diesen 261 Arbeitstagen sind die 12 erworbenen zusätzlichen Freizeittage in Abzug zu bringen (vgl. zur Möglichkeit des Abzuges dieser Freizeittage die Kommentierung bei Leinemann/Linck, Kommentar zum Urlaubsrecht, München 1994, Rn. 37 zu § 3 BUrlG).

Der Divisor 313 Werktage ergibt sich aus der Überlegung, dass jede Woche sechs Werktage besitzt mit 52 Wochen multipliziert ergeben sich dann 312 Werktage. Hinzu kommt ein Überhangtag. Dieser eine Überhangstag ergibt sich aus der rechnerischen Überlegung, dass 52 Wochen mit sieben Kalendertagen multipliziert nur 364 Kalendertage ergeben. Ein ganzes Jahr besitzt jedoch, mit Ausnahme eines Schaltjahres, 365 Kalendertage, im Schaltjahr 366 Kalendertage.

4. Das Argument des Klägers und Berufungsklägers, es habe ein für den Arbeitnehmer im saarländischen Einzelhandel bestehender Sonderfall zur Prüfung gestanden, wonach entgegen der vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Tarifregelung des nordrhein-westfälischen Einzelhandels, welcher lediglich werktagsmäßig bestimmte Urlaubsansprüche beinhaltet, ein Wahlrecht hätte kodifiziert werden sollen wonach es dem Arbeitnehmer überlassen sei, zu entscheiden ob er die für ihn günstigere Regelung nach Arbeitstagen als Urlaubtagsanzahlberechnung wählen wolle oder aber nach Werktagen sich den Urlaub gewähren lassen wolle, findet im Tarifvertrag von seiner Auslegungsmöglichkeit keinen Widerhall. Die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen hat in ihrer Tarifauskunft nochmals klar zum Ausdruck gebracht, dass ein Urlaubsanspruch von sechs Wochen auch bei anderen Modellen nicht überschritten werden sollte. Gerade die Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers bei geringerer Arbeitstageanzahl innerhalb der Woche als fünf sich den Urlaub entsprechend der tariflichen Festschreibung auf 30 Arbeitstage nach der Umrechnung in dieser Höhe gewähren zu lassen führt aber zu einer deutlichen Überschreitung des sechswöchigen Garantieurlaubes. Dies wird an dem Beispiel des Arbeitszeitmodells 1 bei der Beklagten und Berufungsbeklagten besonders deutlich. Nach diesem Arbeitszeitmodell fallen nur vier Tage als Arbeitstage innerhalb der Woche an, multipliziert man diese vier Tage mit sechs Wochen, so ergäbe sich lediglich ein Anspruch von 24 Arbeitstagen pro Jahr. Wenn man aber der Meinung des Klägers und Berufungsklägers folgend auf 30 Arbeitstage sich auch für diese Fälle hätte tariflich in den Verhandlungen festlegen wollen, so ergäbe sich ein Urlaubsanspruch von 7 1/2 Wochen (30 Arbeitstage : 4 Arbeitstage pro Woche = 7,5 Wochen). Diese Auslegung lässt sich jedoch mit der Tarifauskunft die erstinstanzlich eingeholt worden ist, nicht in Einklang bringen.

5. Dass dem Kläger hier auch keineswegs zu wenig Urlaub für das Jahr 1998 gewährt worden ist, ergibt sich ebenfalls aus einer weiteren Kontrollüberlegung: Hätte der Kläger innerhalb eines Zeitraumes zwischen Januar und November sich seinen sechswöchigen Urlaub zusammenhängend gewähren lassen, so würde er in keinem Fall einen Urlaubsanspruch erwerben, der über 29 Arbeitstage hinausreicht.

1.Wo 2.Wo. 3.Wo. 4.Wo. 5.Wo. 6.Wo. ArbTage Werktage

1.Möglichkeit 5 5 5 4 5 5 29 36

2.Möglichkeit 5 5 4 5 5 5 29 36

3.Möglichkeit 5 4 5 5 5 4 28 36

4.Möglichkeit 4 5 5 5 4 5 28 36

1.Möglichkeit Urlaubsbeginn in 1. Woche des ArbZeitModells 3

2.Möglichkeit Urlaubsbeginn in 2. Woche des ArbZeitModells 3

3.Möglichkeit Urlaubsbeginn in 3. Woche des ArbZeitModells 3

4.Möglichkeit Urlaubsbeginn in 4. Woche des ArbZeitModells 3

Dennoch hätte der Kläger in jedem Fall aber seinen Urlaub in einem Umfang von 6 Wochen erhalten, wie es auch dem Sinn und Zweck, der hinter dem Tarifabschluss steht, entspricht.

6. Das Zusatzargument des Klägers, wonach der zusätzliche Freizeittag Gegenleistung für den Verzicht auf Arbeitszeitverkürzung sei, vermag nicht zu überzeugen, da mit diesem zusätzlichen freien Tag übermäßige Arbeitseinsätze an anderen Tagen in der Woche letztlich ausgeglichen werden sollten, um so zu gewährleisten, dass im Jahresmittel ein Wochenarbeitszeitpotential von 37,5 Arbeitstagen nicht überschritten wird.

7. Allerdings gibt die Kammer zu bedenken, dass bei zukünftigen Tarifverhandlungen die neue Situation im Rahmen von Arbeitszeitmodellen besser zu bedenken sei. Die erheblich verlängerten Öffnungszeiten die über die reine Öffnung an einem langen Donnerstag hinausgehend tägliche Öffnungen bis 20.00 Uhr vorsieht bringt es im wachsenden Maße mit sich, dass Arbeitszeiten auch bei Vollzeit beschäftigten Mitarbeitern auf verschiedene Tage in der Woche zu verteilen sind und die althergebrachte Fünf-Tage-Woche letztlich ausgedient hat. Eine gerechtere Lösung böte sich an, wenn die Tarifvertragsparteien Arbeitszeitkonten nach Stundenangaben führten und im Rahmen von Tarifverhandlungen dann das Arbeitszeitkonto als Maßstab machten für Urlaubstage, die in Urlaubsstunden zu gewähren seien.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

III. Mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung der tariflichen Auslegungsfrage ist im Rahmen des § 72 II Nr. 1 ArbGG trotz des geringen Beschwerdewertes von 198,98 DM brutto für den einen Urlaubstag die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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