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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Urteil verkündet am 19.09.2001
Aktenzeichen: 2 Sa 24/01
Rechtsgebiete: TVG, BAT, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

TVG § 3 Abs. 1
TVG § 4 Abs. 1
BAT § 22
BAT § 22 Abs. 2
BAT § 22 Abs. 1 S. 2
BAT § 22 Abs. 2 S. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
1.) Eine eingruppierungswirksame Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten kann im universitären Dienst nur durch die Verwaltung (Kanzler) nicht jedoch durch den Fachvorgesetzten erfolgen.

2.) Die langjährige Zugehörigkeit einer Angestellten zum Kreis der Universitätsbediensteten kann gegen das Entstehen eines Vertrauensschutzes in die Rechtmäßigkeit der Zuweisung höhergruppierungsrelevanter Tätigkeiten durch den Fachvorgesetzten ohne Zustimmung der Verwaltung sprechen.


LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND Im Namen des Volkes ! URTEIL

- 2 Sa 24/01 -

Verkündet am 19.09.2001

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2001 durch den Richter am Arbeitsgericht Hossfeld als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Schlenz-Freidl und Pruß als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 23.11.2000 - Aktenzeichen 6a Ca 107/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten vorliegend über die richtige Eingruppierung der Klägerin, wobei diese die Höhergruppierung aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a Teil I zum BAT nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a Teil I zum BAT begehrt.

Die Klägerin gehört seit 1969 der Belegschaft der Beklagten und Berufungsbeklagten an. Sie war zunächst in der allgemeinen Verwaltung eingesetzt. Seit 1972 ist die Klägerin und Berufungsklägerin in der heutigen Fakultät 4 (Philosophische Fakultät I Sprach- und Literaturwissenschaften) als Sekretärin an zwei Lehrstühlen für deutsche Literaturwissenschaft tätig. Die Klägerin wird seit dieser Zeit vergütet nach Vergütungsgruppe VI b BAT Bund/Länder.

Mit Schreiben vom 23.09.1999 haben die beiden Professoren, deren Lehrstühlen die Klägerin und Berufungsklägerin zugeteilt ist, einen Antrag auf Höhergruppierung der Klägerin bei der Verwaltung der Beklagten und Berufungsbeklagten gestellt (vgl. Bl. 8 - 11 d.A.).

Unter dem 16.11.1999 hat der Kanzler der beklagten Hochschule die Höhergruppierung abgelehnt (vgl. Bl. 12 - 15 d.A.) unter Hinweis darauf, dass für die Vergütungsgruppe V c maßgeblich sei, ob und in welchem Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, bei denen auf der Basis "gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse" auch "selbständige Leistungen" anfallen.

Mit Schreiben vom 18.05.2000 hat die Klägerin erneut ein Höhergruppierungsbegehren geäußert mit dem Ziel, die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT Bund/Länder zu erreichen (vgl. Bl. 16 - 20 d.A.).

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 06.06.2000 abermals die Höhergruppierung abgelehnt (vgl. Bl. 21/22 d.A.).

Die Klägerin führt als Sekretärin der beiden Lehrstühle nachfolgende im Wesentlichen zwischen den Parteien unstreitige Arbeitsvorgänge aus:

Arbeitsvorgänge der von der Klägerin ausgefüllten Stelle

 ISekretariatsarbeiten18 %
IIAbrechnung von Gastvorträgen und Reisekosten2 %
IIIVerschriften umfangreicher Tonbandprotokolle (Interviews) mit Hilfe von wissenschaftlich fundierten Notationssystemen und Aufbereitung für wissenschaftliche Analysen15 %
IVselbständige und eigenverantwortliche Budgetverwaltung (UNI-Mittel / Dritt-Mittel)5 %
Veigenverantwortliche Budgetplanung mit eigenem Ermessens- und Entscheidungsspielraum und Preisverhandlungen4 %
VIselbständige und eigenverantwortliche Überprüfung der formalen Voraussetzungen Studierender für die Zulassung zu Seminaren und Prüfungen1 %
VIIBeschaffung von Literatur für Prüfungen und Klausuren aus der Institutsbibliothek1 %
VIIIselbständiger Aufbau von komplexen Datenbanken einschließlich der selbständigen Erarbeitung von Text- und Korrekturrichtlinien, der selbständigen Erarbeitung von Layoutrichtlinien, Transfer alter Textbestände in moderne Textverarbeitungsprogramme, Schwierige Layoutarbeiten, Digitalisierung von Texten mit verschiedenen OCR Programmen50 %
IXPersonalbetreuung4 %
 100 %

In erster Instanz hat die Klägerin vorgetragen, ihr Tätigkeitsbereich rechtfertige eine entsprechende Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a Teil I (allgemeiner Teil) zum BAT B/L. Die Mehrzahl der Arbeitsvorgänge falle in den Qualitätsbereich der Arbeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, der jedoch in der Vergütungsgruppe BAT II a eingruppiert sei, d. h. es werden aus ihrer Sicht gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen vorausgesetzt.

Gerade die Digitalisierungsarbeiten und Layoutarbeiten wie sie im Vorgang VIII beschrieben seien, erforderten selbständige Leistungen und stellten höherwertige Tätigkeiten dar, deren Ausführung eine differenzierte und vielschichtige Gedankenarbeit erfordere, die ihrerseits hinsichtlich des einzuschlagenden Weges bezüglich des erhöhten Ergebnisses eine eigene geistige Beurteilung und Entschließung verlangten. Es handele sich eben gerade nicht um reines Einscannen von Texten oder verändern von Seitenrändern.

Aus Sicht der Klägerin und jetzigen Berufungsklägerin sei eine Bezugnahme auf den Arbeitsvertrag und den Stellenplan oder die Stellenwertigkeit irrelevant, da 1969 die Klägerin sicher anderes zu tun gehabt habe als heute. Dies ergebe sich schon daraus, dass damals kein PC existent gewesen sei, man nur die Hälfte der heutigen Studentenzahl zu verzeichnen hatte aber doppelt so viele wissenschaftliche Mitarbeiter zur Verfügung gestanden hätten.

Für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c sei letztlich auf die tatsächliche Tätigkeit der Klägerin abzustellen. Der Stellenplan habe so eingerichtet zu werden, dass er mit den Tätigkeitsmerkmalen beschäftigter Angestellter in Einklang stehe.

Die Klägerin und Berufungsklägerin hat in erster Instanz beantragt,

es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.06.2000 der Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a - hilfsweise 1 b - der Anlage 1 a Teil I zum BAT zu zahlen und die rückständigen Differenzbeträge jeweils ab Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, dass aus ihrer Sicht der Klägerin gerade kein Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c zustehe.

Es fehle aus ihrer Sicht auch an einer Beurteilung der Tätigkeit für die Zukunft, d. h. über den Zeitpunkt 16.11.1999 bzw. 06.06.2000 hinausgehend. Arbeitsvorgänge selbst ermöglichten jedenfalls keine Zuordnung zur BAT V c Fallgruppe 1 a oder 1 b, da hier mehr als 50 % der Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraussetzten und darüber hinaus auch mehr als 50 % selbständige Leistungen erwartet würden. Bezogen auf die von der Klägerin dargelegten Arbeitsvorgänge könnten gerade nicht dazu führen, den Umfang für die notwendigen Heraushebungsmerkmale bezogen auf die Gesamtarbeitszeit zu erreichen.

Der mit 18 % der Gesamtarbeitszeit veranschlagte Arbeitsvorgang I Sekretariatsarbeiten erfordere zum Beispiel keine selbständigen Leistungen.

Der Arbeitsvorgang II Abrechnung von Gastvorträgen und Reisekosten, welcher mit 2 % der Arbeitszeit veranschlagt werde, erfülle ebenfalls nicht die Voraussetzungen, dass selbständige Leistungen hier erbracht werden müssten. Der mit 15 % der Arbeitszeit veranschlagte Arbeitsvorgang III Verschriften umfangreicher Tonbandprotokolle (Interviews) mit Hilfe von wissenschaftlich fundierten Notationssystemen und Aufbereitung für wissenschaftliche Analysen trage ebenfalls nicht dazu bei, die höhere angestrebte Vergütungsgruppe zu erreichen. Es fehle in diesem Punkt bereits an der Darlegung von Systemregeln für die Verwahrung der Tonbandprotokolle.

Der als IV bezeichnete Arbeitsvorgang 'selbständige und eigenverantwortliche Budgetverwaltung von Uni-Mitteln und Drittmitteln', welcher 5 % der Gesamtarbeitszeit ausmache, erfordere ebenfalls wie der Arbeitsvorgang V eigenverantwortliche Budgetplanung mit eigenem Ermessens- und Entscheidungsspielraum und Preisverhandlungen keine selbständigen Leistungen. Der Grobarbeitsvorgang VIII, welcher mit 50 % der Gesamtarbeitszeit zu Buche schlage und von der Klägerin mit der Beschreibung: selbständiger Aufbau von komplexen Datenbanken einschließlich der selbständigen Erarbeitung von Text und Korrekturrichtlinien, der selbständigen Erarbeitung von Layoutrichtlinien, Transfer alter Textbestände in moderne Textverarbeitungsprogramme sowie schwierige Layoutarbeiten, Digitalisierung von Texten mit verschiedenen OCR-Programmen bezeichnet wird, wäre aus Sicht der Beklagten in Anwendung der BAG-Rechtsprechung zunächst zu splitten gewesen. Er unterliege wohl aus der Sicht der Beklagten auch nicht den besonderen Merkmalen nach Anlage 1 a Teil II Abschnitt B Unterabschnitt V (Angestellte in Datenverarbeitung), da dort für die Vergütungsgruppe V c mindestens 25 Angestellte der Klägerin ständig unterstellt sein müssten. Es könne also auch hieraus nicht hergeleitet werden, dass der Klägerin ein Höhergruppierungsanspruch beizumessen sei.

Ein Vergleich zu Anforderungen wie bei wissenschaftlichen Mitarbeitern ziehe deshalb nicht, da kein Nachweis erbracht sei über gleichwertige Fähigkeiten wie bei einem Mitarbeiter mit abgeschlossener Hochschulausbildung.

Das klageabweisende Urteil erster Instanz vom 19.09.2000 (Bl. 69 - 79 d.A.) stützt sich im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte:

1. Die Tarifautomatik greife nicht zugunsten der Klägerin, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Arbeitsvorgangsgliederung der Klägerin insgesamt so akzeptabel sei oder nicht. Gerade bezüglich des sogenannten Grobarbeitsvorgangs 50 % müsse festgehalten werden, dass hier eine Reihe von Arbeiten enthalten seien, die der Klägerin nicht übertragene Arbeitsaufgaben ausweisen. Die Klägerin habe zwar einer wissenschaftlichen Hilfskraft vergleichbare, vielleicht sogar überlegene Kenntnisse auf dem EDV-Gebiet, aber mehr als 50 % der Arbeiten, die sie verrichte, seien gerade nicht Gegenstand der von ihr nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen. Die restlichen 5 % seien nicht durch das Merkmal der selbständigen Leistung gekennzeichnet.

2. Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Tarifsinne werden von einer Person vorausgesetzt, die den Abschluss der ersten Verwaltungsprüfung hat bzw. die Abschlussprüfung zum Verwaltungsangestellten erfolgreich durchlaufen hat. Es kommt dann hinzu ein sogenannter Regeltransfer über den Wissensstand des eigentlichen Regelwerkes hinaus sowie die souveräne Beherrschung eines komplexen Regelwerkes und damit auch selbständige Leistungen nachher begründen zu können.

Übertragen auf die Arbeitsvorgänge der Klägerin führt dies aber nicht dazu, die Hürden für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c zu überschreiten. Die Arbeitsvorgänge I - III mit 18 %, 2 % und 15 % der Arbeitszeit lassen den erforderlichen Regeltransfer bereits vermissen. Der Arbeitsvorgang IV mit 5 % der Arbeitszeit angegeben, beinhalte die technische Abwicklung, welche vielleicht als schwierig im Sinne der BAT VIII zu bezeichnen sei. Die Anschaffungsentscheidung von gewisser Bedeutung bleibe jedoch Sache des Lehrstuhlinhabers. Der Arbeitsvorgang VI mit 1 % der Arbeitszeit erfordere allenfalls gründliche Fachkenntnisse, jedoch keine selbständige Leistung. Der Arbeitsvorgang VII mit 1 % der Arbeitszeit erfordere zwar gute Kenntnisse, aber ebenfalls keine selbständige Leistung. Der Arbeitsvorgang IX mit 4 % der Arbeitszeit sei ein Teil der zu unrecht vom Fachvorgesetzten weitergeleiteten Aufgaben, die eigentlich in den Bereich des wissenschaftlichen Hilfspersonals fallen sollte.

Die Klägerin und Berufungsklägerin trägt in zweiter Instanz vor, dass das Urteil des Arbeitsgerichts aus mehreren Gründen unzutreffend sei.

1. Die Klägerin erfülle aus ihrem Blickwinkel mit mindestens 50 % ihrer Arbeitsleistungen die Voraussetzungen, welche eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c rechtfertigten. Es komme gerade darauf an, dass die Klägerin tatsächlich die geforderten Merkmale aufweise. Die Befugnis zur Übertragung höherwertiger Tätigkeiten durch Vorgesetzte folge aus schlüssigem Tun der Verwaltung. Ein Organisationsverschulden der Verwaltung könne aber letztlich nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Diese genieße Vertrauensschutz dahingehend, dass ihr die höherwertigen Tätigkeiten auch haben übertragen werden dürfen im Sinne des § 22 Abs. 2 BAT. Auch müsse sich die Beklagte vorhalten lassen, dass jahrelange Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit schließlich dazu führe, den Anspruch auf eine Vergütung nach der höheren Gruppe zu erreichen (vgl. Bl. 23 Abs. 1 BAT). Es habe ein Anwachsen von Tätigkeiten der höheren Vergütungsgruppe stattgefunden, welches vom Arbeitsgericht so nicht gesehen worden sei.

2. Nach Meinung der Klägerin und Berufungsklägerin sei auch unklar, wieso mehr als 50 % der von ihr erledigten Arbeiten nicht in den Bereich der von ihr geschuldeten Tätigkeiten falle. Es sei schlicht unzutreffend, dass die Klägerin sich nicht auf die Tarifautomatik der §§ 22, 23 BAT berufen könne, wenn doch gleichzeitig festgestellt werde vom Arbeitsgericht, dass 50 % Tätigkeiten vorlägen, die höherwertig seien. Ebenso unverständlich sei für die Klägerin wieso die Übrigen 50 % angeblich die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach V c nicht erfüllen sollten. Abgesehen davon werden in der Fallgruppe 1 b ja auch nur ein Drittel selbständige Leistungen vorausgesetzt. Auch habe das Arbeitsgericht einen falschen Ansatz gewählt, wonach der sogenannte Regeltransfer über allgemeinen Wissensstand und Anwendung des Regelwerks notwendig sei um von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen ausgehen zu können.

3. Die Klägerin genieße einen erhöhten Vertrauensschutz, dass Tätigkeiten im Einvernehmen mit der Personalverwaltung ausgeübt würden, da ansonsten Organisationsverschulden vorläge, denn der Aufgabenzuwachs sei unbestreitbar mit Blick darauf, dass über Jahre hinweg trotz wachsender Studentenzahlen sogar noch Stellen reduziert worden seien. Hinweise auf diese Situation hätte es von kompetenter Stelle bereits mehrfach gegeben. Es handele sich letztlich nicht nur um eine vorübergehende Ausübung höherwertiger Tätigkeiten, vielmehr müsse unter dem Gesichtspunkt der Anwendung der Grundsätze von Duldungs- und Anscheinsvollmachtregeln der Verwaltung der Beklagten zugerechnet werden, dass die Klägerin die höherwertigen Tätigkeiten ausführe. Darüber hinaus müsse die Beklagte sich vorhalten lassen, dass es an einer konkreten zeitnahen Arbeitsplatzbeschreibung fehle, so dass ein Vertrauensschutz sich habe bilden können in die Berechtigung ihres direkten Fachvorgesetzten, ihr Aufgaben in der geschehenen Form auch zuzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 23.11.2000 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.06.2000 der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen und die rückständigen Differenzbeträge jeweils ab Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.

Die Berufungsbeklagte und Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Berufungsbeklagte und Beklagte erster Instanz ist der Ansicht, das erstinstanzliche Urteil sei zutreffend.

1. Die Klägerin erfülle gerade nicht mit einem Anteil von mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit das Anforderungsprofil von Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c BAT. Selbst wenn dies der Fall wäre, so fehle es jedenfalls an einer regelgerechten Übertragung der Arbeiten durch die Universitätsverwaltung. Ein stillschweigendes Einverständnis mit der Übertragung durch den Fachvorgesetzten durch schlüssiges Tun existiere nicht, da sich ein Vertrauensschutz für die Klägerin nicht habe bilden können. Dies gelte um so mehr, da sie als langjährige Mitarbeiterin wisse, dass für die Übertragung von Aufgaben nur die Universitätsverwaltung zuständig sei.

2. Aus Sicht der Berufungsbeklagten sei es auch unverständlich, warum das erstinstanzliche Urteil nicht haltbar sein soll, da bereits die Darlegung von objektiven Gründen, seien diese haushaltsrechtlicher oder stellenrechtlicher Art, für eine Höhergruppierung nicht erfolgt sei durch die Klägerin. Es fehlten ihr auch subjektive Begebenheiten, die eine Höhergruppierung rechtfertigten. Es liege größtenteils auch keine selbständige Tätigkeit vor, insbesondere nicht im Sinne des Datenverarbeitungstarifvertrages, da nur die Nutzung vorhandener Technik zur Arbeitsdurchführung vorliege. Abgesehen davon, dass die subjektiven Voraussetzungen bei der Klägerin etwa Diplominformatikerin (FH) fehlten. Zwar müsse der Klägerin eine sehr gute Einarbeitung in ihren Tätigkeitskreis attestiert werden, es fehle aber gerade an der Erfüllung des Merkmals selbständig im Sinne der Vergütungsgruppe V c BAT in dem dort geforderten Umfange.

Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, wie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Zulässigkeit der Berufung

Die Berufung ist unproblematisch zulässig.

II. Begründetheit der Berufung der Klägerin

Die Berufung des Klägers ist insgesamt unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a oder 1b der Anlage 1a Teil I (Allg.Teil) zum BAT nicht vorliegen.

1. Nach §§ 3 Abs.1, 4 Abs.1 TVG ist der BAT kraft Tarifbindung unmittelbar auf Arbeitsverhältnis anwendbar. Gem. § 22 Abs.1 S.2 BAT erhält der Angestellte die Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. Die Eingruppierung ihrerseits richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b zum BAT). Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Sie entspricht dann den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte - falls kein anderes Maß bestimmt ist - Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der beanspruchten Vergütungsgruppe erfüllen (vgl. § 22 Abs.2 BAT.

Nach der Protokollnotiz Nr.1 zu § 22 Abs.2 BAT und nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. AP Nr. 87 zu §§ 22,23 BAT 1975 m.w.N.) ist als Arbeitsvorgang eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Ergebnis führenden Tätigkeit des/der Angestellten zu verstehen.

Es kommt entscheidend auf die nach Vorgabe des Dienstherrn auszuübende Tätigkeit an, nicht jedoch auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an (vgl. Sonntag/Bauer, Die Eingruppierung nach dem BAT, 6.Aufl. Neuwied 2000, Rn 24 S.9; Bredemeier/Neffke, Eingruppierung im BAT und BAT-O, München 2001, Rn 83 S.35).

2.

Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a

Teil I - Allg.Teil zum BAT

Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc sind in den beiden Fallgruppen in der Anlage wie folgt beschrieben :

Fg.1a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

Es sind also nach allgemeiner Tarifsystematik mindestens 50 % selbständige Leistungen zu erbringen, um in die Fallgruppe 1a) zu gelangen.

Fg.1b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1a Teil I - Allg.Teil zum BAT ist dann die korrekte Eingruppierung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind :

Fg.1a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

3. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a bzw. 1b der Anlage 1a im Teil I - Allgemeiner Teil zum BAT B/L setzt grundsätzlich zunächst voraus, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit zu einem Umfang von mindestens 50 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse anzuwenden hat bezogen auf die ihm übertragenen Aufgaben.

Unter dem Merkmal gründliche Fachkenntnisse versteht man nach dem Klammerzusatz zur Fallgruppe 1a der Vergütungsgruppe VII das Vorhandensein näherer Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises. Fachkenntnisse ganz geringen Umfanges sind hier nicht angesprochen. Gründliche Fachkenntnisse im tariflichen Sinne sind vielmehr Fachkenntnisse von nicht unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art (vgl. BAG vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96).

Das Tätigkeitsmerkmal vielseitig stellt nicht allein auf die reine Anzahl der insgesamt anzuwendenden Gesetze oder Paragraphen ab, sondern vielmehr auf den inhaltlichen Umfang der Fachkenntnisse insgesamt, die auf einem einzigen Fachgebiet oder in einem einzigen Gesetz umfassend sein können, hingegen auf mehreren Gebieten nur durchschnittlich oder gering (vgl. BAG vom 28.09.1994 - 4 AZR 542/93; Sonntag/Bauer, Die Eingruppierung nach dem BAT, 6.Aufl. Neuwied/Kriftel 2000, Rn 191 S.69). Hierbei braucht sich die Vielseitigkeit nur auf den Teilbereich zu erstrecken, in welchem der Angestellte tätig ist, wobei allerdings ein eng abgegrenzter Teilbereich mit nur routinemäßig zu erledigenden Aufgaben nicht ausreicht. Der Umfang der Fachkenntnisse muss neben den konkret gestellten Aufgaben auch an dem in Betracht kommenden Bereich der Verwaltung gemessen werden.

Kumulativ hierzu müssen dazu dann zu mindestens 50% selbständige Leistungen erbracht werden, um die Anforderungen an eine Eingruppierung in die Fallgruppe 1a, bzw. zu mindestens einem Drittel selbständige Leistungen hinzukommen, um diejenigen zur Eingruppierung in die Fallgruppe 1b der Vergütungsgruppe Vc erfüllen zu können. Selbständige Leistungen erfordern nach der Klammerdefinition zu Fallgruppe 1a der Vergütungsgruppe VI b ein den vorausgesetzten (gründlichen und vielseitigen) Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Es muss sich also um Gedankenarbeit handeln, die hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und gerade auch mit Blick auf das zu findende Ergebnis eine eigene geistige Beurteilung und Entschließung verlangt. Der Angestellte muss unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen, was bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen kann (vgl. Sonntag/Bauer, Die Eingruppierung nach dem BAT, 6.Aufl. Neuwied/Kriftel 2000, Rn 194 S.70/71).

4. Überträgt man diese Grundüberlegungen auf den Fall der Klägerin, so wird klar, dass sie in ihrer angestammten Vergütungsgruppe VI b des BAT korrekt eingruppiert ist.

a) Eine Regelung zum Bewährungsaufstieg, wonach bei Zurücklegen einer gewissen Zeitspanne im Bereich der Tätigkeiten, die unter BAT VI b fallen, eine Höhergruppierung nach BAT Vc Fg. 1a bzw. Fg.1b vorgesehen ist, enthält BAT Vc nicht, so dass auf diesem Wege eine Eingruppierung vom Kläger nicht erreicht werden kann.

b) Anhaltspunkt für eine Heraushebung aus Vergütungsgruppe BAT VI b kann also nur die Erfüllung der Qualifizierungsmerkmale, wie sie zuvor beschrieben worden sind, sein, die die Klägerin jedoch nicht oder zumindest nicht in dem geforderten Umfang bezogen auf die ihr vom Dienstherrn zur Ausübung übertragene Tätigkeit erfüllt. Hierbei wird einmal zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die von ihr zusammengestellten Inhalte der einzelnen Arbeitsvorgänge (vgl. Bl.45-50 d.A. als Anlage zum SS der Klägerin vom 07.11.2000) zutreffend seien, insbesondere, dass auch keine Veranlassung bestehen würde, den sog. Grobvorgang mit 50 % der Arbeitszeit zu zergliedern.

 I Sekretariatsarbeiten18 %Die hierin aufgeführten Arbeiten erfordern zwar durchaus gründliche, ja sogar in großen Teilen wohl auch vielseitige Fachkenntnisse im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fg.1b der Anlage 1a Teil I zum BAT. Aber es ist dabei nicht von einer selbständigen Leistung in einem Umfang von 20 % auszugehen.
IIAbrechnung von Gastvorträgen und Reisekosten2 %Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten, die der Vergütungsgruppe VIII Fg.1b bzw. der Vergütungsgruppe VII Fg.1c zuzuordnen sind.
IIIVerschriften umfangreicher Tonbandprotokolle (Interviews) mit Hilfe von wissenschaftlich fundierten Notationssystemen und Aufbereitung für wissenschaftliche Analysen15 %Arbeiten in diesem Bereich erfordern gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, wobei auch in der Art der Durchführung der Tätigkeit nach dem allgemeinen Ablauf an Lehrstühlen von einem Umfang an zu erbringender selbständiger Leistung im Tarifsinn - nicht im landläufigen Sprachgebrauchssinn - von mindestens 20 % ausgegangen werden darf. Die Voraussetzungen für VI b Fg.1a BAT liegen somit in diesem Arbeitsvorgang vor.
IVselbständige und eigenverantwortliche Budgetverwaltung (UNI-Mittel / Dritt-Mittel)5 %Gleiches wird man auch zu diesem Arbeitsvorgang konstatieren können.
Veigenverantwortliche Budgetplanung mit eigenem Ermessens- und Entscheidungsspielraum und Preisverhandlungen4 %Das Vorgesagte gilt hier ebenso.
VIselbständige und eigenverantwortliche Überprüfung der formalen Voraussetzungen Studierender für die Zulassung zu Seminaren und Prüfungen1 %Dieser Arbeitsvorgang ist wiederum ein typischerweise in die Vergütungsgruppe VI b Fg.1a fallender Tätigkeitsbereich.
VIIBeschaffung von Literatur für Prüfungen und Klausuren aus der Institutsbibliothek1 %Hier ist der Klägerin zuzubilligen, dass sie sich in einem Bereich bewegt - die rechtsverbindliche Übertragung im Tarifsinn einmal unterstellt - , der über das Maß an selbständiger Leistung von nur mindestens 20 % hinausgeht, so dass mindestens von der Fallgruppe 1b der Vergütungsgruppe Vc ausgegangen werden muss.
VIIIselbständiger Aufbau von komplexen Datenbanken, selbständige Erarbeitung von Text- und Korrekturrichtlinien, selbständige Erarbeitung von Layoutrichtlinien, Transfer alter Textbestände in moderne Textverarbeitungsprogramme, schwierige Layoutarbeiten, Digitalisierung von Texten mit verschiedenen OCR Programmen, Alleinige und eigenverantwortliche Digitalisierung der Zeitschriftenreihe "Nordwestdeutsche Hefte" (1945-1948), Spätere Konvertierung der digitalisierten Texte in HTML, Mehrere Goethe-Projekte, dabei selbständige Erstellung von Konkordanzen, Kommentarsynopsen und selbständige Erhebung der Basisdaten, Selbständige Pflege wissenschaftlicher Datenbestände im Netz / Digitalisierung von Goethe-Texten (z.B. Frakturvorlagen)50 %Soweit die Klägerin mit dem Aufbau komplexer Datenbanken sich auseinandersetzt, kommt eine Einordnung in die Vergütungsgruppe VII bzw. VI Fg.3 nach Anlage 1a Teil II Abschnitt B Unterabschnitt V - Angestellte in der Datenerfassung in Betracht. Diese Arbeiten sind von dem erforderlichen Fachwissen wie auch von dem Grad der Selbständigkeit her Tätigkeiten, die sich in der VI b Fg.1b der Anlage 1a Teil I zum BAT wiederfinden. Die Digitalisierung von Texten erfüllt die Anforderungen an eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1a Teil II Abschnitt B Unterabschnitt V. Aufgrund des Maßes an selbständiger Leistung wäre hier auch eine - neben einer Einsortierung in den Teil II Abschnitt B Unterabschnitt V eine Einordnung in den Teil I der Anlage 1a zum BAT in die Vergütungsgruppe VI b Fg.1a möglich. Hier kommt wieder eine Zuordnung zur Vergütungsgruppe VII im Bereich der besonderen Merkmale nach Teil II Abschnitt B Unterabschnitt V in Betracht. Von den Anforderungen an die Gründlichkeit und Vielseitigkeit der hierzu erforderlichen Fachkenntnisse wie auch vom Grad der Selbständigkeit her handelt es sich dabei um Aufgaben, die den Anforderungen der Vergütungsgruppe Vc Fg. 1b vielleicht sogar 1a gerecht werden. Beide Aufgabenbereiche spiegeln Arbeiten aus der Anlage 1a Teil II Abschnitt B Unterabschnitt V ab. Hierbei erfüllt der erste Bereich die Anforderungen an die Vergütungsgruppe VI b Fg.3, der zweite Bereich diejenigen der Vergütungsgruppe VII.
IXPersonalbetreuung4 %Wegen der weitgehend selbständigen Leistungen und dem Erfordernis in diesem Bereich gründliche und vielseitige Fachkenntnisse umzusetzen, lässt sich diese Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vc Fg. 1a BAT zuordnen.
  100 %

Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc scheitert in jedem Fall selbst bei Annahme der Notwendigkeit des Einsatzes von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen an dem erforderlichen Umfang der Notwendigkeit der Erbringung selbständiger Leistungen. Hierbei ist nicht von Bedeutung, inwieweit die Klägerin tatsächlich solche selbständigen Leistungen erbringt, da es letztlich auf die rechtmäßige Übertragung der Aufgaben ankommt.

Wertet man die vorliegende Tabelle aus, so ergibt sich hinsichtlich des Umfanges von selbständigen Leistungen folgendes Bild , dass nur die Arbeitsvorgänge VII (1 % der Arbeitszeit) und IX (4 % der Arbeitszeit) vollends die Anforderungen mit mindestens 1/3 bzw. 1/2 bzgl. der Selbständigkeit der Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe Vc Fg. 1b bzw. 1a ausfüllen. Von dem von der Klägerin in 11 Teilbereiche untergliederten Arbeitsvorgang VIII (50 % der Arbeitszeit - vgl. Bl.45-50 d.A.) sind nur die 3 Sparten Text-Korrektur, Layout-Richtlinien und Goethe-Projekte geeignet das für eine Einsortierung in die Vergütungsgruppe Vc erforderliche Maß an selbständigen Leistungen bei gleichzeitig zu mindestens 50 % Notwendigkeit des Einsatzes von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen im Tarifsinne zu erfüllen.

5. Auch § 23 Abs.1 S.1 BAT führt nicht zu einer anderen Sicht der rechtlichen Bewertung des vorliegenden Falles. Hierbei handelt es sich nur um eine Hilfsüberlegung für den Fall, dass man der unter 4. gefundenen Auswertung nicht folgen wollte und statt dessen zu einer Einordnung in die Vergütungsgruppe Vc gelangen könnte vom tatsächlichen Tätigkeitsinhalt der Klägerin her.

Nach dieser Vorschrift ist der Angestellte, dem eine andere, höherwertige Tätigkeit zwar nicht übertragen worden ist, dessen ihm übertragene Tätigkeit sich aber nicht nur vorübergehend derart geändert hat, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht, nach einer ununterbrochenen Ausübung dieser höherwertigen Tätigkeiten von 6 Monaten mit Beginn des folgenden Kalendermonats in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert.

Der Klägerin ist zwar bei Übertragung dieser Vorschrift auf ihren Arbeitsplatz zuzustimmen, wenn sie anführt, dass Tarifrecht das Haushalts- und Stellenplanrecht bricht (Vgl. Bredemeier/Neffke, aaO, Rn 24 S.7; Sonntag/Bauer aaO, Rn 35 S.13).

Es kann jedoch dennoch nicht von einem Anwachsen im Tarifsinne von höherwertigen Tätigkeiten ausgegangen werden, welches die höhere Eingruppierung durch Eingreifen der Tarifautomatik zur Folge hätte. Das Zuwachsen von Aufgaben durch Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten durch den direkten Vorgesetzten - hier die beiden Lehrstuhlinhaber - führt nämlich nur dann zur höheren Eingruppierung, wenn dieses Handeln der Personal- und Verwaltungsstelle zuzurechnen ist. Aber gerade die Zuweisung von Aufgaben mit höherwertigen Tätigkeitsmerkmalen durch den Fachvorgesetzten, der nicht zugleich der Dienstherr selbst ist oder der sich zuvor nicht mit dem Dienstherrn abgesprochen hat, führt nicht zu einem Anspruch auf Höhergruppierung (Sonntag/Bauer, aaO Rn25 S. 9; BAG vom 26.03.1997 - 4 AZR 489/95 - AP Nr. 223 zu §§ 22,23 BAT 1975). Das BAG führt in dieser Entscheidung aus, dass es zwingend notwendig sei, in solchen Fällen auch und gerade zu prüfen, ob ein Vertrauensschutz sich habe bilden können. Dem steht auch unter Beachtung der Entscheidung des BAG vom 28.10.1970 - 4 AZR 481/69 - AP Nr.34 zu §§ 22,23 BAT - jedoch hier die extrem lange Zeitspanne der Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte entgegen, aus der sich ihre gesicherte Kenntnis ableiten lassen kann, dass sie rechtsfehlerfrei einschätzen kann, dass ihre direkten Vorgesetzten, die Lehrstuhlinhaber, sich bei Arbeitsinhaltszuweisungen nur innerhalb des von der Verwaltung vorgegebenen Stellenplanes und der haushaltsrechtlichen Vorgaben halten können, weil sich danach auch die Mittelzuweisung an die jeweiligen Lehrstühle von Kalenderjahr zu Kalenderjahr festmachen lässt.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1.

V. Die Revision wird nicht zugelassen, da der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG nicht beigemessen werden kann und es sich erkennbar um eine Einzelfallentscheidung handelt, in welcher keine allgemein gültigen Rechtssätze für die Lösung der hier interessierenden Rechtsprobleme aufgestellt worden sind.

Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

Ende der Entscheidung

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