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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Urteil verkündet am 19.09.2001
Aktenzeichen: 2 Sa 32/01
Rechtsgebiete: TVG, BAT, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

TVG § 3 Abs. 1
TVG § 4 Abs. 1
BAT § 22
BAT § 22 Abs. 2
BAT § 22 Abs. 1 S. 2
BAT § 22 Abs. 2 S. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
1.) Es ist Aufgabe des die Höhergruppierung begehrenden Verwaltungsangestellten, seine ihm übertragenen Tätigkeiten zu Arbeitsvorgängen zusammenzufassen und den jeweiligen zeitlichen Anteil an der Gesamtarbeitszeit konkret zu bezeichnen, damit ein Subsumieren unter die Tätigkeitsmerkmale der jetzigen Vergütungsgruppe ebenso möglich wird wie auch die Überprüfung des Vorliegens der Heraushebungsmerkmale der angestrebten Vergütungsgruppe.

2.) Der Angestellte kann sich nicht darauf berufen, die Gemeinde habe keine Arbeitsplatzbeschreibung erstellt, um so eine Erleichterung in der Darlegungslast zu erhalten.


LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND Im Namen des Volkes ! URTEIL

- 2 Sa 32/01 -

Verkündet am 19.09.2001

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2001 durch den Richter am Arbeitsgericht Hossfeld als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Schlenz-Freidl und Pruß als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 15.11.2000 - Az. 6c Ca 208/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten vorliegend über die ordnungsgemäße Eingruppierung des Klägers als Verwaltungsangestellter im Fachbereich Gemeindeentwicklung der Beklagten, einer Gebietskörperschaft, mit dem Ziel der Höhergruppierung von der Vergütungsgruppe V b nach IV b Fallgruppe 1 a oder 1 b der Anlage 1 a im Teil I (allgemeiner Teil) zum BAT Bund/Länder.

Der am 28.10.1939 geborene Kläger ist seit dem 04.10.1974 Angestellter der beklagten Gemeinde gewesen. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des BAT Anwendung. In der Zeit vom 04.10.1974 bis Mitte 1978 kam der Kläger im Steueramt der Gemeinde zum Einsatz. Ab Mitte 1978 übernahm er die Wohngeldstelle. In der Zeit vom 15.11.1977 bis 25.01.1979 besuchte er die saarländische Verwaltungsschule in Saarbrücken. Dort legte er am 28.05.1979 erfolgreich die erste Verwaltungsprüfung ab. Mit Wirkung vom 01.07.1979 erfolgte eine Höhergruppierung aus der Vergütungsgruppe BAT VII nach BAT VI b. Am 01.07.1981 wurde eine Höhergruppierung nach BAT V c Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a Teil I (allgemeiner Teil) vorgenommen. In der Zeit vom 22.09.1981 bis 14.03.1983 besuchte der Kläger erneut die saarländische Verwaltungsschule und legte am 26.05.1983 erfolgreich die zweite Verwaltungsprüfung ab.

Im Frühjahr 1983 wechselte der Kläger in das Sozialamt bei gleichzeitiger weiterer Bearbeitung von Wohngeldfällen. Am 01.07.1984 erfolgte dann die Höhergruppierung nach BAT V b Fallgruppe 1 c (Bewährungsaufstieg nach drei Jahren). Im Herbst 1984 erhielt er dann die volle Sachbearbeitertätigkeit beim Sozialamt und war stellvertretender Leiter des Sozialamtes. Am 20.10.1994 wurde der Kläger versetzt in die Abteilung I, das Hauptamt der Gemeinde. Am 01.03.1996 erfolgte schließlich die Versetzung zum Fachbereich Gemeindeentwicklung (Bauamt, Liegenschaftsamt) unter Beibehaltung der Vergütung nach BAT V b Fallgruppe 1 c der Anlage 1 a zum Teil I (allgemeiner Teil). In der Folgezeit gab es mehrfach außergerichtliche Anträge auf Höhergruppierung mit jeweils negativer Bescheidung durch die Beklagte.

Seit dem 01.02.2000 bezieht der Kläger Altersruhegeld. Nach 9-monatiger vorausgegangener Erkrankung ist der Kläger als Folge einer Eigenkündigung aus dem Dienst bei der Beklagten ausgeschieden.

Der Kläger und Berufungskläger hat in erster Instanz vorgetragen, dass er richtigerweise in die Vergütungsgruppe BAT IV b einzugruppieren sei.

1. Er übe tatsächlich eine höherwertige Tätigkeit seit dem 01.03.1996 aus, da er überwiegend ein Aufgabengebiet bearbeite, welches zuvor durch einen Oberinspektor mit der Besoldungsgruppe A 10 ausgefüllt worden sei. Es sei entscheidend, dass der Arbeitnehmer tatsächlich für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum höherwertige Tätigkeiten zugewiesen erhalte.

2. Die zeitliche Aufteilung des Tätigkeitsgebiets gibt der Kläger wie folgt an :

1.|erschließungs- und straßenbaubeitragsrechtliche Angelegenheiten nach dem Baugesetzbuch und den betreffenden Satzungen der Gemeinde|30%

2.|verwaltungsrechtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kanalbaumaßnahmen, Verhandlungen mit Grundstückseigentümern und Abschluss von Vereinbarungen, Erheben von Beiträgen|25%

3.|Bearbeitung von Widersprüchen und Vorbereitung von Verwaltungsgerichtsverfahren|10%

4.|Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde nach dem Baugesetzbuch und dem saarländischen Naturschutzgesetz|10%

5.|Grundstücksverhandlungen mit den Eigentümern für geplante Vorhaben der Gemeinde (Erschließung von Baugebieten, Friedhofserweiterung usw.)|20%

6.|Versicherungsangelegenheiten|5%

|100%

Die notwendigen Fachkenntnisse werden aus Sicht des Klägers nachgewiesen durch seine Zeugnisse über den beruflichen Werdegang. Es gebe auch eindeutig hieraus Indizien für die notwendige Selbständigkeit. Seine Tätigkeit sowohl im Liegenschaftswesen als auch im Bauamt rechtfertige ebenfalls die Höhergruppierung. Er habe dort alle Vorgänge vom Anfang bis zum Ende zu erledigen, so wie sie anfielen. Es würden ihm eine Reihe von Vorgängen neu zugeleitet zur selbständigen Bearbeitung, wie z. B. die Erschließung neuer Baugebiete. Seine Tätigkeiten, die er im Einzelnen ausübe, ergäben sich zum einen aus dem Geschäftsverteilungsplan (vgl. Bl. 86 - 110 d.A.). Zum anderen verweise er auf seine Darstellung, wonach er in der Zeit zwischen März 1996 und Dezember 1997 verschiedene Aufgaben erfüllt habe (vgl. Klageschrift vom 14.10.1999, dort Seite 5 - 21 = Bl. 5 - 21 d.A.). Er habe dort einen Gesamtstundenaufwand von 2.585 Stunden gehabt.

Die Vorlage der Arbeitsplatzbeschreibung sei aus Sicht des Klägers Sache der Beklagten. Vom Bürgermeister über den Fachbereichsleiter zugeordnete Aufgabenstellungen seien für ihn maßgeblich. Die Zeitanteile könne die Beklagte nicht ernsthaft bestreiten, da die Projekte letztlich durchgeführt worden seien.

Er habe auch die Eingruppierungsmerkmale erfüllt. Die Absolvierung der Verwaltungslehrgänge I und II, das Führen von Widerspruchsverfahren sowie das Auftreten vor dem Verwaltungsgericht indizierten das Vorhandensein von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen. Vom Kläger vorbereitete Schriftsätze seien von den Vorgesetzten ohne Änderungen unterschrieben worden, woraus sich selbständige Leistungen ableiten ließen. Die beträchtliche Heraushebung gerade bei Erschließungs- und Straßenbaumaßnahmen sowie im Kanalbau rechtfertigten von besonderer Verantwortung der Tätigkeit auszugehen.

Der Kläger und Berufungskläger hat in erster Instanz beantragt,

den Kläger in die Gehaltsstufe der BAT IV b seit dem 01.03.1996 einzugruppieren,

hilfsweise,

den Kläger ab dem 05.12.1996 in die BAT IV b einzugruppieren,

weiterhin hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT IV b an den Kläger seit 01.03.1996,

hilfsweise seit 05.12.1996 zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte hat in erster Instanz vorgetragen, die Klage könne bereits deshalb keinen Erfolg haben, da eine bewertbare Arbeitsplatzbeschreibung vom Kläger nicht vorgelegt worden sei. Der Kläger habe schlicht seine Darlegungslast nicht erfüllt. Allein das Hinweisen auf eine prozentuale Aufteilung reiche nicht aus. Zudem werde diese auch noch bestritten von der Beklagten. Darüber hinaus ergäben sich Stundendifferenzen in der vom Kläger geführten Arbeitsstundenaddition aus der Zeit März 1996 bis Dezember 1997. Die von ihm addierten 2.585 Stunden ergäben nur 335 Arbeitstage. Der Kläger habe aber in dieser Zeitspanne unter Abzug von Feiertagen, Krankheit und Urlaub immerhin an 368 Tagen zur Arbeit zu erscheinen gehabt. Auch habe die Beklagtenseite bereits außergerichtlich mit Schreiben vom 01.09.1998 (Bl. 70/71 d.A.), vom 30.09.1998 (Bl. 74/75 d.A.) sowie mit Schreiben vom 24.02.1999 (Bl. 76 d.A.) ausreichend Hinweise gegeben, wie der Kläger die Darlegung seines Höhergruppierungsbegehrens untermauern müsse. So habe er zunächst einmal die Merkmale der innegehabten Vergütungsgruppe als erfüllt darzulegen, nachdem er zuvor seine Tätigkeit so strukturiert hat, dass Arbeitsvorgänge erkennbar würden. Darauf aufbauend sei dann die Erfüllung der qualifizierenden Merkmale für die angestrebte Vergütungsgruppe darzulegen. Reine formelhafte Wiederholung tariflicher Tätigkeitsmerkmale reiche hier sicher nicht aus, auch die reine Vorlage einer Arbeitsplatzbeschreibung, wie der Kläger sie anmahnt, sei nicht geeignet ein Höhergruppierungsbegehren zu stützen.

2. Der Kläger trage darüber hinaus für die Eingruppierung irrelevante Gesichtspunkte vor, wie z.B. den Vergleich zu seinem Vorgänger, welcher als Beamter nach Besoldungsgruppe A 10 vergütet worden sei. Hier müsse man sich vergegenwärtigen, dass Beamte nach analytischer Stellenbewertung eingruppiert würden und grundsätzlich der Hinweis auf Arbeitnehmer mit vergleichbarer Vergütung wie der angestrebten im öffentlichen Dienstrecht aussagekräftig seien.

Zwar seien Fachkenntnisse selbst als verfügbar ableitbar aus der Vorlage der Zeugnisse der ersten und zweiten Angestelltenprüfung in der Verwaltung. Es sei aber damit lange noch nicht belegt, dass es notwendig sei, diese Fachkenntnisse, welche durchaus gründlich und umfassend vorhanden seien, nun auch einsetzen zu müssen bei der dem Kläger übertragenen Tätigkeit. Hinsichtlich der notwendigen Selbständigkeit könne nicht darauf verwiesen werden, dass die berufliche Selbständigkeit indizienhaft angezeigt werde durch die Tätigkeit selbst.

3. Schließlich habe der Kläger die Tarifsystematik des BAT nicht gesehen, wonach die einzelnen Tätigkeitsmerkmale aufeinander aufbauten. Es sei notwendig, für die eigene Tätigkeit gründliche und umfassende Fachkenntnisse einsetzen zu müssen. Es sei eben nicht ausreichend, nur über solche Kenntnisse zu verfügen. auch verstehe der Kläger das Merkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit im Tarifsinne nicht richtig, da eine gewichtige beträchtliche Heraushebung zu fordern sei, wobei dieser Grad der Verantwortung wesentlich größer sein müsse, als der Grad der Verantwortung die im Allgemeinen einem Angestellten der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT obliege.

Das klageabweisende Urteil erster Instanz vom 15.11.2000 (vgl. Bl. 173 - 181 d.A.) stützt sich im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte:

1. Grundsätzlich baue die Vergütungsgruppe BAT IV b auf der Vergütungsgruppe BAT V b auf, wobei mehr als 50 % Tätigkeiten übertragen sein müssen, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern. Darüber hinaus müsse dann noch die besondere Verantwortung dargelegt werden.

2. Gerade diese Darlegungslast habe der Kläger nicht erfüllt. § 22 BAT erfordere den Vortrag von Einzelheiten der Tätigkeit und Tatsachen, die das Bilden von Arbeitsvorgängen erlaubten und darüber hinaus den Vortrag von Tatsachen, die den Schluss auf Erfüllung der Qualifizierungen ermöglichten. Der Kläger seinerseits habe jedoch nur sein Tätigkeitsgebiet dargestellt und zeitliche Anteile seiner Arbeiten aufgelistet. Es sei gerade keine Bestimmung von Arbeitsvorgängen erfolgt oder auch nur möglich gemacht worden. Es sei darüber hinaus nicht klar, ob Tätigkeiten die 1996 aufgelistet worden seien auch im Oktober 1999 noch ausgeübt worden seien. Eine Zuordnung dieser Tätigkeiten zu einzelnen Arbeitsvorgängen sei ebenfalls nicht möglich. Darüber hinaus bleibe im Dunkeln, ob und welche Tätigkeiten gründliche, umfassende Fachkenntnisse erforderten. Der Prüfungsabschluss allein sei nicht maßgeblich für das Erfordernis der Anwendung gründlicher und umfassender Fachkenntnisse. Letztlich verfange auch der Hinweis auf die Beamtenbesoldung des Vorgängers zu Gunsten des Klägers nicht.

Der Kläger und Berufungskläger ist der Ansicht, das Urteil des Arbeitsgerichts sei unzutreffend:

1. Der Kläger erfülle die Erfordernisse für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b des BAT. Der Kläger verfüge nämlich über gründliche, umfassende Fachkenntnisse und sei selbständiges Arbeiten gewöhnt. Zu mehr als 50 % seien ihm Arbeiten übertragen mit den vorgenannten Merkmalen.

2. Der Kläger erfülle darüber hinaus die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a, da dies nie streitig gewesen sei zwischen den Parteien.

3. Es könne nicht angehen, dass man ihm vorhalte, seine Darlegungslast nicht erfüllt zu haben. Er habe die Stundenanzahl für die einzelnen Bereiche benannt (vgl. Bl. 210-214 der Akten = Bl. 5 - 21 d.A.).

Er habe die Tätigkeiten in den Bereichen zusammengestellt, wie sie die Gemeinde vorgegeben habe und die Tätigkeitsgebiete äußert dezidiert geschildert (vgl. Bl. 215 - 226 d.A. = Bl. 88 - 110 d.A.).

Aus der Aufstellung des Klägers seien auch durchaus Arbeitsvorgänge zu erkennen, d. h. welche Arbeitsvorgänge erforderlich sind, so z.B. bei der Erschließung und bei den Straßenbaubeiträgen, so müssten hier die Eigentümer festgestellt werden und die Besprechung der Maßnahme mit den Eigentümern durchgeführt werden. Darüber hinaus seien die Errechnung der Kosten anhand der Angebote genauso notwendig wie das Eruieren der Erschließungsbeiträge. Die Beantragung der Genehmigung beim Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr in Saarbrücken gemäß Bundesbaugesetz werde gefordert. Die Ausarbeitung neuer Vorlagen, Neuberechnung der Erschließungsbeiträge und Ausarbeitung von Ablöseverträgen sei ebenso gefordert wie die Verhandlung über diese Ablöseverträge selbst. Darüber hinaus müsse man in dieser Funktion die Überwachung ausüben, Schreiben bezüglich der Geldeingänge hinsichtlich der Anliegerbeiträge verfassen.

Die Arbeitsvorgänge des Jahres 1996 seien die gleichen, die auch noch im Jahr 1999 im Oktober zu erfüllen seien. Aus der Aufstellung selber sei gerade erkennbar, welche Fachkenntnisse erforderlich seien für die Tätigkeiten. Gründliche und umfassende Fachkenntnisse seien z.B. für die Feststellung der Eigentümer in Verbindung mit Grundbuch und Katasteramt (Akteneinsicht und Einholung von Grundbuchauszügen) sowie beim Verkaufsgespräch mit den Eigentümern gefragt. Selbständige Leistungen ergäben sich daraus, dass die Arbeiten vom Fachbereichsleiter zwar bestimmt jedoch ohne spezifische Anweisungen vom Kläger durchgeführt worden seien, wobei es nur gelegentlich einen Hinweis auf das angestrebte Ergebnis gegeben habe. Darüber hinaus glaubt der Kläger einen Verstoß gegen die Hinweispflicht des Gerichtes bezüglich der Frage der Schlüssigkeit zu erkennen.

Der Berufungskläger und Kläger erster Instanz beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Saarbrücken - 6c Ca 208/99 - vom 15.11.2000 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in die Gehaltsstufe der BAT IV b seit dem 01.03.1996 einzugruppieren,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, den Kläger ab dem 05.12.1996 in die BAT IV b einzugruppieren,

weiterhin hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT IV b an den Kläger seit 01.03.1996,

hilfsweise seit 05.12.1996 zu zahlen.

Die Berufungsbeklagte und Beklagte in erster Instanz beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Berufungsbeklagte ist der Ansicht, die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei zutreffend.

1. Es fehle weiterhin auch im Rahmen der Berufungsinstanz an einer tarifrechtlich bewertbaren Arbeitsbeschreibung, weil der Geschäftsverteilungsplan der Gemeinde nur eine Sollbeschreibung der Tätigkeiten der beschäftigten Sachbearbeiter in einem Fachbereich enthalte. Die konkrete Arbeitsplatzbeschreibung sei jedoch die notwendige Ist-Beschreibung einer Stelle, wobei Tätigkeiten zu tarifrechtlich bewertbaren Arbeitsvorgängen mit Zeitanteilen zusammengefasst wurden.

2. Einsatz von Fachkenntnissen und selbständigen Leistungen seien ausschließlich an der auszuübenden Tätigkeit, die übertragen worden sei, zu messen.

3. Der Aufstellung von Tätigkeitsinhalten mit Zeitfaktoren (vgl. 5 - 21 = 210 - 214 d.A.) habe keine Aussagekraft mit Blick auf die mangelnde Vollständigkeit und die zeitliche Diskrepanz sowie das Fehlen anderer Kriterien.

4. Die Aufzählung der Tätigkeitsbeispiele zeige nur eine unzureichende Zuordnung zu Eingruppierungsmerkmalen, zumal eine Bewertung von Teilen aus Arbeitsvorgängen ohnehin tarifwidrig wäre.

5. Das Erfüllen der Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT V b Fallgruppe 1 a sei darüber hinaus keineswegs unstreitig, weil der Kläger zum Zeitpunkt der letzten Höhergruppierung noch im Bereich des Sozialamtes beschäftigt gewesen sei. Für den Bereich des Bauamtes liege aber eine ordnungsgemäße Bewertung bis heute nicht vor.

6. Dem Gericht könne auch keine Hinweispflichtverletzung vorgeworfen werden, weil noch im Termin vom 14.01.2000 deutlich gemacht worden sei, dass Bedenken an der Schlüssigkeit der Klage bestünden, verbunden mit dem Hinweis den Sachvortrag zu ergänzen.

Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Zulässigkeit der Berufung

Die Berufung ist unproblematisch zulässig.

II. Begründetheit der Berufung der Beklagten

Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil der Kläger seiner Darlegungslast auch im Rahmen der zweiten Instanz nicht hinreichend nachgekommen ist. Der Kläger hat zunächst einmal keine Arbeitsvorgänge i.S.d. § 22 Abs.2 S.2 BAT aus seinen ihm zur Ausführung übertragenen Tätigkeiten gebildet, sondern lediglich auf den Geschäftsverteilungsplan der Beklagten verwiesen und seine einzelnen Projekte und Aufgaben geschildert, die er in den letzten Jahren ausgeführt hat. Dies ermöglicht aber zum einen nicht die Festsstellung, inwieweit der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der von ihm derzeit innegehabten Vergütungsgruppe ausgefüllt hat. Um so weniger ist es möglich, einzuschätzen, ob er tatsächlich die Qualifizierungsmerkmale der von ihm angestrebten höheren Vergütungsgruppe BAT IV b Fallgruppe 1a bzw. 1b der Anlage 1a zum Teil I (Allgemeiner Teil) erfüllt. Auf diese Mängel wurde bereits außergerichtlich durch den die Beklagte vertretenden Arbeitgeberverband ebenso hingewiesen wie auch durch das erstinstanzliche Gericht, welches diese Hinweise im Urteil erneut wiederholt hat.

1. Nach §§ 3 Abs.1, 4 Abs.1 TVG ist der BAT kraft Tarifbindung unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Gem. § 22 Abs.1 S.2 BAT erhält der Angestellte die Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. Die Eingruppierung ihrerseits richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b zum BAT). Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Sie entspricht dann den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte - falls kein anderes Maß bestimmt ist - Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der beanspruchten Vergütungsgruppe erfüllen (vgl. § 22 Abs.2 BAT).

Nach der Protokollnotiz Nr.1 zu § 22 Abs.2 BAT und nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. AP Nr. 87 zu §§ 22,23 BAT 1975 m.w.N.) ist als Arbeitsvorgang eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Ergebnis führenden Tätigkeit des/der Angestellten zu verstehen.

2. Die einzelnen Vergütungsgruppen des BAT bauen hinsichtlich der Erfüllung ihrer Tätigkeitsmerkmale aufeinander auf.

Die fraglichen Vergütungsgruppen sind im BAT wie folgt beschrieben:

BAT IV b Fallgruppe 1a

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

BAT IV b Fallgruppe 1b

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist,

nach 4-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b.

BAT V b Fallgruppe 1a

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppen VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse einer Steigerung der Tiefe und der Breite nach).

BAT V b Fallgruppe 1b

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist.

BAT Vb Fallgruppe 1c

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert,

nach 3-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a.

(Die gründlichen und vielseitige Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)

Die Vergütungsgruppe BAT IV b baut in ihren Fallgruppen 1a und 1b auf der Vergütungsgruppe BAT V b Fallgruppe 1a bzw. 1b auf. Dementsprechend ist zunächst darzulegen, dass der die Höhergruppierung begehrende Arbeitnehmer die Merkmale der Vergütungsgruppe BAT V b Fallgruppe 1a bzw. 1b hinsichtlich der ihn zur Ausführung übertragenen Tätigkeiten auch tatsächlich erfüllt hat.

Die Vergütungsgruppe BAT V b in der Fallgruppe 1a der Anlage 1a in Teil I (allgemeiner Teil) erhalten Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. Hierbei bedeuten gründliche, umfassende Fachkenntnisse gegenüber den in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppen VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.

Die Vergütungsgruppe BAT V b in der Fallgruppe 1b der Anlage 1a in Teil I (allgemeiner Teil) steht Angestellten zu, die im Büro-, Buchhalterei- sonstigen Innendienst und im Außendienst eine Tätigkeit verrichten, die sich dadurch aus der Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist.

Gründliche und umfassende Fachkenntnisse heben sich ab der Vergütungsgruppe BAT V b von der Begrifflichkeit der niedrigeren Vergütungsgruppen nach der Klammerdefinition dadurch ab, dass sie eine erhebliche Steigerung der Tiefe und der Breite erfordern. Von einem in die Tiefe gehenden Wissen kann nur dann gesprochen werden, wenn über die nähere Kenntnis der erforderlichen Vorschriften hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen (vgl. Sonntag/Bauer, Die Eingruppierung nach dem BAT, 6. Aufl. Neuwied/Kriftel 2000, Rdnr. 203 Seite 73; Bredemeier/Neffke, Eingruppierung im BAT und im BAT-O, München 2001, Rdnr. 63 Seite 27). Hierbei ist das Erfordernis von umfassenden Fachkenntnissen nicht daran zu messen, welchen Einsatz an Fachkenntnissen die einzelne Aufgabe verlangt, sondern an den Anforderungen, die an den Angestellten in der zu bewertenden Tätigkeit insgesamt gestellt werden. Deshalb kann von gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen nur dann ausgegangen werden, wenn neben den genauen Kenntnissen der Rechtsvorschriften auch rechtliche Zusammenhänge erkannt und Rechtsprechung analysiert und verarbeitet werden müssen. Untrennbar hiermit verbunden ist auch die Anforderung, dass die Auswirkungen der Arbeit von dem betroffenen Arbeitnehmer überblickt werden müssen. Deshalb reicht ein Fachwissen, das sich lediglich auf Grundtatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, nicht aus für stärker analysierende, zur Entscheidung von Zweifelsfällen notwendige Denkvorgänge, wie sie aber gerade ab der Vergütungsgruppe im BAT V b Fallgruppe 1a erforderlich sind (vgl. Sonntag/Bauer, Die Eingruppierung nach dem BAT, 6. Aufl. Neuwied/Kriftel 2000, Rdnr. 204. Seite 73 unter Hinweis auf LAG Frankfurt Urteil vom 31.1.1985 Az. 9 Sa 458/84).

Selbständige Leistungen erfordern nach der Klammerdefinition zu Fallgruppe 1a der Vergütungsgruppe VI b ein den vorausgesetzten (gründlichen und vielseitigen) Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Es muss sich also um Gedankenarbeit handeln, die hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und gerade auch mit Blick auf das zu findende Ergebnis eine eigene geistige Beurteilung und Entschließung verlangt. Der Angestellte muss unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen, was bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen kann (vgl. Sonntag/Bauer, Die Eingruppierung nach dem BAT, 6.Aufl. Neuwied/Kriftel 2000, Rn 194 S.70/71).

Das Heraushebungsmerkmal "Verantwortung" kommt erstmals in der Vergütungsgruppe BAT V b Fallgruppe 1b zum Tragen. Nach der Auslegung in der Entscheidung des BAG vom 25.10.1989 (Az. 4 AZR 276/89) stellen die Tarifvertragsparteien mit dem Rechtsbegriff der Verantwortung bzw. der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit, die inhaltlich das selbe meinen, im Rahmen der zur Beurteilung stehenden Tätigkeitsmerkmale auf die Verpflichtung des Angestellten ab, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftgemäß ausgeführt werden. Dabei kann für das Vorliegen der tariflich geforderten Verantwortung auch der Umstand sprechen, dass die Tätigkeit des betreffenden Angestellten keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt (vgl. Bredemeier/Neffke, Eingruppierung im BAT und BAT-O, München 2001, Rdnr. 66 Seite 28/29; Sonntag/Bauer, Die Eingruppierung nach dem BAT, 6. Aufl. Neuwied/Kriftel 2000, Rdnr. 219 Seite 78).

3. Der Kläger hat jedoch zunächst einmal, nachdem er am 1.7.1981 in die Vergütungsgruppe im BAT Vc höhergruppiert worden ist, nach drei Jahren aus der Fallgruppe 1a der Vergütungsgruppe BAT Vc den Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe BAT Vb Fallgruppe 1c mit Wirkung vom 1.7.1984 durchlaufen. Der Kläger hat aber, wenn man die unter 1. und 2. dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall überträgt, seine Darlegungslast nicht erfüllt.

a) Der Kläger hat allgemein auf die Geschäftsverteilung der Beklagten und Berufungsbeklagten (Bl. 86 bis 110 = Bl. 215 bis 226 d.A.) hingewiesen, ohne hierbei im Einzelnen auszuführen welche Tätigkeiten, die dort seiner Person zugewiesenen sind, auch tatsächlich von ihm auszuführen sind. Allein die Tatsache, dass es Tätigkeiten gibt, die einem Geschäftsverteilungsplan grundsätzlich vorgesehen sind, bedeutet noch lange nicht , dass diese Tätigkeiten im alltäglichen Leben auch regelmäßig anfallen.

b) Die Tatsache, dass der Kläger eine Arbeitsplatzbeschreibung nicht in den Prozess mit eingeführt hat, kann nicht allein zu Lasten des Klägers gehen, wenn die Beklagte eine solche nicht erstellt hat.

c) Im Vortrag des Klägers fehlt insbesondere eine Zusammenfassung der ihm tatsächlich zur Ausführung übertragenen Arbeiten aus den verschiedenen Bereichen zu den tariflich nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BAT notwendigen Arbeitsvorgängen, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für die Bewertung der Richtigkeit einer Eingruppierung notwendig sind. Unter einem Arbeitsvorgang ist unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen praktischen Verwaltungsübung eine nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Dabei braucht es sich nicht unbedingt um den kleinstmöglichen abgrenzbaren Teil der Tätigkeit zu handeln (vgl. Bredemeier/Neffke, Eingruppierung im BAT und BAT-O, München 2001, Rdnr. 87 Seite 37 unter Hinweis auf die grundlegende Entscheidung des BAG vom 22.11.1977 Az. 4 AZR 395/76 in AP Nr. 2 zu §§ 22,23 BAT 1975). Damit ist aber deutlich gemacht, dass die Tätigkeit des Angestellten zum Zwecke der tariflichen Bewertung in einzelne Arbeitsvorgänge zu zerlegen ist und dass die als ein- und unterzuordnenden Teile einer Arbeitsleistung anzusehenden Zusammenhangsarbeiten nicht gesondert gewertet werden dürfen. Zusammenhangsarbeiten sind begrifflich solche Arbeiten, die auf Grund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben, diesen zuzurechnen sind. Für die Abgrenzung des Arbeitsvorganges kommt es immer auf den konkreten Aufgabenkreis des einzelnen Angestellten an (vgl. Sonntag/Bauer, die Eingruppierung nach dem BAT, 6. Aufl. München 2000, Rdnr. 50,51 Seite 17).

Der Kläger hat vielmehr Arbeiten, die er erledigt hat, im Einzelnen aufgelistet, wobei er projektbezogen die dafür aufgewandten Arbeitsstunden angibt (vgl. Bl. 5 bis 21 = Bl. 210 bis 214 d.A.). Dies lässt aber keinen Rückschluss zu auf die notwendigerweise aufzuwendende Zeit hinsichtlich der einzelnen Tätigkeiten, die dann wiederum einem Arbeitsvorgang zuzuweisen wären. Auch ist nicht klar herausgearbeitet, das dem Kläger diese Tätigkeiten tatsächlich von der zuständigen Stelle der Beklagten zur Ausführung übertragen worden sind, oder ob der Kläger viel mehr im Einvernehmen mit dem Fachbereichsleiter die Tätigkeiten tatsächlich ausgeführt hat. Abgesehen davon ergibt sich nach der Einlassung der Beklagten wie auch der Gegenrechnung der einzelnen Stunden offenbar eine Zeitlücke, weil die gesamte Stundenzahl von 2585 für den Zeitraum März 1996 bis Dezember 1997 lediglich einen Arbeitszeitumfang von 335 Arbeitstage ausmacht unter Berücksichtigung von Urlaubs-, Krankheits- , Sonn- und Feiertagen statt der tatsächlich zu leistenden Arbeitszeit von 368 Tagen.

d) Selbst wenn man die klägerseitig in erster Instanz angegebene prozentuale Aufteilung seines Tätigkeitsgebiets als Aufteilung der Tätigkeit zu Arbeitsvorgängen ansehen sollte, so führt dies nicht daran vorbei, dass der Kläger, nachdem er den Bewährungsaufstieg von der Vergütungsgruppe BAT Vc Fallgruppe1a der Anlage 1a im Teil I (allgemeiner Teil) zur Vergütungsgruppe BAT Vb Fallgruppe 1c durchlaufen hatte, nunmehr innerhalb der Vergütungsgruppe BAT V die Heraushebungsmerkmale der Fallgruppen 1a bzw. 1b erfüllt haben würde. Dies setzt nach der begrifflichen Definition in § 22 Abs. 2 BAT voraus, dass der Kläger dargelegt hätte, für die ihm zur Ausübung übertragenen Tätigkeit sei es erforderlich, mindestens 50% der Arbeitszeit gründliche und umfassende Fachkenntnisse einzusetzen sowie zumindest zu 50% der Arbeitszeit auch selbstständige Leistungen zu erbringen. In diesem Zusammenhang verwechselt der Kläger die Begriffe in, die tariflich erforderlich sind, um eine Eingruppierung prüfen zu können mit den Fähigkeiten, über die er selbst als Person verfügt. Es ist sicherlich richtig, dass der Kläger nach Absolvieren der 1. und 2. Verwaltungsprüfung allein fußend auf der Tatsache, diese Prüfungen mit Erfolg abgelegt zu haben, über umfassende und gründliche Fachkenntnisse verfügt. Auf diesen Umstand kommt es jedoch nicht an, weil nach der Tarifsystematik des BAT wie auch der klaren sprachlichen Formulierung notwendig ist, dass die dem Angestellten übertragene Tätigkeit, also nicht diejenige die er nur tatsächlich ausübt, den Einsatz solcher gründlicher und umfassende Fachkenntnisse auch erfordert.

Gleiches gilt für die Darstellung des Klägers, dass er selbstständiges Arbeiten gewöhnt sei. Allein die Tatsache, dass von ihm verfasste Vorlagen nahezu ohne Veränderung übernommen worden sind, erfüllt für sich genommen noch nicht die tarifliche Eingruppierungsvoraussetzung, wonach notwendigerweise zu 50% der Tätigkeit selbständige Leistung gefordert ist.

Nach der zuvor dargestellten Erläuterung des Heraushebungsmerkmals der Verantwortung, welches in Fallgruppe 1b der Vergütungsgruppe BAT Vb zu einem Drittel der Tätigkeit erforderlich ist, hat der Kläger auch in diesem Punkt nicht dazu beigetragen, die Überprüfbarkeit der Erfüllung dieses Merkmals durchführen zu können. Es kann eben nicht aus der Tatsache, wie der Kläger meint, dass dann, wenn im Bereich der Erschließung ein Fehler begangen wurde, von der Auswirkung eines solchen Fehlers allein der Rückschluss auf eine besondere Verantwortung der Tätigkeit geschlossen werden. Unabhängig von dieser Überlegung fehlt es auch hier wieder an der Darlegung, dass zumindest zu einem Drittel der Tätigkeit, die dem Kläger zur Ausführung übertragen worden ist, das heißt nicht allein der Tätigkeit, die er tatsächlich ausführt, es sich um verantwortungsvolle Tätigkeit handelt. Das Festmachen an Einzelmaßnahmen lässt keinen Rückschluss auf zeitliche Umfänge zu.

Auch der Vergleich des Klägers, wonach er der Überzeugung sei die gleiche Vergütung erhalten zu müssen, wie sein Vorgänger, der allerdings Beamtenstatus hatte, verfängt nicht, da im öffentlichen Dienstrecht der Hinweis auf die Vergütungsgruppe, nach der ein Kollege oder der Vorgänger vergütet werden bzw. bezahlt worden ist, keineswegs zwingend den Rückschluss zulässt, dass der nunmehr anspruchstellenden Angestellte in die gleiche Vergütungsgruppe einzugruppieren sei. Die Vergütungsgruppe wird nach der Systematik des BAT tätigkeitsbezogen hinsichtlich der zur Ausübung übertragenen Tätigkeit und nach den Kriterien der Ausbildung wie auch der Bewährung zugeordnet. Wie die Beklagte zurecht anführt, erfolgt die Eingruppierung eines Beamten dagegen nach analytischer Stellenbewertung.

4. Der Kläger kann schließlich nicht damit gehört werden, ihm seien keine entsprechenden Hinweise gegeben worden. Die Beklagte hat im Vorfeld des Verfahrens bereits in erheblichem Umfang (Schreiben vom 1.9.1998 -Blatt 70/71 der Akten; Schreiben vom 30.9.1998 - Blatt 74/75 der Akten; Schreiben vom 24.2.1999 - Blatt 76 der Akten) dem Kläger Hilfestellung erteilt, wie er tarifgerecht seine Arbeit zu Arbeitsvorgängen zusammenfassen kann, um so eine Überprüfbarkeit zu schaffen. Innerhalb des Prozesses hat die Beklagte sowohl in erster wie auch in zweiter Instanz jeweils in einen Teil ihres Schriftsatzes allgemein gehaltene Hinweise zum Aufbau eines Vortrages einfließen lassen, der es ermöglicht, von Arbeitsvorgängen ausgehend die Tätigkeitsmerkmale wie auch die Heraushebungsmerkmale, welche zu einer richtigen Eingruppierung in BAT Bereich notwendig sind, zu beschreiben. Von einer mangelnden Aufklärung durch das Gericht kann in diesem Zusammenhang auch nicht gesprochen werden, da nach dem ebenfalls unbestrittenen Vortrag der Beklagtenseite im Termin vom 14.1.2000 entsprechende Hinweise gegeben worden sind.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG nicht beigemessen werden kann und es sich erkennbar um eine Einzelfallentscheidung handelt, in welcher keine allgemein gültigen Rechtssätze für die Lösung der hier interessierenden Rechtsprobleme aufgestellt worden sind.

Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

Ende der Entscheidung

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