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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Urteil verkündet am 22.08.2001
Aktenzeichen: 2 Sa 4/2000
Rechtsgebiete: ZVK-Satzung, BGB, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZVK-Satzung § 15 b
ZVK-Satzung § 29
ZVK-Satzung § 76
ZVK-Satzung § 29 Abs. 1
ZVK-Satzung § 21 Abs. 2
BGB § 197
BGB § 254
ZPO § 97 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 72 a Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 1 Nr. 1
1. Der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst ist verpflichtet, den Arbeitnehmer über Möglichkeiten der Zusatzversorgung sowie über Mittel und Wege zur Ausschöpfung dieser Möglichkeiten aufzuklären.

2. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, einem Arbeitnehmer, der sich zunächst von seiner ZVK-Pflichtmitgliedschaft hatte befreien lassen und später schriftlich auf die ihm offenbarte Möglichkeit des erneuten Beitritts zur ZVK verzichtet hatte aus finanziellen Erwägungen, bei unverändert gebliebenem Beitragssystem auf eine sich erneut ergebende Beitrittsmöglichkeit hinzuweisen, ohne dass der Arbeitnehmer von sich aus entsprechendes Interesse signalisiert hat (Fortführung von LAG Saarland vom 08.04.1987 - 2 Sa 2/85).


LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND Im Namen des Volkes ! URTEIL

- 2 Sa 4/2000 -

Verkündet am 22. August 2001

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2001

durch den Richter am Arbeitsgericht Hossfeld als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Hoffmann und Gerlich als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 30.08.2000, Aktenzeichen 6e(5d) Ca 99/97, wie auch die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten sich vorliegend über das Bestehen eines Schadensersatzanspruches der Klägerin und Berufungsklägerin gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte gerichtet auf Gleichstellung mit der Stellung einer ZVK-Versicherten unter dem Gesichtspunkt behaupteter Verletzung von Informationspflichten des Dienstherrn.

Die am --1939 geborene Klägerin war zunächst in der Zeit vom 17.03.1958 bis zum Bestehen ihrer Abschlussprüfung dem 14.07.1961 als Lernschwester, späterhin bis zum 17.03.1964 als Krankenschwester im Landeskrankenhaus in X der Beklagten tätig.

Im Jahr 1962 hat die Klägerin geheiratet und im Jahr 1963 ihr Kind zur Welt gebracht. Anschließend war die Klägerin dienstunfähig. Mit Auflösungsvertrag vom 17.03.1964 ist die Klägerin zunächst auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausgeschieden. In der Zeit vom 15.03.1965 bis 28.02.1991 war die Klägerin erneut als Krankenschwester im Landeskrankenhaus X tätig. Zunächst erhielt sie im Jahr 1990 Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit und späterhin dann Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer.

Die Klägerin hat zu Beginn ihrer Tätigkeit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, über die Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (ZVK) als Ergänzung zu ihrer Altersversorgung versichert zu sein. Sie war deshalb ab 1958 Mitglied der ZVK des Saarlandes.

1965 hat die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der ZVK-Pflicht gestellt, da ihr Ehemann ebenfalls beim Landeskrankenhaus in X gearbeitet hat und Mitglied der ZVK war. Am 26.03.1965 ist ihr Antrag an die ZVK mit einem Begleitschreiben weitergeleitet worden (vgl. Bl. 7 d.A.).

Am 31.03.1965 hat die ZVK in ihrem Schreiben (vgl. Bl. 8 d.A.) die Befreiung von der ZVK-Pflicht gemäß § 15 b ihrer Satzung ausgesprochen.

Unter dem 12.12.1966 hat die Klägerin schriftlich auf die Möglichkeit des Wiedereintritts in die ZVK beginnend ab dem 01.01.1967 verzichtet (vgl. Bl. 9 d.A.).

Am 01.07.1974 wurde der 8. Änderungstarifvertrag des Versorgungstarifvertrages Saar vom 15.11.1966 abgeschlossen. Dieser eröffnete die Möglichkeit für die von der Pflichtversicherung befreiten Arbeitnehmer bei einer Antragstellung bis zum 31.12.1976 wieder Mitglied der ZVK werden zu können. Die Klägerin hat bis zum 31.12.1976 keinen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt.

Unter dem 03.03.1977 wurde der 10. Änderungstarifvertrag des Versorgungstarifvertrages Saar (vgl. Gemeinsames Ministerialblatt des Saarlandes von 1977, Seite 698 - bzw. Bl. 166 - 170 d.A.) abgeschlossen. In diesem Tarifvertrag wurde vereinbart, dass ein völlig neues Beitragsystem ab dem 01.01.1978 gelten sollte.

Unter dem 26. August 1992 lehnte die Beklagte die Zahlung einer Rente bzw. die Erfüllung eines Schadensersatzanspruches gegenüber der Klägerin ab.

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, dass sie der Ansicht sei, einen Anspruch auf Gleichstellung mit einer ZVK-Versicherten Arbeitnehmerin als Schadensersatzanspruch für die Vergangenheit in der Zeit vom 01.01.1991 bis 31.12.1998 in Höhe von 54.456,94 DM zu haben, und dass sie ab dem 01.01.1999 einen Anspruch auf Gleichstellung habe. Dieser Anspruch ergebe sich aus ihrer Sicht wegen der Verletzung der dem Arbeitgeber obliegenden Informations- und Beratungspflichten über Versicherungsmöglichkeiten zur Rentenversicherung aus dem Gesichtspunkt der Nebenpflicht zum Arbeitsvertrag.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe sich auf die schriftliche Verzichtserklärung vom 12.12.1966 (vgl. Bl. 9 d.A.) nicht wirksam berufen können. Die Grundentscheidung sei damals getroffen worden, nur den Ehemann als ZVK-Mitglied in der ZVK zu belassen, da dies aus finanziellen Erwägungen für sie maßgeblich gewesen sei und auch Ihrem Wissensstand nach nur ein Ehepartner Mitglied der ZVK habe sein dürfen. Die Möglichkeit der beitragsfreien erneuten Mitgliedschaft in der ZVK im Jahr 1974 hätte ihr mitgeteilt werden müssen, da die Möglichkeit beitragsfrei Mitglied der ZVK zu werden von jedem vernünftigen Arbeitnehmer der seine Rente absichern wolle, wahrgenommen worden wäre. Für den Dienstherrn, die Beklagte, hätte das Interesse des Arbeitnehmers an umfassender Absicherung Anlass genug sein müssen, seiner Pflicht genügend die Klägerin auf die bis zum 31.12.1976 laufende Antragsfrist hinzuweisen. In der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes in seinen Entscheidungen (vom 15.10.1985, Aktenzeichen 3 AZR 612/83, vom 13.12.1988, Aktenzeichen 3 AZR 252/87 und vom 17.12.1991, Aktenzeichen 3 AZR 44/91) sei ausdrücklich festgehalten, dass der Dienstherr dem Arbeitnehmer gegenüber verpflichtet sei, laufende Fristen für Versorgungsmöglichkeiten zu überwachen und ihm die notwendigen Druckschriften der Versorgungsanstalt zur Verfügung zu stellen. Nach Auffassung der Klägerin ergebe sich aus § 21 Abs. 2 der ZVK-Satzung die Verpflichtung, auf Möglichkeiten des Wiedereintritts in die ZVK aufmerksam zu machen. Insoweit ist die Klägerin der Ansicht, dass eine Beweislastumkehrplatz greife dahingehend, dass nunmehr die Beklagte zu belegen habe, warum sie die Klägerin nicht belehrt habe.

Die Berechnung des Zahlungsantrages ergebe sich aus einer Auswertung der Versicherungsauskunft der ZVK vom 03.09.1998 (vgl. Bl. 35 - 69 d.A.). Insoweit wird bezüglich der rechnerischen Darstellung zu den einzelnen Zeiträumen verwiesen auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerseite vom 12.01.1999 (dort Seite 2 = 32 d.A.).

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

1. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.1991 bis 31.12.1998 54.456,94 DM zu zahlen;

2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin auch über den vorbezeichneten Zeitraum hinaus, also ab dem 01.01.1999 so zu stellen, als wäre sie ab dem 01.07.1974,

hilfsweise ab dem 01.01.1977,

bei der Zusatzversorgungskasse des Saarlandes versichert.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, dass ihrer Ansicht nach keinerlei Ersatzansprüche bestehen könnten.

Zum einen sei es ihr heute nach mehr als zwanzig Jahren unzumutbar, den konkreten Nachweis zu führen bezüglich einer Informationsweitergabe an die Klägerin, zumal der zuständige Sachbearbeiter im Jahre 1990 verstorben sei. Zum anderen könne eine Verletzung von Informations- und Hinweispflichten nicht gesehen werden, da die Klägerin selbst schriftlich am 12.12.1966 auf den Wiedereintritt in die ZVK verzichtet habe. Der Ehemann der Klägerin sei Mitglied der ZVK gewesen und habe als solcher regelmäßig auch die Informationsschriften der ZVK erhalten. Im Übrigen sei es gängige Praxis im Landeskrankenhaus gewesen, die Bediensteten durch Druckschriften, Umläufe und Aushänge zu informieren. Eine Pflichtverletzung sei nur dann anzunehmen gewesen, wenn die Kläger angezeigt hätte, baldmöglichst wieder Mitglied in der ZVK werden zu wollen.

Das klageabweisende Urteil erster Instanz vom 30.08.2000 (vgl. Bl. 81 - 87 d.A.) stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte. Eine Belehrungspflicht über die Möglichkeit zum beitragsfreien Eintritt in die ZVK nach vorherigem Beitragsverzicht bestehe nicht. Allgemein bestehe eine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht, den Arbeitnehmer auf zu seinen Gunsten bestehende Versorgungsmöglichkeiten hinzuweisen und über Mittel und Wege ihrer Ausschöpfen zu beraten und zu belehren. Eine Belehrungspflicht hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Versorgungsauswahl gebe es jedoch nicht. Die Auswahl sei vielmehr Sache des Arbeitnehmers selbst. Wenn jedoch Beratung durch den Arbeitgeber erfolge, müsse diese richtig, eindeutig und auch vollständig sein.

Konkret auf die Klägerin bezogen ist jedoch von einer Hinweispflicht auf die Möglichkeit des erneuten ZVK-Beitritts nicht auszugehen. 1965 hat die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der ZVK-Mitgliedschaft gestellt. 1966 hat die Klägerin schriftlich nach gegebenem Hinweis auf die Möglichkeit des Wiedereintritts verzichtet, wobei hier finanzielle Aspekte aus ihrer Sicht eine Rolle gespielt haben. Insofern ist der Arbeitnehmer aus Sicht des erstinstanzlichen Gerichts selbst verantwortlich für seine zusätzliche Altersversorgung. Ein verzichtender Arbeitnehmer muss seinen weitergehenden Informationsbedarf zunächst selbst anmelden, das heißt, er muss die Absicht, erneut ZVK-Mitglied werden zu wollen, auch selbst mitteilen. Eine Übertragungsmöglichkeit der Entscheidungsinhalte der Entscheidung des BAG vom 17.12.1991 - 3 AZR 44/91 - (NZA 1992 Seite 973/974) sieht das erstinstanzliche Gericht nicht, da dort die Bereitschaft einer Pensionskasse beitreten zu wollen schon vom Arbeitnehmer im Personalfragebogen offenbart worden sei.

Die Berufungsklägerin trägt nunmehr in der Berufungsinstanz vor, dass das Urteil aus mehreren Gesichtspunkten fehlerhaft sei.

Allein durch finanzielle Gründe motiviert habe die Klägerin im Jahr 1965 einen Antrag auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der ZVK gestellt. Dies habe sie vor dem Hintergrund getan, dass ihr Ehemann selbst Mitglied der ZVK sei und inzwischen verbeamtet worden sei.

Im Jahr 1966 habe sie erneut aus finanziellen Aspekten heraus auf den Wiedereintritt in die ZVK beginnend ab dem 01.01.1967 verzichtet, da sie hierzu Beiträge hätte entrichten müssen.

Eine Belehrungspflicht des Arbeitgebers bezüglich der Möglichkeit die 1974 geschaffen worden ist, bis 31.12.1976 einen Antrag stellen zu können beitragsfrei wieder in die ZVK eintreten zu können, sei aus ihrer Sicht zweifellos gegeben. Es habe letztlich eine völlig überraschende und einschneidende Änderung gegeben in der Möglichkeit sich versichern zu können, die für die Klägerin ohne finanziellen Aufwand eine Absicherung bedeuten würde. Auch habe das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15.10.1985 - 3 AZR 612/83 - auf die Pflicht hingewiesen, Druckschriften der Versorgungsanstalt regelmäßig zur Verfügung zu stellen. Für die Beklagte sei jedenfalls erkennbar gewesen, dass nur das Bestehen einer Beitragspflicht, die Klägerin vom ZVK-Wiedereintritt abgehalten habe, so dass sich die Pflicht zur Information über die Möglichkeit eines beitragsfreien Eintritts in die ZVK geradezu aufgedrängt habe. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.12.1991 - 3 AZR 44/91 - bestehe darüber hinaus auch eine Verpflichtung für den Dienstherrn, die laufenden Fristen zu überwachen und eine entsprechende Erinnerung an die Arbeitnehmer abzugeben. Selbstverständlich könne auch die Klägerin nicht zu permanenter Nachfrage beim Arbeitgeber verpflichtet sein.

Auch wenn die Beklagtenseite nunmehr durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegt habe, dass die Möglichkeit beitragsfreier Mitgliedschaft sich erst ab dem 01.01.1978 eröffnet habe, ändere dies an der Pflichtverletzung der Beklagten nichts. Sie habe der Klägerin Informationen vorenthalten. In der Zeit vom 01.07.1976 bis 31.12.1976 habe die Klägerin keinerlei Information darüber erhalten, dass trotz der Regelungen des 8. Änderungstarifvertrages zum Versorgungstarifvertrag Saar, wonach nur gegen Beitragszahlung ein Wiedereintritt in die ZVK möglich gewesen ist, dies im Landeskrankenhaus X anders gehandhabt worden sei.

Auch habe die Klägerin keine Information erhalten, dass gegen Beitragszahlung ein Wiedereintritt zulässig war. Die Klägerin hat erstmalig im Schriftsatz vom 20.06.2000 vortragen lassen, dass sie in jedem Fall, wenn sie gewusst hätte gegen Beitragszahlung wieder Mitglied der ZVK werden zu können, bei einem Monatsaufkommen von nur 17,75 DM an Beiträgen selbstverständlich diesen Weg gewählt haben würde. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin allerdings erneut im Kammertermin vom 22. August 2001 erklärt, dass es ihr immer um die Möglichkeit gegangen sei, beitragsfrei erneut Mitglied der ZVK werden zu können.

Nach § 21 Abs. 2 der Satzung der ZVK sei darüber hinaus die Pflicht zum Hinweis auf die Wiedereintrittsmöglichkeit geregelt.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

1. das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.1991 bis 31.12.1998 54.456,94 DM zu zahlen;

2. es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin auch über den vorbezeichneten Zeitpunkt hinaus, also ab dem 01.01.1999 so zu stellen, als wäre sie ab dem 01.01.1977 bei der Versorgungskasse des Saarlandes versichert; hilfsweise, falls der Antrag zu Ziffer 1 der Höhe nach unbegründet sei

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin so zu stellen, als ob sie ab dem 01.01.1977 bei der Zusatzversorgungskasse des Saarlandes versichert wäre.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte trägt vor, dass ein Schadensersatzanspruch aus ihrer Sicht schon dem Grunde nach nicht gegeben sei. Man habe 1966 den Hinweis auf die Möglichkeit des Wiedereintritts in die ZVK gegeben. Die Klägerin habe schriftlich mitgeteilt, dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen wolle.

Eine Pflichtverletzung durch die Beklagte bezüglich ihrer Informationspflichten gegenüber der Klägerin könne aus keinem denkbaren Gesichtspunkt erwachsen, wenn eine für die Klägerin günstigere Lage sich tatsächlich nicht gezeigt habe. In den Jahren 1966/67 habe nach dem Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Saarlandes und der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar e.V. vom 15.11.1996, sowie der Satzung vom 16.12.1996 der ZVK (Amtsblatt 1966 Seite 905, 911) die Möglichkeit gemäß § 7 des Versorgungstarifvertrages Saar und § 29 der ZVK-Satzung offen gestanden, ab dem 01.01.1967 gegen eine Beitragszahlung von 1,5 % vom monatlichen Bruttoentgelt als Arbeitnehmer der ZVK beizutreten. Zu diesem Arbeitnehmerbeitrag sei ein Arbeitgeberanteil von 1,0 % gekommen, sowie eine Umlage gemäß § 76 der ZVK-Satzung.

Am 01.07.1976 kam es zum 8. Änderungstarifvertrag zum Versorgungstarifvertrag Saar vom 15.11.1966, wonach die Möglichkeit eröffnet worden ist bei Antragstellung bis zum 31.12.1976 keineswegs beitragsfrei, sondern gegen eine Beitragszahlung wieder Mitglied der ZVK werden zu können. Auch hierbei habe sich der Beitrag in gleicher Höhe bemessen wie im Jahr 1966/77.

Erst am 03.03.1977 mit dem 10. Änderungstarifvertrag zum Versorgungstarifvertrag Saar (Gemeinsames Ministerialblatt von 1977, Seite 698 ff. = Bl. 166 - 170 d.A.) und der Änderung des § 29 der ZVK-Satzung vom 30.06.1977 (Amtsblatt des Saarlandes 1977 Seite 901) sei das Beitragsverfahren auf eine andere Grundlage gestellt worden. Nach § 29 Abs. 1 habe nunmehr der Arbeitgeber eine monatliche Umlage in Höhe des nach § 76 festgesetzten Satzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes des Versicherten zu zahlen gehabt. Dies bedeute, dass ab dem 01.01.1978 die Arbeitgeberumlage 4 % betragen habe mit der Konsequenz, dass die Möglichkeit für Arbeitnehmer bestanden habe, beitragsfrei Mitglied zu sein. Allerdings habe zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, bei vorherigem Austritt erneut wieder eintreten zu können, nicht mehr offen gestanden. Dazu hätte es einer Antragstellung bis zum 31.12.1976 bedurft. Dies habe auch das Landesarbeitsgericht Saarland in seinem Urteil vom 08.04.1987, Aktenzeichen 2 Sa 2/86 (dort auf Seite 12 = Bl. 128 d.A.) so ausgeführt und ist zwischen den Parteien zwischenzeitlich auch unstreitig geworden.

Die Klägerin habe jedoch gerade immer finanzielle Erwägungen für ihre Entscheidungen in den Vordergrund gestellt, der ZVK nicht beizutreten. Man sei sich auch nahezu sicher, dass die Informationspflicht nicht verletzt worden sei, da man üblicherweise die Informationsblätter der ZVK zum Aushang gebracht habe.

Der Höhe nach sei der Anspruch der Klägerin ebenfalls nicht nachvollziehbar, da zum einen der Ansatzpunkt fehlerhaft sei, indem die Klägerin mit einem Versicherungsbeginn vom 01.01.1974 die ZVK zu einer fiktiven Berechnung des Versicherungsverlaufes am 14.04.1998 angehalten habe, obwohl erst ab dem 01.01.1977 ein Eintritt in die ZVK möglich gewesen sei. Zum anderen habe die Klägerin in ihrer Berechnung für die Monate Mai/Juni in den Jahren 1992 und 1993 jeweils Berechnungsfehler (vgl. Bl. 32 d.A.), da für zwei Monate bei fiktiven Rentenbeträgen pro Monat von unter 500,-- DM kaum jeweils Beträge von mehr 6.800,-- DM an Schaden entstehen können.

Hinsichtlich der Ansprüche aus den Jahren 1991/92 erhebe die Beklagte im Übrigen die Verjährungseinrede unter Berufung auf § 197 BGB.

Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand werden die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle erster und zweiter Instanz in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I) Zulässigkeit 21

Die Berufung ist unproblematisch zulässig.

II) Begründetheit 22

Der Klägerin und Berufungsklägerin steht weder ein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzbetrages wegen positiver Vertragsverletzung (§§ 280, 286, 249 BGB) gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte zu, noch aus gleichem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Feststellung, dass als Schadensersatz eine Gleichstellung mit den ab 1.1.1977 in der ZVK des Saarlandes versicherten Arbeitnehmerinnen erfolgen muss. Die Beklagte hat ihre Pflichten, die Klägerin ordnungsgemäß auf Möglichkeiten und Wege der Zusatzversorgung hinzuweisen, nicht verletzt.

1. Im Bereich der Zusatzversorgung, d. h. im Bereich des öffentlichen Dienstrechts, ist es nach ständiger Rechtsprechung des BAG Aufgabe des Arbeitgebers als vertragliche Nebenpflicht, über bestehende Zusatzversorgungsmöglichkeiten und die Mittel und Wege zu Ihrer Ausschöpfung zu belehren. Diese Belehrungspflicht hat ihren Grund darin, dass der in den öffentlichen Dienst eintretende Arbeitnehmer im allgemeinen über die bestehenden Versorgungssysteme nicht hinreichend unterrichtet ist und vielfach auch nicht unterrichtet sein kann. Der Arbeitgeber ist dabei grundsätzlich nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Zweckmäßigkeit unterschiedlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu belehren. Die Versorgungsplanung und ihre zweckmäßige Auswahl muss grundsätzlich der Arbeitnehmer selbst verantworten (vgl. hierzu Urteil des BAG vom 15.10.1985 Aktenzeichen 3 AZR 612/83 in AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG " Zusatzversorgungskassen "). Diese grundlegenden Festlegungen sind auch in der Entscheidung des BAG vom 17.12.1991 Aktenzeichen 3 AZR 44/91 (in NZA 1992 Seite 973-974) erneut aufgegriffen und weiter fortentwickelt worden.

2. Die Situation der Klägerin und Berufungsklägerin stellt sich wie folgt dar:

Die Klägerin ist ab dem 17.3.1958 bereits erstmalig Mitglied der ZVK des Saarlandes geworden. Auf Grund eines Auflösungsvertrages ist die Klägerin am 17.3.1964 aber aus dem Dienst vorläufig ausgeschieden. 1962 hatte die Klägerin geheiratet. Ihr Ehemann ist ebenfalls Bediensteter des Landeskrankenhauses in X gewesen. Er war dort als Krankenpfleger tätig. Im Jahr 1965 ist die Klägerin erneut als Krankenschwester in dem Dienst im Landeskrankenhaus X eingetreten. Sie hat aber einen Antrag auf Befreiung von der ZVK-Mitgliedschaft gestellt. Die Eheleute hatten entschieden, dass der Ehemann weiter Mitglied der ZVK bleiben sollte. Dieser Antrag ist am 26.3.1965 weitergeleitet worden (vgl. Blatt 7 der Akten). Nachdem die Klägerin am 31.3.1965 nach § 15 b der ZVK-Satzung von der Pflicht zur Mitgliedschaft befreit worden war, wurde sie am 12.12.1966 auf die Möglichkeit des Wiedereintritts in die ZVK gem. § 7 Versorgungstarifvertrag Saar bzw. § 29 ZVK-Satzung ab dem 1.1.1967 hingewiesen. Hierzu hätte sie 1,5% ihres Bruttogehaltes als Beitrag aufwenden müssen. Die Klägerin hat jedoch schriftlich auf diese Möglichkeit verzichtet (Blatt 9 der Akten).

Die Behauptung der Klägerin, es hätte eine Möglichkeit bestanden, bei Antragstellung bis zum 31.12.1976 erneut Mitglied der ZVK des Saarlandes zu werden, jedoch ohne hierzu Beiträge entrichten zu müssen, findet in den Bestimmungen der ZVK-Satzung wie auch des Versorgungstarifvertrages Saar vom 15.11.1966 i. d. F. des 8. Änderungstarifvertrages vom 1.7.1976 keine Stütze. Auch nach diesem Tarifvertrag hätte die Klägerin weiterhin 1,5% ihres Bruttogehaltes als Beitrag aufwenden müssen. In diesem Zusammenhang kommt der Behauptung der Klägerin keine entscheidende Bedeutung zu, wonach im Jahr 1976 trotz bestehender Beitragspflicht im Landeskrankenhaus X eine andere Praxis ausgeübt worden sei. Zum einen wäre dies ein glatter Verstoß gegen die Bestimmungen im Versorgungstarifvertrag wie auch in der Satzung der ZVK des Saarlandes. Zum anderen würde eine Einvernahme der ohnehin namentlich nicht exakt bezeichneten Mitarbeiter zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis führen, weil kein konkreter Sachverhalt von der Klägerin und Berufungsklägerin aufgeführt worden ist, der durch einen Zeugen hätte untermauert werden können.

Erst im Rahmen des zehnten Änderungstarifvertrages zum Versorgungstarifvertrages Saar vom 15.11.1966 i. d. F. vom 3.3.1977 ist mit Wirkung ab dem 1.1.1978 ein neues Finanzierungssystem der ZVK des Saarlandes festgelegt worden. Bisher wurde von Seiten des Arbeitnehmers 1,5% aus seinem monatlichen Bruttoentgelt als Beitrag aufgewandt. Dies wurde durch 1,0% des Bruttogehaltes vom Arbeitgeber ergänzt und durch eine 1,5-prozentige Arbeitgeberumlage aufgestockt. Ab dem 1.1.1978 gibt es nur noch die Arbeitgeberumlage in Höhe von rund 4,0%. § 29 Abs. 1 der Satzung der ZVK des Saarlandes vom 30.6.1977 (Amtsblatt des Saarlandes 1977 Seite 901) bestimmt deshalb, dass der ArbG eine monatliche Umlage in Höhe des nach § 76 festgesetzten Satzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Abs. 7) des Versicherten zuzahlen hat.

Die Möglichkeit der beitragsfreien Mitgliedschaft besteht erst ab dem 1.1.1978. Die Möglichkeit des Wiedereintritts nach vorheriger Befreiung als freiwilliges Mitglied in die ZVK gab es jedoch nur bei einer Antragstellung bis 31.12.1976. Die Klägerin hätte also nur gegen Entrichtung eines Beitrages in Höhe von 1,5% ihres Bruttogehalts bei entsprechendem Hinweis auf die Möglichkeit, einen Wie­deraufnahmeantrag stellen zu können in der Zeit zwischen 1.7.1976 und 31.12.1976, der ZVK beitreten können mit Wirkung ab 01.01.1977. Eine spätere Aufnahmemöglichkeit war nicht vorgesehen.

3. Eine Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten und Berufungsbeklagten ist nicht festzustellen, da keine erneute Hinweispflicht der Klägerin gegenüber bestanden hat.

a) Die Beklagte konnte nach der Verzichtserklärung der Klägerin vom 12.12.1966, der ZVK des Saarlandes gegen Beitragszahlung wieder beizutreten, ohne einen gesonderten Hinweis der Klägerin, dass sie bei nicht veränderter Beitragsituation nun doch im Jahr 1976 der ZVK wieder beitreten wollte, eine irgendwie geartete Hinweispflicht auf die Möglichkeiten und Wege der Zusatzversorgung als vertragliche Nebenpflicht unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht nicht verletzt haben. Die Klägerin hat während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens finanzielle Aspekte als Hauptgrund dafür genannt, dass sie sich 1966 gegen eine ZVK-Mitgliedschaft entschieden hat. Gleiches hat sie auch bezogen auf das Jahr 1976 angeführt, da sie ihr Interesse, der ZVK wieder beizutreten, gerade auf die Möglichkeit der beitragsfreien Führung als Mitglied konzentriert hatte. Dieses Interesse hat die Klägerin erneut zu Beginn der Berufungsverhandlung am 22. August 2001 kundgetan.

Mit dem BAG in seinem Urteil vom 15.10.1985 (an angegebenen Ort unter I) ist nämlich die Versorgungsplanung selbst wie auch die zweckmäßige Auswahl grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers. Im Unterschied zu dem im Urteil vom 17.12.1991 durch das BAG entschiedenen Sachverhalt (an angegebenen Ort unter 2. c), wo der Arbeitnehmer bereits im Personalfragebogen erklärt hatte, dass er bereit sei, einer Pensionskasse beizutreten, hatte die Klägerin im vorliegenden Falle bei im Vergleich zu 1976/77 unveränderter Rechtslage zuvor am 12.12.1966 ihren Beitrittsverzicht erklärt. Hierbei ist auch bedeutsam, dass sich die Klägerin im Jahr 1965 auf ihren Antrag hin hatte von der Pflichtmitgliedschaft in der ZVK des Saarlandes durch die Kasse befreien lassen.

Ohne Änderung der Rechtslage kann aber keine Pflicht des Arbeitgebers konstruiert werden, immer wieder die Interessen des Arbeitnehmers abzufragen, ob er trotz seines ausdrücklich erklärten Verzichts nun doch vielleicht bereit sei der ZVK beizutreten. In einem solchen Falle ist es vielmehr umgekehrt Aufgabe des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber auf seine geänderte Interessenlage aufmerksam zumachen. Erst dann werden entsprechende Hinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers erneut ausgelöst. Dies entspricht auch den Ausführungen in der Entscheidung des LAG Saarland vom 8.4.1987 AZ. 2 Sa 2/86 (dort auf Seite 12/13 = Blatt 128/128a der Akten).

Der nunmehr im Schriftsatz vom 20.6.2000 erstmals gemachte Vortrag der Klägerin, diese wäre 1976/77 auch dann, wenn sie 1,5% ihres Bruttogehaltes als Beitrag hätte aufwenden müssen, bereit gewesen der ZVK wieder beizutreten, ist schon deshalb unbeachtlich, da er im Widerspruch steht zu ihrer erstinstanzlichen Einlassung wie auch zu demjenigen, was sie im Rahmen ihrer Berufungsbegründungsschrift und im Verhandlungstermin vom 22.08.2001 vorgetragen hat, dass ihr Interesse immer einer beitragsfreien ZVK-Mitgliedschaft gegolten habe.

b) Auch wenn die Beklagte keine Möglichkeit der Beweisführung hat mit Blick auf dem Tod ihres früheren Lohn-Sachbearbeiters im Jahr 1990, dass regelmäßig Informationsblätter ausgehändigt worden seien bzw. dass eine Information auch der Klägerin in Form der Aushändigung der Satzung der ZVK stattgefunden hat, kann keineswegs vom Beweis des Gegenteils ausgegangen werden.

c) Auch wenn die Informationspflicht grundsätzlich den Arbeitgeber unabhängig davon trifft ob die bei ihm beschäftigte Arbeitnehmerin mit einem ebenfalls bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer verheiratet ist, kann es nicht völlig ohne Bedeutung sein, dass der Ehemann der Klägerin Mitglied der ZVK des Saarlandes ist. In diesen Zusammenhang stellt sich nämlich dann die Frage ob man nicht - sofern man zu Gunsten der Klägerin einmal eine Verletzung der Informationspflicht nur für die Beantwortung dieser Fragestellung bejaht - ein aus der Verletzung dieser Pflicht resultierender Schadensersatzanspruch nicht schon daran scheitern müsste, das man der Klägerin ein ganz überwiegendes, wenn nicht sogar ein alleiniges Verschulden am Entstehen eines Schadens im Sinne des § 254 BGB bescheinigen muss. Man wird der Klägerin vorhalten müssen, die ihrem Ehemann zugehenden Informationsblätter der ZVK des Saarlandes schlichtweg ignoriert zu haben.

4. Die weitergehende Problematik, inwieweit die Schadensberechnung der Klägerin und damit ihr Zahlungsantrag korrekt sind bzw. ob Verjährungsgesichtspunkte eine Rolle spielen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Unabhängig davon handelt es sich im Schriftsatz vom 12.1.1999 bezüglich der Angaben des Schadens für Mai/Juni 1992 sowie für Mai/Juni 1993 um offensichtliche Rechenfehler (Blatt 32 der Akten) .

5. Der Feststellungsantrag wie auch der hilfsweise gestellte weitere Feststellungsantrag bedürfen keiner eigenen Entscheidungsbegründung, da der Feststellungsantrag schon deshalb unbegründet ist (gleiches gilt für den hilfsweise gestellten Antrag), weil eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers bezogen auf seine Pflicht, Hinweise zu Versorgungsmöglichkeiten zu geben, im Rahmen des Leistungsantrages bereits verneint worden ist.

III Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

IV Die Revision war mit Blick auf § 72 Abs.1 Nr.1 ArbGG nicht zuzulassen, da sich die Bedeutung der Sache auf einen Einzelfall reduziert, so dass keine grundsätzliche Bedeutung angenommen werden kann. Im übrigen sind vom BAG in seinen Entscheidungen vom 15.10.1985 - 3 AZR 612/83 (AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen); vom 13.12.1988 - 3 AZR 252/87 - (AP Nr.22 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen) und vom 17.12.1991 - 3 AZR 44/91 - (NZA 1992 S. 973-974) bereits zu der Frage der Hinweispflicht auf Zusatzversorgungsmöglichkeiten im öffentlichen Dienst entwickelte Grundsätze angewandt worden unter Beachtung der Entscheidungslinie des LAG Saarland in seinem Urteil vom 08.04.1987 - 2 Sa 2/86 (vgl. Bl.117-129 d.A.).

Ende der Entscheidung

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