Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Urteil verkündet am 04.12.2002
Aktenzeichen: 2 Sa 40/02
Rechtsgebiete: BGB, TzBfG, ArbGG, Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit im Einzelhandel Saarland


Vorschriften:

BGB § 315
BGB § 315 Abs. 3
TzBfG § 8
TzBfG § 4 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
§ 1 TV zur Förderung der Altersteilzeit im Einzelhandel Saarland
§ 2 TV zur Förderung der Altersteilzeit im Einzelhandel Saarland
§ 3 TV zur Förderung der Altersteilzeit im Einzelhandel Saarland
Zum Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages
LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND URTEIL Im Namen des Volkes !

- 2 Sa 40/02 - (2 Ca 742/01 ArbG Saarlouis)

Verkündet

am 4. Dezember 2002

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 04. Dezember 2002

durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Dier als Vorsitzenden

und die ehrenamtlichen Richter Altmeyer und Müller als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 20.12.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Saarlouis, 2 Ca 742/01, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der 1943 geborene Kläger ist seit dem 7. Dezember 1995 als Verkäufer in der Teppichbodenabteilung des von der Beklagten betriebenen Verbrauchermarktes beschäftigt. Er arbeitet regelmäßig 175 Stunden im Monat und erhält ein monatliches Bruttogehalt von 2198,55 ?. Mit einem Schreiben vom 4. Januar 2001 (Bl. 11 d.A.) beanspruchte der Kläger, ab dem 1. März 2001 im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt zu werden. Das lehnte die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 8. Februar 2001 (Bl. 12) ab. Auch eine daran anschließende Korrespondenz zwischen den Parteien führte nicht zu einer Einigung.

Im Hinblick darauf erhob der Kläger Klage, mit der er erreichen will, dass die Beklagte zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses verurteilt wird. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf den Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit vom 1. April 1999, der zwischen dem Landesverband Einzelhandel und Dienstleistung Saarland e.V. einerseits sowie der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, Landesbezirk Saar, und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband Rheinland-Pfalz-Saar, andererseits abgeschlossen wurde; der Tarifvertrag wurde von dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung des Saarlandes aufgrund einer Bekanntmachung vom 9. Dezember 1999 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1999 für allgemeinverbindlich erklärt (Bundesanzeiger 2000, Nummer 9 vom 14. Januar 2000). Die Präambel und die §§ 1 bis 3 des Tarifvertrages lauten:

"Präambel

Mit diesem Tarifvertrag wollen die Tarifvertragsparteien einen Beitrag zur Entspannung der von hoher Arbeitslosigkeit gekennzeichneten Arbeitsmarktlage leisten. Durch ein früheres Ausscheiden älterer Arbeitnehmer unter sozial vertretbaren Bedingungen sollen neue Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen, die Berufschancen junger Menschen und/oder Arbeitsloser verbessert und die vorhandenen Arbeitsplätze sicherer gemacht werden.

§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

a) räumlich: für das Saarland

b) fachlich: für die Betriebe des Einzelhandels einschließlich der Niederlassungen derjenigen Firmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Saarlandes haben.

c) persönlich: für alle Arbeitnehmer/innen im Sinne von § 1 Abs. II Altersteilzeitgesetz.

§ 2

Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitarbeit innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist von zur Zeit mindestens 1.080 Kalendertagen eine Vollzeitbeschäftigung gemäß Altersteilzeitgesetz ausgeübt haben, können mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeitarbeitsverhältnis) nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes und der nachfolgenden tariflichen Bestimmungen vereinbaren.

§ 3

Einführung/Vereinbarung von Altersteilzeit

1. Arbeitgeber und Betriebsrat - soweit ein solcher besteht - beraten über die Möglichkeit der Einführung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen.

In den Beratungen sind die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens/Betriebes und die sozialen Gesichtspunkte der betroffenen Arbeitnehmer zu erörtern.

Im Anschluss daran entscheidet der Arbeitgeber, ob er Altersteilzeit nach diesem Tarifvertrag in seinem Betrieb/Unternehmen einführt. An diese Entscheidung ist er mindestens ein Kalenderjahr, bei abweichendem Geschäftsjahr zwölf Monate gebunden.

2. Der Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist beim Arbeitgeber spätestens zwei Monate vor dem vom Arbeitnehmer angestrebten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses formlos schriftlich zu stellen. Der Arbeitnehmer ist an seinen Antrag bis zu einer Entscheidung gebunden.

Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat über den Altersteilzeitwunsch des Arbeitnehmers. Der Betriebsrat wird an dem nachfolgenden Entscheidungsprozess beteiligt.

Dabei ist zu prüfen, ob dem Antrag unter Berücksichtigung von betrieblichen Belangen, z.B.

- Anzahl der Antrage auf Altersteilzeit und tatsächliche Umsetzungsmöglichkeiten,

- Wiederbesetzung im Sinne des Gesetzes zur Altersteilzeit,

- Unabkömmlichkeit des Arbeitnehmers und sozialer Gesichtspunkte, z.B. Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienstand, Gesundheitszustand bzw. Schwerbehinderteneigenschaft

stattgegeben werden kann.

Wird im Rahmen des Entscheidungsprozesses der Antrag vom Arbeitgeber oder Betriebsrat abgelehnt, kommt der Altersteilzeitarbeitsvertrag nicht zustande. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, nach Ablauf von einem Jahr einen erneuten Antrag gemäß Ziffer 2 Abs. 1 zu stellen.

Die Entscheidung über den erneuten Antrag unter Berücksichtigung der genannten Belange bleibt dem Arbeitgeber nach Beratung mit dem Betriebsrat vorgehalten.

3. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit Eingang des Antrages schriftlich begründet mitzuteilen, ob und ab wann er dem Antrag entspricht."

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei nach dem Tarifvertrag verpflichtet, ihre Entscheidung, ob sie mit einem Arbeitnehmer ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren wolle, nach billigem Ermessen zu treffen. Eine solche Entscheidung habe die Beklagte nicht getroffen. Sie sei vielmehr von Anfang an nicht bereit gewesen, über die Einführung von Altersteilzeit zu verhandeln. Die Beklagte sei auch ihrer tarifvertraglichen Pflicht, den Betriebsrat an der Entscheidung über die Einführung von Altersteilzeit zu beteiligen, nicht nachgekommen; dem Betriebsratsvorsitzenden sei keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, die Beklagte habe diesem lediglich ihre ablehnende Entscheidung mitgeteilt. Wäre die Beklagte, so der Kläger weiter, grundsätzlich bereit gewesen, Altersteilzeit zu vereinbaren, so wäre er selbstverständlich bereit gewesen, hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Altersteilzeit auf die betrieblichen Belange Rücksicht zu nehmen. Eine Entscheidung nach billigem Ermessen müsse daher nach § 315 BGB an Stelle der Beklagten von dem Gericht getroffen werden.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, aus dem Tarifvertrag ergebe sich kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber könne vielmehr nach Abschluss der Beratungen mit dem Betriebsrat allein entscheiden, ob er in seinem Unternehmen Altersteilzeit anbieten wolle. Sie, die Beklagte, habe die Entscheidung getroffen, in ihren Betrieben keine Altersteilzeit einzuführen. Entgegen der Darstellung des Klägers sei mit dem Betriebsrat über die Einführung von Altersteilzeit beraten worden. Ihr Marktleiter habe dem Betriebsobmann dargelegt, aus welchen Gründen ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht vereinbart werden könne, nämlich wegen der damit verbundenen Kosten und weil angesichts dieser Kosten ein weiterer Mitarbeiter, der den Arbeitsausfall hätte ausgleichen müssen, nicht hätte eingestellt werden können. Vorsorglich hat die Beklagte weiter geltend gemacht, dass ihre Entscheidung auch billigem Ermessen entspreche. Sie hat dazu erneut auf die mit der Vereinbarung von Altersteilzeit verbundenen Kosten sowie darauf verwiesen, dass es kaum möglich wäre, einen teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter zu finden, der den teilweisen Arbeitsausfall ausgleiche.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf Vereinbarung von Altersteilzeit ergebe sich nicht aus dem Altersteilzeitgesetz. Er folge auch nicht aus dem Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit. Danach sei es allein das Recht des Arbeitgebers zu entscheiden, ob in dem Betrieb Altersteilzeit eingeführt werde. Die Beklagte habe die Entscheidung getroffen, in ihren Betrieben keine Altersteilzeit einzuführen. Solange Altersteilzeit in dem Betrieb überhaupt noch nicht eingeführt sei, könne ein Anspruch eines Arbeitnehmers, nach billigem Ermessen über seinen Antrag zu entscheiden, mit ihm Altersteilzeit zu vereinbaren, nicht entstehen. Das gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber die Entscheidung, in dem Betrieb keine Altersteilzeit einzuführen, ohne Beteiligung des Betriebsrats getroffen habe.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er betont erneut, der Betriebsrat sei entgegen der tarifvertraglichen Vereinbarung nicht beteiligt worden. Die Beklagte müsse sich wegen dieser Pflichtverletzung so behandeln lassen, als sei eine Erörterung mit dem Betriebsrat erfolgt und daraufhin die Einführung von Altersteilzeit beschlossen worden. Er sei auch bereit, die Altersteilzeit in Form des Blockmodells wahrzunehmen, weshalb für die ausfallende Arbeitszeit eine Vollzeitarbeitskraft eingestellt werden könne. Im übrigen sei der Anspruch auf Vereinbarung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses ohnehin in § 8 TzBfG geregelt. Wenn ein Teilzeitbeschäftigungsanspruch schon nach dieser Vorschrift bestehe, sei erst recht ein Altersteilzeitbeschäftigungsanspruch gegeben. Denn der Arbeitnehmer dürfe auch diese besonders geförderte Form der Teilzeitbeschäftigung verlangen, zumal diese für den Arbeitgeber wegen der im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Förderungsmaßnahmen auch noch wirtschaftlich günstiger sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts die Beklagte entsprechend dem in erster Instanz gestellten Klageantrag zu verurteilen, nämlich

gemäß § 315 BGB zwischen den Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis dadurch zu begründen, dass

1. die Beklagte verurteilt wird, mit dem Kläger das bestehende Arbeitsverhältnis dergestalt umzuändern, dass der Kläger nur noch 87,5 Arbeitsstunden pro Monat Arbeitsleistung zu erbringen hat und das Arbeitsentgelt wie folgt neu festgesetzt wird:

a. 50 % des bisherigen Arbeitsentgelts zuzüglich

b. eines Aufstockungsbetrages, der so zu berechnen ist, dass sich im Ergebnis eine Nettoentlohnung von mindestens 82,5 % des bisherigen gesetzlichen Nettolohns ergibt,

2. hilfsweise

a. gemäß § 315 BGB zwischen den Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis dadurch zu begründen, dass während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses seit der Rechtshängigkeit der Klage die anfallende Arbeit so verteilt wird, dass die Hälfte der Altersteilzeitarbeit zunächst geleistet wird und der Arbeitnehmer anschließend, entsprechend dem von ihm erworbenen Wertguthaben, von der Arbeit freigestellt wird,

b. dass seit Rechtshängigkeit der Klage die Gesamtarbeitszeit auf der Basis von 175 Stunden pro Monat für die Zeit seit Rechtshängigkeit der Klage bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres des Klägers am 28. Februar 2006 festgestellt wird und eine noch zu leistende Restarbeitszeit zur Hälfte abzüglich der bis zur Rechtskraft des Urteils geleisteten tatsächlichen Arbeitszeit festgestellt wird (§ 5 ATG), unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung volle Arbeitszeit leistet und die über die hälftige Arbeitszeit hinausgehende Zeit auf zukünftige Arbeitszeit anzurechnen ist,

c. dass der Kläger ab Rechtskraft dieses Urteils Altersteilzeitentgelt in Höhe von 50 % seines bisherigen Arbeitsentgelts sowie eine Aufstockungszahlung erhält, damit sein gesetzliches Nettoeinkommen mindestens 82,5 % erreicht,

d. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine entsprechende Berechnung zu erteilen,

3. hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis entsprechend den zuvor gestellten Anträgen mit dem Kläger zu vereinbaren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Arbeitsgerichts für richtig. Sie ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts (Bl. 81 ff d.A.) und auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, mit dem Kläger ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu vereinbaren.

1. Ein Anspruch des Klägers auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses folgt nicht aus dem Altersteilzeitgesetz, denn im Altersteilzeitgesetz werden nur die Leistungen geregelt, die die Bundesanstalt für Arbeit den Arbeitgebern zur Förderung der Altersteilzeit gewährt (dazu auch BAG, Urteil vom 12. Dezember 2000 in dem Verfahren 9 AZR 706/99, BAGE 96, 363); das Altersteilzeitgesetz setzt daher voraus, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bereits vereinbart haben.

2. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit.

a. Nach dieser Regelung kann der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses stellen. Der Arbeitgeber hat dann - unter Einbindung des Betriebsrates in den Entscheidungsprozess - zu prüfen, ob dem Antrag unter Berücksichtigung betrieblicher Belange sowie der persönlichen Belange des Arbeitnehmers stattgegeben werden kann. Daraus mag möglicherweise - abschließend zu entscheiden ist das hier nicht - folgen, dass der Arbeitgeber über den Antrag des Arbeitnehmers nach billigem Ermessen zu entscheiden hat (§ 315 Abs. 1 BGB) und dass die von dem Arbeitgeber getroffene Ermessensentscheidung nach § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfbar ist (dazu für - allerdings nur ähnliche - Formulierungen in Tarifverträgen: BAG, Beschluss vom 28. Februar 1989 in dem Verfahren 3 AZR 468/87, NZA 1989, 684, und BAG, Urteil vom 12. Dezember 2000 in dem Verfahren 9 AZR 706/99, BAGE 96, 363).

b. § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages setzt jedoch voraus, dass in dem Betrieb überhaupt Altersteilzeit eingeführt ist. § 3 des Tarifvertrages unterscheidet schon in seiner Überschrift zwischen der Einführung von Altersteilzeit einerseits und der Vereinbarung von Altersteilzeit andererseits. Erstere, die Einführung von Altersteilzeit, ist Gegenstand der Regelung in § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages. Danach beraten Arbeitgeber und Betriebsrat über die Möglichkeit der Einführung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen; im Anschluss daran entscheidet der Arbeitgeber, ob er Altersteilzeit in seinem Betrieb einführt. Entscheidet sich der Arbeitgeber dahin, in seinem Betrieb keine Altersteilzeit einzuführen, erübrigen sich einzelne Anträge von Arbeitnehmern, mit ihnen ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu vereinbaren. Erst dann, wenn der Arbeitgeber entschieden hat, in seinem Betrieb überhaupt Altersteilzeit einzuführen, kommt daher ein Anspruch des Arbeitnehmers, über seinen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach billigem Ermessen zu entscheiden, in Betracht.

c. Das führt allerdings zu der - von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer angesprochenen - weiteren Frage, ob der Arbeitgeber auch die ihm nach § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages vorbehaltene Entscheidung, ob er in seinem Betrieb überhaupt Altersteilzeit einführt, nach billigem und gerichtlich überprüfbarem Ermessen zu treffen hat. Das ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall.

aa. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tarifvertrages entscheidet der Arbeitgeber, ob er Altersteilzeit nach dem Tarifvertrag in seinem Betrieb oder Unternehmen einführt. Diese strikte Formulierung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Entscheidungsspielraum in irgendeiner Weise begrenzt und gerichtlich überprüfbar sein sollte. Demgegenüber wird dann, wenn zum Ausdruck gebracht werden soll, dass demjenigen, der eine Entscheidung zu treffen hat, nicht ein freies, sondern nur ein gebundenes und gerichtlich nachprüfbares Ermessen eingeräumt werden soll, in der Rechtssprache - die Auslegung von Tarifverträgen folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (dazu beispielsweise BAG, Urteil vom 11. November 1998 in dem Verfahren 5 AZR 63/98 mwN) - üblicherweise der Terminus "kann" verwendet (so auch in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2000 in dem Verfahren 9 AZR 706/99, BAGE 96, 363, zugrunde lag und bei dem es um die Auslegung von § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Öffentlichen Dienst vom 5. Mai 1998 ging).

bb. Wenn es darum geht, über einzelne Anträge von Arbeitnehmern auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu entscheiden, liegt es - schon wegen des Gebotes, Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln - nahe, dem Arbeitgeber aufzuerlegen, nach billigem Ermessen über diese Anträge zu entscheiden (dazu auch BAG, Beschluss vom 28. Februar 1989 in dem Verfahren 3 AZR 468/87, NZA 1989, 684, unter 3). Das rechtfertigt es dann, wenn in dem Betrieb Altersteilzeit eingeführt ist und es nur noch darum geht, welcher Arbeitnehmer vorrangig in den Genuss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kommen soll, den Arbeitgeber an die Einhaltung bestimmter Kriterien zu binden (so etwa auch in dem bereits erwähnten Fall, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2000 in dem Verfahren 9 AZR 706/99, BAGE 96, 363, zugrunde lag und bei dem es um die Auslegung von § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Öffentlichen Dienst vom 5. Mai 1998 ging). Gerade dies ist aber hier - und vor allem darin unterscheidet sich der Tarifvertrag, um den es hier geht, von dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Öffentlichen Dienst, über dessen Auslegung das Bundesarbeitsgericht (aaO) zu befinden hatte - anders. Denn nach § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit im Einzelhandel ist, wie bereits dargelegt, der Entscheidung über die Anträge einzelner Arbeitnehmer eine weitere, grundsätzliche und für den gesamten Betrieb oder das gesamte Unternehmen geltende Entscheidung vorgeschaltet, nämlich die Entscheidung, ob in dem Betrieb oder dem Unternehmen überhaupt Altersteilzeit eingeführt werden soll.

cc. Die zuletzt genannte Entscheidung ist eine grundlegende unternehmerische Entscheidung. Dafür, wie sie zu treffen ist, kann - im Hinblick auf den finanziellen Mehraufwand, der für den Arbeitgeber mit der Einführung von Altersteilzeit verbunden sein kann - insbesondere die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes oder Unternehmens von Bedeutung sein. Soll auch eine solche grundlegende unternehmerische Entscheidung nach dem Willen der Tarifvertragspartner der gerichtlichen Kontrolle unterliegen, so wäre zu erwarten, dass dies in dem Tarifvertrag klar zum Ausdruck kommt. Das ist nicht geschehen.

dd. Auch der in der Präambel zu dem Tarifvertrag von den Tarifvertragsparteien festgehaltene Zweck des Vertrages (zu dessen Bedeutung für die Auslegung: BAG, Urteil vom 12. Dezember 2000 in dem Verfahren 9 AZR 706/99, BAGE 96, 363) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Gegenteil, er bestätigt eher das hier gefundene Ergebnis. Nach der Präambel zu dem Tarifvertrag wollen die Tarifvertragsparteien mit dem Tarifvertrag einen Beitrag zur Entspannung der von hoher Arbeitslosigkeit gekennzeichneten Arbeitsmarktlage leisten; durch ein früheres Ausscheiden älterer Arbeitnehmer unter sozial vertretbaren Bedingungen sollen neue Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen, die Berufschancen junger Menschen und Arbeitsloser verbessert und die vorhandenen Arbeitsplätze sicherer gemacht werden. Anders als in anderen Tarifverträgen, etwa in dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Öffentlichen Dienst, wird nicht daneben besonders erwähnt, dass mit dem Tarifvertrag älteren Beschäftigten ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht werden soll. Dieser denkbare Zweck eines Tarifvertrages über die Altersteilzeit scheint hier also zumindest nicht im Vordergrund gestanden zu haben. Auch das spricht eher dafür, dass die Möglichkeiten des einzelnen an der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses interessierten Arbeitnehmers, die nach dem Tarifvertrag von dem Arbeitgeber zu treffenden Entscheidungen gerichtlich überprüfen zu lassen, zumindest nicht weitgehend sein sollten. Ob dieser Gesichtspunkt so weit trägt, dass auch die nach § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages von dem Arbeitgeber - nach einer grundsätzlichen Einführung von Altersteilzeit in dem Betrieb oder dem Unternehmen - zu treffende Entscheidung über den Antrag des einzelnen Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keiner gerichtlichen Kontrolle, ob die Entscheidung nach billigem Ermessen getroffen wurde, unterliegt (wie dies von der Beklagten vorsorglich und unter Bezugnahme auf den von ihr vorgelegten Entwurf einer Kurzkommentierung des gleichlautenden, in Bayern geltenden Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit sowie unter Bezugnahme auf die ebenfalls von ihr zu den Akten gereichten "Hinweise der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels zur Altersteilzeit" vertreten wird), bedarf hier keiner Entscheidung.

ee. Die Beklagte konnte danach hier nach Auffassung der Kammer frei entscheiden, ob sie in ihrem Betrieb oder Unternehmen Altersteilzeit einführt oder nicht. Es mag - wie der Kläger zum Ausdruck bringt - sein, dass damit der Nutzen, den der einzelne Arbeitnehmer aus dem Tarifvertrag ziehen kann, begrenzt oder nicht vorhanden ist, wenn der Arbeitgeber sich nicht dafür entscheidet, in seinem Betrieb oder Unternehmen Altersteilzeit einzuführen; von dem Tarifvertrag profitieren nur die Arbeitnehmer derjenigen Betriebe oder Unternehmen, deren Inhaber sich für die Einführung von Altersteilzeit entscheiden. Das beruht dann aber darauf, dass sich die Tarifvertragsparteien - eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses besteht nicht - nicht auf eine weitergehende Lösung geeinigt haben oder einigen konnten.

3. Mangels einer Entscheidung der Beklagten für eine Einführung von Altersteilzeit in ihrem Betrieb oder Unternehmen kommt deshalb ein Anspruch des Klägers auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht in Betracht. Daran würde es auch nichts ändern, wenn die Beklagte, wie der Kläger geltend macht, vor ihrer Entscheidung den Betriebsrat - entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Tarifvertrages - nicht beteiligt hätte. Dann hätte zwar die Beklagte eine sie nach der erwähnten Vorschrift treffende Pflicht verletzt. Daraus können aber keine weitergehenden Rechtsfolgen resultieren als diejenigen, die sich ergäben, wenn die Beklagte den Betriebsrat beteiligt hätte. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Tarifvertrages hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über die Möglichkeiten der Einführung von Teilzeitarbeitsverhältnissen lediglich zu beraten; in den Beratungen sind die wirtschaftlichen Belange des Betriebes oder Unternehmens und die sozialen Gesichtspunkte der betroffenen Arbeitnehmer zu erörtern. Weiter gehen die vereinbarten Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht (zu der ähnlichen Regelung in § 42 Abs. 3 SGB VI, die eine Verpflichtung des Arbeitgebers vorsieht, einen Wunsch des Arbeitnehmers nach einer Teilzeitbeschäftigung mit diesem zu erörtern: BAG, Urteil vom 12. Dezember 2000 in dem Verfahren 9 AZR 706/99, BAGE 96, 363). Insbesondere folgt daraus, wie sich auch aus den weiter oben in diesem Urteil angestellten Erwägungen ergibt, kein Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung des Arbeitgebers. Auch bei einer etwaigen Verletzung des Beteiligungsrechts des Betriebsrats könnte daher der Kläger nicht so gestellt werden, als habe sich der Arbeitgeber für die Einführung von Altersteilzeit in dem Betrieb oder Unternehmen entschieden. Wurde der Betriebsrat tatsächlich nicht beteiligt, ist es Sache des Betriebsrats, seine Rechte durchzusetzen.

4. Schließlich kann auch der von dem Kläger vertretenen Ansicht, die von ihm geltend gemachten Ansprüchen bestünden jedenfalls deshalb, weil der Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich in § 8 TzBfG geregelt sei und er deshalb erst recht einen Anspruch auf die besonders geförderte Altersteilzeitbeschäftigung haben müsse, nicht gefolgt werden. Die Teilzeitbeschäftigung nach § 8 TzBfG einerseits und das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit im Einzelhandel andererseits haben völlig unterschiedliche Rechtsfolgen. Der nach § 8 TzBfG teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat, wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ergibt, lediglich einen Anspruch auf eine dem verbleibenden Umfang seiner Arbeitsleistung entsprechende Vergütung (dazu auch Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Aufl. 2002, § 44 Rdn. 47 mwN). Demgegenüber erhält der altersteilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nach dem hier maßgeblichen Tarifvertrag bei einer um die Hälfte reduzierten Arbeitszeit neben dem Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent seines bisherigen Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 1 des Tarifvertrages) noch eine Aufstockungszahlung dergestalt, dass sich das Altersteilzeitentgelt insgesamt auf mindestens 82,5 Prozent des bisherigen Nettoentgelts beläuft (§ 7 Abs. 1 des Tarifvertrages). Dieser von dem Arbeitgeber zu übernehmende Aufstockungsbetrag wird ihm nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 3 Abs.1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz) und auch dann nur zum Teil, nämlich nur bis zu 70 Prozent des bisherigen Nettoentgelts, von der Bundesanstalt für Arbeit erstattet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz), so dass auf jeden Fall eine Mehrbelastung des Arbeitgebers verbleibt (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2000 in dem Verfahren 9 AZR 706/99, BAGE 96, 363). Das verkennt der Kläger, wenn er davon ausgeht, dass eine Altersteilzeitbeschäftigung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber sogar wirtschaftlich günstiger sei als eine Teilzeitbeschäftigung nach § 8 TzBfG. Nur eine Altersteilzeitbeschäftigung mit den Rechtsfolgen nach dem hier maßgeblichen Tarifvertrag erstrebt der Kläger aber mit seinen Anträgen in dem vorliegenden Rechtsstreit.

5. Die Berufung des Klägers konnte danach keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

6. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Der Tarifvertrag gilt inhaltsgleich auch in Bayern (Bundesanzeiger 2000, Nummer 35 vom 19. Februar 2000), in Niedersachsen (Bundesanzeiger 2000, Nummer 9 vom 14. Januar 2000), in Nordrhein-Westfalen (Bundesanzeiger 1999, Nummer 110 vom 18. Juni 1999) und in Rheinland-Pfalz (Bundesanzeiger 1999, Nummer 225 vom 27. November 1999). Im Hinblick darauf kommt der Auslegung der hier erörterten Vorschriften des Tarifvertrages grundsätzliche Bedeutung zu.



Ende der Entscheidung

Zurück