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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Urteil verkündet am 24.08.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 6/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, TVG, BGB, NachwG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 145
ZPO § 533
TVG § 4 Abs. 5
TVG § 5 Abs. 4
BGB § 151
BGB § 151 Satz 1
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1 Satz 2
BGB § 291
NachwG § 2 Abs. 1 Satz 1
Zu den Voraussetzungen einer einzelvertraglich getroffenen anderen Abmachung im Sinne von § 4 Absatz 5.
LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND Im Namen des Volkes ! URTEIL

- 2 Sa 6/05 -

Verkündet am 24.08.2005

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 2005 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Dier als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Schrecklinger und Fontaine als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. September 2004 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken (1 Ca 2467/03) unter Ziffer 3 des Urteilstenors dahin abgeändert, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 1.619,95 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.016,10 € seit dem 30. Dezember 2003 und aus 603,85 € seit dem 23. Februar 2005 zu zahlen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 1997 bei der Beklagten, einem Einzelhandelsunternehmen, beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 15. Mai 1997 (Blatt 28 bis 30 der Akten) wurde eine monatliche Bruttovergütung von 2.600 € vereinbart. Mit einem Änderungsvertrag vom 1. Oktober 1997 (Blatt 32 der Akten) wurde die Vergütung auf 2.900 € brutto angehoben. Einen Hinweis auf Tarifverträge enthalten weder der Arbeitsvertrag noch der Änderungsvertrag. In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten vom 14. Juni 2000 (Blatt 45 der Akten) heißt es: "... wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Ihre Bruttobezüge ab dem 1. Juli 2000 um 100 DM erhöhen können. ..." In einem weiteren an die Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten vom 20. Dezember 2001 (Blatt 46 der Akten) heißt es: "... freuen wir uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Ihre Bruttobezüge ab Januar 2002 um Euro 50,00 erhöhen werden. ..." In der Folge zahlte die Beklagte die erhöhten Bezüge. Im zweiten Halbjahr 2002 erhielt die Klägerin eine monatliche Bruttovergütung von 1.687 €, ab Januar 2003 erhielt sie eine monatliche Bruttovergütung von 1.717 €. Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch darüber, ob der Klägerin für die Zeit von Juli 2002 bis Januar 2005 - über die in diesem Zeitraum von der Beklagten erbrachten Lohnzahlungen hinaus - weitergehende Lohnansprüche zustehen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass sich ein höherer Lohnanspruch aus dem Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel im Saarland ergebe. Das Arbeitsgericht ist dem nicht gefolgt und hat die - in erster Instanz noch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz für die Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2003 gerichtete - Klage abgewiesen. In erster Instanz hatten die Parteien auch um die Berechtigung einer der Klägerin erteilten Abmahnung und die Wirksamkeit einer Versetzung der Klägerin gestritten. Die damit im Zusammenhang stehenden Klageanträge, über die das Arbeitsgericht entschieden hat, sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Von dem vorliegenden Rechtsstreit abgetrennt hat das Arbeitsgericht in erster Instanz zwei weitere Klageanträge; mit diesen Klageanträgen hatte die Klägerin, ebenfalls gestützt auf die einschlägigen Tarifverträge für den Einzelhandel im Saarland, auch Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen und auf Jahressonderzahlungen, jeweils für die Jahre 2001 bis 2003, geltend gemacht. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin bereits in erster Instanz geltend gemachte Lohnansprüche weiter, diese allerdings nur für die Zeit von Juli 2002 bis Dezember 2003. Außerdem hat sie ihre Klage wegen restlicher Lohnansprüche für den Zeitraum von Januar 2004 bis einschließlich Januar 2005 erweitert. Die Klägerin beantragt, erstens unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.016,46 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2003 zu zahlen, und zweitens die Beklagte zu verurteilen, an sie 604,11 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 69 Absatz 2 ArbGG abgesehen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts (Blatt 94 bis 106 der Akten) und auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin ist im Wesentlichen begründet. Der Klägerin stehen die im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Lohnansprüche weitgehend zu. 1. Die Kammer hatte selbst in der Sache über die Lohnansprüche der Klägerin zu entscheiden. Es handelt sich bei dem Urteil des Arbeitsgerichts - diese Frage hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung aufgeworfen - nicht um ein unzulässiges Teilurteil, so dass sich die Frage einer Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht (§ 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 538 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 ZPO) nicht stellt. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist kein Teilurteil. Das Arbeitsgericht hat zwei Klageanträge abgetrennt und anschließend hinsichtlich aller danach noch verbliebenen Klageanträge eine Entscheidung getroffen. Werden mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nach § 145 ZPO voneinander getrennt, so entstehen dadurch zwei voneinander unabhängige und völlig eigenständige Verfahren. Es handelt sich daher nicht um ein Teilurteil, wenn in einem der beiden Verfahren über alle in diesem Verfahren noch verbliebenen Klageanträge entschieden wird. Das wäre nur dann anders, wenn die Trennung der Ansprüche nach § 145 ZPO unwirksam wäre. Ob eine Verfahrenstrennung nach § 145 ZPO zu erfolgen hat, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. Ob das Gericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, kann im Rechtsmittelverfahren überprüft werden (dazu BGH, Urteil vom 2. April 2003, NJW 2003, 2386 mit weiteren Nachweisen). Das Arbeitsgericht hat seinen Trennungsbeschluss zwar nicht begründet. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsgericht die von der Klägerin auch geltend gemachten Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen und auf Jahressonderzahlungen noch nicht für entscheidungsreif hielt. Denn die Parteien hatten zu diesen beiden Ansprüchen - über die von den Parteien unterschiedlich beurteilte Frage der Anwendbarkeit der einschlägigen Tarifverträge des Einzelhandels im Saarland hinaus - in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlich vorgetragen. So war hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistungen streitig, welche Absprachen die Parteien insoweit bei Vertragsschluss getroffen hatten. Hinsichtlich der zutreffenden Eingruppierung der Klägerin hatten die Parteien in Bezug auf die tatsächlich von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit voneinander abweichend vorgetragen und dazu umfangreich Beweis angetreten; die zutreffende Eingruppierung der Klägerin konnte für die tarifliche Jahressonderzahlung von Bedeutung sein, weil diese an das Tarifentgelt anknüpft. Hält das Gericht einen von drei geltend gemachten Ansprüchen für entscheidungsreif, hält es in Bezug auf die beiden übrigen Ansprüche hingegen noch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich, so handelt es sich dabei um eine Erwägung, die eine Trennung des Verfahrens rechtfertigen kann (dazu auch BAG, Urteil vom 21. Oktober 1971, 2 AZR 17/71, AP Nummer 1 zu § 611 BGB Gruppenarbeitsverhältnis). Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die beiden anderen Ansprüche abzutrennen, dürfte dabei auch von dem Bemühen getragen gewesen sein, wegen des wirtschaftlich wesentlich bedeutsameren Lohnanspruchs im Interesse der Parteien eine zügige Entscheidung zu ermöglichen; dieser Lohnanspruch war von der Klägerin in erster Instanz - wegen der von ihr damals noch vertretenen Auffassung, dass ihre Tätigkeit höher einzugruppieren sei - noch in Höhe eines Betrages von 10.206,78 € geltend gemacht worden, während sich die beiden anderen geltend gemachten Ansprüche auf die vermögenswirksamen Leistungen und die Jahressonderzahlungen nur auf 478,44 € und auf 1.457,83 € beliefen. Die Abtrennung dieser Ansprüche kann danach nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Auch wenn für alle drei Ansprüche die gleiche Vorfrage von Bedeutung gewesen wäre oder wenn eine materiellrechtliche Verzahnung (dazu BAG, Urteil vom 23. März 2005, 4 AZR 243/04) der drei Ansprüche bestünde, wofür hier einiges spricht, hätte dies einer Trennung der Verfahren nicht entgegen gestanden, denn die Prozesstrennung nach § 145 ZPO unterliegt nicht den gleichen Einschränkungen wie die Zulässigkeit eines Teilurteils (dazu BGH, Urteil vom 3. April 2003, IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386 mit weiteren Nachweisen). 2. Die Klägerin verfolgt im Berufungsverfahren ihre in erster Instanz geltend gemachten Lohnansprüche nur noch in Höhe eines Betrages von 1.016, 46 € weiter. Darüber hinaus hat sie die Klage im Berufungsverfahren um 604,11 € erweitert. Diese Klageerweiterung ist nach § 533 ZPO zulässig. Zum einen hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die erweiterte Klage eingelassen, ohne der Zulassung der Klageerweiterung zuvor schriftsätzlich widersprochen zu haben (§ 533 Nummer 1 in Verbindung mit 267 ZPO). Zum anderen wäre die Klageerweiterung auch sachdienlich gewesen (§ 533 Nummer 1 ZPO), denn die Frage, ob die von der Klägerin für den weitergehenden Zeitraum geltend gemachten Lohnansprüche bestehen, richtet sich nach den selben rechtlichen und tatsächlichen Kriterien wie die Beurteilung dieser Frage für die Zeit davor. Aus diesem Grund war die Klageerweiterung auch auf die Tatsachen gestützt, die die Kammer ihrer Entscheidung über die Berufung der Klägerin ohnehin zugrunde zu legen hatte (§ 533 Nummer 2 ZPO). 3. Die im Berufungsverfahren von der Klägerin verfolgten Lohnansprüche sind begründet. a. Die Klägerin hatte in dem Zeitraum, um den es im Berufungsverfahren noch geht, Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach dem Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel im Saarland vom 10. August 1999 (Bundesanzeiger 2000, Nummer 9, vom 14. Januar 2000). Dieser Tarifvertrag war bis zum 31. März 2000 allgemeinverbindlich. Bis dahin galt der Tarifvertrag daher nach § 5 Absatz 4 TVG auch für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Nach dem 31. März 2000 wirkte der Tarifvertrag gemäß § 4 Absatz 5 TVG nach und war deshalb für das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weiter maßgebend; die Nachwirkung nach dieser Vorschrift tritt auch dann ein, wenn der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis zuvor nur kraft Allgemeinverbindlicherklärung galt (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2000, 4 AZR 212/00, NZA 2001,1146 mit weiteren Nachweisen). Nach § 4 Absatz 5 TVG dauert die Nachwirkung des Tarifvertrages fort, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wird. Eine solche andere Abmachung kann auch eine einzelvertragliche Abmachung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein (BAG, Urteil vom 21. Juni 1989, 1 AZR 454/88, BAGE 62, 360, und BAG, Urteil vom 28. Mai 1997, 4 AZR 546/95, BAGE 86). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien aber nicht getroffen. Sie ist nicht dadurch zustande gekommen, dass die Beklagte der Klägerin mit ihren Schreiben vom 14. Juni 2000 und vom 20. Dezember 2001 mitgeteilt hat, dass die Bruttobezüge der Klägerin ab Juli 2000 beziehungsweise ab Januar 2002 um 100 DM beziehungsweise um 50 € erhöht würden, und die Klägerin dem nicht widersprochen hat. Dass die Klägerin nicht widersprochen hat, konnte die Beklagte nicht dahin verstehen, dass damit die sich aus den Schreiben ergebende Bruttovergütung - unter Ausschluss anderer Regelungen - verbindlich vereinbart sein sollte. Es ist bereits fraglich, ob in den beiden Schreiben der Beklagten überhaupt ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages gesehen werden kann oder ob es sich dabei nicht schlicht um eine einseitige Ankündigung handelt, künftig 100 DM beziehungsweise 50 € mehr zu zahlen. Das kann aber offen bleiben, denn jedenfalls hat die Klägerin ein solches Angebot nicht angenommen. Wer auf ein Angebot schweigt, stimmt in der Regel nicht zu. Zwar gibt es davon Ausnahmen. So kommt nach § 151 Satz 1 BGB ein Vertrag durch die Annahme eines Antrags zustande, ohne dass diese Annahme dem anderen gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der andere auf sie verzichtet hat. Davon kann regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn es sich um ein Angebot handelt, dessen Annahme für den, der es annimmt, ausschließlich vorteilhaft ist. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Denn die Klägerin hätte mit der Annahme eines solchen Angebots auf ihre höheren tariflichen Ansprüche verzichtet. Zu der Annahme, dass die Klägerin das tun wolle, hatte die Beklagte zudem keinen Grund. Aus dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien ergab sich kein Hinweis darauf, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für den Einzelhandel im Saarland anwendbar sind. Die Beklagte hatte der Klägerin auch niemals Lohn oder sonstige Bezüge nach diesen Tarifverträgen gezahlt. Und die Beklagte hatte zu den Zeitpunkten, als sie die beiden Schreiben verfasste, auch sonst keinen Grund zu der Annahme, dass die Klägerin Kenntnis davon haben könnte, dass die Tarifverträge für den Einzelhandel des Saarlandes auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Die Beklagte konnte daher auch das Schweigen der Klägerin auf die beiden Schreiben nicht dahin verstehen, dass das Gehalt, wie es sich aus den beiden Schreiben ergibt, künftig an die Stelle der tariflichen Regelung treten, diese also ersetzen sollte. All dies gilt erst recht, nachdem in dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass Änderungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. Das schließt zwar eine Anwendung von § 151 BGB nicht aus. Geht es aber um eine für den Annehmenden nachteilige Änderung des Vertrages, darf dieser sich darauf verlassen, dass es dazu nur kommen soll, wenn dafür die Schriftform eingehalten wird (zu all dem: BAG, Urteil vom 24. November 2004, 10 AZR 202/04, NZA 2005, 349). b. Auch der Höhe nach sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aufgrund des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Einzelhandel im Saarland im Wesentlichen begründet. Anders als in erster Instanz macht die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr geltend, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit in die Gehaltsgruppe III des Tarifvertrages eingruppiert sei. Sie berechnet ihre Vergütung nunmehr auf der Grundlage einer Eingruppierung in die Gehaltsgruppe II. Dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Eingruppierung zumindest in diese Gehaltsgruppe erfüllt, bezweifelt auch die Beklagte nicht. Angestellte, die in diese Vergütungsgruppe eingruppiert sind, hatten ab dem sechsten Berufsjahr - dieses begann für die Klägerin spätestens im Juli 2002 - nach § 2 des Tarifvertrages Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 3.449 DM. Das sind umgerechnet 1.763,45 €. Gezahlt hat die Beklagte der Klägerin von Juli bis Dezember 2002 nur 1.687 € im Monat. Die monatliche Differenz beläuft sich auf 76,45 €. Daraus errechnet sich für das zweite Halbjahr 2002 ein Differenzbetrag von 458,70 €. Im Jahr 2003 hat die Beklagte monatlich 1.717 € gezahlt. Die monatliche Differenz für diesen Zeitraum beträgt daher 46,45 €, für das ganze Jahr 2003 ergibt sich daraus eine Differenz von 557,40 €. Der erste Klageantrag ist danach in Höhe von 1.016,10 € begründet. In der Zeit von Januar 2004 bis einschließlich Januar 2005 hat die Beklagte ebenfalls monatlich 1.717 € gezahlt, weshalb sich für diesen Zeitraum ein weiterer noch geschuldeter Betrag von 603,85 € ergibt. Soweit die Klägerin in ihren beiden Klageanträgen von minimal höheren Beträgen ausgeht, dürfte dies auf einer Ungenauigkeit bei der Umrechnung in Euro beruhen. c. Die Ansprüche sind nicht verfallen, auch nicht teilweise. Zwar sind nach § 18 des - ebenfalls bis Ende März 2000 allgemeinverbindlichen und anschließend nachwirkenden - Manteltarifvertrages für den Einzelhandel im Saarland vom 19. September 1996 (Bundesanzeiger 1997, Nummer 73, vom 18. April 1997) alle sich aus dem Tarifvertrag und dem Arbeitsverhältnis ergebenden Ansprüche spätestens sechs Monate nach ihrer Fälligkeit geltend zu machen; andernfalls sind sie ausgeschlossen. Auf diese tarifliche Regelung kann sich die Beklagte aber nicht berufen. Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien wurde 1997 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt galt bereits das - 1995 in Kraft getretene - Nachweisgesetz. Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 NachwG hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Dazu gehört auch ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 NachwG). Letzteres gilt auch dann, wenn es um einen Tarifvertrag geht, der auf das Arbeitsverhältnis lediglich kraft Allgemeinverbindlicherklärung anwendbar ist (BAG, Urteil vom 29. Mai 2002, 5 AZR 105/01, ZTR 2003, 87, und BAG, Urteil vom 23. Januar 2002, 4 AZR 56/01, BAGE 100, 225). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte bislang nicht nachgekommen, insbesondere enthält der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien keinen Hinweis auf Tarifverträge. Mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Nachweisgesetz ist die Beklagte einen Monat nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses in Verzug geraten (§ 284 Absatz 2 BGB in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung und § 286 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung). Den aufgrund des Verzugs entstandenen Schaden hat die Beklagte der Klägerin zu ersetzen (§ 286 Absatz 1 BGB in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung und § 280 Absatz 2 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung). Die Beklagte hat die Klägerin so zu stellen, als wenn sie ihre Verpflichtung rechtzeitig erfüllt hätte (§ 249 Satz 1 BGB). Hätte die Beklagte ihre Verpflichtung aufgrund des Nachweisgesetzes erfüllt, so hätte die Klägerin von der Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel im Saarland - und damit auch von der darin enthaltenen Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen - bereits 1997 Kenntnis erlangt. Dafür, dass sie ihre Ansprüche in diesem Fall rechtzeitig geltend gemacht hätte, was die Klägerin auch behauptet, spricht eine tatsächliche Vermutung (zu all dem BAG, Urteil vom 17. April 2002, 5 AZR 89/01, BAGE 101, 75, und BAG, Urteil vom 5. November 2003, 5 AZR 676/02, NZA 2005, 64, jeweils mit weiteren Nachweisen). Tatsachen, die geeignet wären, diese Vermutung zu widerlegen, hat die Beklagte nicht vorgebracht. Die Beklagte hat danach die Klägerin so zu stellen, als wenn diese ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hätte. Mit anderen Worten, die Beklagte darf nicht einwenden, dass dies nicht geschehen sei. Zwar wäre die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung aus dem Nachweisgesetz nicht ursächlich dafür, dass die Klägerin - wegen eines Teils der hier streitigen Ansprüche - die Ausschlussfrist versäumt hat, wenn die Klägerin vor dem Ablauf der Ausschlussfrist auf andere Weise erfahren hätte, dass der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Saarland auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Dafür gibt es aber keinen Anhaltspunkt. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe von der Anwendbarkeit der Tarifverträge für den Einzelhandel auf ihr Arbeitsverhältnis keine Kenntnis gehabt. Mehr kann sie nicht vortragen. Und die Beklagte hat keine Tatsachen angeführt, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Klägerin bereits vor Beginn des vorliegenden Rechtsstreits Kenntnis von der Anwendbarkeit dieser Tarifverträge hatte. Dafür spricht auch nichts. Denn andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihre sich daraus ergebenden Ansprüche auch früher geltend gemacht hätte. Geschehen ist das jedoch erst im Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz, nach anwaltlicher Beratung, die zunächst aus anderem Anlass - einer der Klägerin erteilten Abmahnung und einer Versetzung - erfolgt war. d. Auch verjährt sind die Ansprüche nicht. Die Klägerin macht im Berufungsverfahren nur noch Ansprüche für die Zeit ab Juli 2002 geltend. Für diese Ansprüche gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Dabei beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Absatz 1 BGB). Die Lohnansprüche für die Zeit von Juli 2002 bis Dezember 2003 sind von der Klägerin aber bereits im Januar 2004 rechtshängig gemacht worden, die Ansprüche für die Zeit von Januar 2004 bis Januar 2005 wurden mit der Berufungsbegründung rechtshängig gemacht. 4. Die Berufung der Klägerin musste daher im Wesentlichen Erfolg haben. Die zuerkannten Zinsansprüche beruhen auf den §§ 286 Absatz 1, 288 Absatz 1 BGB und auf den §§ 291, 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich für die erste Instanz aus § 92 Absatz 1 Satz 1 ZPO und für das Berufungsverfahren aus § 92 Absatz 2 Nummer 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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