Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 23.05.2001
Aktenzeichen: 2 TaBV 7/2000
Rechtsgebiete: BetrVG 1972, BetrVG, BGB, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG 1972 § 51
BetrVG § 37 Abs. 6
BetrVG § 40 Abs. 1
BGB § 366 Abs. 1
BGB § 366 Abs. 2
ArbGG § 92
ArbGG § 72
ArbGG § 92 a
ArbGG § 92 a Satz 1
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG § 92 Abs. 1 Satz 2
1. Es besteht eine grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung der notwendigerweise anfallenden Schulungskosten auch unter Einbeziehung von Schulungsmaterialien bei Schulungen von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs.6 BetrVG über § 40 Abs.1 BetrVG auch dann, wenn der Schulungsträger den Namen einer Einzelgewerkschaft in seiner Firmierung führt, wenn wie hier im Fall der gemeinnützigen hbv-KBV GmbH sowohl durch Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit wie auch durch die Tatsache der Beschränkung auf Schulungen im Bereich des § 37 Abs. 6 BetrVG im fraglichen Zeitraum eine deutliche Trennung von der Gewerkschaft hinsichtlich deren Einflussnahmemöglichkeit und wirtschaftlichen Verflechtung zu erkennen ist.

2. Es bedarf nur bei konkreten Anhaltspunkten, dass auf dem Umweg über pauschalierte Abrechnungspositionen eine Gegnerfinanzierung erfolge, der weitergehenden Aufschlüsselung der vom Schulungsträger erstellten Rechnungen.


LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND Im Namen des Volkes ! Beschluss

- 2 TaBV 7/2000 -

Verkündet am 23. Mai 2001

In dem Beschlussverfahren

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Anhörung vom 23. Mai 2001

durch den Richter am Arbeitsgericht Hossfeld als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richterinnen Schlenz-Freidl und Neumann als Beisitzerinnen

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Saarlouis vom 19.9.2000 - 1 BV 5/00 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Erstattung von Schulungskosten im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach § 37 VI BetrVG 1972.

Die Beteiligte zu 2. und jetzige Beschwerdeführerin betreibt eine Kaufhauskette, u. a. den Laden Nr. 222 in D.. Dort ist der Beteiligte zu 1. und jetzige Beschwerdegegner der gewählte 3-köpfige Betriebsrat.

1998 hat der Beteiligte zu 1. den Beschluss gefasst, die Betriebsratsmitglieder T., R. und K. an Bildungsveranstaltungen der gemeinnützigen h. GmbH nach § 37 VI BetrVG 1972 teilnehmen zu lassen.

In der Zeit vom 11.5.1998 bis 16.5.1998 hat das Betriebsratsmitglied Frau T. am Seminar Einführung in der Betriebsverfassungsrecht Aller Anfang ist ... gar nicht so schwer' unter der Seminar Nr. 9000-8 05 111 in K. teilgenommen, welches von der gemeinnützigen h. GmbH veranstaltet worden ist. Hierüber wurde unter dem 30.4.1998 eine Rechnung erteilt (vgl. Bl. 12 d. A.) über einen Gesamtbetrag von 1.188,90 DM.

In der Zeit vom 28.5.1998 bis 30.5.1998 haben 2 Mitglieder des Beteiligten zu 1. und jetzigen Beschwerdegegners, nämlich Frau T. und Frau R., neben 3 Betriebsratsmitgliedern aus dem Laden 108 der Beteiligten zu 2. und jetzigen Beschwerdeführerin in V. sowie 3 Betriebsratsmitgliedern aus dem Laden 196 in S. an dem Seminar Interessenausgleich und Sozialplan' in W. teilgenommen. Die gemeinnützige h. GmbH hat dieses Seminar unter der Nr. 9000-8 05 281 durchgeführt. Hierüber ist unter dem 10.6.1998 eine Rechnung erstellt worden (Bl. 44 d. A.). Auf entsprechende Nachfrage wurde die Rechnung unter dem 20.7.1998 (vgl. Bl. 19 d. A.) wie folgt aufgeschlüsselt:

Referentenkosten

inkl. Reisekosten, Spesen und ein Vorbereitungstag 5.100,00 DM

Teilnehmermaterialien/

Technikkosten

u. a. Arbeitshilfe, Fotokopien, Teilnehmermappe

350,00 DM

Bearbeitungs- und Verwaltungskosten

900,00 DM

6.350,00 DM

zuzüglich 7 % MwSt.

444,50 DM

6.794,50 DM

Die Beteiligte zu 2. und jetzige Beschwerdeführerin hat 5.000,-- DM bereits entrichtet.

In der Zeit vom 9.11.1998 bis 14.11.1998 hat das Mitglied des Beteiligten zu 1. und jetzigen Beschwerdegegners, Frau R., an dem Seminar Mensch geht vor' Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen in K. teilgenommen. Auch dieses Seminar ist von der gemeinnützigen h. GmbH, diesmal unter der Seminar-Nr. 9000-9 11 091, durchgeführt worden. Die hierüber erteilte Rechnung vom 19.11.1998 (vgl. Bl. 32 d. A.) lautet auf 1.212,72 DM, hierauf hat die Beteiligte zu 2. und jetzige Beschwerdeführerin unstreitig 816,82 DM bereits entrichtet.

Die Beteiligte zu 2. und jetzige Beschwerdeführerin wurde unter dem 11.2.2000 letztmalig zur Zahlung von 3.379,30 DM an die gemeinnützige h. GmbH aufgefordert. Hierbei handelt es sich um Kosten gemäß der Rechnung vom 30.4.1998 in Höhe von 1.188,90 DM, solche aus der Rechnung vom 10.6.1998 (vgl. Bl. 44 d. A.) in Höhe von 6.794,50 DM reduziert um die Zahlung von 5.000,-- DM sowie um Kosten aus der Rechnung vom 19.11.1998 (vgl. Bl. 32 d. A.) in Höhe von 1.212,72 DM reduziert um die geleistete Zahlung von 816,82 DM.

Bei der Seminarveranstalterin, der gemeinnützigen h. GmbH', handelt es sich um einen Schulungsträger, welcher ausschließlich Bildungsveranstaltungen nach § 37 VI BetrVG 1972 bzw. vergleichbaren Vorschriften des Personalvertretungs- und Schwerbehindertenrechtes zum damaligen Zeitpunkt durchgeführt hat.

Erstinstanzlich hat der Beteiligte zu 1. und jetzige Beschwerdegegner vorgetragen, dass die Beteiligte zu 2. und jetzige Beschwerdeführerin zur vollständigen Rechnungsbegleichung verpflichtet sei. Aus Sicht des Beteiligten zu 1. seien die Rechnungen alle hinreichend exakt aufgeschlüsselt. Es könne auch von einer versteckten Gegnerfinanzierung nicht ausgegangen werden.

Darüber hinaus bestehe kein Streit, dass es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 37 VI BetrVG handele mit der Folge, dass die notwendigerweise entstehenden Kosten nach § 40 I BetrVG von der Beteiligten zu 2. zu jetzigen Beschwerdeführerin zu tragen seien.

In erster Instanz hat der Beteiligte zu 1. und jetzige Beschwerdegegner beantragt,

die Arbeitgeberin zu verurteilen, an den Betriebsrat 3.379,30 DM nebst 4 % Zinsen seit 1.3.2000 zu zahlen.

Die Beteiligte zu 2. und jetzige Beschwerdeführerin hat beantragt,

den Antrag des Betriebsrates abzuweisen.

Erstinstanzlich hat die Beteiligte zu 2. und jetzige Beschwerdeführerin vorgetragen, dass sie sich zur Tragung der Kosten für die 3 in Rede stehenden Seminare über die bereits erfolgten Zahlungen hinausgehend, nicht verpflichtet sehe.

Hinsichtlich des Seminars vom 11.5.1998 bis 16.5.1998 in K. habe sie, ohne eine Reaktion zu erhalten, unter dem 18.5.1998 eine Bitte um exaktere Aufschlüsselung geäußert.

Bezüglich des Seminars vom 28.5.1998 bis 30.5.1998 bestreite sie die Aktivlegitimation soweit der Beteiligte zu 1. eine Kostenerstattung verlange, die die 6 übrigen Teilnehmer aus V. und S. beträfen, zumal noch am 17.12.1999 (Bl. 20 d. A.) eine Mitteilung an die gemeinnützige h. GmbH ergangen sei, dass bezüglich der offenstehenden 1.794,50 DM kein Beschlussverfahren eingeleitet werden sollte. Im Übrigen ist sie der Überzeugung dass hier Gegnerkosten auf den Arbeitgeber abgewälzt wurden, da der Gewerkschaftssekretär, Herr H., nicht nur zu diesem Seminar eingeladen haben, sondern wohl auch als Referent tätig gewesen sei. Dadurch seien aber die Anstellungskosten für Herrn H. von der Beteiligten zu 2. nicht zu tragen.

Hinsichtlich der 5.000,-- DM-Zahlung habe die Beteiligte zu 2. ein Recht zur nachträglichen Leistungsbestimmung und dass sie lediglich eine Teilschuld bezüglich des Seminars zu begleichen habe.

Hinsichtlich der Teilnehmerkosten sei zu bemerken, dass Teilnehmermaterialien in Höhe von 350,-- DM sowie der Posten Bearbeitung und Verwaltung in Höhe von 900,-- DM zu bestreiten seien.

Bezüglich des Seminars vom 9.11.1998 bis 14.11.1998 habe die Beteiligte zu 2. unter dem 11.12.1998 eine Bitte um Aufschlüsselung gerade bezüglich der Position 'Seminarorganisation und Verwaltung' in Höhe von 370,-- DM zuzüglich 7 % MwSt. gefordert (vgl. Bl. 13 d. A.). Sie habe daraufhin ein Antwortschreiben der gemeinnützigen h. GmbH vom 11.1.1999 erhalten, jedoch ohne die gewünschte Aufschlüsselung (vgl. Bl. 14 - 17 d. A.). Daraufhin habe sie erneut unter dem 12.1.1999 um Erklärung gebeten (vgl. Bl. 18 d. A.).

Der teilweise dem Antrag stattgebende Beschluss des Arbeitsgerichts Saarlouis vom 19.9.2000 (vgl. Bl. 45 - 51 d. A.) stützt sich im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte:

1. Zunächst stellt das Gericht klar, dass der auf Zahlung gerichtete Antrag im Wege der Auslegung als Antrag auf Freistellung gegenüber dem Schulungsveranstalter der gemeinnützigen h. GmbH zu verstehen ist, da kein in Vorlagetreten des Beteiligten zu 1. erkennbar ist.

2. Die Kostentragungspflicht ergibt sich nach der Entscheidung aus §§ 40 I i. V. m. § 37 VI BetrVG und ist nach Feststellungen des Gerichtes zwischen den Beteiligten auch grundsätzlich unstreitig.

3. Die Rechnungen hält das Gericht in seinem Beschluss für hinreichend aufgeschlüsselt. Eine unzulässige Gegnerfinanzierung sei nicht zu erkennen, da der Veranstalter eine gemeinnützige juristische Person ist, die sich ausschließlich mit Schulungsveranstaltungen befasst. Der Gewerkschaftssekretär H. habe neben einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beim Seminar 'Interessenausgleich und Sozialplan' vom 28.5.1998 bis 30.5.1998 Tätigkeit entfaltet, dies sei jedoch unschädlich.

4. Eine Aktivlegitimation liegt nach Überzeugung des Gerichtes auch bezüglich dieser Seminarkosten vor, an welchem 8 Betriebsratsmitglieder aus 3 Standorten der Beteiligten zu 2. und jetzigen Beschwerdeführerin teilgenommen haben. Eine nachträgliche Leistungsbestimmung hält das Gericht bezüglich der Zahlung von 5.000,-- DM mit Blick auf den Wortlaut von § 366 Abs. 1 BGB, wonach bei Leistung die Leistungsbestimmung erfolgen muss, für nicht möglich. Die Frage, ob eine Gesamtschuldnerschaft aller 3 betroffenen Betriebsräte oder nur eine Teilschuldnerschaft des einzelnen Betriebsrates gegeben sei bezüglich seines Anteils an den Schulungskosten ist nach Überzeugung des Gerichtes für die zu treffende Entscheidung auf Freistellung ohne Bedeutung.

5. Entsprechend den Darstellungen des Beteiligten zu 1. in dem der Entscheidung vorausgehenden Anhörungstermin ist allerdings ein Abzug von 350,-- DM hinsichtlich des Seminars und der daraus erwachsenen Kosten für die Zeit vom 28.5. bis 30.5.1998 zu machen, da den Mitgliedern des Beteiligten zu 1. dort keine Arbeitshilfen, Kopien oder Teilnehmermappe ausgehändigt worden sein.

6. Einen Zinsanspruch billigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts Saarlouis dem Beteiligten zu 1. mit Blick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.7.1979 - 6 ABR 96/77 - in AP Nr. 1 zu § 51 BetrVG 1972, nicht zu.

7. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Saarlouis sieht also eine Erstattung der Kosten für das Seminar vom 11.5.1998 bis 14.5.1998 in Höhe des Rechnungsbetrages von 1.188,90 DM vor. Daneben wird unter Herausrechnung von 350,-- DM aus dem Nettobetrag der Rechnung für das Seminar vom 28.5.1998 bis 30.5.1998 eine Nettorechnung in Höhe von 5.100,-- DM für Referentenkosten und 900,-- DM für Bearbeitungs- und Verwaltungskosten = 6.000,-- DM zugrunde gelegt. Hierzu addiert sich die 7 %ige MwSt. mit 420,-- DM, so dass ein Bruttobetrag von 6.420,-- DM von der Beteiligten zu 2. zu begleichen sein würde, der sich jedoch um den bereits gezahlten Betrag von 5.000,-- DM auf 1.420,-- DM reduziert.

Für das 3. Seminar vom 9.11.1998 bis 14.11.1998 ist der restlich nach bereits erfolgter Teilzahlung noch offenstehende Betrag von 395,90 DM dem Beteiligten als Freistellungsanspruch zugebilligt worden, so dass in der Addition der 3 Seminarbeträge 3.004,80 DM als Freistellungsanspruch zugesprochen worden sind.

In der Beschwerdeinstanz trägt die Beteiligte zu 2. und jetzige Beschwerdeführerin vor, dass sie sich gegen die Kostenerstattung wendet, soweit der Beschluss die Kostenfreistellung in Höhe von 1.420,-- DM bezüglich des Seminars vom 28.5.1998 bis 30.5.1998 dem Beteiligten zu 1. zubillige. Sie sehe hierin eine versteckte Gegnerfinanzierung, da der Gewerkschaftssekretär der h., Herr H., als Referent tätig gewesen sei. Es habe eben aus Sicht der Beschwerdeführerin keine vollständige personelle Trennung des Schulungsträgers von der Gewerkschaft stattgefunden. Eine Erstattung von Ausgaben für Referenten, die beim Veranstalter angestellt seien, auch wenn die h. nicht direkt der Veranstalter sei, könne nicht anerkannt werden. Sollte Herr H. ein Honorar erhalten haben, also nicht nur ehrenamtlich neben seiner Gewerkschaftssekretärtätigkeit im Seminar gewirkt haben, dann wäre die Erstattungsfähigkeit nicht gegeben, da diese nur bei hauptamtlichen Lehrkräften anerkannt sei. Im Übrigen wird eine genauere Aufschlüsselung der Rechnung gefordert.

Neben diesen, die Gegnerfinanzierung betreffenden Argumenten, führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie durchaus der Überzeugung sei, eine nachträgliche Tilgungsbestimmung wirksame hatte treffen können. Es stelle keinen Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB dar, wenn nur der Beteiligte zu 1. offen bliebe bei fehlender anfänglicher Leistungsbestimmung. Es liege auch eine Teilschuldnerschaft vor, da ansonsten jedes Betriebsratsmitglied für die volle Kostenhöhe einzustehen hätte. Eine nachträgliche Tilgungsbestimmung bei Leistung durch dritte Personen nicht den Vertragspartner selbst an den Gläubiger des Schuldners sei durchaus zulässig.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses 1 BV 5/00 des Arbeitsgerichts Saarlouis vom 19.9.2000 festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet ist, den Antragsteller von Schulungskosten in Höhe von 1.420,-- DM gegenüber der gemeinnützigen h. GmbH freizustellen.

Der Beteiligte zu 1. und Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 1. und jetzige Beschwerdegegner trägt in der Beschwerdeinstanz nochmals vor, dass es sich nicht um eine versteckte Gegnerfinanzierung handele bei dem Seminar vom 28.5. bis 30.5.1998 der darüber erstellten Rechnung. Insoweit sei vollkommen unsubstantiiert behauptet worden bzw. eher vermutet worden, dass eine Gegnerfinanzierung vorliege durch Teilnahme von Herrn H. als Gewerkschaftssekretär der h.. Die Rechnung wird für exakt aufgeschlüsselt gehalten.

Eine zulässige Tilgungsbestimmung sei nachträglich gerade nur dann möglich, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliege, was aber hier nicht gegeben sei. Auch das einzelne Mitglied des Betriebsrats habe letztlich einen Freistellungsantrag.

Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze erster und zweiter Instanz verwiesen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 23.5.2001.

II.

Die zulässige Beschwerde ist inhaltlich unbegründet, da dem Beteiligten zu 1. und jetzigen Beschwerdegegner gegen die Beteiligte zu 2. und jetzige Beschwerdeführerin entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Saarlouis ein Freistellungsanspruch gegenüber der gemeinnützigen h. GmbH bezüglich der Schulungskosten für das Seminar vom 28.5. bis 30.5.1998 nach § 37 VI i. V. m. § 40 I BetrVG 1972 auch über den Restbetrag von 1.420,-- DM zusteht.

1. Es besteht zwischen den Beteiligten grundsätzlich kein Streit dar­über, dass es sich bei der Schulung um eine solche im Sinne des § 37 VI BetrVG gehandelt hat, die ebenfalls grundsätzlich die Erstattungs- bzw. Freistellungspflicht von Kosten nach § 40 I BetrVG auslöst. Ferner ist in erster wie zweiter Instanz unstreitig geblieben, das die gemeinnützige h. GmbH im fraglichen Zeitraum lediglich Schulungen im Sinne des § 37 VI BetrVG sowie vergleichbarer Bestimmungen nach dem Personalvertretungs- und Schwerbehindertengesetz durchgeführt hat.

2. Der Erstattungsanspruch scheitert nicht daran, dass die Rechnung vom 10.6.1998 (vgl. Bl. 44 d. A.) nicht hinreichend genug aufgeschlüsselt gewesen sei. Vielmehr hat der Schulungsveranstalter durch Schreiben vom 20.7.1998 (vgl. Bl. 19 d. A.) die in Rechnung gestellten Kosten wie folgt aufgeschlüsselt:

Referentenkosten

inkl. Reisekosten, Spesen und ein Vorbereitungstag 5.100,00 DM

Teilnehmermaterialien/

Technikkosten

u. a. Arbeitshilfe, Fotokopien, Teilnehmermappe

350,00 DM

Bearbeitungs- und Verwaltungskosten

900,00 DM

6.350,00 DM

zuzüglich 7 % MwSt.

444,50 DM

6.794,50 DM

Dieser Rechnungsbetrag umfasst die Gesamtkosten für 8 an dem Seminar teilnehmende Betriebsratsmitglieder aus 3 Läden der Beteiligten zu 2., nämlich des Ladens 222 in D., dem Laden des Beteiligten zu 1. und jetzigen Beschwerdegegners, 3 Betriebsratsmitgliedern aus dem Laden 108 der Beteiligten zu 2. in V. und 3 Betriebsratsmitgliedern aus dem Laden 196 der Beteiligten zu 2. in S..

3. Damit ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Pauschalierung von Preisen für erbrachte Leistungen für den betroffenen, hier also die Beteiligte zu 2. und Beschwerdeführerin erkennbar gewesen, welche Einzelpositionen den Leistungen jeweils zugeordnet werden können (vgl. BAG 17.8.1998 - 7 ABR 20/97 - in AuR 1999, S. 199, 200 m. w. N.).

Auch der Einwand, der Gewerkschaftssekretär H. wäre als Referent dabei gewesen, wofür er möglicherweise ein Honorar erhalten habe, so dass die von ihm dafür aufgewandte Zeit dazu führe, dass die Beteiligte zu 2. der Gewerkschaft h. die für diese Zeit zu entrichtenden Lohnkosten mitfinanziere, zieht aus 2 Gesichtspunkten nicht. Zum einen ist Herr H. gerade nicht Angestellter des Schulungsveranstalters. Zum anderen führt allein die Tatsache, dass der Gewerkschaftssekretär neben einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu den Referenten zählt, nicht zwingend zu dem Rückschluss, dass sich in dem Referentenhonorar auch die Bezahlung für Herrn H. verbirgt. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.6.1998 - 7 ABR 22/97 - in AuR 1999, S. 200, 201 bedarf es nur bei konkreten Anhaltspunkten, dass eine Gegnerfinanzierung in Betracht zu ziehen sei, einer weitergehenden Aufschlüsselung, wobei dies allerdings auch für gemeinnützig betriebene, aber gewerkschaftliche beherrschte Schulungsveranstalter Geltung haben kann. Allerdings ist zwischen den Beteiligten bisher völlig unstreitig, dass hier der Schulungsveranstalter, nämlich die gemeinnützige h. GmbH im fraglichen Zeitraum ausschließlich Schulungen im betriebsverfassungsrechtlichen Bereich nach § 37 VI BetrVG 1972 und den vergleichbaren Regelungen des Personalvertretungsrechtes sowie des Schwerbehindertengesetzes durchgeführt hat. Ferner ist unstreitig die Gemeinnützigkeit auch im damaligen Zeitpunkt nicht in Frage gestellt gewesen, die eine kapitalmäßige Verflechtung mit der Gewerkschaft h. dergestalt verhindert, dass Erträge aus dem Schulungsbereich der Gewerkschaft letztlich zugute kommen können. Dies verhindert die Überprüfung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörden. Im Übrigen kann sich der Beteiligte zu 1. und jetzige Beschwerdegegner zu seinen Gunsten auf die gerade hierzu getroffenen Feststellungen im Urteil des BAG v. 17.6.1998 - 7 ABR 25/97 - in AuR 1999, S. 202, 203 berufen. In dieser Entscheidung hat sich das Bundesarbeitsgericht mit dem hier in Rede stehenden Schulungsträger der gemeinnützigen h. GmbH auseinandergesetzt. Unter dem Aspekt, dass im fraglichen Zeitpunkt ausschließlich Schulungen im Sinne des § 37 VI BetrVG auch im dortigen vom BAG zu beurteilenden Fall durchgeführt worden sind, wurde die Pflicht zur weiteren Aufschlüsselung verneint mit der Folge, dass die Arbeitgeberseite des dortigen Prozesses die Schulungskosten hat übernehmen müssen.

4. Zur Aktivlegitimation des Beteiligten zu 1. und jetzigen Beschwerdegegners hat das Arbeitsgericht Saarlouis zutreffend festgestellt, dass gerade durch die ohne jedwede Klarstellung erfolgte Zahlung von 5.000,-- DM im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB eine nachträgliche Leistungsbegrenzung oder Leistungsbestimmung im Sinne einer Teilleistung der Beteiligten zu 2. nunmehr versagt ist. Im Übrigen ist der Freistellungsanspruch des eine Schulung besuchenden Betriebsratsmitgliedes keineswegs abhängig von der Feststellung einer Gesamtschuldnerschaft mehrerer beteiligter Betriebsräte oder dem Vorliegen einer Teilschuldnerschaft. Hier ist nämlich zu beachten, dass der dahinter stehende nach § 40 I BetrVG die Kosten tragen müssende Arbeitgeber bezüglich aller 3 in Rede stehenden Betriebsräte, d. h. für alle 8 Teilnehmer und Teilnehmerinnen an dem Seminar vom 28. bis 30.5.1998 personenidentisch ist. Es handelt sich nämlich um die Beteiligte zu 2. und jetzige Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschlussverfahren. Demgegenüber kann die gemeinnützige h. GmbH - will sie nicht den Erfüllungseinwand riskieren - die Gesamtsumme aus der Rechnung nur einmal fordern. Es bleibt also dabei, dass eine vollständige Freistellung des Beteiligten zu 1. und jetzigen Beschwerdegegners von den durch die Schulung verursachten Kosten i. S. d. § 40 I BetrVG 1972 von der Beteiligten zu 2. und jetzigen Beschwerdeführerin verlangt werden darf.

III.

Die Rechtsbeschwerde war mit Blick auf § 92 ArbGG i. V. m. § 72 ArbGG nicht zuzulassen, da es sich hier um keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung gehandelt hat und im Übrigen das Rechtsproblem, nämlich die Erstattung von Schulungskosten an die gemeinnützige h. GmbH als einem gewerkschaftsnahen Schulungsträger bereits früher einer Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht zugeführt worden ist (vgl. BAG U. v. 17.6.1998 - 7 ABR 25/97 - in AuR 1999, S. 202 ff.).

Ende der Entscheidung

Zurück