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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 30.12.2003
Aktenzeichen: 3 Ta 331/03
Rechtsgebiete: HGB, ArbGG


Vorschriften:

HGB § 84
HGB § 92
HGB § 92 a
ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluß

3 Ta 331/03

In Sachen

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Halle vom 28.10.2003 - 7 Ca 2471/03 - abgeändert.

Der zu den Gerichten für Arbeitssachen beschrittene Rechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Halle verwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben.

Der Kläger ist unstreitig selbständiger Handelsvertreter i. S. d. §§ 84, 92, 92 a HGB. Er gilt nicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG als Arbeitnehmer i. S. d. Arbeitsgerichtsgesetzes. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG für die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen sind nicht erfüllt, weil der Kläger während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich mehr als 1.000,00 Euro bezogen hat, nämlich jedenfalls 2.611,90 Euro Provisionen plus der Stornoreserve in Höhe von 3.579,04 Euro.

Die Gutschrift der Stornoreserve in der Abrechnung vom 03.07.2003 ist dem Durchschnittseinkommen des Klägers i. S. d. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG für den hier maßgeblichen Zeitraum hinzuzurechnen. Es kommt nicht darauf an, daß der Kläger die Stornoreserve an sich vor dem 01.01.2003 "verdient" hat. Entscheidend ist vielmehr, daß sie ihm vertragsgemäß erst während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses faktisch zugeflossen ist. Maßgebend für die Frage, ob die Verdienstgrenze des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG eingehalten ist, sind die tatsächlich verdienten und erfüllten Ansprüche auf Provisionen und Auslagen (vgl. GMP, ArbGG, 4. Auflage § 5 Rz. 26; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Auflage, § 11 Rz. 4; GK ArbGG Wenzel, § 5 Rz. 160). § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG stellt ausdrücklich auf den (tatsächlichen) "Bezug" (nicht den Verdienst) ab. Das entspricht auch dem Sinn der Bestimmung. Die Eröffnung der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist mit Rücksicht auf die Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters erfolgt. Diese muß daher zur Zeit des Rechtsstreits gegeben sein (vgl. GMP a. a. O.). Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Kläger aber mit Rücksicht auf die ausgekehrte Stornoreserve über ein monatliches Durchschnittseinkommen von mehr als 1.000,00 Euro. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist mithin nicht gegeben.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten ist der Beschluß des Arbeitsgerichts Halle deshalb abzuändern und der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Halle zu verweisen. Dessen Zuständigkeit beruht auf dem angenommenen Streitwert, der sich aus der Kündigungsfrist von sechs Monaten ergibt.

Die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (§ 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG).

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor.

Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel daher nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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