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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 25.06.2002
Aktenzeichen: 8 Sa 845/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 626
Ein Hausmeister, dessen erlernter Beruf Elektromonteur im Arbeitsvertrag angegeben ist, ist auf Weisung des Arbeitgebers verpflichtet, die gem. § 5 der Unfallverhütungsvorschriften der Gemeindeunfallversicherung vorgesehene turnusmäßige Überprüfung ortsveränderlicher elektrischer Geräte durchzuführen.
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 Sa 845/01

verkündet am: 25. Juni 2002

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 14.05.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Quecke als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin Jackowski und den ehrenamtlichen Richter Frebel als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Dessau vom 20.09.2001 - 10 Ca 179/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Der am 01.06.1959 geborene Kläger ist seit dem 05.01.1987 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger als Hausmeister beschäftigt. Der Kläger ist geschieden und 2 Kindern zu Unterhalt verpflichtet. Zuletzt erhielt er ein Bruttomonatsentgelt von 3.500,00 DM. Die Vergütung erfolgte nach der Vergütungsgruppe V c Bundesmanteltarifvertrag Arbeiterwohlfahrt - Ost (im Folgenden BMT-AW-O), die für Hausmeistertätigkeiten gezahlt wird, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. In dem am 15.12.1994 abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde als erlernter Beruf des Klägers "Elektromonteur" eingetragen. Der Einsatz als Hausmeister sollte laut Vertrag "derzeit in den Kindereinrichtungen der AWO KV Wittenberg" erfolgen. Tatsächlich wurde der Kläger in zwei Kindereinrichtungen ständig beschäftigt.

Der Beklagte unterhält eine Vielzahl von Einrichtungen, in denen regelmäßig mehr als 150 vollbeschäftigte Arbeitnehmer tätig sind. Ein Betriebsrat besteht.

Der Beklagte entschloss sich, aufgrund der beruflichen Vorbildung des Klägers als Elektromonteur, diesen mit der Überprüfung ortsveränderlicher elektrischer Geräte zu betrauen. Eine derartige Überprüfung ist gemäß § 5 der Unfallverhütungsvorschrift GUV 2.10 vorgesehen und wird durch VDE 0702, Teil 1 normiert. Am 22.03.2001 wies der Hausmeister G, der bis dahin diese Tätigkeit ausgeübt hatte, den Kläger in die Überprüfung ortsveränderlicher Geräte ein.

Am 28.03.2001 nahm der Kläger die Überprüfung der elektrischen Geräte in einer der beiden Tageseinrichtungen vor, in denen er ständig beschäftigt war. Am 30.03.2001 erklärte er sich bereit, die weiteren Überprüfungen vorzunehmen, wenn er die einschlägigen rechtlichen Vorschriften erhalte. Am 17.04.2001 teilte ihm die Fachdienstleiterin Frau mit, dass er sich die Vorschriften abholen könne. Dies lehnte der Kläger mit dem Hinweis darauf ab, dass ihm die Arbeit nicht liege. Am 19.04.2001 überprüfte er die ortsveränderlichen elektrischen Geräte in der weiteren von ihm betreuten Einrichtung. Die Überprüfung in den anderen Einrichtungen des Beklagten lehnte er ab. Die Empfangnahme der Dienstanweisung des Beklagten vom 24.04.2001, mit der der Kläger zur Überprüfung in den weiteren Einrichtungen angewiesen wurde, verweigerte der Kläger. Die Überprüfungen führte er nicht durch. Sie hätten ca. 1 % seiner Jahresarbeitszeit in Anspruch genommen.

Mit Schreiben vom 30.04.2001 mahnte der Beklagte den Kläger wegen dessen Weigerung, die Überprüfung vorzunehmen, ab (Bl. 35 d.A.). Gleichzeitig wurde der Kläger nochmals angewiesen, die Überprüfungen ab dem 02.05.2001 vorzunehmen. Der Kläger weigerte sich jedoch weiterhin. Darauf mahnte die Beklagte ihn erneut ab (Bl. 43 d.A.).

Am 04.05.2001 kam es zur Anhörung des Klägers durch die Fachdienstleiterin Frau und das Betriebsratsmitglied. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Gesprächsnotiz verwiesen (Bl. 119 f. d.A.). Der Kläger verweigerte, auch nachdem er auf mögliche Konsequenzen hingewiesen wurde, weiterhin die Vornahme der Überprüfungen.

Mit Schreiben vom 07.05.2001 stimmte der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung zu (Bl. 121 d.A.). Mit Schreiben vom 08.05.2001, dem Kläger zugegangen am selben Tag, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich sowie hilfsweise ordentlich zum 31.12.2001 (Bl. 7 d.A.).

Mit seiner am 16.05.2001 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung. Er hat vorgetragen, dass kein Grund für die Kündigung bestehe. Er sei bereits 14 Jahre nicht mehr als Elektromonteur tätig gewesen, zudem habe er den Beruf gerade deshalb gewechselt, um nichts mehr mit dieser Tätigkeit zu tun zu haben. Herr habe keine Einweisungen vornehmen können, zudem hätte der Beklagte ihm einen Lehrgang anbieten müssen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 08.05.2001 aufgelöst worden ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass das Verhalten des Klägers eine beharrliche Arbeitsverweigerung darstelle. Wie sich aus der Eingruppierung ergebe, habe man den Kläger gerade als Elektromonteur und damit als Elektrofachkraft eingestellt. Ein entsprechender Lehrgang sei nicht erforderlich gewesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.09.2001 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 BGB vorliege, da von einer beharrlichen Arbeitsverweigerung auszugehen sei. Der Kläger sei eine Elektrofachkraft und in der Lage, die geforderten Überprüfungen vorzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (Bl. 133-143 d.A.).

Gegen das dem Kläger am 24.10.2001 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am Montag, den 26.11.2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Fristverlängerung bis zum 31.01 2002 - am 25.01.2002 begründet.

Er vertritt weiterhin die Auffassung, es liege kein wichtiger Grund i.S.v. § 626 BGB vor, da es nicht zu den Aufgaben eines Hausmeisters gehöre, Elektrotätigkeiten durchzuführen.

Er sei 14 Jahre nicht mit solchen Tätigkeiten betraut worden. Dass er gelernter Elektromonteur sei, steile nur einen glücklichen Umstand dar. Die geforderte Tätigkeit sei zudem nur untergeordneter Natur, sodass von einer beharrlichen Arbeitsverweigerung nicht gesprochen werden könne. Zumindest habe er sich in einem Irrtum befunden. Er habe nicht erkennen können, dass seine Handlung arbeitsvertragswidrig gewesen sei. Schließlich sei die Betriebsratsanhörung fehlerhaft gewesen. Es sei nicht mitgeteilt worden, dass er bislang keine Überprüfung von Elektrogeräten habe vornehmen müssen und dass er nur für zwei Kindereinrichtungen zuständig sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dessau vom 20.09.2001 - 10 Ca 179/01 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 08. Mai 2001 aufgelöst worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt im Wesentlichen die Auffassung, die berufliche Ausbildung des Klägers sei ausdrücklich zum arbeitsvertraglichen Inhalt erhoben worden. Nachvollziehbare Grunde für die Unzumutbarkeit der Überprüfung habe der Kläger nicht dargelegt. Eine abschließende Konkretisierung der Hausmeistertätigkeit sei nicht erfolgt, auch der Aufgabenbereich des Hausmeisters unterliege Entwicklungen. Der Kläger habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, keine anderen Arbeiten verrichten zu müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die in 2. Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 08. Mai 2001 mit deren Zugang am 08. Mai 2001 aufgelöst worden. Es bestand ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung, da dem Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Kündigungsfrist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zuzumuten war, § 626 Abs. 1 BGB.

1.

Für die Kündigung bestand ein wichtiger Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer sich trotz Androhung einer Kündigung beharrlich weigert, die vertraglich geschuldete und angewiesene Arbeit zu leisten (BAG vom 31.01.1985 - 2 AZR 486/83, AP Nr. 6 zu § 8 a MuSchG 1968). Dieser für eine außerordentliche Kündigung abstrakt geeignete Kündigungsgrund liegt vor, weil der Kläger verpflichtet war, der Weisung des Beklagten zur Überprüfung der ortsveränderlichen elektrischen Geräte nachzukommen und trotz Androhung einer Kündigung diese Arbeitsleistung beharrlich verweigert hat.

a)

Die konkrete Zuweisung der Überprüfungstätigkeit, also die Ausübung des Direktionsrechts, war rechtswirksam. Seine Grenze findet das Weisungsrecht in den Vorschriften der Gesetze, des Kollektiv- und Einzelvertragsrechts (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2001 - 5 Sa 271/01, NZA-RR 2002, 120; ZA-RR 2002, 120; BAG vom 27.03.1980-2 AZR 506/78, EzA § 611 Direktionsrecht Nr. 2; BAG vom 25.10.1989 - 2 AZR 633/88, EzA § 611 Direktionsrecht Nr. 9). Darüber hinaus ist das Weisungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen auszuüben. Alle wesentlichen Umstände müssen abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden (BAG vom 23.06.1993 - 5 AZR 337/92, EzA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 13; BAG vom 07.12.2000 - 6 AZR 448/99, EzA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 22). Diese Grenzen sind vorliegend nicht überschritten worden.

aa)

Die Weisung verletzte keine gesetzlichen Vorschriften. Zur Überprüfung ortsveränderlicher elektrotechnischer Geräte existieren eine VDE-Bestimmung und eine Unfallverhütungsvorschrift. Diese Vorschriften stehen der Zuweisung der Überprüfungstätigkeit an den Kläger nicht entgegen.

Die Wiederholungsprüfung an elektrischen Geräten wird von der technischen Norm DI N VDE 0702-1 geregelt. Gemäß Anhang C der Erläuterungen dieser VDE-Norm (Bl. 89 d.A.) wurde die Norm geschaffen, nachdem die Berufsgenossenschaften die Durchführung von Wiederholungsprüfungen gefordert hatten. Gemäß Nr. 1.1 Anmerkung 3 der VDE-Norm sind die Prüfungen durch Elektrofachkräfte oder bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte, z.B. mit Gut-Schlecht-Anzeige, auch von elektrotechnisch unterwiesenen Personen unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften durchzuführen (Bl. 79 d.A.). Gleichermaßen legt die Unfallverhütungsvorschrift "elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (GUV 2.10) in der Fassung aus dem Jahre 1998 fest, dass der Unternehmer verpflichtet ist, für regelmäßige Wiederholungsprüfungen zu sorgen. Auch gemäß § 5 GUV 2.10 können die Prüfungen durch Elektrofachkräfte oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft durchgeführt werden. Damit ist ein Gleichlauf beider Vorschriften festzustellen, sodass es auf das Verhältnis der Vorschriften zueinander nicht ankommt.

Die umstrittene Frage, ob VDE-Normen rechtlich verbindlich sind oder, da durch private Normungsinstitute gesetzt, in Ermangelung einer demokratischen Legitimation keine Verbindlichkeit beanspruchen können (grundlegend BVerwG NJW 1987, 2886), kann dahinstehen. Denn jedenfalls sind die Unfallverhütungsvorschriften als autonome Rechtsnormen der Berufsgenossenschaften für ihre Mitglieder rechtlich verbindlich (BSG E 65, 5 f.; Eiermann in: Lauterbach Unfallversicherung SGB VII, Bd. 2, 4. Aufl., 12. Lfg. März 2000, § 15 Rdnr. 8; Jung in: Wannergat, SGB, 61. Lfg. = 7. Lfg. SGB VII, September 2000, § 15 Rdnr. 3; Breiter-Hahn/Mertens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl., 1997, § 15 Rdnr. 3). Als Mindestnorm müssen die Unfallverhütungsvorschriften vom Arbeitgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht eingehalten werden (Eiermann, aaO, § 15 Rdnr. 23; Breiter-Hahn/Mertens, aaO § 15 Rdnr. 5.5). Eine ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Tätigkeit braucht der Arbeitnehmer nicht auszuüben, wenn dies nur unter Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften möglich ist (Eiermann aaO, § 15 Rdnr. 23; Breiter-Hahn/ Mertens, aaO, § 15 Rdnr. 5.5).

Als maßgebliche Norm war somit die Unfallverhütungsvorschrift § 5 GUV 2.10 zu beachten. Danach hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in bestimmten Zeitabständen durch eine Elektrofachkraft oder unter Anleitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft überprüft werden. Die Weisung der Beklagten verstieß nicht gegen diese Norm. Der Kläger ist als gelernter Elektromonteur, der die geforderten Überprüfungen auch schon während seiner beruflichen Tätigkeit als Elektromonteur durchgeführt hat, eine Elektrofachkraft i.S.d. Unfallverhütungsvorschrift. Obgleich die Kammer sieht, dass der Kläger bereits 14 Jahre diese Tätigkeit nicht mehr ausgeführt hatte, steht dies der Einordnung als Elektrofachkraft nicht entgegen. Denn auch wenn die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird, ist derjenige, der sie einmal erlernt und über einen gewissen Zeitraum ausgeübt hat, als Elektrofachkraft anzusehen. Dafür, dass eine einmal erlernte Tätigkeit auch zukünftig ausgeübt werden kann, spricht regelmäßig die allgemeine Lebenserfahrung. Die Heranziehung der Durchführungsbestimmungen zu § 5 GUV 2.10 und des Merkblatts der gesetzlichen Unfallverhütung unterstützen dieses Ergebnis. Die Durchführungsbestimmung zu § 5 GUV 2.10 ist zwar nicht verbindlich, da die Durchführungsbestimmungen als solche keine unmittelbare Verbindlichkeit haben, ebensowenig wie die Merkblätter der Unfallversicherung (Breiter-Hahn/Mertens, aaO, § 15 Rdnr. 5.6, 5.9). Sie sind jedoch im Rahmen der Auslegung von Begriffsbestimmungen heranzuziehen und sollen die praktische Arbeit erleichtern (Breiter-Hahn/Mertens, aaO, § 15 Rdnr. 5.6, 5.9). Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass als Elektrofachkräfte Elektrogesellen, Elektromeister, Elektrotechniker oder Elektro-Ingenieure gelten. Im Gegensatz dazu ist eine elektrotechnisch unterwiesene Person, wer durch eine Elektrofachkraft sowohl theoretisch als auch praktisch unterwiesen wurde und unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft steht. Somit können auch betriebseigene Handwerker diese Aufgaben übernehmen, wenn sie von Elektrofachkräften angeleitet und beaufsichtigt werden und geeignete Prüfgeräte zur Verfügung gestellt bekommen. Diese sind u.a. theoretisch darüber zu unterrichten, welche Gefahren vom elektrischen Strom ausgehen, welche Prüffristen bestehen, wie sich ortsfeste von ortsveränderlichen Betriebsmitteln unterscheiden. Praktisch sind sie u.a. darüber zu unterweisen, wie Prüfgeräte bedient werden. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass die Überprüfung keine besonders anspruchsvolle Aufgabe ist, die nur nach umfangreichen Lehrgängen ausführbar wäre. Vielmehr kann jeder Laie nach einer kurzen Einweisung diese Aufgaben wahrnehmen. Der Kläger bedurfte einer solchen Einweisung durch eine Elektrofachkraft aber gar nicht, weil vorausgesetzt werden kann, dass er nach einer Ausbildung zum Elektromonteur und Tätigkeit u.a. im Prüfbereich um die Gefahren von Strom weiß und auch ortsveränderliche Geräte erkennen kann. Damit kann der Kläger auch nicht in Anbetracht des zu bewältigenden Aufgabenumfangs als Laie angesehen werden, der einer Einweisung bedurft hätte. Dass der Kläger möglicherweise die Prüffristen sowie einzelne Detailregelungen nicht kannte, ist insoweit unerheblich. Als gelernter Elektromonteur ist er in der Lage und es kann auch von ihm verlangt werden, sich die neuesten gesetzlichen Regelungen selbstständig anzueignen. Der Kläger wurde als Hausmeister mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eingestuft, sodass vorausgesetzt werden kann, dass auch die Bereitschaft besteht, diese gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse weiterzubilden. Dass der Hausmeister die Einweisung vorgenommen hat, ist damit nur als Hilfestellung für den an sich schon zur Prüfung geeigneten Kläger zu sehen. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob der Angestellte tatsächlich eine Elektrofachkraft war. Denn die Anleitung diente nicht der Einweisung eines Laien, sondern dazu, eine Elektrofachkraft über die gegenwärtigen Anforderungen der Überprüfungstätigkeit in Kenntnis zu setzen. Gerade auch der Umgang des Klägers mit dem Prüfgrat, dass weitaus anspruchsvoller als das nach der Unfallverhütungsvorschrift lediglich benötigte Gerät mit "Gut-Schlecht-Anzeige" ist, lässt erkennen, dass der Kläger als Elektrofachkraft durchaus in der Lage war, die Prüfungen vorzunehmen. Demgemäß hat er sie auch an den beiden von ihm zu betreuenden Kindereinrichtungen durchgeführt, ohne hierdurch überfordert zu sein.

Weder aus der VDE-Norm noch aus der Unfallverhütungsvorschrift ergibt sich schließlich, dass nur eine externe Elektrofachkraft mit der Ausführung der Überprüfungstätigkeit betraut werden kann. Entscheidend ist nach dieser Vorschrift allem die Übertragung an eine Elektrofachkraft.

Wenn der Kläger sich selbst nicht mehr dazu fähig gefühlt hatte, die Überprüfung vorzunehmen, hatte es zumindest einer nachvollziehbaren Darlegung seiner Bedenken bedurft. Eine solche Pflicht ergab sich zumindest aus seiner Treuepflicht gegenüber dem Beklagten. Denn wenn ein Arbeitnehmer eine Eignung, die bei Vertragsschluss vorausgesetzt wurde, im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses nicht oder nicht mehr vollständig besitzt, ist das ein Ausnahmefall, der seitens des Arbeitnehmers jedenfalls Offenlegung erfordert. Dies hat der Kläger aber nicht getan. Er hat zwar nach den neuen gesetzlichen Regelungen gefragt, diese aber nicht einmal abgeholt. Der Kläger konnte also gar nicht einschätzen, ob eine maßgebliche Veränderung der Überprüfungsanforderungen erfolgt ist. Statt dessen wurde bzw. wird noch immer von ihm ständig darauf hingewiesen, zwei Arbeitsstellen aufgegeben zu haben, weil er keinen Bezug zu Elektroarbeiten gefunden habe. Diese subjektive Einstellung zu Elektroarbeiten rechtfertigt es aber nicht, die ihm zugewiesene Arbeit zu verweigern.

bb)

Auch der Arbeitsvertrag steht der Weisung, die ortsveränderlichen elektrischen Geräte zu überprüfen, nicht entgegen. Obwohl der Kläger laut Arbeitsvertrag als Hausmeister eingestellt wurde, war er zur Ausführung der Überprüfungstätigkeit, die einen elektrotechnischen Hintergrund aufweist, verpflichtet. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass im Arbeitsvertrag eine konkrete Bezugnahme auf den erlernten Beruf "Elektromonteur" erfolgte. Auch die Eingruppierung des Klägers in die VG V c BMT-AW-O, die für Hausmeistertätigkeiten gezahlt wird, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, trägt dieses Ergebnis. Denn die gründlichen Fachkenntnisse mussten sich beim Kläger unzweifelhaft auf seinen erlernten Beruf, nämlich den des Elektromonteurs beziehen. Wenn diese Kenntnisse bei Vertragsschluss und Eingruppierung vorausgesetzt wurden, ist auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger im Rahmen seiner Hausmeistertätigkeit mit solchen Arbeiten betraut wird. Zudem ist zu beachten, dass gerade eine Hausmeistertätigkeit keinen genau umrissenen und klar abgrenzbaren Inhalt hat. Es ist vielmehr geradezu typisch, dass handwerkliche Tätigkeiten aus verschiedenen Berufsfeldern bei der Hausmeistertätigkeit anfallen können. Schließlich ist unerheblich, dass der Kläger bislang keine Tätigkeiten mit elektrotechnischem Einschlag zu verrichten brauchte. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte ausdrücklich oder konkludent dazu verpflichtet hätte, den Kläger nicht mit der Durchführung von Elektroarbeiten zu betrauen. Auch wenn der Kläger jahrelang keine Elektroarbeiten auszuführen brauchte, folgt daraus nicht die rechtliche Verpflichtung des Beklagten, an der bisherigen Aufgabenzuweisung unverändert festzuhalten. Alleine eine jahrelange Praxis wirkt noch nicht rechtsbegründend (LAG Rheinland-Pfalz vom 15.05.2001 - 5 Sa 271/07, NZA-RR, 2002, 120). Hinzu treten muss vielmehr ein sogenanntes Umstandsmoment, um ein schutzwürdiges Vertrauen beim Kläger darauf zu begründen, dass ihm andere Tätigkeiten nicht mehr zugewiesen werden (BAG vom 11.06.1958 - 4 AZR 514/55, AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 2; BAG vom 14.12.1961 - 5 AZR 180/61, AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 17). Hierfür hat der Kläger keinerlei Umstände vorgetragen.

Gleiches gilt im Hinblick auf den Einsatz in den verschiedenen Kindereinrichtungen. Zwar war der Kläger ständig nur in zwei Einrichtungen beschäftigt, doch war dies arbeitsvertraglich nicht festgeschrieben. Laut Arbeitsvertrag war er "derzeit in den Kindereinrichtungen der AWO KV Wittenberg" zu beschäftigen, eine konkrete Zuweisung des Arbeitsortes, beschränkt auf zwei bestimmte Einrichtungen, erfolgte gerade nicht. Auch bezüglich des beitsortes konnte der Kläger somit nicht darauf vertrauen, ständig nur in diesen Einrichtungen beschäftigt zu werden.

Schließlich vermag auch der Umstand, dass ein Arbeitgeber nicht berechtigt ist, den Arbeitnehmer an einen Arbeitsplatz zu versetzen, der wesentlich anders als der bisherige ist (BAG vom 26.02.1976 - 3 AZR 166/75, EzA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 1), an der Rechtmäßigkeit der Weisung nichts zu ändern. Die Übertragung der Überprüfungstätigkeit veränderte die vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht. Nach übereinstimmender Bekundung der Parteien hätte die Überprüfung ca. 1 % der Jahresarbeitszeit in Anspruch genommen. Damit wäre die vertragliche Tätigkeit als Hausmeister, zumal mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen gewahrt geblieben. Die Anweisung des Beklagten hielt sich daher im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen als Hausmeister.

cc)

Die Wahrung billigen Ermessens setzt schließlich voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden (LAG Rheinland-Pfalz vom 15.05.2001 - 5 Sa 271/01, NZA-RR 2002, 120; BAG vom 23.06.1993 - 5 AZR 337/92, EzA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 13; BAG vom 07.12.2002 - 6 AZR 448/99, EzA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 22). Eine entsprechende gerichtliche Kontrolle ergibt, dass diese Grundsätze durch den Beklagten gewahrt wurden. Der Beklagte war aus Kostengründen daran interessiert, die Überprüfung selbst durchzuführen. Das er dabei unter den beschäftigten Hausmeistern für die Tätigkeit gerade den Kläger als gelernten Elektromonteur auswählte, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat zwar seinen Beruf als Elektromonteur ehemals aufgegeben, konnte aber keinen für den Beklagten nachvollziehbaren Grund nennen, warum er die Überprüfung der ortsveränderlichen Geräte, die nur 1 % seiner Gesamttätigkeit umfasst hätte, nicht ausführen wollte. Dem Beklagten kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich durch die Ausübung des Direktionsrechts unbillig über die Interessen den Klägers hinweggesetzt zu haben.

b)

Die kategorische Ablehnung der Überprüfungstätigkeit stellt eine nachhaltige und beharrliche Arbeitsverweigerung dar. Dabei ist es unerheblich, dass sich die Leistungsverweigerung des Klägers lediglich auf einen nur geringfügigen Teil seiner Gesamttätigkeit bezog.

Es ist nämlich nicht entscheidend, in welchem Umfang die vertraglich geschuldete Tätigkeit verweigert wird. Der Arbeitgeber braucht es nicht hinzunehmen, dass überhaupt eine vertraglich geschuldete Tätigkeit, gleich welchen Umfangs, verweigert wird. Allein die Verletzung der vertraglichen Pflichten ist mithin maßgeblich. Weil der Kläger trotz zweier Abmahnungen und nachfolgendem persönlichen Gespräch zwischen den Parteien dabei blieb, die Überprüfungen nicht vornehmen zu wollen, liegt eine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Der Beklagte hat dem Kläger die Konsequenzen der Weigerung deutlich vor Augen geführt. Der Kläger wusste somit, dass bei der weiteren Weigerung, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen, sein Arbeitsverhältnis erheblich gefährdet wird. Diese deutlich in Aussicht gestellten Konsequenzen muss der Kläger nunmehr tragen, ohne sich auf einen Irrtum berufen zu können. Wenngleich dem Kläger nicht abgesprochen werden soll, dass er sich über seine Pflicht zur Überprüfung irrte, ist dies unbeachtlich. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er einer falschen Rechtsauffassung unterlegen ist. Er hätte sich zumindest einer rechtlich kompetenten Beratung unterziehen müssen und sich nicht als juristischer Laie auf sein eigenes Rechtsverständnis verlassen dürfen.

2.

Steht mithin ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB in Form einer nachhaltigen und beharrlichen Erfüllungsverweigerung fest, ist auf einer zweiten Stufe eine Interessenabwägung durchzuführen. Diese abschließend vorzunehmende Interessenabwägung führt dazu, dass dem Beklagten bei Vorliegen des wichtigen Grundes nicht zuzumuten war, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Für den Kläger sprechen zwar insbesondere die Unterhaltspflichten gegenüber seinen beiden Kindern sowie die Betriebszugehörigkeit von über 14 Jahren. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien war jedoch nicht gänzlich unbelastet gewesen. Der Beklagte hat insoweit unbestritten vorgetragen, dass der Kläger die Tätigkeiten, die ihn interessierten, ordnungsgemäß ausführte, andere Tätigkeiten aber verzögert oder gar nicht erledigt wurden. Weil der Kläger sich über arbeitsvertragliche Weisungen des Beklagten hinweggesetzt hatte, erfolgte bereits am 08.06.1995 eine Abmahnung. Am 22.04.1996 erfolge eine weitere Abmahnung, u.a. weil der Kläger der wiederholten Anweisung zur Beraumung eines Heizungskellers nicht nachgekommen war. Am 26.04.1996 erfolge eine Abmahnung, weil der Kläger der Weisung, in einem Gruppenraum ein Bett anzubringen, nicht nachgekommen war. Am 02.05.1996 erfolgte eine weitere Abmahnung, wiederum wegen Verstoßes gegen Anweisungen des Beklagten. Diese Vorgeschichte und der Umstand, dass der Kläger durch die Arbeitsverweigerung nachhaltig seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat, sind aber so schwerwiegend, dass sie nicht durch die sozialen Belange des Klägers aufgewogen werden können. Zu Recht kann der Beklagte sich auch auf die negative Vorbildfunktion berufen, die von der beharrlichen Arbeitsverweigerung ausgeht. Die reibungslose Ausübung des Direktionsrechts ist für das Arbeitsverhältnis grundlegend. Dem Kläger musste gerade auch durch die Abmahnungen bewusst sein, dass der Beklagte ein derartiges Verhalten auf Dauer nicht hinnehmen würde. Aufgrund der Beharrlichkeit seiner Weigerung bestand auch keine Aussicht auf die Änderung seines Verhaltens, d.h. auf die Ausführung der angetragenen Tätigkeit. Vielmehr war seitens des Beklagten davon auszugehen, dass der Kläger auch weiteren Weisungen im Hinblick auf die Überprüfung der ortsveränderlichen Geräte nicht nachkommen würde.

3.

Der Beklagte hat die außerordentliche Kündigung am 08.05.2001 und damit innerhalb der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen. Der Kläger erhielt am 02.05.2001 nach vorausgegangener Abmahnung die in Streit stehende Anweisung, am 03.05.2001 mit der Überprüfung der Geräte zu beginnen.

4.

Der Kündigung steht auch keine fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats entgegen. Zwar ist eine Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat zuvor überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachkommt (BAG vom 17.02.2000 - 2 AZR 913/98, NZA 2000, 761 f.; BAG vom 22.09.1994 - 2 AZR 31/94, NZA 1995, 363 ff.). Der Sachverhalt muss so gekennzeichnet sein, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigung zu prüfen und sich ein Bild zu machen (BAG vom 17.02.2000, aaO). Der Arbeitgeber darf nicht pauschal und schlagwortartig den Sachverhalt umschreiben, ohne die für eine Bewertung maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen (BAG vom 17.02.2000, aaO, BAG vom 22.09.1994, aaO). Diesen Anforderungen genügt die Betriebsratsanhörung vom 07.05.2001. Wenn der Kläger geltend macht, entlastende Umstände wie die Betriebszugehörigkeit und die Tatsache, dass er bislang keine elektrotechnischen Überprüfungen habe vornehmen müssen, seien dem Betriebsrat nicht mitgeteilt worden, macht dies die Betriebsratsanhörung nicht fehlerhaft. Dass der Kläger seit 1987 bei dem Beklagten beschäftigt war, mithin eine 14-jährige Betriebszugehörigkeit aufweist, ergibt sich bereits aus Seite 1 Satz 1 des Anhörungsschreibens vom 07.05.2001 (Bl. 58 d.A.). Eines Hinweises darauf, dass vom Kläger bislang keine derartigen Elektrotätigkeiten durchgeführt wurden, hat es nicht bedurft. Der Kläger konnte, wie bereits gezeigt, gerade nicht darauf vertrauen, nur seine bisherigen Tätigkeiten verrichten zu müssen. Auch hat es nicht der Unterrichtung darüber bedurft, dass der Kläger nur für zwei Kindereinrichtungen zuständig sei. Denn dies ist, wie bereits dargelegt, gerade nicht der Fall. Eine dauerhafte Konkretisierung des Arbeitsortes auf die zwei Kindertageseinrichtungen ist nicht erfolgt.

5.

Steht nach alledem fest, dass die außerordentliche Kündigung rechtmäßig war, konnte der Kläger mit seiner Klage keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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