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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: 8 Ta 188/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenzeichen: 8 Ta 188/05

Halle, 16.11.2005

In dem Beschwerdeverfahren

Tenor:

wird auf die sofortige Beschwerde des Klägers der Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 05.10.05 teilweise abgeändert und dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. W. in B. auch für die am 29.10.2004 bei Gericht eingegangene Widerklage und damit für einen Streitwert in Höhe von insgesamt 3.248,80 € bewilligt.

Gründe:

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und des Bezirksrevisors war dem Kläger Prozesskostenhilfe für Klage und Widerklage zu bewilligen. Es fehlt insbesondere nicht an einem darauf gerichteten und rechtzeitig noch während der Rechtshängigkeit der Widerklage gestellten Antrag. Mit Klageeingang am 28.06.2004 hat der Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten "für dieses Verfahren" beantragt. Dieser Antrag erfasste - zumindest stillschweigend - auch die am 29.10.2004 beim Arbeitsgericht eingegangene Widerklage. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach herrschender Meinung nämlich auch stillschweigend gestellt werden, wenn sich insbesondere durch Auslegung schriftsätzlichen Vorbringens ein dahingehender Wille ergibt. Dies ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Klageantrag, für den Prozesskostenhilfe beantragt wurde, nachfolgend erweitert oder geändert wird, solange über den PKH-Antrag noch nicht entschieden wurde (vgl. MüKo-ZPO/Wax, 2. Auflage § 117 Rz. 2 m. w. N.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Auflage § 117 Rz. 15 m. w. N.). Dies gilt in gleicher Weise für eine Vorbescheidung des Prozesskostenhilfeantrages erhobene Widerklage, zumindest wenn - wie hier - der Kläger Prozesskostenhilfe für das "Verfahren" beantragt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte Prozesskostenhilfe sich nicht auf die Widerklage erstrecken sollte, bestehen nicht.

Der gegenteiligen Auffassung des Arbeitsgerichts und des Bezirksrevisors sowie der angeführten Entscheidung des LAG Berlin vom 03.12.2001 - 19 Ta 2258/01 (juris); kann nicht gefolgt werden. Das LAG Berlin stellt zu Unrecht auf die Kommentierung von Zöller/Philippi, 25. Auflage § 119 Rz. 28 ab, in der unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 04.02.1987 - 16 WF 13/87, AnwBl. 1987, 340) ausgeführt ist, dass sich die PKH nicht auf die Verteidigung gegen eine später erhobene Widerklage erstrecke. Dies gilt, wie aus dem Vorsatz und aus der Entscheidung des OLG Karlsruhe deutlich wird, ausschließlich, wenn die Widerklage nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe erhoben wurde. Nur dann verfängt auch das Argument des LAG Berlin, dass der Antragsteller nicht in die Lage versetzt werden dürfe, eigenmächtig den Gebührenanfall auszudehnen. Ist aber - wie vorliegend - die Widerklage vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe erhoben worden, bleibt es der Entscheidung des Arbeitsgerichts vorbehalten, ob und inwieweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Ein darauf gerichteter Antrag ist aber - in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte - anzunehmen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, da Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 127 Abs. 2 ZPO nicht bestehen.

Ende der Entscheidung

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