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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 01.03.2004
Aktenzeichen: 8 Ta 19/04
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, BErzGG, ArbGG


Vorschriften:

BRAGO § 8 Abs. 2
BRAGO § 9
BRAGO § 10 Abs. 3 Satz 1
GKG § 12 Abs. 2
GKG § 25
BErzGG § 15 Abs. 5 bis 7
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt BESCHLUSS

8 Ta 19/04

In dem Rechtsstreit

Tenor:

wird die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 18.12.2003 bei einem Streitwert von 3.098,60 € kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wendet sich mit seiner am 19.01.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts mit Beschluss vom 18.12.2003, dem Kläger zugestellt am 05.01.2004. Darin hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 9 BRAGO, § 25 GKG für das erstinstanzliche Verfahren auf 23.940,00 € festgesetzt. Streitgegenstand war der Antrag der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung zu einer Verringerung der Wochenarbeitszeit gemäß § 15 Abs. 5 bis 7 BErzGG von 40 auf 16 Stunden, verteilt auf Mittwoch und Donnerstag. Das monatliche Bruttoeinkommen der Klägerin betrug 13.300,00 €. Hieraus errechnete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen monatlichen Verringerungsanteil von 24/40, nämlich 7.980,00 € hilfsweise 16/40 für die begehrte Restarbeitszeit, somit 5.320,00 €. Hiervon ausgehend begehrt er gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 die Wertfestsetzung für die dreijährige Leistung, somit 287.280,00 € bzw. hilfsweise 191.520,00 €. Demgegenüber hat das Arbeitsgericht die Wertfestsetzung ausgehend von dem monatlichen Differenzbetrag von 24/40 (7.980,00 €) nicht mit dem 36fachen, sondern nur mit dem dreifachen Betrag gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 in Anlehnung an den Gegenstandswert einer Änderungsschutzklage bemessen.

II.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist statthaft, da der Beschwerdewert gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO erreicht ist (Differenz für 2 Rechtsanwaltsgebühren bei Zugrundelegung des erstrebten und des festgesetzten Gegenstandswertes zuzüglich Mehrwertsteuer = 3.098,60 €).

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Der Gegenstandwert der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der ersten Instanz betrug 15.960,00 €. Wegen des Verbotes der Verschlechterung im Beschwerdeverfahren (vgl. dazu Zöl-ler/Gummer § 572 Rdz. 39 ff) verbleibt es somit bei dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert in Höhe von 23.940,00 €.

1.

Streitgegenstand ist die Verurteilung zur Abgabe einer auf Vertragsänderung abzielenden Willenserklärung (Grobys/Bram, NZA 2001, 1175, 1176; Gotthardt, NZA 2001, 1183). Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist das jeweilige Interesse der Klägerin (Thomas Putzo, 25. Auflage § 2 Rdz. 13 ff). An der Herabsetzung ihrer Arbeitszeit hat die Klägerin - evident - ein wirtschaftliches Interesse nicht. Insoweit besteht allein ein immaterielles Interesse (zutreffend Hanau, NZA 2001, 1168, 1172). Dennoch kann eine Wertfestsetzung nicht gemäß § 12 Abs. 2 GKG bzw. § 8 Abs. 2 BRAGO nach dem immateriellen Interesse erfolgen. Denn die Klägerin könnte ohne weiteres im Rahmen der Elternzeit vollständige Arbeitsbefreiung in Anspruch nehmen, so dass ihr immaterielles Interesse an der Betreuung und Pflege des Kindes nicht den Kern des Streites bildet. Dieser besteht wirtschaftlich betrachtet vielmehr darin, dass die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung aufrechterhalten will. Damit ist deren wirtschaftlicher Wert das eigentliche von der Klägerin verfolgte Interesse in diesem Rechtsstreit. Berechnungsgrundlage kann daher nur der Betrag von 16/40 eines Bruttomonatseinkommens, also 5.320,00 € sein.

2.

Damit wird zugleich deutlich, dass es der Klägerin aus der maßgeblichen Sicht ihres Interesses um die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses auf Teilzeitbasis geht. Hierbei handelt es sich um ein wirtschaftliches Interesse. Es entspricht der Klage auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit entsprechendem Umfang und hat daher einen entsprechenden Gegenstandswert. Dieser errechnet sich gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG aus dem dreifachen Bruttomonatsentgelt für die angestrebte Tätigkeit. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 15.960,00 € (3 x 5.320,00 €)(im Grundsatz ebenso zum Teilzeitanspruch aus § 8 TzBfG Ennemann NZA 2001, 1190 f.; Wenzel in Bader/Brahms/Dörner/Wenzel, KSchG, § 12 Rdz. 189 a mit weiteren Nachweisen; LAG Hessen Beschluss vom 28.11.2001 - 15 Sa 361/01, NZA 2002, 404 f.; LAG Berlin Beschluss vom 04.09.2001 - 17 Ta 6121/01, NZA 2002, 350; LAG Niedersachsen Beschluss vom 14.12.2001 - 17 Ta 396/01, NZA 2002, 1303; a. A. Kliemt, NZA 2001, 63, 68; Straub, NZA 2001, 919, 925).

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenvorgabe des § 91 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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