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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 26.05.2005
Aktenzeichen: 1 Ta 125/05
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 4
Setzt das Arbeitsgericht der Partei eine Frist zur Stellungnahme, bindet es sich damit dahin, dass es eine Entscheidung nicht vor Ablauf der Frist trifft.

Erlässt das Arbeitsgericht eine Entscheidung, ohne den Ablauf der Frist abzuwarten, wird der Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt. Der Beschluss ist bereits aus diesem Grund aufzuheben.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 125/05

Verkündet am 26.05.2005

Im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 26.05.2005 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. Ostrowicz als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Der ein Zwangsgeld festsetzende Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 05.04.2005 wird aufgehoben.

Gründe:

I.

Der Zwangsgeldbeschluss vom 05.04.2005 ist bereits deswegen aufzuheben, weil er den Anspruch der Schuldnerin/Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt hat.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, weil das Arbeitsgericht die von ihm selbst der Schuldnerin eingeräumte Frist nicht eingehalten hat. Ausweislich der Akte ist die Verfügung des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts vom 23.03.2005, in der der Schuldnerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 10 Tagen eingeräumt worden ist, beim Arbeitsgericht am 24.03.2005 gefertigt worden und damit frühestens an diesem Tag zur Post gegangen und damit der Schuldnerin wegen der Ostertage nicht vor dem 29.03.2005 zugegangen. Ausgehend von dieser Frist ist die Stellungnahmefrist erst am 09.04.2005 (Samstag) abgelaufen. Das Arbeitsgericht hätte diese Frist abwarten müssen und erst nach Fristablauf den Beschluss erlassen dürfen. Das wäre hier frühestens der 11. bzw. 12.04.2005 gewesen. Das Arbeitsgericht hat sich damit in Widerspruch zu seiner eigenen Verfügung gesetzt und damit zugleich den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Beschluss vom 05.04.2005 war bereits aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass es auf die sonstigen Beschwerdegründe ankam.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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