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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 12.02.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 131/06
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG
Vorschriften:
ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 2 | |
GVG § 17a Abs. 4 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 131/06
Im Beschwerdeverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 12.02.2007 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 06.06.2006 aufgehoben.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht hat sich durch Beschluss des Vorsitzenden der 3. Kammer des Gerichts für unzuständig erklärt und festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht zulässig ist und zugleich den Rechtsstreit an das vom Rechtsweg her zuständige Amtsgericht Lübeck verwiesen.
Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 08.06.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.06.2006 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten; wegen der Begründung der Beschwerde wird auf die Beschwerdebegründung vom 20.06.2006 (Bl. 120 - 122 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat wiederum durch den Vorsitzenden der 3. Kammer durch Beschluss vom 22.06.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck ist aufzuheben, weil er nicht ordnungsgemäß ergangen ist. Der Beschluss durfte nicht durch den Vorsitzenden allein ergehen. Gem. § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ist der Beschluss nach § 17a Abs. 4 GVG, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets über die Kammer zu fassen.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck war bereits aus diesem Grunde aufzuheben. Es wird gegebenenfalls die Frage der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte durch die Kammer erneut zu prüfen und zu entscheiden haben.
Ende der Entscheidung
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