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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 27.12.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 175/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 175/06

Im Beschwerdeverfahren

in dem Verfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 27.12.2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt K... wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.06.2006 teilweise geändert:

Der Streitwert wird auf 13.200,00 EUR festgesetzt; der Vergleichswert übersteigt diesen Streitwert um 2.750,00 EUR.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtsgebühr zur Hälfte.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nur zum Teil begründet.

1. Das Arbeitsgericht hat für die Anträge zu 1. und 2. den Streitwert zu Recht in Höhe von 4 Bruttomonatsgehälter, d. h. auf 13.200,00 EUR festgesetzt.

2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts übersteigt der Wert des Vergleichs diesen Wert jedoch um 2.750,00 EUR. Insoweit ist die Beschwerde teilweise begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts (z. B. Beschl. vom 05.07.2005 - 2 Ta 109/05 - und vom 07.07.2005 - 2 Ta 159/05 -) ist eine Freistellungsvereinbarung in einem Vergleich werterhöhend zu berücksichtigen, jedoch lediglich in Höhe von 25 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Vergütung. Ausgehend von einer Bruttovergütung in Höhe von 3.300,00 EUR im Monat bei einem Freistellungszeitraum von 3 1/3 Monat ergibt sich danach ein festzusetzender Wert in Höhe von 2.750,00 EUR, nicht jedoch - wie der Beschwerdeführer meint - ein Wert in Höhe von 11.000,00 EUR.

3. Die weitergehende sofortige Beschwerde ist unbegründet.

a) Da über die Erteilung eines endgültigen Zeugnisses bei Beendigung kein Streit bestand, ist hier ein gesondertes Titulierungsinteresse nicht gegeben (vgl. hierzu Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschl. vom 05.07.2005 - 2 Ta 109/05-).

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt schließlich der Erledigungserklärung gegenüber dem Vergleichsabschluss keine eigenständige gebührenrechtliche Bedeutung zu, da die Verfahrensbeendigung bereits durch den Vergleich eingetreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt, soweit die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Anordnung der Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte ergibt sich GKG-KV Nr. 1811. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 33 Abs.9 GKG).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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