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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 23.12.2005
Aktenzeichen: 1 Ta 187/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 883
ZPO § 888
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 187/05

Im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 23.12.2005 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Der ein Zwangsgeld festsetzende Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 07.07.2005 wird auf die sofortige Beschwerde des Schuldners aufgehoben.

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Versäumnisurteil vom 07.03.2005 gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil erlassen, durch das die Beklagte u. a. verurteilt worden ist,

...

2. Die Beklagte wird verurteilt, über das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß unter Berücksichtigung des bereits erworbenen Urlaubes abzurechnen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Arbeitsbescheinigung auszustellen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger sämtliche ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitspapiere, bestehend aus Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsnachweis, das Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamtes ..., den ärztlichen Bericht des Hausarztes Dr. med. ... herauszugeben. ...

Nachdem die Schuldnerin diese Verpflichtungen nicht erfüllt hat, hat das Arbeitsgericht Elmshorn durch Beschluss vom 07.07.2005 gegen die Schuldnerin gem. § 888 ZPO ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 500,00, im Nichtbeitreibungsfall ersatzweise zwei Tage Zwangshaft, festgesetzt, weil die Schuldnerin diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Gegen diesen der Beklagten am 20.07.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25.07.2005 eingegangene "Beschwerde".

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 793 ZPO). Sie ist auch in der Sache gerechtfertigt.

Der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn ist aufzuheben, da er rechtlich unzulässig ist.

1. Hinsichtlich der unter Ziff. 4 des Versäumnisurteils ausgeurteilten Verpflichtung ist die Zwangsvollstreckung gem. § 888 ZPO unzulässig, da sie nach § 883 ZPO durch den Gerichtsvollzieher zu betreiben ist. Bei dem Herausgabeanspruch handelt es sich nämlich nicht um eine unvertretbare Handlung (s. hierzu Ostrowicz/Künzl/Schäfer, Der Arbeitsgerichtsprozess, s. 495.).

2. Die Vollstreckung hinsichtlich der Verpflichtungen zu Ziff. 2. und 3. aus dem Versäumnisurteil hat zwar nach § 888 ZPO zu erfolgen, da es sich insoweit um unvertretbare Handlungen handelt. Es fehlt jedoch eine Zwangsvollstreckungsvoraussetzung. Beide Verpflichtungen haben nämlich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Weder ist angegeben, für welchen Zeitraum und für welche Vergütungshöhe die Abrechnung erfolgen soll, noch für welchen Zeitraum die Arbeitsbescheinigung auszustellen ist (zur Vollstreckbarkeit s. Ostrowicz/Künzl/Schäfer, a.a.O., S. 487).

3. Im Übrigen war das Zwangsgeld auch nicht "gegen die Schuldnerin " - die Bäckerei-Konditorei H. - sondern gegen deren Inhaber festzusetzen. Zwar kann eine Firma unter ihrem Namen verklagt werden (§ 17 Abs. 2 HGB), zu vollstrecken ist jedoch gegen den Inhaber der Firma.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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