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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 14.08.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 213/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 124 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 213/07

Im Beschwerdeverfahren

betreff: Prozesskostenhilfe

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 14.08.2007 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn hat vom 13.06.2007 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Aufhebung der ihr durch Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 20.09.2006 gewährten Prozesskostenhilfe.

Der Klägerin ist mit Verfügung des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 30.03.2007 über ihren Prozessbevollmächtigten aufgegeben worden, mit einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen, ob und ggfs. wie sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, insbesondere hierzu die als Anlage beigefügte " Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" zu nutzen und entsprechende Belege beizufügen. Durch weitere Verfügung vom 21.05.2007 ist die Klägerin an die Erledigung dieser Verfügung erinnert und eine Nachfrist von einer Woche gesetzt worden.

Nachdem die Klägerin auf beide Verfügungen nicht reagiert hat, hat das Arbeitsgericht Elmshorn durch Beschluss vom 13.06.2007 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 15.06.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 10.07.2007 beim Arbeitsgericht durch ihren Prozessbevollmächtigten eingelegte "Beschwerde" der Klägerin. Er trägt hierin vor:

Die Beschwerde sei fristwahrend eingelegt. Er habe zurzeit keinen Kontakt mit seiner Mandantin. Er werde kurzfristig mitteilen, ob die Beschwerde aufrechterhalten bleibe und ggf. die Beschwerde dann begründen.

Nachdem keine weitere Äußerung der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigen eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 20.07.2007 der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht gerechtfertigt.

Der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Nach den genannten Vorschriften kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse ändern. Auf Verlangen des Gerichts hat die Partei eine entsprechende Erklärung abzugeben und auf Anforderung des Gerichts die Angaben glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin hat diese Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat der Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten durch Verfügungen aufgegeben, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des Erklärungsvordrucks und unter Beifügung von Belegen darzulegen. Dem ist sie nicht nachgekommen. Dass dies möglicherweise darauf beruht, dass die Klägerin ihre Anschrift geändert hat, ohne dies ihrem Prozessbevollmächtigten mitzuteilen, geht zu ihren Lasten.

Eine Kostenentscheidung entfällt mangels Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten im PKH-Beschwerdeverfahren (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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