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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 23.12.2005
Aktenzeichen: 1 Ta 228/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 228/05

Im Beschwerdeverfahren

in dem Verfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 23.12.2005 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt R... wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.08.2005 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Gegenstandswert wird auf 12.331,03 EUR festgesetzt; der Vergleichswert übersteigt diesen Wert um 2.393,91 EUR.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat, vertreten durch Rechtsanwalt R..., beim Arbeitsgericht Lübeck Klage mit folgenden Anträgen erhoben:

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von dem Beklagten mit Schreiben vom 27. Juni 2005 ausgesprochene Kündigung, zugegangen am 29. Juni 2005, nicht zum 31. Juli 2005 aufgelöst worden ist,

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. Juli 2005 hinaus fortbesteht,

3. den Beklagten für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 1. zu verurteilen, den Kläger entsprechend seinem Arbeitsvertrag vom 5. November 2001 zu unveränderten Bedingungen als Maurer, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu Ziffer 1. weiterzubeschäftigen,

4. den Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt,

5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 2.487,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2005 zu zahlen,

6. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 2.607,66 brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2005 zu zahlen,

7. den Kläger vom persönlichen Erscheinen zur Güteverhandlung am 22. August 2005 zu entbinden.

Die Parteien haben im Gütetermin am 22.08.2005 einen Vergleich geschlossen, wegen dessen Inhalt auf das Protokoll des Gütetermins (Bl. 42/43 d. A.) Bezug genommen wird.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf insgesamt 12.331,03 EUR festgelegt. Es hat dabei für den Antrag zu 3. (Weiterbeschäftigungsantrag) keinen Gegenstandswert festgesetzt und für den Antrag zu 4. (nicht ausformuliertes Zeugnis) einen solchen von 500,00 EUR. Hiergegen und dagegen, dass das Arbeitsgericht der Regelung in Ziff. 6. des Prozessvergleiches keinen erhöhenden Wert beigemessen hat, richtet sich die Beschwerde von Rechtsanwalt R..., mit der er beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30. August 2005, Geschäftszeichen 5 Ca 2160/05, abzuändern und den Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren auf € 18.566,72 und für den Vergleich auf € 31.696,32 festzusetzen.

Rechtsanwalt R... vertritt die Auffassung, dass für den Antrag zu 2. ein Wert in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern festzusetzen ist. Der Antrag zu 4. (Zeugnis) sei mit 2.245,23 EUR zu bewerten. Der Gegenstandswert des Vergleiches habe den Streitwert der Klage um 13.129,00 EUR erhöht. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht Ziff. 6 des Prozessvergleiches nicht Gegenstandswert erhöhend berücksichtigt. Zu berücksichtigen seien jedoch:

- die Erledigungsklausel in Bezug auf den vorliegenden Rechtsstreit in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes.

- In Ziff. 6 sei das Verfahren 5 Ca 3894/05 des Arbeitsgerichts Lübeck mit erledigt worden. Nach Erlass des Anerkenntnisurteils vom 10. Januar 2005 und des Teilurteils vom 25.05.2005 sei in dem Rechtsstreit auch die Rücknahme zweier Abmahnungen vom 19.08.2004 sowie vom 09.09.2004 streitig gewesen. Pro Abmahnung sei jeweils ein Bruttomonatsgehalt als Streitwerterhöhung anzusetzen.

- Durch Ziff. 6 des Vergleichs sei auch das Berufungsverfahren 1 Sa 313/05 mit erledigt worden. Es sei streitig gestellt worden, ob der Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 % auf den jeweiligen Nettobetrag zu verurteilen gewesen sei. Den umstrittenen Differenzbetrag habe er pauschal mit 4.000,00 EUR bewertet. Streitig sei außerdem gewesen, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch für 16 Urlaubstage für das Jahr 2004 zustehe. Hier ergebe sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.393,91 EUR.

Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 22.09.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch nur zu einem geringeren Teil Erfolg.

Die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht ist lediglich insoweit zu ändern, als es für Ziff. 6 des Vergleiches keinerlei Gegenstandswert festgesetzt hat. Im Übrigen ist der Beschluss ordnungsgemäß.

1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht für den Antrag zu 3. (Weiterbeschäftigungsantrag) keinen Gegenstandswert festgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts ist für den Weiterbeschäftigungsantrag als uneigentlichem Hilfsantrag nur dann ein Gegenstandswert festzusetzen, wenn hierüber entschieden worden ist (LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.01.2003 - 2 Ta 224/02 -; Beschluss vom 25.11.2002 - 6 Ta 167/02 u.ö. jeweils mit Nachw.).

2. Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass das Arbeitsgericht für den Antrag zu 4. (nicht ausformuliertes Zwischenzeugnis) einen Streitwert in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt hat. Die Höhe des Gegenstandswertes für ein nicht ausformuliertes Zeugnis ist damit zutreffend festgesetzt (z.B. LAG Schleswig-Holstein, Beschl. Vom 28.06.2005 - 1 Ta 71/05; Beschl. vom 19.01.2000 - 5 Ta 94/99 -).

3. Für Ziff. 6. des abgeschlossenen Prozessvergleiches ist ein Vergleichswert von 2.393,91 EUR festzusetzen; ein weiterer Gegenstandswert kann dafür nicht gefordert werden.

a) Für das Berufungsverfahren in dem Rechtsstreit des Arbeitsgerichts Lübeck 5 Ca 3894/04, das beim Landesarbeitsgericht das Aktenzeichen 1 Sa 313/05 getragen hat, ist hinsichtlich des Urlaubsabgeltungsanspruches ein gesonderter Vergleichswert in Höhe von 2.393,91 EUR festzusetzen. Insoweit hat die Beklagte wirksam Berufung eingelegt. Die Rücknahme der Berufung ist auch erst nach Abschluss des Vergleiches erfolgt.

b) Für die Abmahnungen vom 23.10. und 02.12.2004 ist ein Gegenstandswert nicht festzusetzen, weil entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hierüber bereits durch Teilurteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 25.05.2005 entschieden worden (Ziff. 9 des Tenors). Insoweit ist auch keine wirksame Berufung der insoweit beschwerten Beklagten eingelegt worden, wie sich aus Ziff. 8 des Berufungsantrages ergibt.

c) Für die in der Berufung streitigen Zinsansprüche war kein gesonderter Streitwert festzusetzen (§ 4 ZPO).

d) Für eine gesonderte Festsetzung eines Gegenstandswertes für das erledigte Verfahren selbst gibt es keine Rechtsgrundlage. Der Gegenstandswert ist für die durch den Vergleich erledigten Streitgegenstände festzusetzen und festgesetzt.

Der Beschwerdeführer trägt, soweit die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Eine Ermäßigung der Gebühr (GKG-KV Nr. 1811) war in entsprechender Anwendung von § 93 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht anzuordnen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 66 Abs. 8 GKG).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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