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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 17.12.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 233/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 278 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 233/07

17.12.2007

Im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 17.12.2007 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn 09.07.2007 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin/Antragstellerin hat am 24.01.2006 Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose Kündigung erhoben. Am 31.05.2007 hat sie durch ihren Prozessbevollmächtigten beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M. zu gewähren. Am 03. Juli 2007 hat sie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht.

Der Rechtsstreit ist am 13.08.2007 durch Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO beendet worden.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Elmshorn bereits einen Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 5 Ca 2073 d/06 geführt, in dem es um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ging. Aus dem dort vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich, dass die Klägerin bis zum 19.12.2006 Elternzeit in Anspruch genommen hat. Durch Schreiben vom 18.12.2006 hat die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2007 gekündigt. In dem Schreiben heißt es u. a. (Bl. 20 d. PKH-Beiheftes):

Gleichzeitig teile ich Ihnen nach Absprache mit meinem Anwalt mit, dass ich meinen Jahresurlaub 2006 und den anteiligen Urlaub für 2007 ab dem 20. Dezember 2006 in Anspruch nehme. Dieser Urlaub endet somit am 31.01.2007.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin durch Schriftsatz vom 19.12.2006 darauf hingewiesen, dass die Urlaubsgewährung mit der Beklagten abzustimmen sei. In dem Schreiben heißt es u. a. (Bl. 21 d. PKH-Beiheftes):

Der Unterzeichner weist ausdrücklich darauf hin, dass für den Fall, dass ihre Mandantin am morgigen Mittwoch, 20.12.2006, ihren Dienst nicht antritt, dieses als Arbeitsverweigerung gewertet wird mit der Folge, dass natürlich auch keine Vergütung zu zahlen ist.

In dem Verfahren ist der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M. bewilligt worden.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine von der Beklagten am 04.10.2007 ausgesprochene fristlose Kündigung, die damit begründet wird, dass die Klägerin seit 20.12.2006 unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist.

Zuvor hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 20.12.2006 darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht am 20.12.2006 um 6.00 Uhr zur Arbeit erschienen sei. Die Klägerin werde nochmals ausdrücklich aufgefordert, am morgigen Tag, den 21.12.2006 um 6.00 Uhr zur Arbeit in W. zu erscheinen. Anderenfalls werde die fristlose Kündigung ausgesprochen.

Das vorliegende Verfahren ist durch Beschluss gem. § 278 Abs. 6 ZPO vom 13.08.2007 beendet worden.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 09.07.2007 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Klage gegen die fristlose Kündigung keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe.

Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 06.07.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 31.07.2007 eingelegte "Beschwerde", die am 13.08.2007 wie folgt begründet worden ist:

Sie, die Klägerin, habe ihre Arbeitskraft am Ende der Elternzeit am 20.12.2006 angeboten. Im Beisein ihres Ehemannes und Zeugen F. B. sei sie am 21.12.2006 persönlich im Betrieb der Beklagten vorstellig geworden und habe die Arbeitskraft angeboten, das sei um 6.00 Uhr gewesen. Um 6.00 Uhr des betreffenden Tages sei das Geschäft jedoch verschlossen gewesen. Überdies könne sie von der Beklagten auch den gesamten Urlaub für das Jahr 2006 und den anteiligen Urlaub für das Jahr 2007 geltend machen.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 27.08.2007 der Beschwerde nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe:

Die (sofortige) Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Dr. M. zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurückgewiesen (§ 114 ZPO).

1. Das Arbeitsgericht durfte bei seiner Entscheidung davon ausgehen, dass die Klägerin trotz Androhung einer fristlosen Kündigung ihre Arbeit am 20.12. bzw. 21.12. nicht wieder aufgenommen und damit unentschuldigt gefehlt hat. Der Arbeitnehmer ist nämlich nicht berechtigt, ohne entsprechende Urlaubsgewährung den Urlaub eigenmächtig zu nehmen. Die eigenmächtige Urlaubsnahme rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich eine fristlose Kündigung (BAG, Urt. vom 20.01.1994, AP Nr. 115 zu § 626 BGB).

2. Die Klägerin kann auch nicht mit ihrem nachträglichen Vorbringen im Beschwerdeverfahren gehört werden, dass sie am 21.12.2006 ihre Arbeitsleistung um 6.00 Uhr angeboten habe. Dieses Vorbringen hat unberücksichtigt zu bleiben. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist die Entscheidungsreife. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem nach Anhörung der Gegenseite über den Antrag entschieden werden kann (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 27.05.2005 - 1 Ta 130/04 -; vom 10.03.2005 - 1 Ta 22/05 -). Das war spätestens im Zeitpunkt des Beschlusses des Arbeitsgerichts Elmshorn der Fall. Tatsächliches Vorbringen nach diesem Zeitpunkt ist im Bewilligungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen, es sei denn, es werden Gründe dargelegt, aus denen sich ergibt, dass die Verspätung auf neuem Vorbringen der Gegenseite erfolgt oder unverschuldet ist. Keiner dieser Ausnahmetatbestände ist vorgetragen.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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