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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 15.02.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 252/05
Rechtsgebiete: VV RVG


Vorschriften:

VV RVG Vorbem. 1 zu 1000
Eine Einigungsgebühr im Sinne von VV 1000 zum RVG entsteht auch dann, wenn sich die Parteien nach Erhebung der Kündigungsschutzklage lediglich auf ein ungekündigtes Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses einigen. Hierin liegt kein bloßes Anerkenntnis.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 252/05

15.02.2006

Im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 15.02.2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ...als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 14.10.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 14.04.2005 beim Arbeitsgericht Kiel Klage mit folgendem Antrag erhoben:

Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht infolge der Kündigung vom 24. März 2005, zugegangen am 31. März 2005, zum 30. April aufgelöst wird.

Im Gütetermin am 26.04.2005 haben die Parteien sodann folgenden Vergleich geschlossen:

1. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24. März 2005 zum 30. April 2005 enden wird, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zu unveränderten Vertragsbedingungen fortbesteht.

2. Der vorliegende Rechtsstreit ist somit erledigt.

Das Arbeitsgericht hat auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers (Antragsteller) durch Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 14.10.2005 u.a. eine Einigungsgebühr festgesetzt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingegangene sofortige Beschwerde.

Der Beschwerdeführer meint, es liege ein Anerkenntnis und kein Vergleich vor, der eine Einigungsgebühr auslöse.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 11 Abs. 2 RPflG, 567 ZPO), in der Sache ist sie ohne Erfolg.

Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die sog. Einigungsgebühr vorliegend gegeben sind, so dass der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht Kiel die zu erstattenden Kosten zutreffend auch hinsichtlich der Einigungsgebühr festgesetzt hat.

Nach Vorbem. 1 zu VV 1000 zum RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Diese Voraussetzungen für die Einigungsgebühr liegen vor. Der abgeschlossene Vergleich ist ein Vertrag in diesem Sinne. Es liegt auch nicht ein bloßes Anerkenntnis vor. Hierauf beschränkt sich die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht. Zum einen fehlt ein Anerkenntnis der Beklagten. Darüber hinaus haben die Parteien mit ihrer Vereinbarung über den Fortbestand und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mehr geregelt als es der Beklagten etwa einseitig, etwa durch ein Anerkenntnis, möglich gewesen wäre, indem sie beispielsweise die Kündigung als rechtsunwirksam anerkennt und zurückgenommen hätte. Da es sich bei der Kündigung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, kann sie nach Zugang vom Kündigenden nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Um das hiermit angestrebte Ziel zu erreichen, bedarf es der Zustimmung des Kündigungsempfängers, etwa in Form der hier zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses. Außerdem begibt sich der Arbeitnehmer mit einer solchen Einigung der für ihn im Einzelfall bestehenden Rechte aus §§ 9, 12 KSchG. Entsprechend löst eine derartige Einigung die Einigungsgebühr aus (so zutreffend LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2005 - 16 Ta 452/05 -; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 18.02.2005 - 10 Ta 129/05 -; LAG Berlin, Beschluss vom 08.06.2005 - 17 Ta 6023/05 -).

Aus diesen Gründen war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Antragsgegner aufzuerlegen (§ 97 ZPO).

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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