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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 267/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 127 Abs. 4
BGB § 242
BGB § 623
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 267/05

Im Beschwerdeverfahren

pp.

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 16.02.2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10.10.2005 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat am 19.05.2005 Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose Kündigung vom 08.12.2004 und Zahlungsklage für die Zeit Dezember 2004 bis April 2005 beim Arbeitsgericht Elmshorn erhoben und zugleich beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M... als Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

Am 19.07.2005 hat die Klägerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 10.10.2005 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:

Die Klägerin habe die mündliche Beendigung des nicht durch schriftlichen Vertrag niedergelegten Arbeitsverhältnisses vom 08.12.2004 erst mit Klage vom 18.05.2005 geltend gemacht. Angesichts des Umstandes, dass sie den größten Teil ihrer Vergütung von dem Kreis ... erhalten habe und den Termin am 13.12.2004 bei dem Kreis ... nicht wahrgenommen habe, sei davon auszugehen, dass die Klägerin selbst bis zum Aufsuchen ihres Prozessbevollmächtigten davon ausgegangen sei, durch Nichterscheinen zum Termin des Kreises ... am 13.12.2004 sei das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet worden. Auch der Umstand, dass die Beklagte sich nicht geäußert habe, könne nicht als Zustimmung zum Vorbringen der Klägerin gewertet werden. Die Beklagte sei, wie sich aus ihrer Zeugenbekundung ergebe, davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis beendet gewesen sei, - zumal nach ihrer Vorstellung - der Kreis ...an der Begründung des Arbeitsverhältnisses mitbeteiligt gewesen sei und die Klägerin dort den Termin am 13.12.2004 nicht wahrgenommen habe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 25.10.2005 beim Arbeitsgericht Elmshorn eingegangene Beschwerde, die wie folgt begründet wird:

Der Umstand, dass sie, die Klägerin, erst mit Klage vom 18.05.2005 ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gemacht habe, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Sie habe noch die Hoffnung gehabt, dass sich alles zu ihren Gunsten aufklären werde und sie ihr Arbeitsverhältnis fortführen könne. Mit Vorladung vom 16.02.2005 seien diese Hoffnungen zunichte gemacht worden, so dass ihr, der Klägerin, nur noch der Weg über ihren Prozessbevollmächtigten zur Verfügung gestanden habe, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Auch sei das Nichterscheinen der Beklagten im Gütetermin und ihrer Nichtäußerung zum schriftlichen Verfahren zu Lasten der Beklagten zu werten.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 23.11.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass die Klägerin selbst vorgetragen habe, dass die Hoffnung auf eine einvernehmliche Regelung bereits mit der Verhandlung vom 16.02.2005 zunichte gemacht worden seien. Die Klägerin habe erst am 19.05.2005 Klage erhoben. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin im Beschwerderechtszug wird auf den Inhalt ihres Schriftsatzes vom 22.11.2005 (Bl. 30 - 33 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Zwar ist die mündliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam (§ 623 BGB). Das gleiche gilt für einen etwaigen Auflösungsvertrag. Die Klägerin hat ihr Recht, die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen, jedoch verwirkt (§ 242 BGB).

Die Verwirkung eines Rechts tritt auf, wenn der Berechtigte seinen Anspruch über einen längeren Zeitraum nicht geltend macht (Zeitmoment) und wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer der Gegner nicht mehr mit einer Geltendmachung der Ansprüche rechnen musste (Umstandsmoment). Das Zeitmoment ist vorliegend unzweifelhaft gegeben. Die Klägerin hat ihre Feststellungs- und Zahlungsklage erst mehr als fünf Monate nach der mündlichen Kündigung erhoben. Auch das Umstandsmoment ist gegeben. Dieses liegt in der Verhandlung vom 16.02.2005. Die Klägerin trägt selbst vor, dass ihre Hoffnungen auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an diesem Tag endgültig zunichte gemacht worden seien. Aus diesem Grunde wäre es ihre Sache gewesen, innerhalb einer angemessenen Frist nach diesem Termin die Klage zu erheben. Mehr als drei Monate später musste die Beklagte hiermit nicht mehr rechnen.

Die Beschwerdeführerin trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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