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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 284/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 284/05

Im Beschwerdeverfahren

pp.

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 16.02.2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 16.11.2005 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 15.07.2005 Kündigungsschutzklage und Klage auf Weiterbeschäftigung erhoben und zugleich beantragt, ihm hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. M... zu bewilligen. Am 10.08.2005 hat der Kläger eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen u.a. Kopien eines Arbeitslosengeldbescheides und Darlehensvertrages nachgereicht. Am 10.11.2005 hat der Kläger die letzte Gehaltsbescheinigung in Kopie nachgereicht.

Der Rechtsstreit ist am 20.10.2005 durch Abschluss eines Prozessvergleiches beendet worden. Am 16.11.2005 hat das Arbeitsgericht sodann dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. M.... stattgegeben und zugleich angeordnet, dass der Kläger sich an den Kosten des Rechtsstreits mit monatlichen Raten in Höhe von 60,00 EUR zu beteiligen hat. Wegen der Berechnung wird auf den Berechnungsbogen Bl. 18 des PKH-Beiheftes Bezug genommen.

Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 21.11.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25.11.2005 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde. Der Kläger beruft sich darauf, dass er die Raten nicht leisten könne. Insbesondere seien erhebliche Fahrtaufwendungen in Höhe von 209,87 EUR zu berücksichtigen, er müsse von F... nach B... fahren, um zum Arbeitsplatz zu gelangen. Er fahre nur zweimal im Monat selbst, da er in einer Fahrgemeinschaft sei. Dennoch sei der Kostenaufwand vorhanden. Er bitte, diese monatlichen Fahrtkosten ebenfalls zu berücksichtigen.

Das Arbeitsgericht Flensburg hat durch Beschluss vom 12.12.2005 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass die Fahrtaufwendungen nicht mehr berücksichtigt werden können, da sie zu spät geltend gemacht worden seien. Aus den bisherigen Erklärungen hätten sich diese nicht ergeben.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht monatliche Raten in Höhe 60,00 EUR für den Kläger festgesetzt. Die vom Kläger nach Schluss der Instanz behaupteten Fahrtaufwendungen können bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Fahrtkosten sind verspätet geltend gemacht, ohne dass Entschuldigungsgründe dargelegt oder ersichtlich sind.

Im Prozesskostenbewilligungsverfahren sind nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Unterlagen, die im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen, es sei denn, es liegen ausreichende Entschuldigungsgründe für die Verspätung vor ( zuletzt Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 05.08.2005 - 1 Ta 91/05 - mit Nachw.). Hieran ist festzuhalten.

Der Kläger wird vorsorglich darauf hingewiesen hat, dass er bei nachträglicher Änderung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen Antrag auf Änderung der Ratenzahlungsanordnung beantragen kann (§ 120 Abs. 4 ZPO).

Der Beschwerdeführer trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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