Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 30.07.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 44/07
Rechtsgebiete: BetrVG, RVG


Vorschriften:

BetrVG § 99 Abs. 4
RVG § 23 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 44/07

Im Beschwerdeverfahren

in dem Verfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 30.07.2007 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt B... wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 12.01.2007 wie folgt geändert:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer hat am 14.12.2004 als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats der Firma G... mbH ein Beschlussverfahren gegen die Arbeitgeberin, die G... mbH, anhängig gemacht, in dem er beantragt hat, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Zustimmung zur Eingruppierung von insgesamt 42 Mitarbeiterinnen bei dem Betriebsrat einzuholen und der Arbeitgeberin aufzugeben, für den Fall der Zustimmungsverweigerung das Verfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG für diese 42 Mitarbeiter durchzuführen.

Das Beschlussverfahren ist durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.11.2006 beendet worden. Das Arbeitsgerichts hat in dem Beschluss der Arbeitgeberin aufgegeben worden ist, für 9 Mitarbeiter im Reinigungsdienst die Zustimmung beim Betriebsrat zu beantragen und gegebenenfalls das Zustimmungsersetzungsverfahren zu betreiben und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig, da die als Berufung bezeichnete Beschwerde zurückgenommen worden ist.

Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Parteien den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 23 Abs. 3 RVG auf insgesamt 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gegen diesen ihm am 16.01.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18.01.2007 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde von Rechtsanwalt B... , mit der er beantragt, den Gegenstandswert des Verfahrens auf 90.000,00 EUR festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 19.01.2007 nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig; in der Sache ist sie teilweise gerechtfertigt.

1. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend auf der Grundlage von § 23 Abs. 3 RVG festgesetzt. Auszugehen ist von dem Ausgangswert in Höhe von 4.000,00 EUR. Das Beschwerdegericht folgt dem Arbeitsgericht jedoch nicht darin, dass für das Verfahren lediglich der Ausgangswert festzusetzen ist.

2. Das Arbeitsgericht hat mit dieser Festsetzung sein Ermessen insoweit nicht ausreichend ausgeübt, als es wesentliche Gesichtspunkte bei der Festsetzung des Gegenstandswertes außer Betracht gelassen hat.

a) Zum einen hat es unberücksichtigt gelassen, dass die Rechtslage für die 42 betroffenen Arbeitnehmer nicht einheitlich war, sondern - wie sich aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.11.2006 ergibt - rechtlich zu differenzieren war zwischen Arbeitnehmern im Reinigungsdienst und solchen, die nicht im Reinigungsdienst tätig waren. Daraus folgt, dass insoweit der Ausgangswert in zweifacher Höhe festzusetzen ist.

b) Außerdem hat das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen, dass es nicht um die Eingruppierung eines einzelnen Arbeitnehmers, sondern von insgesamt 42 Arbeitnehmern ging. Die Sache hat damit eine größere betriebsverfassungsrechtliche Bedeutung als die Eingruppierung eines einzelnen Arbeitnehmers. Das ist bei der Streitwertfestsetzung angemessen zu berücksichtigen.

Der Beschwerde kann insoweit jedoch nur in geringem Umfang stattgegeben werden. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ist zu berücksichtigen, dass es nicht um inhaltliche Eingruppierungsfragen der einzelnen Mitarbeiter ging, sondern allein um die Frage, ob die Eingruppierung überhaupt durchzuführen ist. Das ist - abgesehen davon, dass es sich um zwei Arbeitnehmergruppen handelt - einheitlich für alle zu beantworten. Das rechtfertigt es, für jeden weiteren Mitarbeiter 1/16 des Ausgangswertes festzusetzen (hierzu LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 07.07.2003 - 2 Ta 105/03). . Daraus ergibt sich für 40 Mitarbeiter ein weiterer Gegenstandswert von je 250,00 EUR, insgesamt ein Streitwert von 10.000,00 EUR. Der Gegenstandswert beträgt danach insgesamt 18.000,00 EUR.

Die weitergehende Beschwerde war zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer trägt, soweit die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Wertfestsetzungsverfahren ist das Beschwerdeverfahren nicht gebührenfrei und zwar weder wegen der Kostenfreiheit des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens noch nach § 33 Abs. 9 RVG (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 09.12.2005 - 2 Ta als 264/05 -) . Das gilt auch dann, wenn der Verfahrensbevollmächtigte formal im Namen des Betriebsrats Streitwertbeschwerde einlegt. Er vertritt auch dann sein eigenes wirtschaftliches Interesse und nicht das des Betriebsrats.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück