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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 14.02.2006
Aktenzeichen: 2 Sa 551/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, BBiG


Vorschriften:

ArbGG § 11 Abs. 2 S. 1
ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 1
ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 233
ZPO § 114
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 236 Abs. 2
ZPO § 950
BGB § 134
BGB §§ 249 ff.
BGB § 251 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 2
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 433
BGB § 446 S. 3
BGB § 688
BGB § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt.
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 929 S. 1
BGB § 930
BBiG § 14 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 2 Sa 551/05

Verkündet am 14.02.2006

In dem Rechtsstreit

pp.

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 14.02.2006 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter ... und ... als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 29.06.2005 - 4 Ca 2565 b/04 - teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 713,78 EUR nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2004 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Entschädigung für die Vernichtung einer vom Kläger als Gesellenstück angefertigten Holztür hat.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.08.2002 bis zum 31.08.2003 als Auszubildender für den Beruf des Tischlers im Betrieb des Beklagten beschäftigt. Im Juni 2003 begann er, eine Holztür als Gesellenstück zu fertigen. Das Material dafür kaufte der Kläger bei verschiedenen Händlern im Namen des Beklagten ein. Die gesamten Materialkosten beliefen sich auf 713,78 EUR. Die Tür konnte jedoch nicht rechtzeitig zur Prüfung fertiggestellt werden und war daher nicht als Gesellenstück geeignet. Am 29.08.2003 stellte der Kläger seine Arbeit an der Tür ein und brach die Gesellenprüfung ab. Er hat sie später erfolgreich nachgeholt.

Die Tür verblieb in unfertigem Zustand - es fehlten zu dieser Zeit noch die Montage der Drückergarnitur, das Einsetzen der Scheiben und die Lasierung - im Betrieb des Beklagten. Da der Kläger die Tür für seine private Wohnung verwenden wollte, vereinbarte er mit dem Beklagten, diesem die Materialkosten für die Tür zu ersetzen. Im Laufe des Septembers 2003 mahnte der Beklagte beim Kläger die Zahlung der Materialkosten an. Der Kläger zahlte daraufhin am 30.09.2003 einen Betrag von 713,78 EUR an den Beklagten. In dem Zeitraum September/Oktober 2003 hielt sich der Kläger zweimal im Betrieb des Beklagten auf. Anlässlich eines Umbaus der Werkstatt des Beklagten im Oktober und November 2003 wurde die Tür ins Freie gestellt, wo sie durchnässte und später vernichtet wurde.

Mit Schreiben vom 13.07. und 12.08.2004 forderte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz für die vernichtete Tür, und zwar

 Materialkosten713,78 EUR
Lohnkosten i.H.v.756,00 EUR,
die für eine vergleichbare Tür in dem Zustand seines unfertigen Gesellenstücks aufzuwenden wären, 
Umsatzsteuer i.H.v.120,96 EUR
Rechtsanwaltskosten i.H.v.86,45 EUR,
gesamt1.677,19 EUR.

Der Beklagte mit Schreiben vom 21.08.2004 Zahlungen abgelehnt. Daraufhin hat der Kläger am 28.9.2004 Klage erhoben.

Der Kläger hat behauptet, er habe mit dem Beklagten anlässlich des Abbruchs der Gesellenprüfung am 29.08.2003 vereinbart, dass die Tür von diesem noch ein halbes Jahr in dessen Betriebsräumen für ihn, den Kläger, aufbewahrt werden sollte. Auch habe der Beklagte ihn, den Kläger, zu keiner Zeit dazu aufgefordert, die unfertige Tür aus den Betriebsräumen abzuholen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Kläger ausgeführt, der Beklagte sei ihm aus Verletzung eines über die Tür abgeschlossenen Verwahrungsvertrages und wegen Verletzung von aus dem Ausbildungsverhältnis nachwirkenden Aufbewahrungspflichten schadensersatzpflichtig. Weiterhin folge ein solcher Anspruch auch aus Delikt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.677,19 EUR nebst Zinsen aus 1.590,74 EUR i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2004 sowie Zinsen aus 86,45 EUR i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat einen Verwahrvertrag bestritten und behauptet, er habe den Kläger nach Abbruch der Ausbildung mehrfach vergeblich dazu aufgefordert, die unfertige Tür aus seinen, des Beklagten, Betriebsräumen zu entfernen. Bei der Tür habe es sich um einen verpfuschten Flügelrahmen im Holzwert von 60,00 EUR gehandelt.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.6.2005 die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe nicht dargetan, dass zwischen den Parteien ein Verwahrungsvertrag über die Aufbewahrung der Tür zustande gekommen sei. Zum Zeitpunkt der Zerstörung der Tür hätten auch keine aus dem Berufsausbildungsverhältnis nachwirkenden Pflichten zur Aufbewahrung für den Beklagten mehr bestanden. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch des Klägers bestehe auch nicht, da dieser es versäumt habe, sich um die Abholung seines Gesellenstücks zu kümmern. Auch habe er die einzelnen Eigentumsbestandteile nicht im Einzelnen benannt, deren Verletzung er geltend mache.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 12.7.2005 zugestellt worden. Am 12.8.2005 hat er Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt. Mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 10.11.2005, zugegangen am 07.12.2005, ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Mit den am 9.12.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsätzen vom 08.12.2005 hat der Kläger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gestellt und Berufung eingelegt, die er im wesentlichen damit begründet, dass das Arbeitsgericht das Recht insoweit falsch angewendet habe, als es einen Anspruch des Klägers aus Verletzung eines Verwahrungsvertrages und aus unerlaubter Handlung verneint habe.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kiel vom 29.06.2005 zu verurteilen, an ihn 1.677,19 EUR nebst Zinsen aus 1.590,74 EUR i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2004 sowie Zinsen aus 86,45 EUR i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er hätte zum Zeitpunkt der Vernichtung der Tür nicht davon ausgehen können, dass der Kläger an seinem Werk noch irgendein Interesse habe, da der Kläger den Aufforderungen seitens des Beklagten, die Tür abzuholen, nicht nachgekommen sei.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitige n Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

Insbesondere ist dem Kläger antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG zu gewähren. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nach § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 233 ZPO bei schuldloser Versäumung der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG gewährt (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Komm. zum ArbGG, 5.A., § 66 Rn. 36). Die Bedürftigkeit des potentiellen Rechtsmittelführers i. S. d. § 114 ZPO stellt einen Entschuldigungsgrund i. S. d. § 233 ZPO für die Versäumung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist dar, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist (Zöller/Greger, ZPO, 25.A., § 233 Rn. 23 "Prozeßkostenhilfe"). Nach § 11 Abs. 2 S. 1 ArbGG müssen sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Da der Kläger die zweiwöchige Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO eingehalten und die versäumten Prozesshandlungen innerhalb der Frist nachgeholt hat, § 236 Abs. 2 ZPO, ist ihm Wiedereinsetzung zu gewähren.

II.

Die Berufung ist indes nur teilweise, in Höhe von 713,78 EUR, begründet.

1.

Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Betrages von 713,78 EUR, den jener diesem für die Kosten des Materials für die begonnene Holztür gezahlt hat, ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, § 812 Abs. 1 S. 1, 1.Alt. BGB. Danach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Der Beklagte hat durch Leistung des Klägers die 713,78 EUR erlangt, die der Beklagte zuvor verschiedenen Händlern für den Erwerb von Material für das Gesellenstück gezahlt hatte.

a)

Rechtsgrund dieser Leistung von 713,78 EUR war nach Auffassung der Parteien eine Vereinbarung, derzufolge sich der Kläger verpflichtet hatte, dem Beklagten die zuvor von diesem aufgewendeten Materialkosten für die zu fertigende Holztür zu ersetzen. Diese Vereinbarung ist jedoch nichtig, so dass die Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund i. S. d. § 812 Abs. 1 S. 1, 1.Alt. BGB erfolgte:

Die genaue rechtliche Einordnung dieser Vereinbarung kann dahinstehen. Viel spricht dafür, dass es sich bei der Abrede um einen Kaufvertrag i. S. d. § 433 BGB handelte, da sich durch den Vertrag der Beklagte verpflichtete, dem Kläger dessen unfertiges Gesellenstück zu übergeben und zu übereignen, während sich der Kläger verpflichtete, dem Beklagten dafür einen Kaufpreis in Höhe der Materialkosten zu zahlen. Dass keine der Parteien die Abrede als Kaufvertrag qualifiziert, bindet das Gericht in seiner rechtlichen Würdigung in keiner Weise. Ob dieser Kaufvertrag zum Zeitpunkt der Vernichtung der Tür bereits erfüllt war, z.B. durch konkludente Einigung der Parteien i. S. d. § 929 S.1 BGB und Vereinbarung eines Besitzkonstituts nach § 930 BGB, oder ob noch keine Erfüllung, aber schon ein Gefahrübergang i. S. d. § 446 S.3 BGB stattgefunden hatte, spielt für den Bereicherungsausgleich keine Rolle.

Es kommt hier nicht darauf an, ob ein Auszubildender an dem Gesellenstück durch Verarbeitung Eigentum gem. § 950 ZPO erwirbt (so z.B. LAG München Urteil vom 8.8.2002 - 4 Sa 758/01 - NZA-RR 2003,187; LAG Köln Urteil vom 20.12.2001 - 10 Sa 430/01 - zitiert nach juris; a. A. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 174 Rn. 44). Denn jedenfalls ist hier das Werk nicht fertiggestellt worden. Es ist noch nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung eine neue Sache entstanden (HK-BGB/Eckert, Rn. 3 zu § 950 BGB).

b)

Letztlich aber ist es hier unerheblich, ob der Kläger im Zeitpunkt des Untergangs der Tür Eigentümer derselben war oder nicht. Jedenfalls ist die Vereinbarung, die den Kläger zur Rückzahlung der vom Beklagten aufgewendeten Materialkosten verpflichtete, nach § 134 BGB nichtig. Dies ist der Fall, wenn ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. So liegen die Dinge hier:

Nach § 14 Abs. 1 Nr.3 BBiG ist der Ausbilder verpflichtet, dem Auszubildenden kostenlos Ausbildungsmittel, insbesondere Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Dies gilt auch für den Beklagten. Daraus folgt das Verbot i. S. d. § 134 BGB, dem Auszubildenden, hier dem Kläger, die für seine Gesellenprüfung benötigten Werkstoffe in Rechnung zu stellen.

c)

Dass die Tür nicht mehr vorhanden ist, berührt den Bereicherungsausgleich zwischen den Parteien nicht, da der Beklagte selbst die Tür zunächst beschädigt und dann vernichtet hat.

2.

Der Kläger kann Verzugszinsen nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1; 288 Abs. 1 BGB vom Beklagten beanspruchen. Spätestens durch das zweite Aufforderungsschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers an den Beklagten vom 12.08.2004 geriet der Beklagte in Verzug i. S. d. § 286 Abs. 1 BGB. In der Aufforderung, Zahlungen bis zum 20.08.2004 zu leisten, ist eine wirksame Mahnung zu sehen. Zwar hat der Kläger in diesem Aufforderungsschreiben einen Gesamtbetrag von 1.785,62 EUR, und damit deutlich zu viel gefordert. Jedoch war der Gesamtbetrag in drei Einzelpositionen aufgegliedert, davon die erste für die Materialkosten i. H. v. 713,78 EUR. Die Mahnung war somit hinreichend bestimmt. Die darüber hinausgehende Zuvielforderung ist unschädlich (vgl. Palandt/Heinrichs, § 286 Rn.19 f.). Mit Ablauf des 20.08.2004 befand sich der Beklagte somit in Verzug, so dass dem Kläger die vom 23.08.2004 an beantragten Zinsen zuzusprechen sind.

3.

Ein darüberhinausgehender Schadensersatzanspruch steht dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt zu, die weitergehende Berufung ist daher zurückzuweisen.

a)

Ein Schadensersatzanspruch aus Verletzung eines Verwahrungsvertrages i. S. d. §§ 688, 280 Abs. 1 BGB steht dem Kläger nicht zu, da eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht geschlossen worden ist. Darlegungs- und beweisbelastet ist der Kläger. Ein entsprechendes Vorbringen fehlt aber. In der Berufungsverhandlung hat er auf Befragen erklärt, eine ausdrückliche Absprache sei nicht getroffen worden. Damit kommt es auf seinen Beweisantritt "Vernehmung des Beklagten" nicht an.

b)

Auch ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Klägers aus nachwirkenden Aufbewahrungspflichten aus dem Ausbildungsverhältnis kommt nicht in Betracht. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass eine solche (auf § 241 Abs. 2 BGB beruhende) Aufbewahrungspflicht den Ausbilder nicht unbegrenzt lange trifft. Vielmehr ist der (ehemalige) Auszubildende nach Treu und Glauben verpflichtet, seine im Ausbildungsbetrieb verbliebenen Sachen ohne schuldhaftes Zögern abzuholen. Da sich der Kläger zwischen Ende seines Ausbildungsverhältnisses und dem Zeitpunkt des Untergangs der Tür unstreitig zweimal im Betrieb des Beklagten aufgehalten hat, wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die Tür abzuholen. Nach einem Zeitablauf von etwa 2 Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bestand eine nachwirkende Aufbewahrungspflicht nicht mehr.

c)

Schließlich ergibt sich ein weitergehender Anspruch auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 249 ff. BGB. Dabei kann wiederum dahinstehen, ob die Tür zum Zeitpunkt ihrer Zerstörung durch den Beklagten in dessen Eigentum oder in dem des Klägers stand. Selbst wenn man von einer Eigentümerstellung des Klägers ausginge und eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des klägerischen Eigentums i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB annähme, könnte der Kläger nicht mehr als die Materialkosten ersetzt verlangen:

Bei der Zerstörung einer unvertretbaren Sache ist in Abweichung vom Grundsatz der Naturalrestitution Wertersatz nach § 251 Abs. 1 BGB zu leisten, der sich nach dem Wiederherstellungswert bemisst (Palandt/Heinrichs, § 251 Rn.3a, 10). Bei der Bemessung des Wiederherstellungswertes der untergegangenen Tür kann jedoch nicht zugrundegelegt werden, was es den Kläger kosten würde, eine Tür in vergleichbarem Zustand von einem Fachunternehmer herstellen zu lassen. Vielmehr muss im Rahmen der Wertbemessung maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Kläger die Tür in Eigenleistung als Auszubildender für seine Gesellenprüfung herstellte. Diese Eigenleistung erbrachte der Kläger unentgeltlich und nur für sich. Die durch den Beklagten an den Kläger gezahlte Ausbildungsvergütung wurde für die Mitarbeit des Klägers im Betrieb des Beklagten gezahlt, für die Ableistung von Diensten, an denen der Beklagte ein wirtschaftliches Interesse hatte. An der Herstellung des individuell geplanten Gesellenstückes hatte der Beklagte kein solches Interesse. Der Kläger stellte die Tür ausschließlich in seinem Interesse her, um die Gesellenprüfung zu bestehen und eine Tür für die eigene Wohnung anzufertigen. Hierfür hat der Beklagte deshalb keinen Wertersatz zu leisten. Es widerspräche dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot, wenn der Kläger als der Tür immanenten Wert zusätzlich das von dem Beklagten verlangen könnte, was es kosten würde, die Tür fachmännisch neu anfertigen zu lassen, ohne dass dem Kläger für die Herstellung der vernichteten Tür solche Kosten entstanden sind.

4.

Dem Kläger steht ferner kein Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen vorprozessualen Anwaltskosten gegen den Beklagten zu. Ein solcher könnte sich nur aus einer materiell-rechtlichen Schadensersatz-Anspruchsgrundlage ergeben, namentlich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB. Aus § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG, dem insoweit materiell-rechtliche Wirkung zukommt, ergibt sich jedoch, dass bis zu dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht keine Anwaltskostenerstattung in Betracht kommt (vgl. BAG Urteil vom 30.4.1992 - 8 AZR 288/91 - NZA 1992,1101).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da es sich hier um eine Einzelfallentscheidung ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung handelt.

Ende der Entscheidung

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