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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 08.02.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 15/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 4
Steht bereits aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches fest, dass das Arbeitsverhältnis spätestens nach Ablauf des betreffenden Monats enden wird, so geht das Feststellungsinteresse gegen eine während dieses Monats vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nur noch auf die restliche Vergütung für diesen Monat. Es kommt daher unabhängig von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses, nicht die Festsetzung des Wertes in Höhe eines Vierteljahresentgelts in Betracht. Ein Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung und Zahlung der Vergütung für den restlichen Monat haben wirtschaftliche Identität, so dass der Wert nur einmal in Höhe des Vergütungsbetrags festzusetzen ist.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 15/06

In dem Beschwerdeverfahren

betr. Wertfestsetzung

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 8.2.2006 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 11.01.2006 - 4 Ca 2940 c/05 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Klägervertreter wendet sich gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.01.2002 als Bankangestellter tätig. Die Parteien hatten bereits am 11.07.2005 vor dem Arbeitsgericht Kiel - 4 Ca 1537 c/05 - einen Vergleich geschlossen, in dem die Parteien sich auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2005 unter Zahlung einer Abfindung in Höhe von 3.500,00 EUR geeinigt hatten. Die Beklagte hat das bis zum 31.12.2005 noch bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09.12.2005 fristlos gekündigt und angekündigt, dass das fällige Dezembergehalt nicht mehr gezahlt werde. Mit der am 22.12.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger folgende Anträge gestellt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 09.12.2005, zugegangen am 10.12.2005, aufgelöst worden ist und die Kündigung rechtswidrig ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 09.12.2005 hinaus bis zum 31.12.2005 fortbesteht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das Dezembergehalt in Höhe von 3.234,00 EUR brutto, abzüglich eines Betrages in Höhe von 996,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.12.2005 zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2005 dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 3.500,00 EUR brutto = netto, analog §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz, § 3 Ziffer 9 Einkommenssteuergesetz zu zahlen hat, die zur Erfüllung der bei der Beklagten bestehenden Kreditverbindlichkeit des Klägers verwendet wird.

Die Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 06.01.2006 streitbeendend verglichen.

Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes mit Beschluss vom 11.01.2006 auf 5.737,67 EUR festgesetzt und dabei ausgeführt, zwischen dem Antrag zu 1. u. 3. bestehe wirtschaftliche Identität, so dass der Antrag zu 1. auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung aufgelöst worden ist, nicht gesondert zu bewerten war. Gegen diesen Beschluss hat der Klägervertreter Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters hat nicht Erfolg. Die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden.

Der Klägervertreter kann nicht Festsetzung des Wertes für den Antrag zu 1. in Höhe eines Vierteljahresentgelts begehren. Es ist zwar gemäß § 42 Abs. 4 GKG für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen für das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eine Wertfestsetzung mit höchstens dem Betrag des Arbeitsentgeltes für ein Vierteljahr vorgesehen. Maßgeblich ist aber das Interesse des betroffenen Arbeitnehmers am weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger bereits seit dem Jahr 2002 bei der Beklagten beschäftigt war, stand doch aufgrund des Vergleichs vom 11.07.2005 fest, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls spätestens am 31.12.2005 endete. Das Interesse des Klägers kann nicht über diesen Zeitraum hinausgehen. Dementsprechend kommt hier auch eine Festsetzung mit einem Vierteljahresentgelt auf keinen Fall in Betracht.

Entgegen der Auffassung des Klägervertreters kommt bei der Wertfestsetzung hier eine gesonderte Berücksichtigung des Antrags zu 1. überhaupt nicht in Betracht. Vorliegend führt dies aber nicht dazu, dass der Antrag zu 1. zu einer Erhöhung des vom Arbeitsgericht für den Antrag zu 3. festgesetzten Wertes führen kann.

Maßgeblich ist nämlich das Interesse des Klägers an der Feststellung bzw. an der Durchführung des Rechtsstreites. Angesichts des bereits zwischen den Parteien am 11.07.2005 abgeschlossenen Vergleiches geht das Interesse des Klägers dahin, das Bestehen des Arbeitsverhältnisses bei Zahlung der Vergütung bis zum 31.12.2005 klargestellt zu wissen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht deshalb hier wirtschaftliche Identität. Stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2005 bestanden hat, so folgt hieraus auch ein Zahlungsanspruch des Klägers. Umgekehrt kann das Arbeitsgericht nur dann dem Zahlungsanspruch stattgeben, wenn es, auch inzidenter, feststellt, dass das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. Deshalb hat das Arbeitsgericht abweichend von § 42 Abs. 4 GKG das Interesse des Klägers mit der für den Rest des Monats Dezember 2005 zu zahlenden Vergütung angesetzt. Dem ist zuzustimmen.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Kosten trägt der Klägervertreter. Die Kostenfreiheit des Festsetzungsverfahrens, § 33 Abs. 9 RVG, gilt nicht für die Beschwerde.

Ende der Entscheidung

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