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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: 2 Ta 163/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 163/08

24.09.2008

Im Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe

in dem Rechtsstreit

pp.

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts am 24.09.2008 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 25.08.2008 - 6 Ca 2077 b./08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsstreits.

Die Klägerin ist im Jahr 1991 geboren. Mit der Beklagten hat sie am 08.02.2008 eine Vereinbarung über die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres getroffen. Danach erklärte sich die Klägerin bereit, in der Zeit vom 01. 03.2008 bis 30.09.2008 ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres abzuleisten. Die Klägerin sollte ein monatliches Taschengeld von 130 EUR netto erhalten, daneben als Ersatz für freie Unterkunft und Verpflegung einen Betrag in Höhe von 190 EUR. Gemäß Ziff. 6 der Vereinbarung war die Möglichkeit einer Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende vereinbart worden.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 01.07.2008, zugegangen am 09.07.2008, das Vertragsverhältnis zum 31.07.2008 gekündigt. Diese Kündigung hat die Klägerin am 25.07.2008 angegriffen. gleichzeitig hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss vom 25.08.2008 wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt worden. Mit Beschluss vom 08.09.2008 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Parteien sich Streit beendend verglichen haben.

Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe hat die Klägerin am 05.09.2008 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat nicht Erfolg.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt, § 114 ZPO. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss sowie den Beschluss vom 08.09.2008 zur Nichtabhilfe verwiesen.

Ergänzend ist daraufhin zu verweisen, dass das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJG) nicht bezweckte, Arbeitsverhältnisse zu regeln. Vielmehr verfolgt der Freiwilligendienst u.a. das Ziel der Stärkung der Selbstbestimmung, der Selbstverantwortung und des Selbstbewusstseins junger Menschen. Der Freiwilligendienst ist ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen gestaltet. Dabei erfolgt eine pädagogische Begleitung. Dies zeigt, dass die erzieherische Komponente im Vordergrund steht. Zwar soll der/die Freiwillige Hilfstätigkeiten erbringen, jedoch nicht als Arbeitnehmer.

Die Kündigungsfrist ist auch nicht unangemessen kurz bemessen. Bei einem Dienstverhältnis kann die Kündigung, wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. zum Schluss des Kalendermonats ausgesprochen werden. Diese Frist ist eingehalten.

Das Arbeitsgericht hat daher zu Recht Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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