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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 24.01.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 17/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 240
ZPO § 263
Wird während eines laufenden Kündigungsrechtsstreits das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitsgebers eröffnet, so wird dadurch der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO unterbrochen, da der Kündigungsrechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft. Eine Fortsetzung des Rechtsstreits ist daher nur möglich, wenn das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Vor Aufnahme des Insolvenzverfahrens ist eine Änderung der Beklagtenbezeichnung dahingehend, dass Beklagter der Insolvenzverwalter ist, unzulässig.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 17/05

Im Beschwerdeverfahren

betr. Rubrumsänderung

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts am 24.01.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Willikonsky als Vorsitzende beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 22.09.2004 - 3 Ca 1256 d/04 - aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde wendet sich der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten (Gemeinschuldnerin) gegen eine Änderung der Beklagtenbezeichnung.

Der Kläger war bei der Gemeinschuldnerin seit dem 01.10.1996 als Heimleiter und Geschäftsführer tätig. Diese berief ihn am 19.5.2004 ab und kündigte das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 26.05.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gewandt. Das Arbeitsgericht hat wegen der sachlichen Zuständigkeit eine Beratung der Kammer durchgeführt und sich für sachlich zuständig erachtet. Den Beschluss hat es nicht begründet und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Alsdann hat es Termin zur streitigen Verhandlung am 22.09.2004 bestimmt und die Gemeinschuldnerin geladen. Noch vor diesem Termin hat sich die Kanzlei W. gemeldet und mitgeteilt, Rechtsanwalt W. sei zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Beklagten bestellt worden. Die Insolvenz solle im September 2004 eröffnet werden. Noch vor dem Termin haben die Vertreter des Insolvenzverwalters angezeigt, dass am 01.01.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Das Arbeitsgericht hat am 22.09.2004 ein Versäumnisurteil erlassen und vorher das Passivrubrum dahingehend geändert, dass Beklagter Rechtsanwalt W. als Insolvenzverwalter der Beklagten sei. Der Insolvenzverwalter hat gegen das Versäumnisurteil Einspruch und gegen den "Rubrumsberichtigungsbeschluss" Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen. Den Einspruch hat das Arbeitsgericht, das dem Insolvenzverwalter vorher mitgeteilt hat, das Versäumnisurteil sei ergangen, weil es nicht von einer Unterbrechung des Rechtsstreits ausgegangen sei, zurückgewiesen und das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Hiergegen hat der Insolvenzverwalter Berufung eingelegt (3 Sa 4/05).

II.

Auf die Beschwerde ist der Beschluss, mit dem das Rubrum geändert worden ist, aufzuheben. Eine Rubrumsänderung war im derzeitigen Stadium nicht zulässig.

Der Rechtsstreit war gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Gemäß § 240 ZPO wird im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei der Rechtsstreit, soweit er die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis er nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Dies war hier, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, der Fall. Die Insolvenzmasse ist betroffen, wenn der streitbefangene Gegenstand zur Insolvenzmasse gehört und aus ihr zu leisten oder zu erfüllen ist. Dabei genügt, dass die Insolvenzmasse mittelbar betroffen ist, insbesondere bei Feststellungsklagen (Putzo, Rn. 4 zu § 240 ZPO). Gerade im Fall einer Kündigungsstreitigkeit ist die Masse betroffen. Wird nämlich festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, so bestehen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis fort und der Insolvenzverwalter ist ggf. verpflichtet, die Vergütung zu bezahlen. Wieso hier die Masse nicht betroffen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Anders wäre es zum Beispiel bei einem Zeugnisrechtsstreit. Dann käme es darauf an, ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach der Insolvenzeröffnung beendet worden ist, weil dann je nach Beendigungszeitpunkt der Gemeinschuldner oder der Insolvenzverwalter das Zeugnis schuldet (BAG Urt. v. 23.06.2004 - 10 AZR 495/03 - DB 2004, 2428 = NZA 2004, 1392).

Da der Rechtsstreit unterbrochen war, war eine Rubrumsänderung nicht zulässig. Die Änderung des Rubrums ist eine Auswechselung der Partei. Hierzu besteht nur Anlass, wenn der Rechtsstreit fortgesetzt wird. Ob und wann der Rechtsstreit fortgesetzt wird, hängt davon ab, ob der Insolvenzverwalter sich entscheidet, das Verfahren aufzunehmen oder der Kläger nach Weigerung des Insolvenzverwalters oder das Insolvenzverfahren beendet ist.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts widersprüchlich ist. Wenn das Arbeitsgericht davon ausging, dass die Insolvenzmasse nicht betroffen ist, hätte es das Rubrum nicht ändern dürfen. Wenn es aber von einer Unterbrechung ausging und deshalb Anlass zu einer Rubrumsänderung sah, hätte es gleichzeitig die Unterbrechung des Rechtsstreits feststellen müssen und ein Versäumnisurteil nicht verkünden dürfen.

Der Beschluss ist daher aufzuheben.

Ende der Entscheidung

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