Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 28.07.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 179/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 256
ZPO § 765 a Abs. 1
ZPO § 767
ZPO § 769
Beantragt ein Arbeitgeber, der in Kenntnis einer Forderung gegen seinen Arbeitnehmer einen Vergleich geschlossen hat, in dem diese Forderung nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich, weil er die Gegenforderung zur Aufrechnung gestellt hat, so kommt die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 765 a Abs. 1 ZPO in der Regel nicht in Betracht.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 179/05

In dem Beschwerdeverfahren

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 28. Juli 2005 durch die Vizepräsidentin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 20. Juni 2005 - 2 Ca 1129 c/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert: 1.500,00 EUR.

Gründe:

I.

Mit der sofortigen Beschwerde erstrebt die Klägerin Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich vom 7. April 2005 (2 Ca 2545 e/04, Arbeitsgericht Elmshorn).

Der Beklagte war bei der Klägerin in den Monaten Februar und März im Rahmen eines Wiedereingliederungspraktikums tätig. In diesem Rahmen begleitete er die Mitarbeiter der Klägerin zu verschiedenen Baustellen. Am 28. Februar 2004 wurde der Beklagte gebeten, für die Mitarbeiter Einkäufe zu erledigen. Strittig ist, ob dem Beklagten von der Klägerin bereits früher untersagt worden war, die betrieblichen Fahrzeuge zu benutzen oder ob dem Beklagten von dem Meister Björn Michele die Weisung erteilt worden war, mit dem Fahrzeug V. PI-... zu fahren. Es kam zu einem Unfallschaden. Die Klägerin, die das Fahrzeug Teilkasko versichert hatte, ließ es von der Firma Auto W. zu einem Gesamtpreis von 1.925,80 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) reparieren. Der Beklagte unterzeichnete mit Datum vom 3. März 2004 auf einem Briefbogen der Klägerin folgende Erklärung:

"Hiermit bestätige ich den Schaden vom 28.02.2004 am V. mit dem Kennzeichen PI-..., sowie des KFZ mit dem Kennzeichen RZ-... verursacht zu haben.

Für den verursachten Schaden bin ich selbst verantwortlich. Der Schaden wird von mir in voller Höhe übernommen."

Der Beklagte wurde in der Folge von der Klägerin in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Die Klägerin kündigte dieses Arbeitsverhältnis, woraufhin der Beklagte sich an das Arbeitsgericht wandte und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend machte (2 Ca 2545 e/04). In der Verhandlung vom 7. April 2005 verglichen sich die Parteien wie folgt:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher fristgemäßer Kündigung aus betrieblichen Gründen vom 15. November 2004 am 15. Dezember 2004 geendet hat.

2. Die Beklagte erteilt dem Kläger für den Monat Dezember 2004 eine Abrechnung über einen Bruttoverdienst in Höhe von 700,00 EUR. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte aus dieser Abrechnung lediglich die abzuführenden Beiträge an Krankenkasse und Finanzamt zahlen wird. Nettozahlungen aus dieser Abrechnung an den Kläger erfolgen nicht.

3. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gem. §§ 9, 20 KSchG, 3 Ziff. 9 EStG in Höhe von 1.500,00 EUR brutto = netto. Die Zahlung erfolgt in zwei monatlichen Raten in Höhe von jeweils 750,00 EUR. Die erste Rate wird fällig zum 30. April 2005, die zweite Rate wird fällig zum 30. Mai 2005.

4. Die Beklagte füllt die Arbeitspapiere des Klägers ordnungsgemäß aus. Die Beklagte erteilt dem Kläger für die Zeiten seiner Beschäftigung im Betrieb der Beklagten ein einfaches Zeugnis.

5. Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt. Mit diesem Vergleich ist dieser Rechtsstreit erledigt.

Mit Schreiben vom 20. April 2005 (Bl. 9 d. A.) wandte sich die Klägerin an den Beklagten und verlangte Herausgabe des Prozessvergleichs bis zum 29. April 2005 unter Bezugnahme auf die vom Beklagten unterzeichnete Erklärung vom 3. März 2004. Der Beklagte ist der Aufforderung nicht nachgekommen, sondern hat die Zwangsvollstreckung eingeleitet. In diesem Rahmen hat er vorläufiges Zahlungsverbot ausgebracht (Bl. 15 d. A.).

Mit der am 9. Juni 2005 erhobenen Klage verlangt die Klägerin Zahlung von 160,17 EUR die Feststellung, dass die Forderung des Beklagten aus dem Prozessvergleich vor dem Arbeitsgericht Elmshorn durch Aufrechnung erloschen sei. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005 hat sie außerdem beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich vor dem Arbeitsgericht Elmshorn vom 7. April 2005 zum Aktenzeichen 2 Ca 2545 e/04 vorläufig - notfalls gegen Sicherheitsleistung - einzustellen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20. Juni 2005, zugestellt am 21. Juni 2005, diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat nicht Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung abgewiesen.

Maßgeblich für die Beurteilung des Antrags ist, auf welche Weise die Klägerin den Titel angegriffen hat. Da es sich um einen Vergleich handelt, hat das Arbeitsgericht zutreffend die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 707, 719 ZPO abgelehnt.

Ebenfalls ergibt sich ein Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht aus § 769 ZPO. Die Klägerin hat nicht Vollstreckungsabwehrklage erhoben. Eine solche wäre zwar auch in Betracht gekommen (Zöller, Rn. 6 zu § 767 ZPO "Prozessvergleiche"). Jedoch hat die Klägerin ausdrücklich ausgeführt, dass sie eine solche Klage nicht führe. Ihre Klage ist vielmehr auf Feststellung des Nichtbestehens des Anspruchs gerichtet.

Das Arbeitsgericht hat, nachdem eine Einstellung nach dem Vortrag der Klägerin nicht auf § 769 ZPO gestützt wird, eine Einstellung nach § 765 a Abs. 1 Satz 1 ZPO geprüft, jedoch zutreffend abgelehnt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einstellung nach § 765 a Abs. 1 ZPO lediglich bestimmte Maßnahmen der Zwangsvollstreckung betrifft, nicht die Zwangsvollstreckung als solche. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift.

Ungeachtet dessen kommt aber auch eine Einstellung einer bestimmten Maßnahme, hier des vorläufigen Zahlungsverbotes, nicht in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 765 a ZPO eine Ausnahmevorschrift darstellt. Der Schuldner soll, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme wegen ganz besonderer Umstände eine Härte darstellt, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, geschützt werden. Dementsprechend ist die Vorschrift als Ausnahme eng auszulegen (Zöller, Rdnr. 5 zu § 765 a ZPO). Der Schuldner muss sich grundsätzlich mit Härten, die die Zwangsvollstreckung als solche mit sich bringt, abfinden. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung begründet für sich gesehen keine Härte im Sinn des § 765 a ZPO. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dies ist hier nicht ersichtlich.

Eine sittenwidrige Härte liegt nur dann vor, wenn die Gesetzesanwendung zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Schuldner Gefahr läuft, ggf. das Vollstreckte nicht zurückerlangen zu können. Sittenwidrigkeit setzt voraus, dass durch die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich ein für die Allgemeinheit unerträgliches Ergebnis entstünde. Dabei sind die beiderseitigen Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. Die Klägerin befürchtet, im Fall des Obsiegens mit dem Hauptsachverfahren ihre Forderung nicht realisieren zu können. Dies muss aber hinter dem Interesse des Beklagten, des Gläubigers, zurücktreten. Denn einerseits wusste die Klägerin im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses von ihrer Forderung gegen den Beklagten. Zum anderen bestehen Bedenken, inwieweit die Erklärung des Beklagten vom 3. März 2004 rechtliche Bindungswirkung entfaltet.

Schließlich kommt es in Betracht, dass durch den Vergleich in dem vorhergehenden Rechtsstreit auch die jetzt geltend gemachte Forderung erledigt werden sollte. Bei der Würdigung dieses Vergleichs fällt nämlich auf, dass die Klägerin für den Dezember 2004 lediglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, nicht aber noch Vergütungsanteile an den jetzigen Beklagten leisten sollte. Außerdem haben die Parteien ausdrücklich festgehalten, dass mit dem Vergleich alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sein sollten. Hier ist zwar nicht ausdrücklich zwischen Praktikanten- und Arbeitsverhältnis unterschieden worden. Es erscheint aber nicht ausgeschlossen, dass die Parteien auch das Praktikantenverhältnis bei dem Vergleichsschluss im Auge hatten. Dafür spricht auch, dass die Beklagte sich verpflichtet hat, dem Kläger "für die Zeiten seiner Beschäftigung im Betrieb" ein Zeugnis zu erteilen. Dass die Parteien das Praktikantenverhältnis bei der Formulierung des Vergleiches nicht im Auge hatten, ist daher eher auszuschließen. Wenn dann die Parteien nicht noch einen ausdrücklichen Vorbehalt für die Schadensersatzforderung der Klägerin vorsahen, spricht dies dafür, dass die Parteien alle Ansprüche erledigen wollten. Weiter sind die Interessen des jetzigen Beklagten zu sehen. Er war vor seiner Einstellung bei der Klägerin langzeitarbeitlos. Am Tag des Vergleichsabschlusses - 7. April 2005 - war er arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld II. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte auf die Zahlung des Abfindungsbetrages angewiesen ist.

Da die Interessen des Beklagten die der Klägerin weit überwiegen, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 765a ZPO nicht in Betracht.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

Zurück