Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 186/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, InsO


Vorschriften:

ArbGG § 67 Abs. 2
ZPO § 569 Abs. 1
ZPO § 793
InsO § 89
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 186/04

In dem Beschwerdeverfahren

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 2. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 1. Juni 2004 - 3 Ca 1991 b/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Vollstreckungsmaßnahme werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert: 2.000 EUR

Gründe:

I.

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes.

Der Kläger hatte mit der am 5. September 2003 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage auf Zahlung von 8.290,41 EUR brutto, weiterer 4.442,93 EUR brutto, Erteilung von Lohnabrechnungen für die Monate Juni, Juli und August 2003, Herausgabe der Arbeitspapiere und Verurteilung zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2003 erging ein entsprechendes klagstattgebendes Versäumnisurteil, aus dem der Kläger nunmehr die Zwangsvollstreckung betreibt. Auf Antrag des Klägers erließ das Arbeitsgericht am 24. November 2003 einen Beschluss, mit dem gegen den Beklagten ein Zwangsgeld von 500,00 EUR, ersatzweise zwei Tage Zwangshaft, festgesetzt wurde, weil er der Verpflichtung, dem Kläger Lohnabrechnungen für die Monate Juni, Juli und August 2003 zu erteilen nicht nachgekommen sei. Gegen diesen am 3. Dezember 2003 zugestellten Beschluss hat der Beklagte sich nicht gewandt. Auf weiteren Antrag des Klägers erging am 15. März 2004 ein weiterer Zwangsgeldbeschluss über 1.000,00 EUR, ersatzweise 4 Tage Zwangshaft, weil der Beklagte dem Kläger nicht die Lohnabrechnungen für die Monate Juni, Juli und August 2003 erteilt hatte, ihm weiter kein Zeugnis ausgestellt hatte und ihm nicht die Sozialversicherungsmeldungen ausgehändigt hatte. Gegen diesen am 19. März 2004 zugestellten Beschluss hat der Beklagte sich ebenfalls nicht gewendet. Auf Antrag des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 1. Juni 2004 gegen den Beklagten ein Zwangsgeld von 2.000,00 EUR ersatzweise 8 Tage Zwangshaft festgesetzt, weil er der durch Versäumnisurteil vom 26. September 2003 auferlegten Verpflichtung, dem Kläger vollständige Lohnabrechnungen für die Monate Juni, Juli und August 2003 sowie ein qualifiziertes berufsförderndes Zeugnis zu erteilen und ihm die Sozialversicherungsmeldungen auszuhändigen nicht nachgekommen sei. Dieser Beschluss ist dem Beklagten am 11. Juni 2004 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit Fax vom 4. Juli 2004 (Bl. 37 d. A.) Beschwerde eingelegt und vorgetragen, sein Unternehmen befinde sich seit dem 1. September 2003 in Insolvenz. Alle notwendigen Unterlagen zur Personalbearbeitung befänden sich beim zuständigen Insolvenzverwalter. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

Eine Nachfrage beim AG Neumünster hat ergeben, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten am 21.10.2003, 8:00 Uhr, eröffnet worden ist (91 IN 139/03).

Der Kläger hat daraufhin den Antrag auf Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Lohnabrechnungen und der Sozialversicherungsmeldungen zurückgenommen. Hinsichtlich des Zeugnisses verfolgt er sein Ziel weiter.

II.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat, soweit der Kläger die Zwangsvollstreckung weiter betreibt, nicht Erfolg.

Die Beschwerde ist, soweit die Zwangsvollstreckung weiter betrieben wird, unzulässig. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Beklagte die Beschwerde verspätet eingelegt. Gem. § 67 Abs. 2 ArbGG, §§ 793, 569 Abs. 1 ZPO ist gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, sofortige Beschwerde gegeben, die innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen ist. Diese Frist hat der Beklagte nicht gewahrt. Er hätte, da der angegriffene Beschluss am 11. Juni 2004 zugestellt worden war, die Beschwerde spätestens am 25. Juni 2004 einlegen müssen. Da der Beklagte sich auch angesichts der Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss nicht zur Fristversäumnis geäußert hat, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist aber auch nicht begründet. Der Beklagte ist mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 26. September 2003 verurteilt worden, dem Kläger das Zeugnis zu erteilen. Zwar trifft es zu, dass der Beklagte sich in Insolvenz befindet. Das hindert die Zwangsvollstreckung aber nur teilweise. Zwar enthält § 89 InsO ein Vollstreckungsverbot in die Insolvenzmasse oder das sonstige Vermögen des Schuldners. Der Zeugnisrechtsstreit berührt aber nicht die Insolvenzmasse. Er betrifft eine Verpflichtung des Beklagten persönlich. Da der Kläger nach Insolvenzeröffnung nicht mehr beschäftigt war, ist das Arbeitszeugnis nicht durch den Insolvenzverwalter, sondern den Beklagten zu erteilen (LAG Nürnberg Beschluss vom 5.12.2002 - 2 Ta 137/02 - NZA-RR 2003,463; BAG Urteil vom 30.1.1991 - 5 AZR 32/90 - EzA BGB § 630 BGB Nr. 13).

Angesichts der teilweisen Rücknahme des Zwangsvollstreckungsantrags sind die Kosten der Vollstreckungsmaßnahme gegeneinander aufzuheben.

Ende der Entscheidung

Zurück