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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 19.12.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 220/05
Rechtsgebiete: RVG, GKG, BGB


Vorschriften:

RVG § 33
RVG § 33 Abs. 9
GKG § 42 Abs. 4
BGB § 623
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 220/05

Im Beschwerdeverfahren

betr. Wertfestsetzung

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 19.12.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende:

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 22.8.2005 - 4 Ca 1348 c/05 - teilweise abgeändert:

Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägervertreter wird auf 3.500 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Hälfte ermäßigt.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde wenden sich die Klägervertreter gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1.7.2005 als Mitarbeiter im Bereich "Logistik und Distribution" gegen ein monatliches Entgelt von 1.750 EUR brutto zuzüglich Provision und Erstattung der PKW-Kosten beschäftigt. Am 18.7.2005 beanstandete der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten eine Mail, deren Inhalt er "delikat" nannte. Mit Schreiben vom 19.7.2005 (Bl. 6 d.A.) teilte die Beklagte mit, sie werde ihm wegen der Mail doch keinen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten. Die bereits erbrachten Leistungen werde sie mit 750 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer vergüten.

In der mündlichen Verhandlung vom 22.8.2005 haben die Parteien sich streitbeendend u. a. dahingehend verglichen, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Arbeitgeberin zum 15.9.2005 enden werde. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf 1.750 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 20.9.2005, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg.

Der gem. § 33 RVG festzusetzende Wert ist hier mit 2 Monatsentgelten zu bestimmen.

Der Gegenstandswert in Bestandsstreitigkeiten beträgt gem. § 42 Abs. 4 GKG höchstens ein Vierteljahresentgelt. Hierbei handelt es sich um einen Höchstbetrag (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 11.3.2005 - 6 Ta 24/05 - NZA-RR 2005,386), der u. a. in den Fällen, in denen das KSchG nicht Anwendung findet, sei es wegen zu kurzer Betriebszugehörigkeit oder zu geringer Betriebsgröße, im Allgemeinen nicht erreicht wird. Vielmehr ist es grundsätzlich sachgerecht, den Streitwert in Höhe der auf die Kündigungsfrist entfallenden Vergütung festzusetzen (so u. a. LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 30.11.2005 - 1 Ta 202/05 - ). Anderes mag gelten, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Klage absolute Unwirksamkeitsgründe für die Kündigung vorträgt.

Der Kläger hatte hier geltend gemacht, die Beklagte habe am 18.7.2005 mündlich gekündigt und hatte außerdem das Schreiben vom 19.7.2005 angegriffen. Die beiden Erklärungen der Beklagten sind als eine einheitliche zu betrachten. Da eine mündliche Kündigung unwirksam ist, § 623 BGB, hat der Kläger hier einen absoluten Unwirksamkeitsgrund vorgetragen. Allerdings kann das nicht dazu führen, dass hier der Höchstwert ausgeschöpft wird. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien hatte gerade erst begonnen. Der Kläger befand sich noch in der Probezeit. Die einzuhaltende Kündigungsfrist war sehr kurz, was auch daran deutlich wird, dass die Beklagte im Gütetermin eine neuerliche Kündigung zum 15.9.2005 ausgesprochen hat. Das Interesse des Klägers konnte in diesem Stadium nicht über die Einhaltung der Kündigungsfrist einer - formwirksamen - Kündigung hinaus gehen. Es hat daher eine Orientierung an der gesamten Kündigungsfrist zu erfolgen. Der Wert ist daher mit 2 Monatsentgelten zu bemessen.

Soweit die Beschwerde erfolglos ist, tragen die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass ein Kostenausspruch erforderlich wäre (Zöller/Philippi Rn 39 zu § 97 ZPO). Die Gebührenfreiheit des Wertfestsetzungsverfahrens nach § 33 Abs. 9 RVG betrifft nur das Festsetzungsverfahren, nicht die Beschwerde (LAG Hamburg vom 30.6.2005 - 8 Ta 5/05 - LAG-Report 2005,352). Die Anordnung der Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte ergibt sich aus GKG-KV Nr. 1811.

Gegen die Beschwerdeentscheidung der Landesarbeitsgerichte in Streitwertsachen ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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