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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 11.11.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 229/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
Bei der Berechnung des im Rahmen der Prozesskostenhilfe zur Verfügung stehenden Einkommens ist auch ein an den betreffenden Antragsteller gezahltes Kindergeld als Einkommen zu berücksichtigen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 229/05

Im Beschwerdeverfahren

betr. PKH

hat die II. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 11.11.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 08.09.2005 - 3 Ca 1102/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe.

Mit ihrer am 08.08.2005 erhobenen Klage hatte sich die Klägerin gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewendet. Zugleich hatte sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weist aus, dass die Klägerin nicht verheiratet ist und ein Kind hat, das über eigenes Einkommen in Höhe von 178,95 EUR verfügt. Das Kindergeld mit 154 EUR ist bei den Einnahmen der Klägerin eingetragen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.09.2005 Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt und Ratenzahlung in Höhe von 45 EUR angeordnet. Es hatte bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens das Kindergeld als Einkommen der Klägerin berücksichtigt und ein zu berücksichtigendes Einkommen von 147,79 EUR errechnet. Gegen diesen am 12.09.2005 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 19.09.2005 mit Fax und am 20.09.2005 im Original Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat nicht Erfolg.

Soweit die Klägerin sich gegen die Berücksichtigung des Kindergeldes bei ihrem Einkommen richtet, hat das Arbeitsgericht diese Leistung zutreffend dem Einkommen der Klägerin zugerechnet. Auch im Sozialhilferecht zählt Kindergeld zum Einkommen, weshalb es auch nach § 115 ZPO als Einkommen dessen zu behandeln ist, an den es gezahlt wird (Zöller/Philippi Rnr. 19 zu § 115 ZPO). Danach ändert die Tatsache nichts, dass Kindergeldleistungen nach § 54 Abs. 1 SGB II der Pfändung nur mit Einschränkungen unterliegen. Tatsächlich ist es jedenfalls so, dass das Kindergeld an die Klägerin gezahlt wird und dieser für den Unterhalt der Familie, d. h. der Klägerin und ihres Sohnes, zur Verfügung steht.

Darüber hinaus ergäbe sich hierdurch ohnehin nur ein geringer rechnerischer Vorteil, da, wenn das Kindergeld beim Einkommen der Klägerin nicht berücksichtigt würde, es zumindest als eigenes Einkommen des Kindes anzurechnen wäre. Dann fiele das Kind als zu berücksichtigende Person nach § 115 Abs. 1 Ziff. 2 b ZPO aus.

Soweit die Klägerin mit ihrer Beschwerde eine nachträgliche Berücksichtigung eines Kredits über monatlich 150 EUR begehrt, hat auch dieses Vorbringen nicht Erfolg. Der Darlehensvertrag vom 30.08.2004 ist von der Klägerin mit ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht worden, obwohl er bereits ein Jahr lang bestand. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse endet mit einer Versicherung dahingehend, dass die Angaben vollständig und wahr sind. Wenn der Klägerin eine monatliche Belastung in Höhe von 150 EUR bei der Aufstellung der Erklärung nicht auffiel, spricht dies dafür, dass sie tatsächlich die vereinbarten Leistungen an den Darlehensgeber, ihren Vater, nicht erbringt. Immerhin hat die Klägerin auch nur den Darlehensvertrag eingereicht, ohne die tatsächliche Zahlung nachzuweisen.

Abschließend sei bemerkt, dass die Klägerin durch die vom Arbeitsgericht vorgenommene Berechnung ohnehin günstiger gestellt ist, als es tatsächlich berechtigt wäre. Eine Abänderung der Höhe der Ratenzahlung kommt lediglich wegen des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht. Die Berechnung des Arbeitsgerichts hätte nämlich tatsächlich wie folgt aussehen müssen:

Nettoeinkommen 1.230,04 EUR Erwerbstätigenfreibetrag 173,00 EUR Freibetrag für die Klägerin 380,00 EUR Freibetrag für das Kind entfällt, wenn das Kindergeld nicht bei der Klägerin berücksichtigt wird Kosten für Unterkunft und Heizung 242,57 EUR Besondere Belastungen für das Hausdarlehn 189,63 EUR verbleibendes Einkommen 244,84 EUR.

Damit errechnet sich sogar eine Monatsrate von 75 EUR.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nämlich der Beitrag zum Bausparvertrag in Höhe von 164 EUR nicht berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Belastung. Vielmehr dient der Bausparvertrag dem Ansammeln von Geld. Er ist also nicht anders zu berücksichtigen als ein Dauerauftrag an ein anderes Konto. Im Gegenteil hätte gegebenenfalls das auf den Bausparvertrag angesammelte Guthaben als Vermögen berücksichtigt und von der Klägerin eingesetzt werden müssen. Da der Bausparvertrag im Juli 2002 abgeschlossen worden war, ist damit zu rechnen, dass hier bereits eine den Schonbetrag übersteigende Summe angespart ist. Aber auch insoweit kommt eine nachträgliche Anrechnung wegen des Verschlechterungsverbotes nicht in Betracht. Jedenfalls ergibt sich hieraus, dass die Klägerin bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens mehr als vorteilhaft behandelt worden ist.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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