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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 248/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 690 Abs. 1 S. 3
ZPO § 699
ArbGG § 46a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 248/07

Im Beschwerdeverfahren

betr. Erlass eines Vollstreckungsbescheids in dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 27.9.2007 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 16.8.2007 - 4 Ba 128/07 - aufgehoben:

Der Rechtspfleger wird angewiesen, den Vollstreckungsbescheid auf der Grundlage des Mahnbescheids vom 30.7.2007 zu erlassen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin erstrebt Erlass eines Vollstreckungsbescheids.

Die Antragstellerin hatte am 4.7.2007 einen Mahnbescheid beantragt, mit dem sie vom Antragsgegner Zahlung von 593,16 EUR zuzüglich Zinsen verlangt. Der Anspruch ist wie folgt begründet:

"Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Unterschlagung von Fahreinnahmen) gemäß Abrechnung vom 7.6.2007".

Dieser Mahnbescheid ist am 30.7.2007 erlassen und dem Antragsgegner am 31.7.2007 zugestellt worden (Bl. 11 d.A.). Die Antragstellerin hat am 9.8.2007 Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragt. Der Rechtspfleger hat daraufhin mitgeteilt, es fehle im Mahnbescheid die Angabe, ob es sich bei der Forderung um einen Brutto- oder Nettobetrag handele. Das könne nicht mehr nachgeholt werden, da der Mahnbescheid bereits zugestellt worden sei. Die Antragstellerin hat daraufhin mitgeteilt, der Antragsgegner sei verpflichtet, in voller Höhe die vereinnahmten Beförderungsgelder abzuführen. Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 16.8.2007 den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids zurück gewiesen. Dies hat er damit begründet, es fehle die Angabe, ob es sich um einen Brutto- oder Nettobetrag handele, was in Feld 5 des Formulars gefordert werde. Der Antragsgegner müsse die Möglichkeit haben, den Anspruch einzuordnen. Auch reiche die Angabe "Abrechnung vom 7.6.2007" nicht aus, um den Anspruch zu individualisieren. Gegen diesen am 17.8.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 30.8.2007 sofortige Beschwerde eingelegt, der der Rechtspfleger am 18.9.2007 nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die vom Rechtspfleger angegebenen Gründe tragen die Zurückweisung des Antrags nicht.

Zwar ist die Auffassung des Arbeitsgerichts, vor Erlass eines Vollstreckungsbescheids sei in eine erneute Prüfung einzutreten, nicht jedoch seinen Zurückweisungsgründen, zuzustimmen. Der Mahnbescheid ist zutreffend erlassen worden. Insbesondere ist der Anspruch ausreichend genau bezeichnet worden. Auf der Grundlage des Mahnbescheids ist der Vollstreckungsbescheid zu erlassen, § 699 ZPO.

Gem. § 46a ArbGG, § 690 Abs. 1 S. 3 ZPO muss der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Der Anspruch muss so bezeichnet sein, dass er hinreichend individualisiert ist. Auch muss es möglich sein, ihn von anderen in Betracht kommenden Ansprüchen abzugrenzen. Dabei soll auch dem Antragsgegner ermöglicht werden, zu entscheiden, ob er sich gegen den Anspruch wehren will. Es reicht aber aus, dass der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird (Zöller/Vollkommer, Rn. 14 zu § 690 ZPO). Dementsprechend genügt es, wenn die Antragstellerin hier angegeben hat "Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Unterschlagung von Fahreinnahmen) gemäß Abrechnung vom 7.6.2007". Der Antragsgegner kann erkennen, dass die Antragstellerin behauptet, er habe Fahreinnahmen nicht an sie abgeführt. Weiter ergibt sich aus der Formulierung, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner gegenüber den Anspruch am 7.6.2007 abgerechnet hat. Hiermit ist der Anspruch hinreichend konkretisiert (Zöller/Vollkommer, a.a.O, a.E.). Der Antragsgegner kann entscheiden, ob er sich gegen die Forderung wehren will.

Soweit der Rechtspfleger verlangt, die Antragstellerin müsse angeben, ob sie eine Brutto- oder Nettoforderung geltend mache, ist dies abwegig. Wie er ohne Weiteres erkennen kann, handelt es sich um eine Forderung einer Arbeitgeberin gegen einen Arbeitnehmer. Die Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettoforderung ist nur für Arbeitnehmer von Bedeutung, da diese auf ihre Vergütungsansprüche Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Vollstreckt ein Arbeitnehmer eine Forderung, muss der Gerichtsvollzieher erkennen können, ob ggf. das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger zu informieren sind.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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