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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 03.01.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 289/05
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII, VO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 3
SGB XII § 90
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9
SGB XII § 90 Abs. 3
VO § 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 289/05

Im Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe

in dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 3.1.2006 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende:

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 18.11.2005 - 4 Ca 1855 e/05 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin Bewilligung der Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin ist am ....1980 geboren und ledig. Sie hat am 8.9.2005 Klage gegen eine Kündigung der Beklagten erhoben und beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie als Vermögenswerte angegeben:

- Bausparkonto ... ohne Guthabenangabe- Sparbuch ... Bank 100 EUR

- Girokonto ... Bank 1.400 EUR

- Extrakonto ... Bank 1.300 EUR

- Fonds ... Bank 3.200 EUR

- Lebensversicherung ohne Guthabenangabe.

Das Arbeitsgericht hat unter Hinweis auf die Vermögenswerte mit Beschluss vom 18.11.2005 Prozesskostenhilfe versagt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat nicht Erfolg.

Gem. § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei im Rahmen der Prozesskostenhilfe ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Die Zumutbarkeitsgrenzen ergeben sich aus § 90 SGB XII. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII schützt kleinere Barbeträge. Nach § 1 Nr. 2 VO zu § 90 SGB XII liegt ein "kleinerer Barbetrag" bei Hilfe in besonderen Lebenslagen bei 2.600 EUR. Dieser geschützte Betrag wird um mehr als 2.400 EUR überschritten.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Einsatz ihrer Ersparnisse für sie eine besondere Härte bedeute. Nach § 90 Abs. 3 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeutet. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass der Einsatz des Vermögens eine solche Härte mit sich brächte. Die Rechtsanwaltskosten der Klägerin belaufen sich auf ca. 800 EUR. Bei Einsatz ihres Vermögens überstiege der Restbetrag immer noch das Schonvermögen. Das Schonvermögen dient gerade dazu, eine Rücklagenbildung zu ermöglichen. Diese Rücklage kann eingesetzt werden, um Anschaffungen, z. B. eines Ersatzfahrzeugs, zu erleichtern. Nicht nachvollziehbar ist der Hinweis der Klägerin auf einen Schutz ihres Pkw. Unabhängig davon, dass ggf. auch der Einsatz eines Fahrzeugs verlangt werden könnte, ist von der Klägerin nicht verlangt worden, ihr Fahrzeug zu veräußern und den Erlös für die Bestreitung des Rechtsstreits einzusetzen.

Was die Klägerin mit ihrem Hinweis auf "Familienplanung" meint, erschließt sich nicht. Sie ist ledig und hat keine Kinder.

Im Übrigen sei angemerkt, dass die Klägerin, wie sich aus den eingereichten Versicherungsunterlagen ergibt, offenbar Halterin eines Pferdes ist. Auch ein Pferd hat Vermögenswert.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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