Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 13.02.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 29/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115 Abs. 3
ZPO § 120 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 29/04

im Beschwerdeverfahren

betr. PKH

in dem Rechtsstreit

hat die II. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 13.02.2004 durch die Vizepräsidentin ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 16.10.2002 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 19.12.2002 - 4 Ca 1966 c/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin erstrebt mit ihrer Beschwerde Bewilligung der Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.02.2000 beschäftigt. Die Parteien hatten bereits einen Rechtsstreit geführt, in dem sie sich u. a. über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt hatten. Mit der am 26.09.2001 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst Herausgabe ihrer Lohnsteuerkarte verlangt und Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt. Die Klage hat sie am 11.10.2001 dahingehend erweitert, dass sie Herausgabe einer Arbeitsbescheinigung und Berichtigung eines Arbeitszeugnisses forderte. Auch hierfür hat sie Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragt.

In der am 28.09.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Klägerin angegeben "Antrag a. Arbeitslosengeld wurde gestellt". Das Vorhandensein von Grundvermögen, Bausparkonten, Bank-, Giro-, Sparkonten und dgl. sowie Kraftfahrzeugen wurde verneint. Die Frage "sonstige Vermögenswerte" wurde nicht beantwortet. Wohnkosten gab die Klägerin mit 550,-- DM an. Hierzu hat sie einen Mietvertrag eingereicht. Weiter waren unter sonstigen Zahlungsverpflichtungen (I) 2 Darlehen bei der V. mit Restschuldverpflichtungen von 3.500,-- DM und 1.500,-- DM angegeben. Belege hierzu lagen nicht vor. Am 28.12.2001 hat die Klägerin um Bescheidung ihres Prozesskostenhilfeantrages gebeten. Am 14.01.2002 hat sie eine Verdienstbescheinigung für September 2001 eingereicht und angegeben, sie stehe seit dem 01.09.2001 wieder in einem festen Arbeitsverhältnis bei der Firma S. GmbH. Ferner reichte sie eine Ablichtung einer Bescheinigung der V. per 22.10.2001 ein. Mit Verfügung vom 27.05.2002 wurde der Klägerin anheim gestellt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ordnungsgemäß ausgefüllt auf den gegenwärtigen Zeitpunkt zur Akte zu reichen. Bisher sei nicht erkennbar, ob die Darlehen abgezahlt bzw. wie hoch die monatlichen Raten seien. Auf Erinnerung der Klägerin vom 30.05.2002 setzte der Vorsitzende eine Frist von 2 Wochen zur Hergabe einer ordnungsgemäßen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst zumindest des Bescheides der Bundesanstalt bezüglich des Arbeitslosengeldes zum Zeitpunkt der Antragstellung jedoch ggf. auch einer Verdienstabrechnung des letzten Verdienstes. Mit dem am 14.08.2002 eingegangenen Schriftsatz teilte die Klägerin mit, die Darlehen bei der V. seien zurückgezahlt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Be-schluss vom 16.10.2002 unter Hinweis auf § 115 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 20.11.2002 mit Fax und 21.11.2002 im Original Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 19.12.2002 nicht abgeholfen hat. Die Akten sind beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 10.02.2004 eingegangen.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat nicht Erfolg. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorgelegen haben oder noch vorliegen, § 114 ZPO.

Die am 28.09.2001 beim Arbeitsgericht eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war nicht vollständig und offenbar auch nicht wahrheitsgemäß. Die Erklärung datiert vom 26.09.2001. Darin steht "Antrag auf Arbeitslosengeld wurde gestellt". Indes zeigt sich, dass die Klägerin bereits seit dem 01.09.2001 wieder eine neue Arbeit hatte. Dies ergibt sich aus dem am 14.01.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz, mit dem eine - schlecht leserliche - Lohn/Gehaltsabrechnung für September 2001 eingereicht worden ist. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach wie vor nicht vollständig waren. Auch hat es zutreffend deshalb eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angefordert. Dies gilt schon deshalb, weil maßgeblich für die Entscheidung über die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe der Zeitpunkt der Entscheidung ist.

Das Arbeitsgericht hat anhand der ihm bekannten Daten zutreffend Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 3 ZPO versagt. Nach den Angaben der Klägerin errechnen sich Raten wie folgt:

Nettoeinkommen: 1.257,40 EUR Mehrbedarf für Berufstätige Stand 2002/2003 146,50 EUR Betrag nach PKHB Stand 2002/2003 360,00 EUR Miete 281,21 EUR zu berücksichtigendes Einkommen 469,69 EUR

Hiernach errechnen sich Raten in Höhe von 175 EUR. Angesichts des Wertes von 1.068,06 EUR ergeben sich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 113,39 EUR inkl. Portopauschale und Mehrwertsteuer.

Soweit die Klägerin sich auf den Standpunkt stellt, ihr sei Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil das Gericht die Angelegenheit zögerlich bearbeitet hat, ist darauf hinzuweisen, dass sich alleine hieraus ein Anspruch nicht ergibt. Die Klägerin verkennt, dass es sich bei Prozesskostenhilfe um eine vorläufige Leistung des Staates handelt, um der Partei die Führung eines Rechtsstreits zu ermöglichen. Grundsätzlich ist später eine Nachprüfung und ggf. die Festsetzung von Ratenzahlung anzuordnen, § 120 Abs. 4 ZPO. Ergibt sich also noch während des Bewilligungsverfahrens, dass die Partei inzwischen in der Lage ist, die Kosten selbst zu tragen, so ist Prozesskostenhilfe auch zu versagen.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich gemäß § 51 Abs. 2 BRAGO in Höhe der Hauptsache, d.h. mit 1.068,06 EUR.

Ende der Entscheidung

Zurück