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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 05.01.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 294/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 118 Abs. 2
Gibt eine Partei, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an, es sei über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, wobei auch der Name des Treuhänders mitgeteilt wird, ist diese Angabe bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Fordert das Gericht die Partei pauschal auf, "für die Angaben in der PKH-Erklärung Belege beizubringen", ist dies nicht ausreichend, da hieraus nicht zu erkennen ist, dass das Gericht einen weiteren Nachweis der Insolvenz verlangt. Dies gilt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass über das justizinterne Informationssystem die Angabe zur Insolvenzeröffnung nachgeprüft werden kann.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 294/06

In der Beschwerdesache

betreffend Prozesskostenhilfe-Ratenzahlung

in dem Rechtstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein am 05.01.2007 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.11.2006 - 4 Ca 1856 a/06 aufgehoben, soweit eine Ratenzahlung i. H. v. 115 EUR monatlich angeordnet worden ist.

Das Verfahren wird zur Ermittlung des vom Kläger zu tragenden Anteils an das Arbeitsgericht zurückgegeben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts, soweit ihm mit diesem Ratenzahlung auferlegt worden ist.

Der Kläger hat am 28.09.2006 Klage erhoben und gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er angegeben, er verfüge über keinerlei Einkünfte. Unter "I" des Formulars hat er weiter ausgeführt "ich bin in einem Insolvenzverfahren, Treuhänder ist ... ..., Firma ..., ..., Tel. ...".

In der Güteverhandlung vom 23.10.2006 ist dem Kläger aufgegeben worden, mitzuteilen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Darüber hinaus sollte er für seine Angaben in der PKH-Erklärung Belege beibringen. Dem Kläger ist eine Frist von vier Wochen hierfür gesetzt worden. Mit dem am 06.11.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Ablichtung eines Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 10.10.2006 sowie Ablichtung eines Mietvertrages vom 01.04.2005 eingereicht. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit dem Beschluss vom 07.11.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R... bewilligt und Ratenzahlung in Höhe von 115,00 EUR bestimmt. Gegen diesen am 08.11.2006 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 07.12.2006 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Zutreffend verlangt der Kläger, dass derzeit Ratenzahlung zu entfallen hat. Der Kläger ist aufgrund der Privatinsolvenz über sein Vermögen (... IK .../06 Amtsgericht ...) derzeit nicht in der Lage, sich an den Kosten des Rechtstreits ganz oder teilweise zu beteiligen.

Dem Arbeitsgericht ist zwar zuzustimmen, dass der Kläger gehalten war, seine Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vollständig zu machen und auch Belege einzureichen. Das Arbeitsgericht hatte den Kläger aufgefordert, Nachweise beizubringen. Dies entspricht der Regelung in § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO, wonach das Gericht verlangen kann, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Dass der Kläger auch einen Nachweis beibringen sollte, dass über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ergibt sich nicht aus der Auflage des Arbeitsgerichts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger den Namen des Treuhänders und dessen Anschrift und die Telefonnummer angegeben hat. Die Angaben zur Insolvenz waren daher zu berücksichtigen (so auch LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 10.10.2006 - 7 Ta 157/06 - ). Das Arbeitsgericht hätte die Möglichkeit gehabt, die angegebenen Daten über das justizinterne Informationssystem "JUST" in den Insolvenzbekanntmachungen nachzuprüfen. Auch ohne Angabe des Aktenzeichens des Verfahrens, d. h. lediglich mit Angabe des Familiennamens des Klägers, seines Wohnortes und der Angabe des Amtsgerichts ... als Insolvenzgericht kann das betreffende Verfahren gefunden und die Insolvenzbekanntmachung vom 08.05.2006 eingesehen werden. Dass das Gericht über dieses Einsichtmöglichkeit hinaus weitere Nachweise erwartete, war für den Kläger nicht erkennbar. Das Arbeitsgericht hätte den Kläger insoweit ausdrücklich auffordern müssen. Dem Kläger kann daher nicht vorgeworfen werden, dass er nicht rechtzeitig sämtliche Nachweise zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beigebracht hat.

Die Sache ist aber noch nicht zur Entscheidung reif und daher dem Arbeitsgericht zurückzugeben. Mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens muss der Schuldner grundsätzlich sein gesamtes pfändbares Vermögen an den eingesetzten Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter abtreten, § 287 InsO. §§ 114 ZPO gehen aber von anderen Freibeträgen als den in § 850c ZPO. Es ist noch zu ermitteln, welche Teile seines Einkommens der Kläger an den Treuhänder abführt. Errechnet sich danach noch ein nach § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzendes Einkommen, hat sich der Kläger an den Kosten der Führung des Rechtsstreits zu beteiligen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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