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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 23.02.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 43/04
Rechtsgebiete: BRAGO, BGB


Vorschriften:

BRAGO § 4
BRAGO § 121
BRAGO § 128 Abs. 4
BRAGO § 128 Abs. 5
BGB § 612
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 43/04

In dem Beschlussverfahren

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 23. Februar 2004 durch die Vizepräsidentin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

die Beschwerde des Klägerinvertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 19. Dezember 2003 - 3 Ca 1898 c/03 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Klägerinvertreter wendet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts mit dem teilweise die Gebührenfestsetzung im Rahmen der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist.

Die Klägerin hatte sich mit ihrer Klage vom 9. Juli 2003 gegen eine Kündigung des seit dem 1. Februar 2003 bestehenden Arbeitsverhältnisses gewandt und außerdem Zahlung gefordert. Gleichzeitig hatte sie Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17. September 2003 der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K... zu den Sätzen eines Kieler Rechtsanwaltes bewilligt. Ratenzahlung ist nicht festgesetzt worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2003 erschien die Klägerin. Der Klägerinvertreter war selbst nicht anwesend. Es trat Referendar K... mit Terminsvollmacht auf. Der Referendar K... war seinerseits nicht Stationsreferendar des Klägerinvertreters. Er war von Rechtsanwalt G... sistiert worden. Die Parteien verglichen sich in diesem Termin nach Erörterung streitbeendend. Der Wert ist vom Arbeitsgericht auf 1.767,18 EUR festgesetzt worden. Das Arbeitsgericht hat auf den Antrag des Klägerinvertreters vom 10. September 2003, mit dem Erstattung von insgesamt 486,04 EUR beantragt worden war, die Vergütung mit 177,42 EUR festgesetzt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die gem. § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde hat nicht Erfolg. Gem. § 121 BRAGO erhält der im Weg der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung. Deren Höhe ergibt sich nach § 4 BRAGO. Danach wird die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, nach der BRAGO bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird. Entgegen der Auffassung des Klägerinvertreters war dies in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2003 nicht der Fall. Das Protokoll der Verhandlung vom 25. Juli 2003 ist zwar dahingehend berichtigt worden, dass Referendar K... von Rechtsanwalt G... sistiert wurde. Dies führt vorliegend aber nicht dazu, dass eine Vertretung der Klägerin durch Rechtsanwalt G... in dieser Verhandlung festgestellt werden kann. Grundsätzlich wäre, insoweit ist dem Klägerinvertreter zuzustimmen, die Gebühr ausgelöst worden, wenn der Rechtsanwalt G... in Untervollmacht für den Klägerinvertreter aufgetreten wäre, jedoch dem Referendar K... den Vortrag überlassen hätte. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt selbst in die Verhandlung eingreift. Ausreichend ist es, wenn er den Referendar beaufsichtigt und dessen Vortrag auf Richtigkeit überprüft. Ist ein Referendar schon in einem weit fortgeschrittenen Ausbildungsstand, wird ein Eingreifen des aufsichtsführenden Rechtsanwaltes immer weniger erforderlich sein. Darauf, dass der Rechtsanwalt selbst über das Sistieren hinaus Erklärungen nicht abgegeben hat, kommt es daher nicht entscheidend an. Maßgeblich ist jedoch im vorliegenden Fall, dass der Rechtsanwalt G... nicht in Untervollmacht für den Klägerinvertreter aufgetreten ist. Vielmehr ist dem Referendar K... Terminsvollmacht erteilt worden (Bl. 14 d. A.). Diese ist zur Akte genommen worden. Es verhält sich mithin nicht dergestalt, dass der Rechtsanwalt G... als Unterbevollmächtigter für den Klägerinvertreter tätig wurde. Somit sind weder Erörterungs- noch Vergleichsgebühr entstanden.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt auch eine ausdehnende Auslegung des § 4 BRAGO nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat, soweit der Rechtsanwalt nicht selbst tätig wird, ausdrücklich eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar in den Katalog aufgenommen. Es mag zwar sein, dass der Rechtsanwalt, der sich durch eine nicht unter § 4 BRAGO fallende Person vertreten lässt, für deren Tätigkeit einen Anspruch gem. § 612 BGB auf angemessene Vergütung hat. Dieser Anspruch kann aber nicht gegen die Staatskasse geltend gemacht werden, da Voraussetzung eines Anspruchs gegen die Staatskasse nach § 121 BRAGO ist, dass ein Anspruch auf die gesetzliche Vergütung nach der BRAGO besteht.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Das Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde ist gebührenfrei, § 128 Abs. 5 BRAGO. Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde findet nicht statt, § 128 Abs. 4 BRAGO.

Ende der Entscheidung

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