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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: 4 Sa 176/08
Rechtsgebiete: TzBfG, ArbGG


Vorschriften:

TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1
TzBfG § 8 Abs. 4 S. 2
ArbGG § 46 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 4 Sa 176/08

Verkündet am 09.10.2008

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 28.08.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 01.04.2008 - 3 Ca 3338/07 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verringerung der Arbeitszeit.

Die Klägerin trat im Jahre 2000 als "Art Directorin" in die Dienste der Beklagten ein. Vor Beginn ihrer Elternzeit, die am 28. Februar 2008 endete, arbeitete die Klägerin für die Beklagte 37,5 Stunden in der Woche und erhielt dafür zuletzt ein Gehalt in Höhe von 3.604,55 EUR brutto.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 beantragte sie die Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 20 Stunden/Woche und zeigte sich bei der Einteilung der Stunden und deren Lage flexibel. Mit Schreiben vom 9. November 2007 lehnte die Beklagte das Teilzeitbegehren ab mit der Begründung, es sei unmöglich, die bisherige Position in eine Teilzeitbeschäftigung umzuwandeln.

Als Art Directorin ist die Klägerin zuständig für den kreativen Bereich des öffentlichen Auftritts der Verlagsgruppe in Werbung, Marketing, Buchgestaltung, Presseveröffentlichungen und Corporate Design. Die Verlagsgruppe umfasst den R. Buchverlag für Belletristik und Sachbuch, den Verlag ro. Taschenbuch, den Bereich Belletristik und Sachbuch, den R. B. Verlag, R. Kinder- und Jugendbücher und die Verlage W. und K.

Die Klägerin kümmert sich im Wesentlichen um die Entwicklung von kreativen Werbeideen und Konzepten (Bereich Werbung) für alle R.-Marken. Sie entwickelt kreative Konzepte und Strategien. Sie ist weiterhin verantwortlich für die grafischen Reinzeichnungen und Lithoabstimmungen sowie für die Einhaltung des Budgets der freien Mitarbeiter. Weiterhin kümmert sie sich um das aktuelle Tagesgeschäft in diesem Bereich.

Daneben ist die Klägerin für den Bereich "Umschlagabteilung" zuständig, für die Gestaltung der Buchcover. Dort ist sie Ansprechpartnerin für alle kreativen Fragen. Sie präsentiert die erarbeiteten Konzepte und organisiert und betreut die Fotoshootings und die jeweiligen Illustrationen. Sie bucht für die Verwirklichung der von ihr entwickelten Ideen die erforderlichen "freien Mitarbeiter" und betreut sie.

Die Klägerin ist in allen kreativen Fragen Ansprechpartnerin für alle Mitarbeiter der Verlagsgruppe und auch für die freien Mitarbeiter.

Im Bereich der Werbung gestaltet die Klägerin sämtliche Werbekonzepte für jeden oben genannten Verlag separat. Jeder Verlag hat sein eigenes Erscheinungsbild und unterschiedliche Gestaltungsrichtlinien. Die Klägerin entwickelt für die einzelnen Verlage eigene Ideen für eigene Kampagnen und sorgt gemeinsam mit den freien Mitarbeitern für deren Umsetzung.

Die Klägerin betreut die einzelnen Entwicklungen der Entwürfe und präsentiert sie den zuständigen Stellen. Sie berichtet an ihre unmittelbare Vorgesetzte, die Abteilungsleiterin Re. Diese ist neben der Umschlag- und Werbeabteilung auch für die Marketingabteilung zuständig. Die Abteilungsleiterin trifft - gegebenenfalls mit der Geschäftsleitung - die Entscheidungen über die von der Klägerin vorbereiteten Maßnahmen.

Während der Elternzeit der Klägerin übertrug die Beklagte deren Aufgaben auf verschiedene Mitarbeiter und setzte im größeren Umfang freie Mitarbeiter ein. Die Abteilungsleiterin Re. übernahm koordinierende und kontrollierende Aufgaben.

Die Klägerin hat gemeint, ihre Tätigkeit sei durchaus teilbar mit der Folge, dass sie auch mit 20 Wochenstunden beschäftigt werden könne. Dies zeige bereits die Handhabung während der Elternzeit. Dies folge aber auch und insbesondere daraus, dass die verschiedenen Verlage der Verlagsgruppe gerade keinen einheitlichen Außenauftritt hätten. Es sei daher ohne weiteres möglich, die kreative Verantwortung auf mehrere Mitarbeiter zu verteilen. Zumal die Entscheidung über die einzelne Maßnahme ohnehin stets bei Frau Re. liege und es auch generelle Vorgaben innerhalb der Verlagsgruppe gebe, die auch von mehreren Mitarbeitern eingehalten werden würden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Wochenarbeitsstunden auf 20 Wochenarbeitsstunden zuzustimmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung gewesen, die kreative Verantwortung für den einheitlichen optischen Auftritt des Verlages in allen Bereichen der öffentlichen Kommunikation als im Kern künstlerische Leistung könne nicht auf mehrere Personen verteilt werden. Unerheblich sei die Handhabung während der Elternzeit gewesen. Diese Phase habe man notgedrungen überbrücken müssen. Entscheidend sei, dass sie - Beklagte - einen einheitlichen Marketingauftritt sowohl unter geschmacklich-ästhetischen Gesichtspunkten als auch von der Struktur her wünsche. Die kreative Gestaltung und die Überwachung der realen Umsetzungen in allen Verlagsprogrammen müsse durch die kreativ-verantwortliche Art Directorin erfolgen, um die gewünschte einheitliche und homogene, für den Marketingauftritt "R." unabdingbare Gestaltungslinie in allen Details zuverlässig zu gewährleisten. Die Tatsache, dass sie zur unterschiedlichen Zielgruppen-Ansprache Segmente des Verlagsprogramms unter Imprints wie W., K., R. oder R. B. anbiete, stehe dem einheitlichen Verlagsauftritt nicht entgegen. Um ein bruchfreies Markenimage zu gewährleisten, müsse ein einheitlicher Auftritt in allen Details zentral sorgfältig und verantwortlich überwacht werden. Sämtliche Verlagsteile folgten einem einheitlichen R.-Markenkonzept, dass durch die Marke R. zusammengehalten werde und sich in den Logos und Gestaltungslinien einheitlich wiederspiegele. Nur so lasse sich auf einem wettbewerbsintensiven Markt eine einheitliche Markenstrategie sichtbar durchsetzen. R. gelte im Hinblick auf das Buch-Marketing durchaus als marktführend. Eine Verteilung der kreativen Verantwortlichkeit auf mehrere Mitarbeiter, was eine zwangsläufige Folge einer Teilzeitbeschäftigung der Art Directorin wäre, würde den einheitlichen Markenauftritt gefährden und eine dauerhafte Verlagerung der Kreativ-Verantwortung auf die Abteilungsleitung notwendig machen. Dies sei aber weder der Abteilungsleitung noch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der übrigen Abteilungen dauerhaft zuzumuten. Die einheitliche Markenstrategie könne nur dadurch durchgehalten werden, wenn sie letztlich durch eine Person initiiert und kontrolliert werde. Einzelne Verlagsteile oder Imprints aus der einheitlichen Kreativ-Verantwortung herauszulösen und diese auf mehrere Verantwortliche zu verteilen, mache eine durchgängige einheitliche Markenstrategie unmöglich. Denn es müsse dies alles immer zusammengeführt werden. Dies geschehe zur Vorbereitung der Entscheidungen der Geschäftsleitung und der Abteilungsleitung durch die verantwortliche Art Directorin. Sie - Beklagte - habe ein überragendes Interesse daran, dass für die Buchhändler und Leser "R." einheitlich deutlich erkennbar sei und bleibe. Diese geforderte klare Erkennbarkeit bedinge zwingend ein einheitliches Erscheinungsbild und einen einheitlichen Werbeauftritt, möge dies auch dazu führen, dass zum Beispiel K. und W. anders aussähen als die Verlage, die den Eigennamen "R." in der Firma führten. Die dahinterstehende Überlegung sei eine einheitliche, die in Werbung und Grafik von der Art Directorin umzusetzen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Stelle der Klägerin sei teilbar. Dies ergebe sich bereits aus der praktischen Handhabung während ihrer Elternzeit. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass für den auch aus Wettbewerbsgründen erforderlichen einheitlichen Auftritt eine einheitliche kreative Lösung erforderlich sei, habe die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Einheitlichkeit dadurch gewährleistet sei, dass die Entscheidung bei der Abteilungsleitung liege.

Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 29. April 2008 zugestellte Urteil am 27. Mai 2008 Berufung eingelegt und diese am 27. Juni 2008 begründet.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht stelle als Beleg der Teilbarkeit des klägerischen Arbeitsplatzes zu Unrecht auf die praktische Handhabung während der Elternzeit ab. Das Arbeitsgericht verkenne dabei, dass jede Maßnahme während der Elternzeit als eine endliche geplant und deshalb nicht geeignet sei, zur Beurteilung einer endgültigen Struktur eines Arbeitsplatzes herangezogen zu werden. Allein bereits wegen ihrer fachlichen Kompetenzen und anderweitigen Spezialisierungen seien die zusätzliche Arbeit leistenden Personen nicht in der Lage, mittel- bis langfristig Arbeiten der Klägerin im Kreativbereich zu übernehmen. Dies gelte insbesondere auch für die Abteilungsleiterin Re., die vornehmlich Management- und Führungsaufgaben wahrnehme und sich in ihren Kreativ-Entscheidungen inhaltlich nahezu vollständig auf die Arbeitsergebnisse der Klägerin verlasse.

Bei der von ihr verfolgten Markenstrategie gehe es nicht allein um eine vordergründige Optik, sondern um die interne Positionierung der Profile, die Abgrenzbarkeit der R.-Marken untereinander (sogenannte Drei-Markenstrategie). Es gebe daher einen einheitlichen Kampagnenlook für alle Bücher, die R. im Namen tragen. Auch die Bücher der Marken K. und W. folgten einer übergeordneten und erweiterten Drei-Marken-Strategie. Dabei werde zwar bewusst auf den Markennamen R. verzichtet, dennoch bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen den einzelnen Marken. Diese einheitliche Strategie müsse in allen Werbemaßnahmen, in der Umschlagsgestaltung usw. eingehalten und umgesetzt werden.

Aufgabe der Klägerin sei es, die Gesamtgestaltung des Erscheinungsbildes des Hauses R. zu steuern und für die Einhaltung der Gestaltungsrichtlinien Sorge zu tragen. Das Verlagsprogramm werde in allen Verlagsbereichen vor allem durch sogenannte Vorschauen angekündigt und dem Handel und Publikum vorgestellt. Für alle Hardcover-Verlage, nämlich R., R. B., K. und W. gelte, dass sie alle die gleiche Gestaltungsmechanik der Verlagsvorschauen befolgten, auch wenn diese tatsächlich dann für den Betrachter unterschiedlich aussähen. Diese Gestaltung werde einheitlich in allen Verlagsvorschauen für die Verlage eingehalten. Dabei sei es für die Vorbereitung der endgültigen Entscheidung durch die Abteilungsleiterin Re. und die Verlagsleitung notwendig, dass eine Person die Verantwortung übernehme. Zwar arbeiteten einzelne Grafiker und Agenturen ihr - der Beklagten - zu, es müsse dies aber - und genau dies sei die Aufgabe der Klägerin - initiiert und zusammengeführt und für die Entscheidung vorbereitet werden. Dies könne nicht auf mehrere Personen delegiert oder anteilig von mehreren Personen erledigt werden, vielmehr müsse die Aufgabe in einer Verantwortung liegen. Alle Verlage, die den Eigennamen "R." als Firmenbezeichnung trügen, folgten einer einheitlichen Markenstrategie. Die Marke ro.-Rot. entscheide sich nur dadurch, dass die Bücher dort nicht auf einem schwarzen, sondern auf einem bunten Fond in den Vorschauen stehen dürften, um für Kinder attraktiver zu sein. Bei den Taschenbüchern ro., Belletristik und Sachbuch sei ebenfalls für die Marke der schwarze Fond und eine weiße Schrift sichtbar, da bewusst von ihr entschieden worden sei, dass der Leser, und sei es auch nur unbewusst, erkenne, dass alle diese Verlagsreihen/Marken aus einem Hause stammten. Dies sei die grundlegende Basis der Markenstrategie.

Bei der Beurteilung einer möglichen Teilung müsse die Konstellation der Marken untereinander berücksichtigt werden. Dies erfordere eine einheitliche Kreativstrategie. Diese zu gewährleisten liege in der Hand der Klägerin und nicht in der Verantwortlichkeit der Abteilungsleiterin. Die fachliche Kernkompetenz der Abteilungsleiterin sei aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung das Management der Abteilung, also die Steuerung der kreativen, medialen und produktionstechnischen Prozesse. Von der fachlichen Kompetenz sei sie mittelfristig nicht in der Lage, die Art Directorin kompetent zu vertreten beziehungsweise zu ersetzen. Dass es während der Abwesenheit der Klägerin nicht zu offensichtlichen Qualitätseinbußen im Kreativbereich gekommen sei, hänge unter anderem mit der strategischen Ausrichtung und damit mittelfristigen Marketingplanung zusammen, in der Resultate strategischer Entscheidungen erst in einem zeitlichen Abstand wahrgenommen werden würden.

Zu beachten sei weiterhin, dass zur Aufgabe der Klägerin auch das "Controlling" der operativen Prozesse gehöre. Dafür bedürfe es einer geordneten Koordination der prozessbegleitenden Maßnahmen, der abgestimmten Beauftragung, Steuerung und Honorierung externer Dienstleister sowie der internen Schnittstellen. Gerade diese Tätigkeit könne nicht auf mehrere Personen verteilt werden. Denn in der Ausübung dieser Kontrollfunktionen durch die Art Directorin liege das zusammenfassende Element ihrer Tätigkeit einerseits, das Gestalten andererseits. Die im Controlling zum Ausdruck kommende und auszuübende Vorgesetztenfunktion sei unteilbar.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck - 3 Ca 3338/07 - vom 01.04.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und ist weiterhin der Auffassung, dass die tatsächliche Handhabung während der zweijährigen Elternzeit die Teilbarkeit ihres Arbeitsplatzes belege. In dieser Zeit sei es nicht zu einer Qualitätseinbuße gekommen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Aufteilung beziehungsweise Koordination der Arbeiten durch Frau Re. nicht möglich sei, um die Einheitlichkeit zu gewährleisten. Sämtliche Aufgaben unterlägen der Verantwortung der Abteilungsleiterin Re., wodurch allein schon eine Koordination und insbesondere die von der Beklagten immer betonte Einheitlichkeit in den einzelnen Verlagen gewährleistet werde. Da zudem die einzelnen Verlage der Verlagsgruppe nach unterschiedlichen Werbekonzepten aufträten, sei auch nicht nachvollziehbar, warum ihre Stelle nicht mit der Maßgabe aufgeteilt werden könne, dass die Verantwortlichkeit für die verschiedenen Produkte aufgeteilt werde.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufung wird Bezug genommen auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie auch Erfolg. Die Klägerin hat gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG keinen Anspruch auf Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 20 Stunden. Dem steht ein betrieblicher Grund gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG entgegen.

1. Der Antrag der Klägerin ist hinreichend bestimmt. Mangelnde Bestimmtheit ergibt sich nicht aus der fehlenden Angabe, auf welche Tage/Stunden die verringerte Arbeitszeit verteilt werden soll. Damit ist lediglich deutlich gemacht, dass die Verteilung der Arbeitszeit dem Weisungsrecht der Beklagten unterliegen soll. Auch das Fehlen eines Datums, zu dem die Beschäftigung mit der verringerten Arbeitszeit beginnen soll, macht den Antrag nicht unbestimmt. Die Klägerin hat ersichtlich den Beginn der Beschäftigung damit an den Erlass eines zu ihren Gunsten ergehenden Urteils geknüpft.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Ihm steht ein betrieblicher Grund gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG entgegen. Die Beklagte beruft sich zu Recht darauf, dass dem Teilzeitbegehren der Klägerin die Unteilbarkeit ihres Arbeitsplatzes entgegenstehe. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Beklagte als betrieblichen Grund darauf bezieht, dass eine Aufteilung der Tätigkeit der Art Directorin auf mehrere Personen zwangsläufig den einheitlichen Markenauftritt gefährden würde. Das betriebliche Bedürfnis der Beklagten, eine einheitlichen Markenstrategie zu gewährleisten und für eine Abgrenzbarkeit der R.-Marken untereinander zu sorgen, ist als betrieblicher Grund gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG zu akzeptieren.

1.

a. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht (§ 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG).

Es genügt, dass der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe hat. Dringende betriebliche Gründe sind nicht erforderlich. Die Gründe müssen jedoch hinreichend gewichtig sein. Der Arbeitgeber kann daher die Ablehnung nicht allein mit einer abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der "richtigen Arbeitszeitverteilung" begründen. Ob hinreichend gewichtige betriebliche Gründe zur Ablehnung berechtigen, ist gerichtlich festzustellen (vgl. nur BAG, Urteil vom 30.09.2003 - 9 AZR 665/02 -, zit. nach JURIS, Rn. 21; BAG, Urteil v. 09.12.2003 - 9 AZR 16/03 -, zit. Nach JURIS, Rn. 21).

Nach der Rechtsprechung des 9. Senats ist das Vorliegen hinreichend gewichtiger betrieblicher Gründe wiederum in drei Stufen zu prüfen, wobei in der ersten Stufe festzustellen ist, ob überhaupt und wenn ja welches betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt und dann in der zweiten Stufe geprüft werden muss, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers tatsächlich entgegensteht. Ergibt sich dann, dass das Arbeitszeitverlangen nicht mit dem organisatorischen Konzept und der daraus folgenden Arbeitszeitregelung in Übereinstimmung gebracht werden kann, so ist in einer dritten Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen (BAG, Urteil v. 30.09.2003 - 9 AZR 665/02 -, zit. nach JURIS, Rn. 21-24).

b. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist das Vorliegen eines betrieblichen Grundes gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG zu bejahen.

aa. Das Organisationskonzept der Beklagten beinhaltet es, die Tätigkeiten der Art Directorin nur mit einer Person in Vollzeit durchzuführen.

Das Organisationskonzept ist das Konzept, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung im Betrieb verwirklicht werden soll. Das Organisationskonzept muss die Arbeitszeitregelung bedingen (BAG, Urteil vom 18.05.2004 - 9 AZR 319/03 -, zit. nach JURIS, Rn. 123).

Die unternehmerische Aufgabe, die die Beklagte durch die Beschäftigung der Klägerin verwirklicht, besteht darin, für die einzelnen Produkte beziehungsweise Verlage der Verlagsgruppe der Beklagten kreativ Werbeideen und Konzepte zu entwickeln und die Umschläge für alle Marken zu gestalten. Die Beklagte hat sich dafür entschieden, diese für alle Produkte und alle Verlage der Verlagsgruppe bei jeder Veröffentlichung anfallenden Aufgaben durch eine kreativ-verantwortliche Person bearbeiten zu lassen. Ihr unternehmerisches Konzept, das grundsätzlich verfassungsrechtlich geschützt ist, besteht also darin, durch die Betrauung einer Person mit all den kreativen Fragen für sämtliche Produkte und Verlagsgruppen eine einheitliche Linie zu gewährleisten. Ein solches Konzept wiederum bedingt die Beschäftigung in Vollzeit, denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die anfallenden Aufgaben den Bedarf einer Vollzeitkraft erfassen. Folglich liegt ein von den Gerichten für Arbeitssachen zu akzeptierendes Organisationskonzept vor, dass die Beschäftigung in Vollzeit bedingt.

Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, dieses unternehmerische Organisationskonzept in Frage zu stellen. Insbesondere geht es auch nicht darum, dass die Beklagte lediglich versucht, den Teilzeitanspruch mit der einfachen Aussage abzuwenden, sie wolle bestimmte Arbeiten nur mit Teilzeitbeschäftigten oder mit Vollzeitbeschäftigten durchführen. Vielmehr hat sie über die bloße Entscheidung der Beschäftigung einer Vollzeitkraft hinausgehend dafür auch rational nachvollziehbare Gründe angegeben, nämlich die unternehmenspolitische Entscheidung, zur Wahrung einer einheitlichen Linie und zur Gewährleistung der Abgrenzung der Marken untereinander die der Art Directorin obliegenden kreativen Aufgaben nur durch eine Person durchführen zu lassen. Es geht bei ihrem Vortrag auch nicht darum, die Arbeitsabläufe "bestmöglich" und "effektiv" gestalten zu wollen. Vielmehr hat sie als Begründung für die Notwendigkeit einer Vollzeitbeschäftigung ihre unternehmenspolitische Entscheidung angeführt, zur Sicherstellung eines einheitlichen Markenauftritts die einer Art Directorin obliegenden Tätigkeiten nur durch eine Person durchführen zu lassen. Diese Entscheidung ist grundsätzlich zu akzeptieren.

bb. Das Arbeitszeitverlangen der Klägerin steht der Arbeitszeitregelung entgegen, die sich aus dem Organisationskonzept der Beklagten ergibt. Denn bei einer Reduzierung der Arbeitszeit müsste die Beklagte die Tätigkeiten der Art Directorin auf verschiedene Personen übertragen. Dann wäre das von ihr gewollte Konzept - Durchführung der kreativen Tätigkeit der Art Directorin für alle Produkte durch eine Person - nicht mehr einzuhalten. Das Arbeitszeitverlangen der Klägerin kann daher unter Wahrung des Organisationskonzeptes nicht mit den sich daraus ergebenen Notwendigkeiten zur Deckung gebracht werden.

cc. Durch die von der Klägerin gewünschte Abweichung werden auch die in § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG genannten sonstigen Gründe wesentlich beeinträchtigt (dritte Stufe). Der Beklagten ist es nicht zuzumuten, das von ihr gewählte und verfassungsrechtlich geschützte Organisationskonzept aufzugeben, um dem Wunsch der Klägerin auf Teilzeit zu entsprechen. Der Arbeitsplatz der Klägerin ist nicht teilbar. Die ihr obliegenden Aufgaben sind so gestaltet, dass sie nur einheitlich von einer Person durchgeführt werden können. Jedenfalls ist das Interesse der Beklagten daran, dass nur eine Person die kreativen Aufgaben durchführt, als betrieblicher Grund zu akzeptieren.

(1.) Die Teilbarkeit des Arbeitsplatzes kann nicht bereits dadurch belegt werden, dass - was unstreitig ist - während der zweijährigen Elternzeit der Klägerin deren Tätigkeiten auf verschiedene Personen verteilt wurden. Dieser tatsächliche Ablauf belegt lediglich, dass es der Beklagten gelungen ist, irgendwie während der Abwesenheit der Klägerin die Arbeitsabläufe so zu gestalten, dass die anfallenden Aufgaben im kreativen Bereich erledigt werden. Sicherlich weist die Klägerin insoweit zutreffend darauf hin, dass jedenfalls erkennbar dadurch Qualitätsverluste nicht eingetreten sind. Andererseits ist aber zu beachten, dass es sich dabei nur um eine vorübergehende Lösung handelte. Der Beklagten kann sich nicht deshalb, weil es ihr gelungen ist, die Arbeit während der vorübergehenden Abwesenheit der Klägerin anderweitig zu verteilen, entgegengehalten werden, damit sei belegt, dass die Tätigkeit der Klägerin auch teilbar sei. Sicherlich kann die Tätigkeit vorübergehend aufgeteilt werden. Entscheidend bleibt aber, dass insoweit die unternehmerische Entscheidung der Beklagten zu berücksichtigen ist und diese auch weiterhin Bestand hat, nämlich die Tätigkeit der Art Directorin aus nachvollziehbaren Gründen durch eine Person erledigen zu lassen. Wenn sie davon während einer nicht von ihr selbst veranlassten Vakanz abweicht, so ist sie dennoch berechtigt, grundsätzlich an ihrer Entscheidung festzuhalten, diese Tätigkeit nur durch eine Person erledigen zu lassen, und zwar nach Rückkehr der Klägerin aus der Elternzeit wiederum durch die Klägerin. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass jede Maßnahme während der Elternzeit als eine von vornherein endlich geplante Maßnahme nicht geeignet ist, zur Beurteilung einer endgültigen Strukturierung eines Arbeitsplatzes herangezogen zu werden.

(2.) Die Teilbarkeit des Arbeitsplatzes der Klägerin und damit das Fehlen einer wesentlichen Beeinträchtigung im Sinne der dritten Stufe der Prüfungsfolge des 9. Senats lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Auftritt der einzelnen Verlage innerhalb der Verlagsgruppe der Beklagten durchaus unterschiedlich ist. Die Berufungskammer hat sich insoweit durch Vorlage der Verlagsvorschauen davon überzeugen können, dass der Werbeauftritt der Verlage K. und W. sich deutlich vom Werbeauftritt der Marken unterscheidet, die den Namen R. tragen. Vordergründig könnte dies dafür sprechen, dass die Tätigkeit der Klägerin tatsächlich aufteilbar ist. Dafür könnte auch sprechen, dass sogar die Werbung für einzelne Bücher individuell zu erfolgen hat. Eine solche Sichtweise würde allerdings der Aufgabenstellung der Art Directorin nicht gerecht werden.

Die Klägerin selbst hat ausgeführt, sie habe im Bereich der Werbung kreative Konzepte und Strategien zu entwickeln. Im Bereich der Umschlaggestaltung wiederum sei sie Ansprechpartnerin für alle kreativen Fragen. Ihre Tätigkeit ist daher in Zusammenarbeit mit den Grafikern und freien Mitarbeitern deutlich künstlerisch. Dies belegt die Unteilbarkeit. Zwar mögen die Anforderungen für einzelnen Produkte innerhalb der Verlagsgruppe unterschiedlich seien. Entscheidend ist aber, dass dennoch die Marken innerhalb der Verlagsgruppe nicht beziehungslos nebeneinander stehen. Die Beklagte hat daher ein rational nachvollziehbares Interesse daran, dass nicht nur der Gesamtauftritt der Marken, die den Namen R. tragen, gewährleistet wird. Vielmehr geht auch um die interne Positionierung der Profile, das heißt die Abgrenzbarkeit der Marken innerhalb der Verlagsgruppe untereinander. Mag das Erscheinungsbild der Verlage K. und W. auch ein anderes sei als jenes der eigentlichen R.-Marken, so stellt sich aber dennoch immer die Notwendigkeit, diese Marken innerhalb der Verlagsgruppe gegeneinander abzugrenzen und intern zu positionieren. Gerade dies ist auch die Aufgabe der Art Directorin, die für alle Produkte zuständig ist. Es geht also nicht nur darum, auf der Grundlage eines bestimmten Konzeptes für eine bestimmte Marke oder einen bestimmten Verlag innerhalb der Verlagsgruppe kreativ die Werbung und die Umschläge zu gestalten. Vielmehr stellt sich auch ständig bei der Tätigkeit der Art Directorin die Frage der Abgrenzbarkeit der Marken untereinander. Befasst sich die Art Directorin beispielsweise mit kreativen Fragen hinsichtlich der Gestaltung des Umschlages einer eigentlichen R.-Marke, so muss immer auch berücksichtigt werden, welche Vorgaben es für die Marken K. und W. gibt. Umgekehrt gilt entsprechendes. Mit anderen Worten: Mögen Produkte der Verlage K. und W. auch anderes beworben werden als jene der "R.-Marken", so muss aber immer berücksichtigt werden, in welchem Verhältnis diese Marken zueinander stehen. Dies gilt nicht nur bei der Behandlung des "Status quo", sondern auch bei der Weiterentwicklung der Werbung und der Umschläge. Die Tätigkeit der Klägerin ist eine kreative. Es geht nicht nur darum, die derzeitigen Vorgaben innerhalb der Verlagsgruppe bezogen auf die einzelnen Marken umzusetzen, sondern auch darum, zukünftig kreativ die Marken zu entwickeln. Um aber dennoch innerhalb der Verlagsgruppe die einzelnen Verlage untereinander richtig zu positionieren, ist es unabdingbar, dass diese Tätigkeit durch eine Person erledigt wird. Würde die Beklagte beispielsweise die Zuständigkeit für die kreativen Fragen bezogen auf Werbung und Covergestaltung für die Verlage K. und W. auf eine andere Person als die Klägerin übertragen, so wäre gerade unter Berücksichtigung der kreativen Tätigkeit beider Personen eine einheitliche Linie nicht mehr gewährleistet. Die Beklagte müsste damit rechnen, dass sich die kreativen Ansätze beider Personen unterscheiden und folglich ein einheitlicher Gesamtauftritt nicht mehr sichergestellt werden könnte. Dies muss die Beklagte nicht hinnehmen und sie wäre deshalb bei einer Aufteilung der Tätigkeit wesentlich in ihren betrieblichen Belangen beeinträchtigt.

(3.) Dem steht auch nicht entgegen, dass die endgültige Entscheidung bezüglich der kreativen Fragen bei der Abteilungsleiterin Re. beziehungsweise bei der Verlagsleitung bleibt. Die Klägerin verkennt insoweit, dass sie es ist, die die eigentlichen kreativen Aufgaben zu erledigen und zur Entscheidung vorzubereiten hat. Die Beklagte hat bewusst die Stelle einer Art Directorin eingerichtet und nicht deren Tätigkeiten bei der Abteilungsleitung oder der Verlagsleitung angesiedelt. Ihr kann deshalb auch nicht entgegengehalten werden, die einheitliche Linie könne durch die Entscheidungen der Abteilungs- beziehungsweise Verlagsleitung sichergestellt werden. Damit würde in ihre Organisationsgewalt eingegriffen und missachtet werden, dass es ihre unternehmenspolitische Entscheidung gewesen ist, zur Vorbereitung der Entscheidungen durch die Abteilungsleitung oder Verlagsleitung einer Art Directorin zu schaffen, die gerade auch für die koordinierende Tätigkeit im kreativen Bereich bezogen auf die einzelnen Verlage zuständig ist. Anderenfalls wäre mit der Argumentation der Klägerin ihre Stelle eigentlich überflüssig.

(4.) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihre Tätigkeit auch nicht deshalb teilbar, weil es angeblich Richtlinien und Vorgaben gibt, wie die Umschläge in Verlagsvorschauen im Einzelnen auszusehen haben. Es mag sein - darauf beruft sich ja auch die Beklagte - dass es solche Vorgaben gibt. Dies bedeutet aber nicht, dass damit die Tätigkeit einer Art Directorin teilbar wird. Denn es geht bei ihrer Aufgabenstellung nicht nur darum, lediglich im Rahmen der gegebenen Vorgaben aktiv zu werden, sondern gerade die kreative und gestaltende Aufgabenstellung bedingt es, auch über die bisherigen Standards und Richtlinien hinaus für die Zukunft neues zu entwickeln und die Marken untereinander zu positionieren, um einen einheitlichen Verlagsauftritt - mit auch unterschiedlichen Produkten - zu gewährleisten. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, sie habe sich im Wesentlichen um die Entwicklung von kreativen Werbeideen und Konzepten für alle R.-Marken beziehungsweise Verlage gekümmert. Diese belegt, dass es nicht nur um die "Verwaltung eines Status quo" im Rahmen vorgegebener Richtlinien" geht, sondern auch um die Weiterentwicklung. Wird dieser Aufgabe aber auf verschiedene Köpfe verteilt, ist ein einheitlicher Auftritt nicht mehr gewährleistet.

Daraus folgt insgesamt: Aus der Aufgabenstellung der Klägerin, die sich aus dem unternehmerischen Organisationskonzept ergibt, welches von den Gerichten für Arbeitssachen nicht zu hinterfragen ist, folgt die Unteilbarkeit ihrer Tätigkeit, wobei diese noch dadurch verstärkt wird, dass die Tätigkeit der Klägerin sehr stark kreativ geprägt ist. Wird eine solche kreative Tätigkeit auf mehrere Köpfe verteilt, wird dauerhaft der einheitliche Markenauftritt gefährdet. Dies muss die Beklagte nicht hinnehmen.

Nach alledem ist die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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