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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 12.07.2002
Aktenzeichen: 4 Sa 241/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 940
Blockaden, auch teilweise, die anlässlich eines rechtmäßigen Streiks vor dem bestreikten Betrieb durchgeführt werden um dessen Auswirkungen zu steigern, sind nicht nur in Bezug auf drohenden Verderb von Lebensmitteln sondern überhaupt unzulässig und als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig. Insbesondere dürfen Anlieferer von Waren, Drittfirmen, durch die Streikenden nicht am Betreten der bestreikten Firma gehindert werden.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 4 Sa 241/02

Verkündet am 12. Juli 2002

In dem Rechtsstreit

hat die IV. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Müller als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Bodemann und Neumann als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 4. Juni 2002 - 3 Ga 27 b/02 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt dahin gefasst:

Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Verfügungsbeklagten, es zu unterlassen, den Betrieb der Verfügungsklägerin in Neumünster zu blockieren, so dass Fahrzeuge das Betriebsgelände über eines der drei Betriebstore entsprechend dem jeweiligen Wunsch der Verfügungsklägerin nicht erreichen oder nicht verlassen können.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Verfügungsbeklagte.

Die Revision gegen das Urteil ist nicht statthaft.

Entscheidungsgründe:

Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten Unterlassung einer Blockade des Betriebsgeländes.

Wegen des Sach- und Streitstandes, wie in erster Instanz zur Entscheidung angestanden hat, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat im Wege der einstweiligen Verfügung durch sein Urteil der Antragsgegnerin aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, den Betrieb der Antragstellerin in Neumünster so zu blockieren, dass verderbliche Waren nicht ausgeliefert werden kann, dass Arbeitswillige mit Gewalt an dem Betreten des Betriebs gehindert werden oder dass Verkehrsbehinderung außerhalb des Betriebes entstehen. Im Übrigen hat es den Antrag abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Die antragstellende Firma beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Neumünster vom 4. Juni 2002 - 3 Ga 27b/02 - abzuändern und der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Verfügungsbeklagten, es zu unterlassen, den Betrieb der Verfügungsklägerin in Neumünster zu blockieren, so dass Fahrzeuge das Betriebsgelände über eines der 3 Betriebstore entsprechend dem jeweiligen Wunsch der Verfügungsklägerin nicht erreichen oder nicht verlassen können.Die verfügungsbeklagte Gewerkschaft beantragt:

1. die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen,

2. das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 4. Juni 2002 - 3 Ga 27 b/02 - aufzuheben und

3. den Antrag der Verfügungsklägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt weiterhin:

Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Frage der behaupteten Blockade beim Arbeitskampf vom 26./27. Mai 2002 wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 12. Juli 2002 sowie die vom Zeugen E. und der Beklagtenvertreterin zu den Gerichtsakten gereichten Fotografien verwiesen.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung der Klägerin ist auch begründet, insoweit war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und insgesamt nach dem Antrag der Klägerin zu entscheiden. Die Berufung der Verfügungsbeklagten war unbegründet und daher zurückzuweisen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil war teilweise abzuändern als nicht nur die Blockade bzgl. der Auslieferung der verderblichen Waren, sondern insgesamt eine Blockade des Betriebes der Antragstellerin zu untersagen war.

Für die beantragte Unterlassungsverfügung gem. § 940 I ZPO bestehen sowohl ein Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund:

Die Beklagte als Betriebsinhaberin des Neumünsteraner Betriebes hat sich zu Recht mit der quasi-negatorischen Unterlassungsklage gegen die unrechtmäßige Blockade ihres Betriebes gewehrt. Da diese Blockade im Rahmen eines rechtmäßigen Streiks durchgeführt worden ist und der Streik der Erzwingung eines Tarifvertrages dient, der auch zwischenzeitlich noch nicht abgeschlossen worden ist, muss die Verfügungsklägerin mit weiteren entsprechenden Maßnahmen rechnen, so dass auch zumindest für die nächste Zukunft mit derartigen rechtswidrigen Maßnahmen gerechnet werden muss, gegen die sich die Verfügungsklägerin zu Recht wehrt.

Blockaden, auch teilweise, die anlässlich eines rechtmäßigen Streiks von dem bestreikten Betrieb durchgeführt werden und dessen Auswirkungen steigern sollen, sind von dem Recht zur Durchführung von Arbeitskämpfen (Art. 9 Abs. 3 GG) nicht gedeckt (BAG Urt. v. 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86). Der Betriebsinhaber kann sich hiergegen mit der Unterlassungsklage nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wehren (LAG Köln, Urt. v. 2. Juli 1984 - 9 Sa 602/84 - in DB 1984, 2095-2097). Auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat zutreffend erkannt, dass dann, wenn eine Gewerkschaft einen Streik ausruft, sie verpflichtet ist, für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Arbeitskampfes zu sorgen. Betriebsblockaden im Zusammenhang mit einem Streik stellen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und sind daher rechtswidrig (LAG Schl.-Holst., Urt. v. 25. Juni 1986 - 7 (2) Sa 480/85 - in DB 1987, 55-56).

Die Verfügungsbeklagte hat am 26. und 27. Mai 2002 derartige unzulässige Blockademaßnahmen gegen die Verfügungsklägerin durchgeführt. Das folgt zunächst daraus, dass von den beiden großen Zufahrten zum Betrieb die Einfahrt rechts mit sogenannten Party- oder Bistrotischen zugestellt war, an denen sich die am Arbeitskampf teilnehmenden Arbeitnehmer mit Kaffee und anderen Getränken versorgen ließen. Der Umstand, dass der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin im Laufe dieses Streiks geklärt hat, dass die Tische dableiben könnten, beinhaltet kein Einverständnis mit der Blockade, denn dieses Zugeständnis hat er seinen eigenen Bekundungen nach, die nicht in Streit gestellt worden sind, abgegeben, weil der Streikführer ihm mitgeteilt hat, dass ansonsten die Tische auf die Straße gestellt werden könnten. Damit wäre die Zufahrt zum Unternehmen ebenfalls ausgeschlossen gewesen. Eine Teilblockade bereits stellt einen unzulässiger Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb dar. Die Gewerkschaft hatte aber nicht nur diesen Zugang, sondern sämtliche Zugänge blockiert. Das folgt nicht bereits daraus, dass der zweite Zugang, nämlich die sogenannte Ausfahrt, mit am Arbeitskampf Beteiligten, nämlich Streikenden, besetzt war und dass dort Schilder, die auf den Streik hinwiesen, aufgestellt waren. Das folgt vielmehr aus dem Umstand, dass, wie die eidesstattliche Versicherung eines der Anlieferfahrer erweist, diesem die Zufahrt zum Firmengelände verweigert worden war. Anlieferer von Waren, Drittfirmen, dürfen aber am Betreten der bestreikten Firma nicht gehindert werden. Der LKW-Fahrer G... der Firma ... hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 9. Juli 2002 hierzu bekundet, dass er von einem Gewerkschaftsvertreter bzw. von einem streikenden Mitarbeiter der B. am 27. Mai 2002 ca. 10:15 Uhr gehindert wurde, das Gelände der B. in Neumünster zu befahren. Das Eingangstor sei versperrt gewesen. Das habe zur Folge gehabt, dass die gesamte Just-In-Time-Frischware für die B. mit einem Warenwert von 804,06 EUR nicht habe abgeladen werden können und die Ware entsorgt bzw. nur noch als Konservenware hätte verarbeitet werden können. Das folgt auch aus den unstreitigen übereinstimmenden Bekundungen des Geschäftsführers K. und des Zeugen E. , dass eine Einigung herbeigeführt worden sei zwischen der Geschäftsführung und der Streikleitung, dass 6 LKWŽs mit verderblicher Ware raus müssten und die Gewerkschaft dem zugestimmt habe. Der Ausfahrt weiterer LKWs hat die Gewerkschaft jedoch widersprochen. Der Zeuge E. hat das damit bekundet: "Dem habe ich widersprochen wegen der vorher getroffenen Vereinbarung von 6 LKWŽs." Der Zeuge K. hat das damit bekundet: "Nach langwierigen Verhandlungen, bei der uns die Gewerkschaft zunächst keinen LKW, dann aber fünf und letztlich sechs LKWŽs zubilligte, erreichten wir die Möglichkeit zum Abtransport leicht verderblicher Lebensmittel wie Obst und Gemüse." Bereits dieses Abkommen erweist, dass die streikende Gewerkschaft ein Verlassen des Firmengrundstücks durch weitere Lastwagen mit Waren der Verfügungsklägerin nicht zuließ.

Die Verfügungsbeklagte hat auch ein weiteres Verlassen von LKWs untersagt und für den Fall des "Verstoßes gegen die Vereinbarung" mit einer weiteren Blockade auch der Noteinfahrt gedroht, denn nach den Bekundungen des Geschäftsführers K. hat ihm der Organisationsleiter Sch. der Verfügungsbeklagten in der Nacht vom 26. zum 27. Mai 2002 angedroht, dass wenn die Verfügungsklägerin weiter über den Hintereingang Lastkraftwagen fahren lassen würde, sie dieses Tor blockieren würde. Aufgrund der Bekundungen des Zeugen K. steht aber auch fest, dass das linke Ausgangstor an der Vorderseite blockiert werden würde, wenn Fahrzeuge zur Verfügungsklägerin hineinfahren würden. Hierzu hat der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin auf Vorhalt der Beklagten bekundet: "Auch zum vorderen Tor konnte kein Fahrzeug reinfahren. Ich habe zwar mit dem Anlieferfahrern nicht gesprochen, ich habe aber mit Herrn Sch. , der mir gesagt hat, wenn ein Anlieferer durch das vordere Tor hindurchfahre, wir mit stärkeren Streikmaßnahmen zu rechnen hätten, gesprochen". Die Verfügungsbeklagte hat zwar im Laufe des Verfahrens vor dem Berufungsgericht ausgeführt, dass der Organisationsleiter Sch. nicht befugt gewesen sei, derartige Verhandlungen zu führen, denn das sei allein Sache des Zeugen E. als zuständigen und ausgewiesenen Verhandlungsführers gewesen. Hierbei verkennt die Berufungsbeklagte jedoch, dass sie sich die Erklärungen des Organisationsleiters Sch. im Wege der Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht zurechnen lassen muss. Bei Sch. handelt es sich um einen Angestellten der Beklagten, der, wie unstreitig ist, während der Verhandlungen das Fuhrparkleiterbüro mehrfach verlassen hat, um mit "seinen Leuten" zu sprechen und zumindest mit unterschiedlichen Erklärungen zurückkam. Wenn aber während eines laufenden Streiks und während laufender Verhandlungen über Maßnahmen zur Reduzierung der Einwirkung des Streiks auf das bestreikte Unternehmen ein Gewerkschaftsmitarbeiter mit dem für den Betrieb verantwortlichen Betriebsleiter verhandelt, erweckt er zum einen den Eindruck, für die Gewerkschaft aufzutreten. Anders ist auch nicht das Auftreten für die Gewerkschaft mitten in der Nacht zu verstehen, zumal es sich nicht um irgendeinen Angestellten, sondern um den Organisationsleiter der streikenden Gewerkschaft handelt. Dessen Erklärungen stimmten im Übrigen auch unstreitig zumindest insoweit mit denen überein, die der Streikleiter E. mitgeteilt hat, nämlich dass 6 LKW das Firmengelände verlassen durften. Daraus schließt die Kammer zum anderen, dass der Organisationsleiter Sch. auch die entsprechenden Vollmachten hatte und über den laufenden Verhandlungstand unterrichtet war. Bei der Abgabe derartiger Bekundungen musste die Verfügungsklägerin zu Recht davon ausgehen, Sch. sei entsprechend bevollmächtigt. Damit steht fest, dass die Verfügungsbeklagte eine Verschärfung des Streiks dergestalt herbeigeführt hat, dass keine weiteren Fahrzeuge der Firma B. das Betriebsgelände während des Arbeitskampfes verlassen. Ebenso folgt daraus, dass auch keine Anlieferer, die zur Firma B. wollten, diese erreichen konnten. Denn anders versteht sich nicht, dass sich im Laufe des Streiks ein Stau von 50 bis 60 Lastkraftwagen angesammelt hat, die sämtlich auf den zur Firma der Beklagten führenden öffentlichen Straßen standen, obwohl die Verfügungsklägerin nach den unbestritten Erklärungen des Geschäftsführers K. ab morgens 3:00 Uhr gewöhnlich die Anlieferer einfahren lässt, damit sie ab morgens 4:00 Uhr ihre Waren abladen können. Dass ein Abladen entgegen den Behauptungen der Verfügungsbeklagten nicht möglich war, folgt auch aus den unstreitigen Bekundungen des Zeugen K. , dass die Warenannahme besetzt gewesen, aber kein Fahrzeug angekommen sei.

Nach alledem erweist sich, dass die Verfügungsbeklagte die Zuwege sowohl für An- als auch für Abfahrten zu der Verfügungsklägerin blockiert hatte. Diese rechtswidrigen Maßnahmen sind wegen der noch nicht beendeten Tarifverhandlungen jederzeit wieder zu befürchten, sie dürfen in der Zukunft nicht wieder durchgeführt werden.

Die Androhung eines einzelnen Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft folgt aus § 890 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (172 IV ArbGG).

Ende der Entscheidung

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