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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 21.08.2002
Aktenzeichen: 4 Ta 112/02
Rechtsgebiete: BRAGO, BetrVG


Vorschriften:

BRAGO § 8 Abs. 2
BetrVG § 37 Abs. 6
Streiten Betriebsrat und Arbeitgeber im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren über die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsmaßnahme gem. § 37 Abs. 6 BetrVG, beläuft sich der Streitwert bei beabsichtigter Teilnahme an einer Wochenveranstaltung auf den Regelwert des § 8 BRAGO für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten von 4.000,00 EUR. Die Bedeutung der Teilnahme an der Schulung ist aber geringer, wenn es nur um die Teilnahme an einer zweitätigen Schulung geht; dann ist die Festsetzung mit 2/5 des Regelwertes, also in Höhe von 1.600,00 EUR, angemessen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 4 Ta 112/02

In dem Beschwerdeverfahren

Tenor:

wird auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, der Rechtsanwältin Birgit Sch..., unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 3. Juni 2002 - 2 BV 32 c/01 - teilweise abgeändert. Der Wert des Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht Elmshorn wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gegen den Beschluss ist keine Beschwerde gegeben.

Gründe:

I. Mit dem Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat die Freistellung der Betriebsratsmitglieder C. und W. für die Teilnahme an einer zweitägigen Schulungsveranstaltung betreffend "Krankenrückkehrgespräche" beantragt. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag in Bezug auf das Betriebsratsmitglied Abdullah C. entsprochen und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit dafür auf 1.395,83 EUR festgesetzt, weil die Maßnahme Kosten in dieser Höhe verursacht haben würde.

Mit der Beschwerde begehrt die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats die Festsetzung des Streitgegenstandes in Höhe von 4.000,00 EUR, denn bei den Beteiligungsrechten gehe es nicht um die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke im weitesten Sinne, sondern um Teilhabe an der Gestaltung des Geschehens im Betrieb und der Dienststelle. Demgemäß habe eine Streitwertfestsetzung nach § 8 Abs. 2 BRAGO zu erfolgen unter besonderer Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit und des Umfanges.

II. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Beim Ausgangsverfahren handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, da die Beteiligten nicht um die Vergütung der Betriebsratsmitglieder während der Veranstaltung stritten, sondern - weitergehend - um deren Freistellung von der beruflichen Tätigkeit zur Teilnahme an einer Schulung ohne Minderung des Arbeitsentgelts. Es ging nicht um Lohn, sondern um Rechte des Betriebsrats nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Der Gegenstandswert ist daher gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO auf 4.000,00 EUR, nach Lage des Falles niederiger oder höher, jedoch nicht über 1/2 Million EUR festzusetzen.

Die "Lage des Falles" wird von Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens bestimmt. Angesichts der auf 2 Tage angesetzten Schulungsveranstaltung, um die es im vorliegenden Fall ging, scheint eine Minderung des Ausgangswertes - betragen doch die regelmäßigen Schulungsveranstaltungen eine Woche - um 3/5 angemessen. Die Bedeutung der Schulung für die Tätigkeit des Betriebsrats lässt sich nämlich bis zu einem gewissen Grad auch an der Dauer der Veranstaltung ablesen. Diese unterschritt jedenfalls die durchschnittliche Zeit, die entprechende Veranstaltungen regelmäßig in Anspruch nehmen, um die aufgeführten 3/5. Damit beläuft sich der Streitwert für einen Teilnehmer auf 1.600,00 EUR. Der Betrag erhöht sich jedoch, weil die Parteien auch um die Teilnahme eines weiteren Teilnehmers gestritten haben, der Sach- und Streitstand aber identisch war, um 1/10 des Regelstreitwerts, d. h. um 400,00 EUR auf insgesamt 2.000,00 EUR.

Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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