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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: 5 Ta 263/07
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 5
ZPO § 85 Abs. 2
Sofern der Arbeitnehmer die DGB Rechtsschutz GmbH mit der Prozessvertretung beauftragt, ist die rechtsschutzgewährende Einzelgewerkschaft nicht Prozessbevollmächtigter i. S. v. § 85 Abs. 2 ZPO. Sofern die verspätete Klagerhebung auf ein Verschulden des Rechtssekretärs der Einzelgewerkschaft zurückzuführen ist, kommt in diesen Fällen eine Verschuldenszurechnung nach § 85 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 5 Ta 263/07

in dem Beschwerdeverfahren

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 29.11.2007 ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 22.08.2007, Az.: 5 Ca 1679/07, abgeändert und die Kündigungsschutzklage vom 02.07.2007 gegen die streitbefangene Kündigung vom 30.05.2007 nachträglich zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die nachträgliche Zulassung einer von dem Kläger verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage.

Der 52-jährige Kläger war seit dem 01.06.2006 als Fernmeldeinstallateur bei der Beklagten zu einem Monatsgehalt von € 3.000,00 beschäftigt. Mit Schreiben vom 30.05.2007 - dem Kläger am gleichen Tag zugegangen - kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen zum 30.06.2007.

Am 03.07.2007 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Neumünster Kündigungsschutzklage verbunden mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage erhoben.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe in der 24. Kalenderwoche seine Gewerkschaft, die M... H... beauftragt, Kündigungsschutzklage zu erheben. Daraufhin habe die M... am Montag den 18.06.2007 die Unterlagen zur Erhebung der Kündigungsschutzklage in einen DIN-A-4-Umschlag getan, diesen adressiert an "D... Rechtsschutz, C... ..., 2... N..." und am gleichen Tag zur Post aufgegeben. Aus nicht nachvollziehbaren Umständen sei der Brief indessen am Freitag, 22.06.2007, beim D..., Region KERN, Legienstraße 22 in K... angekommen. Die dortige Sachbearbeiterin habe den Brief ungeöffnet in einen neu adressierten Umschlag gesteckt und an die D... Rechtsschutz GmbH in N... geschickt, wo dieser am Montag, den 25.06.2007, eingegangen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in Bezug auf den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wird auf Ziff. I der Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 22.08.2007 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage mit Beschluss vom 22.08.2007 zurückgewiesen. Der Kläger habe die Dreiwochenfrist zur Klagerhebung schuldhaft versäumt. Es genüge insoweit auch leichte Fahrlässigkeit. Dabei stehe das Verschulden eines Vertreters dem Verschulden des Arbeitnehmers gleich. Der Kläger habe nach Zugang der Kündigung in der 22. Kalenderwoche bereits leichtfertig erst in der 24. Kalenderwoche den Rechtsschutzantrag gestellt. Er habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Antrag auf Erhebung der Kündigungsschutzklage tatsächlich in dem mit Poststempel vom 18.06.2007 an den D... Rechtsschutz N... adressierten Briefumschlag befunden habe. Ungeachtet dessen sei es äußerst leichtfertig gewesen, den Antrag so kurz vor Ablauf der Dreiwochenfrist (21.06.2007) mittels einfacher Post weiterzusenden. Angesichts der Möglichkeit einer Vorabübersendung durch Telefax oder der telefonischen Vorankündigung hätten die Prozessbevollmächtigten des Klägers insoweit nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Zudem hätten die Prozessvertreter des Klägers nach Eingang des klägerischen Auftrags erst nach einer weiteren Woche Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben.

Gegen den ihm am 29.08.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger beim Arbeitsgericht Lübeck am 05.09.2007 sofortige Beschwerde eingelegt und diese am 12.10.2007 begründet.

Der Kläger trägt vor, der Rechtsschutzsekretär von T... der M... H... habe am 18.06.2007 den Antrag des Klägers aufgenommen und nach Ausfüllung des Erhebungsbogens sämtliche Unterlagen (Erhebungsbogen, Arbeitsvertrag, Vollmacht) zusammengefasst und an die "D... Rechtsschutz GmbH im Hause" mit dem Vermerk "Eilt/Eilt/Eilt" adressiert. Die D... Rechtsschutz GmbH sei auf einer anderen Etage des gleichen Hauses wie die M... H... ansässig. Bei der M... H... sei sicher gestellt, dass der Postausgangskorb für die D... Rechtsschutz GmbH mehrmals am Tage kontrolliert werde. Soweit die Postmitarbeiter Rechtsschutzaufträge mit dem Vermerk "Eilt/Eilt/Eilt" vorfänden, würden diese unmittelbar in das H... Büro der D... Rechtsschutz GmbH gebracht. Entgegen dieser Regelung habe ein Mitarbeiter, welcher ließe sich nicht mehr feststellen, den Rechtsschutzauftrag kuvertiert und an "D... Rechtsschutz, C... ..., 2... N..." adressiert. Der Kläger habe sich am 18.06.2007, mithin innerhalb der 3-Wochenfrist, an eine zuverlässige Rechtsberatungsstelle gewandt und alle erforderlichen Unterlagen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage abgegeben. Noch am gleichen Tage habe der Rechtsschutzsekretär Rechtsschutz gewährt. Erst in der Poststelle der M... H... habe ein nicht zu ermittelnder Postmitarbeiter einen Fehler begangen. Warum hernach die Deutsche Bundepost den an den D... N... adressierten Briefumschlag wegen unvollständiger Adresse nicht zugestellt habe und wie der Briefumschlag dann zum D... in K... gelangt sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgericht Lübeck vom 22.08.2007, Az.: 5 Ca 1679/07, die Kündigungsschutzklage vom 02.07.2007 gegen die streitbefangene Kündigung vom 30.05.2007 nachträglich zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 17.10.2007 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Der Kläger habe die dreiwöchige Klagefrist schuldhaft versäumt. Die Prozessbevollmächtigten hätten ihre Arbeitsabläufe zu organisieren, dass insbesondere die Überwachung der Einhaltung der Notfristen gewährleistet sei. Hieran habe es bei der M... H... gefehlt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden, § 5 Abs. 4 S. 2 KSchG i. V. m. §§ 569, 571 ZPO.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Die Kündigungsschutzklage war nachträglich zuzulassen. Den Kläger trifft kein Eigenverschulden an der verspäteten Klagerhebung (1.). Dem Kläger war ein etwaiges Verschulden des Gewerkschaftssekretärs der M... H... nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (2.).

1. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage war gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 KSchG zulässig. Insbesondere ist der Antrag innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist gestellt worden. Hiergegen werden von der Beklagten auch keine Einwände erhoben.

a) Der Kläger hat die verspätete Klagerhebung entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht zu vertreten, insbesondere trifft ihn kein Eigenverschulden. Unstreitig ist die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 S. 1 KSchG nicht gewahrt worden. Die streitgegenständliche Kündigung wurde dem Kläger am 30.05.2007 ausgehändigt, sodass die Klagefrist am 20.06.2007 ablief. Die Kündigungsschutzklage ist erst am 03.07.2007 per Fax durch die D... Rechtsschutz GmbH und damit verspätet eingelegt worden.

Gemäß § 5 Abs. 1 KSchG ist eine verspätete Kündigungsschutzklage auf Antrag nur dann nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben. Den Arbeitnehmer darf mithin kein Verschulden an der verspäteten Klageerhebung treffen. Da er nach § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG alle ihm zuzumutende Sorgfalt zu beachten hat, legt bereits das Gesetz bei der Beurteilung der geforderten Sorgfaltsbemühungen einen strengen Maßstab an.

Hieran gemessen trifft den Kläger kein Verschulden. Er hat unstreitig bereits am Montag, den 18.06.2007, und damit zwei Tage vor Fristablauf die für ihn zuständige Einzelgewerkschaft, die M... H..., aufgesucht und um Gewährung von Rechtsschutz nachgesucht. Allein die Einzelgewerkschaft kann Rechtsschutz erteilen. Die Einzelgewerkschaft ist ein typischer Ansprechpartner in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der Gewerkschaftsmitglieder (LAG Köln, Beschl. v. 13.06.2006 - 4 Ta 159/06 -, NZA-RR 2007, 33 f.; LAG Hamm, Beschl. v. 01.04.2005 - 1 Ta 84/05 -, zit. n. Juris). Gerade bei einer großen Gewerkschaft wie die M... kann und muss ein Gewerkschaftsmitglied darauf vertrauen, dass diese so organisiert ist, dass diese die fristgemäße Erhebung einer Kündigungsschutzklage auch veranlasst. Gerade aufgrund des Umstands, dass der Kläger bereits gegenüber der M... H... alle für eine Kündigungsschutzklage notwendigen Angaben gemacht und die erforderlichen Unterlagen (Arbeitsvertrag und Vertretungsvollmacht für die D... Rechtsschutz GmbH) eingereicht hat, durfte er darauf vertrauen, dass die Einzelgewerkschaft eine rechtzeitige Klagerhebung noch veranlasst. Dies gilt umso mehr, da die D... Rechtsschutz GmbH H... im gleichen Hause wie die M... H... ansässig ist.

b) Für einen Arbeitnehmer besteht, wenn er sich mit seinem Rechtsschutzbegehren an die Einzelgewerkschaft gewandt und diese die Veranlassung der Klagerhebung zugesagt hat, kein Anlass durch Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass die Einzelgewerkschaft diesem Auftrag auch ordnungsgemäß nachkommt. Ein Arbeitnehmer kann auf die entsprechende Kompetenz der hierfür zuständigen Rechtssekretäre einer großen Einzelgewerkschaft ebenso vertrauen wie auf die eines Rechtsanwalts (LAG Köln, Beschl. v. 13.06.2006 - 4 Ta 159/06 -, a.a.O.). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Rechtssekretären häufig um Volljuristen handelt und die sich in aller Regel bestens mit den materiellen und prozessualen Besonderheiten des Arbeitsrechts auskennen. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zählt zu den so genannten Routinefällen einer großen Einzelgewerkschaft. Mit dem Antrag auf Rechtsschutzgewährung und dem Ausfüllen des Erhebungsbogens sowie der Übergabe der für die Klagerhebung erforderlichen Unterlagen an die M... H... und deren Zusage, für die Klagerhebung Sorge zu tragen, hat der Kläger alles Erforderliche für eine rechtzeitige Klagerhebung getan. Insbesondere hatte der Kläger vorliegend keine Veranlassung, selbst für den rechtzeitigen Eingang seiner Unterlagen bei der D... Rechtsschutz GmbH Sorge zu tragen. Er durfte sich auf die fachkundigen Rechtssekretäre verlassen.

c) Hiergegen spricht auch nicht der Umstand, dass der Kläger die M... H... erst zwei Tage vor Fristablauf aufgesucht hat. Das Gesetz gewährt dem Arbeitnehmer eine (Überlegungs-)Frist von drei Wochen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Diese Frist kann der Arbeitnehmer voll ausschöpfen. Es reicht, wenn die Klage am letzten Tag der Frist um 24:00 Uhr in den Nachtbriefkasten des zuständigen Arbeitsgerichts eingeworfen oder dort per Fax eingereicht wird. Da es mittlerweile üblich ist, fristgebundene Schriftsätze zu faxen, brauchte der Kläger auch nicht eine etwaige Postlaufzeit mit einzuplanen. Es ist dem Kläger mithin nicht vorzuwerfen, dass er die M... H... erst am 18.06.2007 aufgesucht hat, obgleich die Klagfrist bereits am 20.06.2007 ablief. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Begründungsaufwand für eine Kündigungsschutzklage bei Klagerhebung aufgrund der zunächst den Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 KSchG treffenden Darlegungslast noch äußerst gering ist. Die Klagschrift ist in diesen Fällen häufig standardisiert und umfasst kaum mehr als zwei Seiten, wobei die Begründung auf die Darlegung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes beschränkt werden kann.

2. Der Kläger muss sich aber auch ein etwaiges Verschulden des Rechtssekretärs oder eines Mitarbeiters der Poststelle seiner Einzelgewerkschaft nicht zurechnen lassen.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die M... H... erforderliche und geeignete organisatorische Maßnahmen für eine wirksame Weiterleitung der Klagaufträge getroffen hat. Hieran mögen berechtigte Zweifel bestehen. Eine Zurechnung nach § 85 Abs. 2 ZPO kommt vorliegend indessen nicht in Betracht. Nach § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Vorliegend wird der Kläger indessen von der D... Rechtsschutz GmbH vertreten und nicht von der M... H.... Er hat auch unstreitig am 18.06.2007 nur der D... Rechtsschutz GmbH eine Prozessvollmacht erteilt. Nicht anders ist es zu verstehen, dass der Rechtssekretär neben dem Erhebungsbogen und dem Arbeitsvertrag auch die Vollmacht an die D... Rechtsschutz GmbH weitergeleitet hat. Die Einzelgewerkschaft ist nicht Prozessbevollmächtigter i. S. v. § 85 Abs. 2 ZPO (h.Rspr.: LAG Köln, v. 13.06.2006 - 4 Ta 159/06 -, a.a.O.; LAG Köln, Beschl. v.15.04.1005 - 10 Ta 309/04 -, MDR 2006, 162 f.; LAG Bremen, Beschl. v. 26.05.2003 - 2 Ta 4/03 -, NZA 2004, 228ff.; Hessisches LAG, Beschl. v. 02.12.2002 - 15 Ta 2058/02 -, zit. n. Juris). Das Verschulden des Rechtssekretärs der Einzelgewerkschaft und der sonstigen Mitarbeiter der Einzelgewerkschaft muss sich der Kläger nach § 82 Abs. 2 ZPO nicht zurechnen lassen. Die Tätigkeit des Rechtssekretärs der M... H... im Rahmen der Beratung und Abwicklung von Rechtsschutzanträgen reicht für eine Verschuldenszurechnung nicht aus. Das Verschulden anderer, nicht mit der Führung des Prozesses beauftragter Personen kommt nur unter dem Gesichtspunkt des Eigenverschuldens in Betracht, wenn dem Kläger also vorzuhalten wäre, dass er bei der Auswahl derer, die er im Vorfeld der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten beteiligt hat, nicht die notwendige Sorgfalt hat walten lassen (LAG Bremen, Beschluss vom 26.05.2003 - 2 Ta 4/03 -, a.a.O.; LAG Köln, Beschluss v. 15.04.2005 - 10 Ta 309/04 -, a.a.O.; KR/Friedrich, 8. Aufl., Rn 75 zu § 5 KSchG). Ein solches Eigenverschulden ist jedoch aus den unter Ziff. II.1. genannten Gründen zu verneinen.

b) Die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die D... Rechtsschutz GmbH, Büro N..., trifft indessen kein Verschulden an der Versäumung der Klagfrist. Der Rechtsschutzauftrag des Klägers mit der entsprechenden Vollmacht ging erst am 25.06.2007 dort ein, d.h. bereits nach Ablauf der Klagfrist. Erst zu diesem Zeitpunkt begann die zweiwöchige Antragsfrist nach § 5 Abs. 3 KSchG. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben innerhalb dieser Frist Kündigungsschutzklage verbunden mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Neumünster erhoben.

3. Nach alledem war die sofortige Beschwerde begründet und dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage stattzugeben.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Arbeitsgericht im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits mit zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

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